BGE 117 IB 210 vom 20. September 1991

Datum: 20. September 1991

Artikelreferenzen:  Art. 3 EMRK, Art. 5 EMRK, Art. 8 EMRK, Art. 12 EMRK, Art. 2 StGB, Art. 7 StGB, Art. 35 IRSG, Art. 36 IRSG, Art. 37 IRSG, Art. 54 BV , Art. 7 Ziff. 1 EAÜ, Art. 35-37 IRSG, Art. 3 oder 8 EMRK, Art. 35 Abs. 1 lit. b und Art. 36 IRSG, Art. 104 OG, Art. 37 Abs. 1 IRSG, Art. 3, Art. 8 und Art. 12 EMRK, Art. 36 Abs. 1 IRSG, Art. 7 Abs. 1 StGB, Art. 2 ff. StGB, Art. 3 und N 80

BGE referenzen:  109 IB 60, 114 IB 254, 115 IB 378, 120 IB 120, 123 II 279, 124 IV 241, 132 II 81 , 109 IB 60, 112 IB 150, 108 IB 537, 109 IB 328, 109 IV 3, 115 IB 378, 114 IB 254, 109 IB 185, 109 IV 3, 115 IB 378, 114 IB 254, 109 IB 185

Quelle: bger.ch

Urteilskopf

117 Ib 210


26. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 20. September 1991 i.S. X. gegen Bundesamt für Polizeiwesen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Auslieferung an die BRD; Art. 7 Ziff. 1 EAÜ , Art. 35-37 IRSG ; Art. 3, Art. 8 und Art. 12 EMRK , Art. 54 BV .
1. Der ersuchte Staat kann die Auslieferung ablehnen, wenn die Tat ganz oder zum Teil auf seinem Hoheitsgebiet begangen wurde ( Art. 7 Ziff. 1 EAÜ ). Eine solche Ablehnung richtet sich nach Art. 35 Abs. 1 lit. b und Art. 36 IRSG . Zudem kann eine Ablehnung unter bestimmten Voraussetzungen nach Art. 37 IRSG erfolgen. Beim Entscheid darüber steht den Auslieferungsbehörden ein Ermessensspielraum zu. Art. 104 OG entsprechend greift das Bundesgericht nur im Falle von Ermessensüberschreitung bzw. -missbrauch ein. Ein solcher Ermessensfehler liegt nicht vor, wenn die Auslieferungsbehörden namentlich aus prozessökonomischen Gründen die Auslieferung für alle dem Beschuldigten laut Ersuchen zur Last gelegten Taten - also auch für die angeblich in der Schweiz begangenen Tathandlungen - bewilligen, um so eine Gesamtbeurteilung des Verfolgten am Schwerpunkt des deliktischen Verhaltens im ersuchenden Staat zu ermöglichen (E. 3b).
2. Weder aus der EMRK noch aus Art. 54 BV lässt sich ein grundsätzlicher Anspruch entnehmen, nicht ausgeliefert zu werden (E. 3b/cc).

