Urteilskopf
116 II 685
119. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 17. Dezember 1990 i.S. F. AG gegen B. AG (Berufung)
Regeste
Rechnungsfehler (
Art. 24 Abs. 3 OR
).
Begriff des Rechnungsfehlers. Anwendbarkeit von
Art. 24 Abs. 3 OR
auf Versehen der Parteien, die ihnen bei der Umrechnung von unbestrittenen vertraglichen Grundlagen gemeinsam unterlaufen.
A.-
Die F. AG (Beklagte) und die B. AG (Klägerin) bildeten eine einfache Gesellschaft. 1987 vereinbarten sie deren Auflösung, wobei beide Gesellschafter am Liquidationsergebnis je hälftig partizipieren sollten.
Aufgrund einer von den Buchhaltern der beiden Firmen erstellten Schlussabrechnung per 30. September 1987 schlossen die Parteien am 23. Dezember 1987 eine Liquidationsvereinbarung; danach stand der Klägerin ein Guthaben von Fr. 1'415'000.-- gegenüber der Beklagten zu. Die Forderung wurde in der Folge getilgt.
Die Schlussabrechnung war insoweit unrichtig, als darin eine Position von Fr. 535'897.69 vollumfänglich der Beklagten anstatt beiden Parteien je hälftig gutgeschrieben worden war. Weiter liess die Vereinbarung eine Zahlung der Beklagten vom 27. November 1987 über Fr. 113'956.50 an einen Gesellschaftsgläubiger unbeachtet.
B.-
Mit Klage vom 23. Mai 1989 belangte die B. AG die F. AG auf Fr. 210'970.60 nebst Zins, entsprechend dem halben Guthaben aus der fehlgebuchten Position von Fr. 535'897.69 vermindert um
BGE 116 II 685 S. 686
die halbe Belastung aus der Zahlung von Fr. 113'956.50. Sie berief sich auf einen Rechnungsfehler gemäss
Art. 24 Abs. 3 OR
, eventuell auf Irrtum oder Täuschung.
Die Beklagte schloss auf Abweisung der Klage und verlangte widerklageweise einen Betrag von Fr. 1'471'928.25 nebst Zins, entsprechend der Rückerstattung der bereits geleisteten Fr. 1'415'000.-- zuzüglich des halben Anteils ihrer Zahlung von Fr. 113'956.50. Sie anerkannte, dass die Liquidationsvereinbarung irrtumsbehaftet gewesen sei, schloss daraus auf deren Ungültigkeit und verlangte die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung.
Das Handelsgericht des Kantons Aargau schützte die Klage am 27. Juni 1990 und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von Fr. 210'970.60 nebst Zins. Die Widerklage wies es ab.
Eine Berufung der Beklagten hat das Bundesgericht abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.
Aus den Erwägungen:
2.
Die Beklagte erachtet Bundesrecht einmal dadurch verletzt, dass das Handelsgericht trotz Berufung beider Parteien auf Irrtum nicht die Ungültigkeit der Liquidationsvereinbarung festgestellt, gestützt darauf die Klage nicht abgewiesen und die Widerklage auf bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nicht gutgeheissen habe. Weiter rügt sie, die Vorinstanz sei von einem unzutreffenden Begriff des Rechnungsfehlers nach
Art. 24 Abs. 3 OR
ausgegangen.
a) Die Parteien haben einerseits die Auflösung der einfachen Gesellschaft unter hälftiger Beteiligung am Liquidationsergebnis vereinbart (
Art. 545 Abs. 1 Ziff. 4 OR
) und anderseits die Höhe des Anspruchs der Klägerin im gegenseitigen Einvernehmen bestimmt. Von keiner Seite wird geltend gemacht, die Übereinkunft, die Gesellschaft aufzulösen, sei rechtsfehlerhaft, insbesondere unter einem Willensmangel zustande gekommen. Ebensowenig wird die hälftige Erfolgsbeteiligung in Frage gestellt. Streitig ist einzig der Vollzug des Auflösungsvertrages.
b) Nach den verbindlichen Feststellungen des Handelsgerichts (
Art. 63 Abs. 2 OG
) ist bei der Erstellung der Liquidationsunterlagen ein Betrag von Fr. 535'897.69 vollumfänglich der Beklagten gutgeschrieben worden. Weiter sei eine nach Bereinigung der Liquidationsbilanz erfolgte Zahlung der Beklagten an einen Gesellschaftsgläubiger von Fr. 113'956.50 unberücksichtigt geblieben.
BGE 116 II 685 S. 687
Die Parteien seien sich dabei über die je hälftige Gutschrift bzw. Belastung der beiden Positionen einig gewesen. Das Handelsgericht ergänzt die Liquidationsvereinbarung durch Korrektur der beiden Positionen.
aa) Soweit die Beklagte geltend macht, das Handelsgericht hätte zufolge übereinstimmender Parteivorbringen bloss auf Ungültigerklärung der Liquidationsvereinbarung, nicht aber auf deren Berichtigung und Ergänzung erkennen dürfen, übersieht sie, dass die Klägerin stets nur eine Ergänzung der Liquidation durch die zusätzlich begehrte Ausgleichszahlung verlangt und nicht die Feststellung der Ungültigkeit des Vertrages beantragt hat. Der Einwand geht daher fehl. Die Frage, ob durch die Missachtung übereinstimmender Parteianträge überhaupt Bundesrecht und nicht ausschliesslich kantonales Prozessrecht verletzt würde, kann deshalb offenbleiben.
