Urteilskopf
115 III 76
17. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 23. Januar 1989 i.S. Ernst Gaus (Rekurs)
Regeste
Art. 260 SchKG
.
Sind Forderungen nach Massgabe von
Art. 260 SchKG
abgetreten worden, so darf die Konkursverwaltung nicht weitere Forderungen (gestützt auf
Art. 164 OR
) zedieren, ohne dass hiefür die Zustimmung der Abtretungsgläubiger vorliegt.
A.-
Über die Gaus Bordgeräte AG, Feldbrunnen, wurde am 7. April 1987 der Konkurs eröffnet. Am 30. April 1987 wurde das Verfahren mangels Aktiven eingestellt. Nachdem jedoch ein Gläubiger den Kostenvorschuss geleistet hatte, bewilligte das Richteramt Solothurn-Lebern am 14. Mai 1987 die Durchführung des Konkurses im summarischen Verfahren.
In dem am 29. September 1987 erstellten Konkursinventar werden bestrittene Forderungen der Konkursmasse gegen Ernst Gaus persönlich aufgeführt, die verschiedene Rechtsgründe (Verantwortlichkeit usw.) haben. Das Konkursamt Lebern verfügte am 29. September 1987 die Abtretung dieser Ansprüche an die Gläubiger nach Massgabe von
Art. 260 SchKG
, worauf - nach der Darstellung des Sachverhalts im angefochtenen Entscheid - mehrere Gläubiger das Begehren um Abtretung stellten.
Anderseits hatte Ernst Gaus im Konkurs der Gaus Bordgeräte AG eine Forderung von Fr. 351'708.35 eingegeben, die von der Konkursverwaltung vollumfänglich abgewiesen wurde. Diesbezüglich ist eine Kollokationsklage hängig.
B.-
Am 3. November 1987 liess die Innpart AG durch ihren Vertreter das Konkursamt Lebern wissen, dass sie bereit sei, für den Kauf sämtlicher Forderungen, welche der in Konkurs gefallenen Gaus Bordgeräte AG gegenüber Ernst Gaus und der DC-Aggregate Engineering AG zuständen, den Betrag von Fr. 10'000.-- zu bezahlen. Das Konkursamt nahm dieses Angebot an und trat der Innpart AG die Forderungen der Masse gegen
BGE 115 III 76 S. 77
Ernst Gaus und die DC-Aggregate Engineering AG ab. Der Betrag wurde am 9. Dezember 1987 bezahlt.
Ernst Gaus beschwerte sich hierüber am 12. Juli 1988 bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn. Er machte geltend, die Konkursmasse sei durch die "unentgeltliche Abtretung" der Forderungen an die Innpart AG geschmälert und er - Ernst Gaus - dadurch in seinen Rechten als Konkursgläubiger verletzt worden. Die Abtretung sei deshalb aufzuheben.
Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde am 18. Oktober 1988 ab, soweit darauf eingetreten werden konnte.
Auch die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts wies den Rekurs ab, soweit darauf einzutreten war. Sie hob jedoch den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde von Amtes wegen auf und wies ihn zur Aktenergänzung und zur neuen Entscheidung zurück im Sinne der folgenden
Erwägungen:
1.
b) Im kantonalen Verfahren hat der Rekurrent behauptet, dass der Abtretung der Forderungen keine Gegenleistung der Innpart AG entgegenstehe. Das trifft nicht zu, hat die Innpart AG dafür doch Fr. 10'000.-- bezahlt.