Sachverhalt ab Seite 211

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Dem belgischen Staatsangehörigen X. wird zur Last gelegt, vom Januar 1989 bis Sommer 1990 in Deutschland sowie in der Schweiz fortgesetzt und zumindest in 308 Fällen "den Tatbestand des Betruges gesetzt" zu haben, wobei die Deliktsumme insgesamt über 3 Mio. DM betragen soll. Als Inhaber der Firma Z., einer in Zürich ansässigen Beteiligungsfirma mit Zweigniederlassung in der BRD, habe er im fraglichen Zeitraum durch verschiedene Vertriebsfirmen sogenannte Beteiligungen an seinem Unternehmen in der BRD an private Kunden vermittelt. Diesen seien verschiedene Beteiligungsformen angeboten worden. Den Kunden sei durch den Beschuldigten entweder persönlich, durch die Vertriebsfirmen oder
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durch einen vom Beschuldigten vertriebenen Prospekt vorgetäuscht worden, die Beteiligungssummen würden zu Spekulationszwecken durch anerkannte Bank- und Brokerhäuser auf internationalen Devisen- und Warenterminbörsen plaziert. Ausschliesslich im Vertrauen auf diese Form der Geldanlage und die damit in Aussicht gestellten Gewinne seien dem Beschuldigten im Rahmen von bisher bekanntgewordenen 326 Beteiligungsverträgen insgesamt mehr als 4 Mio. DM zur Verfügung gestellt worden. Tatsächlich seien diese Mittel aber vom Beschuldigten gemäss vorgefasster Absicht nicht in der versprochenen seriösen Art und Weise angelegt worden. Vielmehr habe er einen Grossteil des Geldes für eigene, private und geschäftliche Belange (z.B. monatliche Fixkosten von Fr. 15'000.-- für Miet- und Leasing-Raten von Haus, Motorfahrzeugen und Motorjacht) verbraucht; der Verbleib des restlichen Geldes sei bislang nicht geklärt.
Im Rahmen eines auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft Kassel/BRD eingeleiteten Rechtshilfeverfahrens wurde X. im November 1990 in Zürich angehalten und inhaftiert.
Am 2. April 1991 ersuchte das Hessische Ministerium für Justiz in Wiesbaden die zuständigen schweizerischen Behörden, X. sei wegen der im Haftbefehl des Amtsgerichts Korbach/BRD vom 7. Februar 1991 aufgelisteten mindestens 308 Betrugsfälle an die BRD auszuliefern.
Mit Entscheid vom 11. Juni 1991 bewilligte das BAP die Auslieferung von X. an die BRD zur Verfolgung der ihm im genannten Haftbefehl zur Last gelegten Straftaten.
Gegen den Auslieferungsentscheid hat X. Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Das Bundesgericht weist diese ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3. a) Der Beschwerdeführer macht im wesentlichen geltend, dass bei Richtigkeit der gegen ihn erhobenen Vorwürfe ein wesentlicher Teil der Straftaten in der Schweiz oder von der Schweiz aus begangen worden wäre und daher die Zuständigkeit der schweizerischen Strafverfolgungsbehörden entgegen der Auffassung des BAP gegeben sei. Entsprechend könne die Auslieferung in Anwendung von Art. 7 Ziff. 1 EAÜ verweigert werden. Zudem könne die Schweiz das Strafverfahren nach Art. 37 IRSG übernehmen, was im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheine. Zwar treffe zu, dass er seit seiner Geburt
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bis 1987 in Deutschland gelebt habe. Dort sei er allerdings nie richtig verwurzelt gewesen. 1987 habe er sich mit einer Schweizerin verheiratet, und seither wohne er in der Schweiz. Seit 1989 habe er hier eine Arbeitsbewilligung und eine Unternehmung (mit der er nunmehr in die verschiedenen Betrugsfälle verwickelt ist). Nachdem er die vergangenen Jahre in der Schweiz gelebt habe, seien seine Beziehungen zu diesem Land grösser als diejenigen zu Deutschland. In der Schweiz hätte er die Möglichkeit, einen relativ engen Kontakt zu seiner Ehefrau und den zwei - schulpflichtigen - Stiefkindern zu halten, die ihn immer wieder besuchen könnten. Komme er nach Deutschland, so bestehe die äusserst grosse Gefahr, dass diese Bindungen Schaden nehmen würden; die Auslieferung würde die Familie "praktisch mit Sicherheit brutal sprengen". Damit sei dargetan, dass eine Strafuntersuchung in der Schweiz durchaus sinnvoll sei. Das BAP habe diese Gründe in rechtsmissbräuchlicher Weise nicht berücksichtigt. Bei den gegebenen Verhältnissen hätte es die Auslieferung verweigern müssen.
