Urteilskopf
119 II 333
66. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 23. März 1993 i.S. X. AG c. Bank Y. (Berufung)
Regeste
Bezifferung des Berufungsbegehrens (
Art. 55 Abs. 1 lit. b OG
).
Der Antrag, dem Kläger sei ein vom Richter zu schätzender, eine bezifferte Mindestsumme übersteigender Betrag zuzusprechen, ist nur im Ausmass dieser Mindestsumme gültig (E. 3).
Sorgfaltspflicht der Bank bei Annahme und Ausführung von Aufträgen (
Art. 398 OR
).
Liegt kein Vermögensverwaltungsvertrag vor, muss die Bank den Kunden in der Regel nicht über Risiken der Anlage aufklären (E. 5). In diesem Fall besteht auch keine generelle Beratungspflicht (E. 7).
A.-
Ende November 1986 begann die Bank Y. durch ihren Angestellten O. für die X. AG Devisengeschäfte zu tätigen. O. führte nach Absprache mit der X. AG, die er der Bank Y. als Kundin zugeführt hatte, deren Aufträge aus.
Seit der zweiten Hälfte Januar 1987 verlor die Kundin aus Termingeschäften Fr. 1'365'760.-- und aus Kassageschäften Fr. 2'041'250.--. Um die eingetretenen Verluste zu decken, übertrug die K. AG, eine Schwestergesellschaft der X. AG, den Betrag von Fr. 2'050'000.-- auf deren Devisenkonto. Mangels Aktiven stellte die X. AG die Devisengeschäfte im Oktober 1987 ein.
B.-
Die Klage der X. AG gegen die Bank Y. wies das Obergericht des Kantons Thurgau mit Urteil vom 17. Oktober 1991 in zweiter Instanz ab.
C.-
Die Klägerin beantragt mit Berufung, das Urteil des Obergerichts aufzuheben, die Klage gutzuheissen und ihr Schadenersatz nach richterlicher Schätzung, aber mindestens Fr. 1'500'000.-- zuzusprechen.
Das Bundesgericht weist die Berufung ab, soweit es auf sie eintritt.
Aus den Erwägungen:
3.
Art. 55 Abs. 1 lit. b OG
verlangt bei Forderungsklagen die ziffernmässige Angabe des zuzusprechenden Betrags. Der gestellte Antrag genügt diesen Anforderungen nur insoweit, als die Klägerin Schadenersatz von mindestens Fr. 1'500'000.-- nebst Zins verlangt (
BGE 105 II 316
E. 6; MESSMER/IMBODEN, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, S. 151 in Fn. 9; POUDRET, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, N. 1.4.1.2 zu
Art. 55 OG
). Dagegen ist unbeachtlich, was darüber hinaus ohne Bezifferung verlangt wird, und insoweit auf die Berufung nicht einzutreten.
5.
Die Vorinstanz erachtet die Klägerin als aufgeklärt, weil sie die Risiken nach verlustreichen Transaktionen habe erkennen können. Die Klägerin wirft der Beklagten sinngemäss eine Verletzung der Aufklärungspflicht und dem Obergericht mithin eine Missachtung von
Art. 398 OR
vor.
a) Aus der Treuepflicht folgt als erstes, dass der Beauftragte den Auftraggeber von sich aus und vor Beginn der Ausführung des Auftrages gestützt auf sein Fachwissen nach den Umständen des Falles über Chancen und Risiken der Auftragsausführung aufklärt. Diese Pflicht gilt für den Fall, dass zwischen den Parteien ein Vermögensverwaltungsvertrag besteht, uneingeschränkt, weil der Verwalter die Interessen seines Kunden umfassend wahren muss. Führt die Bank hingegen nur punktuell Geschäfte für den Auftraggeber aus, ist sie nicht zu einer generellen Interessenwahrung verpflichtet und muss ihn deshalb in der Regel nur auf Verlangen aufklären. Das Ausmass der Aufklärungspflicht richtet sich nach den Kenntnissen und dem Stand der Erfahrung des Auftraggebers. Kennt dieser die Risiken der Spekulationstätigkeit, braucht er keine Aufklärung. Ist ohne weiteres ersichtlich, dass der Kunde von den Risiken keine Ahnung hat, muss ihn die Bank darauf hinweisen. Die Anforderungen an ihre Aufklärungspflicht sind jedoch höher, wenn der Auftraggeber nicht nur mit seinem Vermögen, sondern auch mit ihren Krediten spekuliert (
BGE 116 II 521
E. 3b mit Hinweisen zum Arztvertrag,
BGE 115 II 65
E. 3a,
BGE 111 II 75
; FELLMANN, N. 26 ff., 144 ff., 159 f., 162 f., 166 ff. und 433 zu
Art. 398 OR
; CANARIS, Handelsgesetzbuch, Staub Grosskommentar, 10. Lieferung: Bankvertragsrecht, Erster Teil, 4. Aufl. 1988, Rz. 116, S. 85; BERTSCHINGER, Sorgfaltspflichten der Bank bei Anlageberatung und Verwaltungsaufträgen, Diss. St. Gallen, Zürich 1991, S. 85 f., 98 bis 102, 112 f. und 172 f.; GUTZWILLER, Der Vermögensverwaltungsvertrag, Diss. Zürich 1989, S. 37 unten).