Vor Bundesgericht macht der Rekurrent nun geltend, es sei nicht allen Gläubigern Gelegenheit gegeben worden, die Abtretung der Prozessführungsbefugnis zu beanspruchen. Obwohl auch andere Gläubiger Abtretungsbegehren gestellt hätten, seien diese nicht davon unterrichtet worden, dass das Konkursamt einen Freihandverkauf an die Innpart AG beabsichtige. Abgesehen davon, dass der Rekurrent zum Beweis seiner Behauptung nur einen einzigen Gläubiger anführt, ist sein Vorbringen neu; es hätte entgegen der Behauptung des Rekurrenten durchaus schon im kantonalen Verfahren angebracht werden können (
Art. 79 Abs. 1 OG
). Der Rekurrent hat es sich selber zuzuschreiben, dass er nicht rechtzeitig die Abtretung als solche angefochten, sondern sich auf die unzutreffende Behauptung beschränkt hat, die Abtretung sei unentgeltlich erfolgt. Dass allfällige Nichtigkeit von Amtes wegen zu beachten ist, ändert daran nichts, weil der Rekurrent im kantonalen Verfahren nicht in einer Art und Weise mitgewirkt hat, welche den Aufsichtsbehörden die Feststellung eines Fehlers erlaubt hätte (
BGE 112 III 80
).
Kann somit, gestützt auf die Rügen des Rekurrenten, nicht mehr auf die Abtretung zurückgekommen werden, so lässt sich der Freihandverkauf durch das Konkursamt nicht beanstanden. Der Freihandverkauf lag im Ermessen des Konkursamtes; und dieses war nicht verpflichtet, den Gläubigern von der Absicht, einen Freihandverkauf durchzuführen, durch ein zweites Rundschreiben Kenntnis zu geben.
c) Diese Erwägungen führen zur Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten war.
2.
Der angefochtene Entscheid ist indessen aus einem andern Grund von Amtes wegen aufzuheben:
Aus den Akten der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn (act. 23-34) geht hervor, dass die Konkursverwaltung an die Innpart AG und andere Gläubiger eine Reihe von Forderungen nach Massgabe von
Art. 260 SchKG
abgetreten hat. Nun geht aber der angefochtene Entscheid davon aus, dass kein anderer Gläubiger "die Abtretung dieser Prozessführungsrechte" verlangt habe. Das führt zur Frage, ob damit nur Bezug auf die der Innpart AG abgetretenen Forderungen genommen wird, neben welchen noch andere Forderungen abgetreten wurden, oder ob am Ende doch keine weiteren Forderungen abgetreten wurden. Die Ausführungen in der dem Bundesgericht vom Konkursamt Lebern am 16. Dezember 1988 eingereichten Vernehmlassung schaffen in diesem Punkt keine Klarheit.
Sollten Rechtsansprüche der Masse gemäss
Art. 260 SchKG
abgetreten worden sein, so wäre eine Zession nach
Art. 164 OR
- eine solche liegt offenbar dem Rechtsgeschäft zugrunde, welches die Konkursverwaltung zum Betrag von Fr. 10'000.-- mit der Innpart AG geschlossen hat - ohne Zustimmung der Abtretungsgläubiger nicht möglich gewesen. In den Akten finden sich keine solchen Zustimmungen; doch sind die vorinstanzlichen Akten dem Bundesgericht nur unvollständig eingereicht worden. In dem an das Konkursamt Lebern gerichteten Schreiben vom 3. November 1987 des Vertreters der Innpart AG findet sich zwar der Satz:
"Ihren Mitteilungen betreffend konkursrechtlichen Abtretungsbegehren kann entnommen werden, dass die andern Gläubiger offensichtlich nicht daran interessiert sind, Herrn Gaus persönlich und die DC-Aggregate Engineering AG ins Recht zu fassen."
Ob dies den Tatsachen entspricht, lässt sich aber den dem Bundesgericht zur Verfügung stehenden Akten nicht entnehmen.
Die Sache ist daher (nach Massgabe von Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 81 OG
) an die kantonale Aufsichtsbehörde zurückzuweisen, damit sie feststelle, ob wirklich keine Forderungen gemäss
Art. 260 SchKG
an andere Gläubiger abgetreten worden sind. Sollte dies der Fall sein, so wäre weiter festzustellen, ob die übrigen Abtretungsgläubiger ihre Zustimmung zur freihändigen Abtretung der Forderungen an die Innpart AG erteilt haben. Nur wenn keine Abtretungen nach
Art. 260 SchKG
erfolgt sind oder die Abtretungsgläubiger ihre Zustimmung zur Abtretung der Forderungen an die Innpart AG gegeben haben, lässt sich der angefochtene Entscheid im Ergebnis bestätigen.