b) aa) Gemäss Art. 7 Ziff. 1 EAÜ kann der ersuchte Staat die Auslieferung ablehnen, wenn die Tat ganz oder zum Teil auf seinem Hoheitsgebiet begangen wurde. Eine solche Ablehnung richtet sich nach Art. 35 Abs. 1 lit. b und Art. 36 IRSG . Zudem kann eine Ablehnung unter bestimmten Voraussetzungen nach Art. 37 IRSG erfolgen. Beim Entscheid darüber steht den Auslieferungsbehörden ein gewisser Ermessensspielraum zu. Art. 104 OG entsprechend greift das Bundesgericht nur im Falle von Ermessensüberschreitung bzw. -missbrauch ein; über die Angemessenheit des von den Vollzugsbehörden getroffenen Entscheides spricht es sich nicht aus (s. nicht publ. Urteile des Bundesgerichts vom 25. August 1989 i.S. G., vom 17. September 1985 i.S. M. und nicht publ. E. 5c von BGE 109 Ib 60 ).
bb) Das Bundesgericht hat schon wiederholt betont, dass soweit möglich durch Auslieferung eine Gesamtbeurteilung des Verfolgten am Schwerpunkt des deliktischen Verhaltens erfolgen soll (s. BGE 112 Ib 150 E. 5a, BGE 108 Ib 537 E. 7a und nicht publ. Urteil vom 19. Februar 1991 i.S. S.).
Zum selben Ergebnis führt die Auslegung von Art. 36 IRSG . Die Bestimmung sieht vor, dass es in Ausnahmefällen zulässig ist, einen Angeschuldigten auszuliefern, obschon er auch in der Schweiz verfolgt werden könnte, wenn besondere Umstände, namentlich die Möglichkeit einer besseren sozialen Wiedereingliederung, dies rechtfertigen. Die entsprechende gesetzliche
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Aufzählung ist indessen nicht abschliessend zu verstehen. Auch in Fällen, in denen die bessere soziale Wiedereingliederung in der Schweiz gewährleistet wäre, können besondere Umstände, insbesondere Aspekte der Verfahrensökonomie und die Möglichkeit der gemeinsamen Beurteilung von mehreren Tätern, dennoch die Auslieferung nahelegen (nicht publ. Urteile des Bundesgerichts vom 19. Februar 1991 i.S. S. und vom 30. August 1985 i.S. D.; BGE 109 Ib 328 E. 11f).
Nach Art. 37 Abs. 1 IRSG kann die Auslieferung abgelehnt werden, "wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint". Diese Bestimmung ist, wie sich auch aus der bundesrätlichen Botschaft ergibt, im Zusammenhang mit Art. 36 IRSG zu sehen. Die gleichen Gründe, die ausnahmsweise bei gegebener schweizerischer Gerichtsbarkeit eine Auslieferung ermöglichen, insbesondere der Aspekt der sozialen Wiedereingliederung, sollen nämlich nach dieser Quelle umgekehrt auch zur (fakultativen) Ablehnung der Auslieferung führen, wenn die Ahndung der Tat in der Schweiz möglich ist (vgl. Art. 32 Abs. 1 und Art. 33 des bundesrätlichen Entwurfes, BBl 1976 II 462). Im Rahmen des dem BAP in Art. 37 Abs. 1 IRSG eingeräumten Ermessens können deshalb neben dem Aspekt der sozialen Wiedereingliederung auch gemäss Rechtsprechung zu Art. 36 Abs. 1 IRSG relevante Gründe in die Interessenabwägung miteinfliessen (nicht publ. Urteil des Bundesgerichts vom 19. Februar 1991 i.S. S.).
cc) Nach Art. 7 Abs. 1 StGB gilt ein Verbrechen oder ein Vergehen sowohl dort als verübt, wo es ausgeführt worden ist, als auch dort, wo der Erfolg eingetreten ist. Beim Betrug ist sowohl der Ort, wo die beabsichtigte Bereicherung eingetreten ist (der Beendigungserfolg; s. BGE 109 IV 3 f.), als auch der Ort der schädigenden Vermögensverfügung (SJ 1976 S. 375) der Erfolgs- und damit Begehungsort im Sinne von Art. 7 StGB (STEFAN TRECHSEL, Kurzkommentar, N 6 zu Art. 7 StGB ).
Gestützt auf das Auslieferungsersuchen und die Stellungnahme der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 7. Mai 1991 ist festzustellen, dass zumindest für einen nicht unerheblichen Teil der dem Beschwerdeführer angelasteten Straftaten keine schweizerische Strafhoheit vorliegt (Auslandstaten eines Ausländers; Art. 2 ff. StGB ). Mit Bezug auf diese Taten könnte die Schweiz die Verfolgung nur dann übernehmen, wenn der Tatortstaat sie ausdrücklich darum