b) Das Obergericht stellt für das Bundesgericht verbindlich fest (
Art. 63 Abs. 2 OG
), dass die Parteien keinen Vermögensverwaltungsvertrag geschlossen haben. Die Beklagte führte unbestritten bloss die von der Klägerin jeweils einzeln gewünschten Börsenaufträge aus. Weil sie deshalb nicht verpflichtet war, die Interessen der Klägerin umfassend zu wahren, musste sie grundsätzlich nicht von sich aus aufklären. Ob hingegen die Tatsache, dass die Klägerin auch mit Krediten der Beklagten spekuliert hatte, eine Relativierung dieser Schlussfolgerung nahelegt, braucht nicht entschieden zu werden, wenn aus dem Sachverhalt folgen sollte, dass die Klägerin von Anfang an aufgeklärt war. Vorliegendenfalls ist dazu indessen
BGE 119 II 333 S. 336
anzumerken, dass die Vorinstanz nur feststellt, die Organe der Klägerin hätten die Risiken gekannt, nachdem sie einen Teil der fraglichen Geschäfte bereits veranlasst hatten.
Die Klägerin bemerkt in der Berufungsschrift selber, dass sie in Kontakt mit der Beklagten getreten war, weil die vorher für sie tätige Bank Devisentermingeschäfte für fachunkundige Personen nicht ausführen wollte. Bei dieser Aussage, aus der zwingend folgt, dass ihren Organen die Risiken des Devisenhandels rechtzeitig bekannt waren, muss sich die Klägerin behaften lassen. Ferner führt die allgemeine Lebenserfahrung (dazu
BGE 117 II 258
f.) zur Erkenntnis, dass der im internationalen Handel tätigen Klägerin die Gefahren von Wechselkursschwankungen ohnehin bekannt sein mussten. Deshalb widerspricht es dem Vertrauensprinzip, wenn sie, nachdem Verluste eingetreten sind, der Beklagten eine Verletzung ihrer Aufklärungspflicht vorwirft.
7.
Das Obergericht gelangt zum Schluss, die Beklagte habe die von der Klägerin erteilten Aufträge banktechnisch korrekt ausgeführt. Ferner sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, das Risiko begrenzende Massnahmen vorzuschlagen. Die Klägerin wirft der Vorinstanz eine Verletzung von
Art. 398 OR
vor, weil die Beklagte die Börsenaufträge unkritisch und sorgfaltswidrig ausgeführt habe. Ferner habe sie ihre Beratungspflicht verletzt.
a) Da der Handel mit Devisen allein von der Entscheidung und der Risikobereitschaft des sie veranlassenden Auftraggebers abhängt, besteht keine generelle Pflicht der Bank, dem aufgeklärten Kunden von solchen Geschäften abzuraten. Wünscht dieser Rat, muss ihn die Bank im Rahmen ihrer Treuepflicht sorgfältig beraten, freilich ohne ihm damit die Verantwortung für seine Entscheidung abzunehmen. Sie haftet für einen objektiv falschen Rat unter Umständen nur, wenn dieser im Zeitpunkt seiner Erteilung offensichtlich unvernünftig war. Denn auch der Spekulant muss wissen, dass auf einen Rat, der ein zukünftiges und ungewisses Ereignis zur Grundlage hat, kein sicherer Verlass sein kann; er hat somit das Risiko grundsätzlich auch dann selber zu tragen, wenn er dem Rat der Bank gefolgt ist (Urteil des Bundesgerichts vom 19. November 1980 i.S. W., in SJ 1981, S. 528 E. 3, nicht publ. Urteil vom 1. Juni 1990 i.S. W., E. 2,
BGE 115 II 64
E. 3a; BERTSCHINGER, a.a.O., S. 52 f., 82, 142 ff. und 170 f.; GUGGENHEIM, Die Verträge der schweizerischen Bankpraxis, 3. Aufl. 1986, S. 72; FELLMANN, N. 26 ff., 37 f. und 433 f. zu
Art. 398 OR
).
b) Die Tatsache allein, dass die Beklagte die Aufträge ausgeführt hat, kann ihr im Gegensatz zur Ansicht der Klägerin nicht als
BGE 119 II 333 S. 337
Sorgfaltswidrigkeit angelastet werden. Dass die Beklagte die Devisentransaktionen banktechnisch unsorgfältig ausgeführt habe, ist weder behauptet noch ersichtlich. Hat sich die Beklagte bloss zur Ausführung von jeweils konkret erteilten Börsenaufträgen verpflichtet, war sie im Rahmen ihrer Treuepflicht nicht gehalten, die Klägerin unaufgefordert über die mutmassliche künftige Entwicklung der Devisenkurse und mögliche Massnahmen zur Risikoverminderung zu beraten. Die Vorinstanz hat daher eine Verletzung der Beratungspflicht, mithin eine Sorgfaltswidrigkeit der Beklagten, zu Recht verneint.