Urteilskopf
120 III 49
17. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 29. April 1994 i.S. S. AG (Rekurs)
Regeste
Arrestvollzug. Rechtsmissbrauch,
Art. 2 ZGB
.
Es ist rechtsmissbräuchlich, wenn an mehreren Orten für die gleiche Forderung ein Arrest vollzogen wird und dadurch mehr Vermögenswerte blockiert werden, als zur Erfüllung der Forderung nötig sind.
Drittansprachen rechtfertigen es nicht, mehr Vermögen mit Arrest zu belegen, sondern nur, allenfalls andere Vermögenswerte zu blockieren.
A.-
Am 17. Juni 1993 erwirkte die S. AG beim Obergericht des Kantons Zürich einen Arrestbefehl gegen K. auf dessen Vermögenswerte bei einer Bank in Zürich für eine Forderung von Fr. 108'391'537.-- nebst Zins.
B.-
Der Arrest wurde am folgenden Tag vom Betreibungsamt bei der Bank unter Angabe einer Sperrlimite von Fr. 157'200'000.-- vollzogen. Am 21. Juni 1993 teilte die Bank dem Betreibungsamt mit, dass Vermögenswerte in diesem Umfang vom Arrest erfasst worden seien.
Eine vom K. gegen den Arrestvollzug gerichtete Beschwerde wurde vom Bezirksgericht Zürich mit Entscheid vom 21. Dezember 1993 abgewiesen. Auf Rekurs des K. hin hob das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Beschluss vom 15. März 1994 den Arrestbefehl auf.
C.-
Die S. AG gelangt an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts und verlangt die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses.
Das K. beantragt, den Rekurs abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
Aus den Erwägungen:
2.
Das Obergericht des Kantons Zürich hat den Arrestvollzug als rechtsmissbräuchlich aufgehoben. In Genf seien für die gleiche Forderung bei zwei Banken Guthaben bis zum Betrag von je Fr. 223'470'408.-- verarrestiert worden. Damit würden aber die vom Arrest betroffenen Vermögenswerte den Forderungsbetrag bei weitem übersteigen.
Die Rekurrentin macht geltend, alle von den Arresten in Zürich und Genf betroffenen Vermögenswerte seien von X. zu Eigentum angesprochen worden, so dass es höchst ungewiss sei, ob überhaupt genügend verwertbare Vermögensrechte des Schuldners vorhanden seien. Indem das Obergericht diesen Drittansprüchen im vorliegenden Zusammenhang keine Bedeutung beigemessen habe, habe es Bundesrecht verletzt. Zudem seien die in Genf betroffenen Vermögenswerte - wie schon vor der letzten kantonalen Instanz geltend gemacht worden sei - nun auch für eine weitere Forderung im Betrag von Fr. 185'500'000.-- nebst Zins verarrestiert worden, so dass die Deckung als noch fraglicher erscheine.
a) In seinem Entscheid vom 24. Februar 1994, in dem über die Beschwerde von X. gegen den in Genf vollzogenen Arrest befunden worden ist, hält das Bundesgericht fest, dass es zulässig ist, für die gleiche Forderung an mehreren Orten Arrestbegehren zu stellen (
BGE 88 III 66
; GILLIÉRON, Poursuite pour dettes, faillite et concordat, Lausanne 1993, S. 375). Ein Arrestbefehl ist allerdings nicht zu vollziehen, wenn sich der Arrest als offensichtlich rechtsmissbräuchlich erweist, weil das Verhalten des Gläubigers einen krassen Verstoss gegen Treu und Glauben darstellt (
BGE 105 III 19
;
BGE 107 III 38
E. 4). Ein solcher Verstoss liegt vor, wenn mit den an verschiedenen Orten erwirkten Arresten viel mehr Vermögen blockiert wird, als für die Tilgung der geltend gemachten Forderung nötig ist.
Art. 97 Abs. 2 SchKG
ist auch beim Arrest anwendbar (
Art. 275 SchKG
). Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Arrest kein Vorzugsrecht auf Befriedigung begründet (
Art. 281 SchKG
).
Werden vom Arrest betroffene Vermögenswerte von Dritten zu Eigentum angesprochen, so besteht die Gefahr, dass sie in der nachfolgenden Betreibung nicht für die Gläubiger verwertet werden können. Aus diesem Grund sind solche Gegenstände nur in letzter Linie mit Arrest zu belegen (Art. 95 Abs. 3 in Verb. mit
Art. 275 SchKG
). Daraus darf allerdings nicht geschlossen werden, die Sperrlimite für den Arrest sei zu erhöhen, wenn verarrestierte Vermögensrechte von Dritten angesprochen werden. Die Drittansprachen mindern die einzelnen Vermögensrechte nämlich nicht in ihrem Wert. Erweist sich der Drittanspruch als begründet, kann der entsprechende Gegenstand nicht zur Befriedigung des Gläubigers herangezogen werden; stellt er sich als unbegründet heraus, dient der Gegenstand mit seinem ganzen Wert der Befriedigung des Gläubigers. Führen die Drittansprachen nicht zu einer niedrigeren Bewertung der vom Arrest beschlagenen Vermögensrechte, vermögen sie keine Verarrestierung zusätzlicher Gegenstände zu rechtfertigen. Allerdings kann der Gläubiger geltend machen, gewisse Drittansprachen seien zweifelhafter als andere. Analog zu
Art. 95 Abs. 3 SchKG
sind Vermögenswerte, bei denen die Drittansprachen weniger begründet erscheinen, vor denjenigen zu blockieren, bei denen sie mit grösserer Wahrscheinlichkeit zum Erfolg führen werden. Drittansprüche rechtfertigen es mithin nicht, mehr Vermögen mit Arrest zu belegen, sondern nur, andere Vermögenswerte zu blockieren. Die Vorinstanz gelangt aber zum Schluss, es bestehe keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass die Eigentumsansprachen gegenüber dem in Zürich blockierten Vermögen weniger
BGE 120 III 49 S. 52
stichhaltig seien als gegenüber den Arrestgegenständen in Genf.
Der Umstand, dass sowohl in Genf als auch in Zürich Drittansprüche geltend gemacht worden sind, vermag somit die Aufrechterhaltung des Arrestes in Zürich nicht zu rechtfertigen.
b) Das Obergericht hält im angefochtenen Entscheid ausdrücklich fest, dass eine Überdeckung auch dann bestehe, wenn die in Genf vom Arrest betroffenen Vermögensrechte nicht nur für die erste, sondern auch für die zweite Forderung blockiert worden seien. Es hatte für eine Forderung von rund 108 Millionen Franken einen Arrest mit einer Sperrlimite von etwa 157 Millionen bewilligt. Rechnet man die zweite Forderung im von der Rekurrentin geltend gemachten Betrag von 185 Millionen dazu, so ergibt sich ein gesamter Forderungsbetrag von 293 Millionen Franken. Dem entspricht bei gleichbleibenden Proportionen eine Sperrlimite von ungefähr 426 Millionen. Die in den beiden Genfer Banken vom Arrest beschlagenen Vermögensrechte weisen nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen des Obergerichts einen Wert von rund 446 Millionen Franken auf. Sie genügen damit für beide geltend gemachten Forderungen.
Aus dem Umstand, dass nach der Genfer Praxis die Sperrlimite wesentlich höher wäre, kann die Rekurrentin nichts ableiten. Sie müsste vielmehr dartun, warum die nach der Zürcher Praxis berechnete Sperrlimite ungenügend sei. Auch das zweite von der Rekurrentin vorgebrachte Argument erweist sich somit als nicht zutreffend.