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ersuchen würde, an seiner Stelle die Strafgewalt auszuüben (s. nicht veröffentlichte E. 3b von BGE 115 Ib 378 ff., zudem nicht veröffentlichte Urteile des Bundesgerichts vom 1. Juli 1991 i.S. K. und vom 30. Januar 1990 i.S. K.). Ein solches Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung liegt hinsichtlich der betreffenden Taten aber nicht vor. Abgesehen davon ist festzustellen, dass der Ort der schädigenden Vermögensverfügungen und damit insoweit der Erfolgsort aller (wenigstens) 308 dem Beschwerdeführer laut Ersuchen zur Last gelegten Fälle in Deutschland ist, wo sich auch allfällige Mittäter befinden. Damit steht ebenfalls fest, dass das Schwergewicht der erforderlichen Untersuchungshandlungen Deutschland betrifft. Unter diesen Umständen ist der Entscheid des BAP, namentlich aus prozessökonomischen Gründen die Auslieferung für alle (wenigstens) 308 dem Beschwerdeführer im Haftbefehl des Amtsgerichts Korbach vom 7. Februar 1991 zur Last gelegten Straftaten zu bewilligen und dadurch eine Gesamtbeurteilung des Verfolgten in Deutschland zu ermöglichen, ohne weiteres einleuchtend und vertretbar. In Anbetracht dessen kann davon, das BAP habe das ihm nach dem Ausgeführten zustehende Ermessen missbraucht bzw. überschritten, nicht die Rede sein.
Dem vermögen angeblich enge familiäre Bindungen des Beschwerdeführers in der Schweiz, wo er seit rund vier Jahren mit einer Schweizerin verheiratet ist und zwei schulpflichtige Stiefkinder hat, nicht entgegenzustehen. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang keine Rechtsnorm als verletzt rügt, ist festzustellen, dass sich weder aus der EMRK noch aus Art. 54 BV ein Anspruch entnehmen lässt, nicht ausgewiesen oder nicht ausgeliefert zu werden (s. nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juli 1991 i.S. K. und nicht publ. E. 8 von BGE 114 Ib 254 ff.). Bei drohender Ausweisung oder Auslieferung könnte zwar allenfalls die Anwendbarkeit von Art. 3 oder 8 EMRK in Frage kommen, dies aber in der Regel auch nur dann, wenn Gefahr besteht, dass der Betroffene im Empfangsstaat misshandelt wird oder dass die Massnahme eine Familie geradezu auseinanderreisst (s. FROWEIN/PEUKERT, EMRK-Kommentar, Kehl/Strassburg/Arlington 1985, N 18 ff. zu Art. 3 und N 80 zu Art. 5 EMRK ). Im vorliegenden Fall fehlen jedoch konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Auslieferungsfalle misshandelt bzw. dass seine Ehe mit einer Schweizerin wegen der Auslieferung auseinanderfallen würde. In Auslieferungsfällen, in denen Art. 8 EMRK angerufen wurde, hat sich die
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Europäische Kommission für Menschenrechte bisher auf Ziff. 2 dieser Bestimmung berufen und befunden, dass der Eingriff in das Recht auf Schutz der Familie als Massnahme zur Bekämpfung des Verbrechens gerechtfertigt sei (s. EuGRZ 1977 S. 299 f.; STEFAN TRECHSEL, Grundrechtsschutz bei der internationalen Zusammenarbeit in Strafsachen, EuGRZ 1987 S. 71 f. mit weiteren Hinweisen). Nichts anderes kann mit Bezug auf Art. 12 EMRK bzw. die ihrem sachlichen Gehalte nach weniger weit als Art. 8 EMRK reichende Bestimmung des Art. 54 BV (s. hiezu BGE 109 Ib 185 f.) gelten. Dem Beschwerdeführer wird nicht verwehrt, seine bestehende Ehe fortzuführen. Dass mit seiner Auslieferung bzw. späteren Strafverbüssung die Ehe bzw. das Familienleben eingeschränkt wird, kann sowenig wie in jedem andern Straffall vermieden werden, in dem eine freiheitsentziehende Sanktion zu verhängen ist. Dies stellt jedoch nach dem Ausgeführten keine unzulässige Einschränkung dar. Abgesehen davon ist der Ehefrau des Beschwerdeführers ohne weiteres zuzumuten, auch im Falle dessen Auslieferung nach Kassel (Bundesland Hessen) regelmässige Kontakte mit ihrem Mann aufrechtzuerhalten, wie dies im Rahmen des Haftvollzuges beschränkt möglich ist; was allfällige Besuche anbelangt, ist der Auslieferungsort nicht allzu weit von ihrem Wohnsitz in der Schweiz entfernt, und im übrigen sind - wie in anderen Fällen - auch briefliche und allenfalls telefonische Kontakte denkbar.

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