Urteilskopf
120 III 102
33. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 22. August 1994 i.S. X. AG (Rekurs)
Regeste
Art. 67 Abs. 3 GebVSchKG; Auferlegung der Verfahrenskosten bei böswilliger oder mutwilliger Beschwerdeführung.
Die Höhe der Verfahrenskosten, welche im kantonalen Verfahren (gemäss
Art. 17 und 18 SchKG
) bei böswilliger oder mutwilliger Beschwerdeführung auferlegt werden, richtet sich nach kantonalem Tarif.
Aus den Erwägungen:
3.
Zu Unrecht meint die Rekurrentin, die Höhe der ihr gestützt auf Art. 67 Abs. 3 GebVSchKG auferlegten Verfahrenskosten richte sich nach dem vom Bundesrat erlassenen Gebührentarif zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs.
Art. 67 Abs. 2 GebTSchKG lautete in der Fassung vom 29. Juni 1983 (AS 1983 792): "Diese Behörden können einer Partei bei böswilliger oder mutwilliger Beschwerdeführung die Verfahrenskosten nach kantonalem Tarif auferlegen". Durch diese Fassung wurde das Schreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts vom 3. Februar 1954 (
BGE 100 III 1
), womit die Art. 7 und 12 GebTSchKG als anwendbar erklärt wurden, überholt. Seit 1. August 1983 setzen daher die kantonalen Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs bei böswilliger oder mutwilliger Beschwerdeführung die Verfahrenskosten nach ihrem eigenen Tarif fest. Daran ändert der Umstand nichts, dass die derzeit geltende Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (Fassung gemäss Ziff. I der Verordnung vom 17. Juni 1991; AS 1991 1312; SR 281.35) die Worte "nach kantonalem Tarif" nicht mehr enthält. Die Kompetenzzuweisung an das
BGE 120 III 102 S. 103
kantonale Verfahrensrecht entspricht dem Verfassungsgrundsatz, dass das gerichtliche Verfahren unter der Herrschaft der Kantone verbleibt (
Art. 64 Abs. 3 BV
).