Urteilskopf
119 III 130
37. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 12. November 1993 i.S. Baugenossenschaft U. (Rekurs)
Regeste
Art. 316g SchKG
;
Art. 59 Abs. 2 KOV
.
Die Aussetzung der Kollokationsverfügung und die nachträgliche Ergänzung des Kollokationsplanes sind zulässig, wenn ernsthafte Hindernisse oder Schwierigkeiten einer abschliessenden Kollokation aller angemeldeten Forderungen entgegenstehen.
A.-
Am 27. August 1992 hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern den von der Spar- und Hypothekenbank Luzern (nachfolgend SHBL) vorgeschlagenen Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung bestätigt und die ATAG Ernst & Young AG als Liquidatorin ernannt. Diese erstellte den Kollokationsplan, und dessen Auflegung wurde im SHAB vom 28. Mai 1993 sowie im Luzerner Kantonsblatt vom 29. Mai 1993 öffentlich bekanntgemacht.
Vor Auflegung des Kollokationsplanes teilte die Liquidatorin der Baugenossenschaft U., welche nach den Büchern der SHBL ein Guthaben von Fr. 214'320.-- hat, ihre Kollokationsverfügung mit, wonach der Entscheid über die Kollokation oder Abweisung dieses Guthabens vorläufig ausgesetzt werde. Zur Begründung wurde ausgeführt, es könne darüber erst entschieden werden, wenn feststehe, ob und in welchem Umfang das Guthaben mit Forderungen der SHBL gegenüber X., der als der eigentlich wirtschaftlich Berechtigte an der Baugenossenschaft U. anzusehen sei, zur Verrechnung gebracht werde.
B.-
Eine Beschwerde gegen diese Verfügung wurde von der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern abgewiesen, und im gleichen Sinn entschied die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts.
Aus den Erwägungen:
4.
Im Nachlassverfahren einer Bank sind für die Aufstellung des Kollokationsplanes grundsätzlich die Vorschriften des Konkursrechts massgeblich (
Art. 316g SchKG
,
Art. 30 VNB
, SR 952.831;
BGE 115 III 144
E. 2,
BGE 105 III 28
E. 3 mit weiteren Hinweisen). Es gilt demnach auch die Rechtsprechung zu
Art. 59 Abs. 2 KOV
(SR 281.32), wonach die nachträgliche Ergänzung des Kollokationsplanes, wie sie diese Bestimmung erlaubt, nur bei ernsthaften Hindernissen oder Schwierigkeiten in Betracht gezogen werden darf (
BGE 115 III 144
E. 2a,
BGE 103 III 13
E. 4,
BGE 92 III 27
E. 1).
a) Hauptsächlich diesbezüglich - also bei der Beantwortung der Frage, ob ernsthafte Hindernisse oder Schwierigkeiten die Aussetzung der Kollokationsverfügung rechtfertigen - nimmt die Rekurrentin einen anderen Standpunkt ein als die Liquidatorin und, im angefochtenen Entscheid, die Nachlassbehörde. Indessen erweisen sich die Vorbringen der Rekurrentin als unbehelflich.
Es trifft zwar zu, dass in
BGE 92 III 27
E. 3 das besondere Interesse der Liquidationsmasse, gegenüber einer Gläubigerin (der Schweizerischen Kreditanstalt) einen allfälligen Rückgriffsanspruch verrechnungsweise statt selbständig geltend zu machen, verneint wurde. Der Grund lag darin, dass es an Anhaltspunkten für Geschäftsbeziehungen dieser Gläubigerin mit einer Gesellschaft, woran der Nachlassschuldner beteiligt gewesen war (IMMOSA), fehlte. Im vorliegenden Fall aber ist unwiderlegt geblieben, dass X. der wirtschaftlich tatsächlich Berechtigte an der Baugenossenschaft U. ist, die im Nachlassverfahren der SHBL eine Forderung von Fr. 214'320.-- kolloziert wissen möchte; und derselbe X. gewärtigt als Alleinaktionär und Vizepräsident der SHBL einen Verantwortlichkeitsprozess.
Selbstverständlich ist noch offen, ob der Durchgriff via die Baugenossenschaft U. auf X., wie es sich die Liquidatorin vorstellt, am Ende möglich sein wird. Doch darüber ist im vorliegenden Rekursverfahren sowenig zu befinden wie über die damit zusammenhängende Frage, ob die Voraussetzungen für eine Verrechnungseinrede erfüllt seien. Auch ist hier nicht näher zu prüfen, ob ein Vorgehen gegen X. wegen dessen Wohnsitz in Monte Carlo erschwert wäre oder ob dies - wie die Rekurrentin vorbringt - zu verneinen sei, weil die Rekurrentin eine Gesellschaft mit Sitz in Aarburg ist und weil gemäss
Art. 761 OR
die Klage gegen die verantwortlichen Personen der SHBL beim Richter am Sitz der Gesellschaft in Luzern anzubringen ist. Fest steht aber auf jeden Fall, dass ein Verantwortlichkeitsprozess gegen X. nicht bloss (wie in
BGE 92 III 27
S. 32) eine entfernte Möglichkeit ist. Bis zu dessen Abschluss wird noch viel Zeit verstreichen; und daher ist die Nachlassbehörde zu Recht der Meinung, es könne der grossen Zahl von Bankgläubigern nicht zugemutet werden, noch länger auf den Kollokationsplan und Abschlagszahlungen zu warten. Die Interessen der Mehrzahl der Bankgläubiger rechtfertigen es, den Kollokationsplan im jetzigen Zeitpunkt zu erstellen, während die Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber X. eine Aussetzung der Kollokation der von der Rekurrentin geltend gemachten Forderung zu rechtfertigen vermögen.
Die Verantwortlichkeitsansprüche könnten in der Tat auch selbständig geltend gemacht werden. Doch liegt es auf der Hand, dass mehr Aussicht auf deren Befriedigung besteht, wenn die Möglichkeit einer Verrechnung mit Forderungen einer Nachlassgläubigerin gegeben ist. Die Rekurrentin legt nicht konkret dar, inwiefern ihr durch das Vorgehen der Liquidatorin - die bereit ist,
BGE 119 III 130 S. 133
Rückstellungen für der Baugenossenschaft U. vorderhand nicht ausgerichtete Abschlagszahlungen für den Fall zu bilden, dass es nicht zu einer Verrechnung kommen sollte - Nachteile erwachsen.
b) Die Rekurrentin macht auch geltend, die Aussetzung der Kollokationsverfügung verstosse gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger. Darüber braucht indessen nicht weiter diskutiert zu werden; denn wenn - nach den obigen Überlegungen - die nachträgliche Ergänzung des Kollokationsplanes im Sinne von
Art. 59 Abs. 2 KOV
als zulässig betrachtet wird, ist eine Ungleichbehandlung der Gläubiger bezüglich des Zeitpunktes der Kollokation und von Abschlagszahlungen die unvermeidliche, von der Rechtsordnung vorgesehene Folge.