Daran ändert nichts, dass die Klägerin sich im kantonalen Verfahren eventualiter auf Irrtum berufen hat. Sind einzelne Klauseln eines teilbaren Vertrages mit einem Willensmangel behaftet, führt dies nach der Rechtsprechung nicht zwingend zur Unverbindlichkeit des Vertrages, sondern lässt auch die Annahme einer Teilnichtigkeit und die Ergänzung nach dem hypothetischen Parteiwillen zu (
BGE 107 II 423
E. 3). Wäre ein wesentlicher Irrtum vorliegend zu bejahen, wäre die Vereinbarung nach dem mutmasslichen Parteiwillen zu ergänzen. Dies um so mehr, als das Handelsgericht feststellt, der Verwaltungsratspräsident der Beklagten habe einfach auf den Befund und die Empfehlungen seines Buchhalters abgestellt, ohne sich um die Details der Abrechnung zu kümmern; er hätte auch der korrekten Abrechnung zugestimmt, wenn sein Berater ihm dies empfohlen hätte. Der als Zeuge einvernommene Buchhalter hat die Unrichtigkeit der Berechnung anerkannt.
bb) Ein Irrtum im Sinne der Art. 23/24 OR liegt indessen nicht vor. Die Parteien haben im Rahmen der Vereinbarung vom 23. Dezember 1987 einem Liquidationsergebnis zugestimmt, von welchem sie annahmen, es sei nach Massgabe ihres übereinstimmenden Willens erstellt worden. Die Falschbuchungen stellen jedoch einen beidseitigen, offenen Kalkulationsirrtum dar. Dieser ist durch Auslegung des übereinstimmenden Willens zu berichtigen. Haben die Parteien sich über eine Berechnungsgrundlage geeinigt, ist das Resultat der Berechnung einzig auf seine Übereinstimmung mit dieser Einigung zu überprüfen; bei Unrichtigkeit ist es entsprechend zu korrigieren. Das unrichtig übernommene Ergebnis stellt
BGE 116 II 685 S. 688
rechtlich eine Falschbezeichnung (falsa demonstratio) dar, die nach
Art. 18 OR
hinter das wirklich Gewollte zurückzutreten hat. Dies entspricht der Regelung von
Art. 24 Abs. 3 OR
, welche richtig besehen eine Konsensregel darstellt. Sie besagt namentlich, dass im Abrechnungsverhältnis der Behandlung der einzelnen Rechnungspositionen nach dem Vertragswillen der Vorrang vor dem äusserlich erklärten Endresultat zukommt (BUCHER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl. 1988, S. 120). Der im Gesetz verwendete Begriff des Rechnungsfehlers ist daher in einem weiten Sinne zu verstehen. Diese Regel ist immer dann anzuwenden, wenn vertragliche Abmachungen in einem formalen Verfahren aus einzelnen Vertragselementen unrichtig hergeleitet sind (BUCHER, a.a.O., Fn. 38). Erforderlich ist einzig, dass die Berechnungsgrundlage Vertragsinhalt bildet und ein beidseitiges Versehen der Parteien, nicht bloss ein im allgemeinen als unbeachtlicher Motivirrtum zu wertender, nach aussen nicht erkennbarer Kalkulationsirrtum einer Partei, namentlich des Offerenten, gegeben ist (GAUCH/SCHLUEP, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 4. Aufl. 1987, S. 150 Rz. 634 und 634a).
Art. 24 Abs. 3 OR
gilt daher stets und nur für Rechnungsfehler, die in den übereinstimmenden Willensäusserungen beider Parteien zutage treten, d.h. für Versehen, die den Parteien bei der Umrechnung vertraglicher Grundlagen gemeinsam unterlaufen (
BGE 102 II 82
). Dies trifft auch auf die gemeinsam bewirkte buchhalterische Behandlung eines Aktiv- oder Passivpostens entgegen dem übereinstimmenden Parteiwillen zu.
Demgegenüber ist die Zahlung der Beklagten über Fr. 113'956.50 im Rahmen der Vereinbarung vom 23. Dezember 1987 unberücksichtigt geblieben, weil sie erst nach Bereinigung der Liquidationsgrundlage bezahlt worden war. Sie ist gleich zu behandeln wie die nach vermeintlichem Abschluss der Liquidation auftretende Gesellschaftsschuld; sie ist den Gesellschaftern nach Massgabe ihrer Gewinn- oder Verlustbeteiligung zu belasten, ohne dass dadurch der Liquidationsvertrag als solcher in Frage gestellt würde (VON STEIGER, SPR VIII/1, S. 468 f.). Auch hier führt bereits die Auslegung der übereinstimmenden Willenserklärungen zum sachgerechten Resultat, ohne dass auf die Irrtumsregeln zurückzugreifen ist.
cc) Der angefochtene Entscheid, der eine Korrektur des Liquidationsergebnisses vornimmt, verletzt somit kein Bundesrecht.