BGE 120 III 75 vom 26. August 1994

Datum: 26. August 1994

Artikelreferenzen:  Art. 2 ZGB, Art. 92 SchKG, Art. 99 SchKG, Art. 275 SchKG , Art. 92 Ziff. 13 SchKG, Art. 63 Abs. 2 OG, Art. 81 OG, Art. 30 Abs. 2 lit. a BVG, Art. 2 ZGB

BGE referenzen:  107 III 29, 107 III 67, 118 III 27, 119 III 18, 120 III 75, 121 III 31, 124 III 211, 135 I 288, 144 III 407, 144 III 531 , 119 III 18, 120 III 75, 117 IA 505, 107 III 29, 107 III 67, 118 III 27, 107 III 67, 118 III 27

Quelle: bger.ch

Urteilskopf

120 III 75


24. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 26. August 1994 i.S. A. S. (Rekurs)

Regeste

Arrestierung einer Freizügigkeitsleistung ( Art. 275 SchKG , Art. 92 Ziff. 13 SchKG ).
Sobald die Voraussetzungen für die Auszahlung der Freizügigkeitsleistung gegeben sind, wird diese pfändbar und damit auch arrestierbar (E. 1a).
Zeitpunkt des Arrestvollzugs (E. 1b u. E. 1c).
Rechtsmissbräuchlicher Widerruf des Auszahlungsbegehrens (E. 1d).

Sachverhalt ab Seite 76

BGE 120 III 75 S. 76
Nachdem A. S. seinen Arbeitsvertrag mit der X. auf den 31. Januar 1994 gekündigt hatte, beantragte er am 28. Januar 1994 gegenüber der Vorsorgestiftung Y. die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung, da er die Schweiz endgültig verlasse.
Am 8. Februar 1994 erwirkte die X. beim Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich gegen A. S. einen Arrestbefehl; als Arrestgegenstand wurden dessen sämtliche Ansprüche auf Freizügigkeitsleistung gegenüber der Vorsorgestiftung Y. bezeichnet. Das Betreibungsamt Zürich 8 teilte am 10. Februar 1994 der Vorsorgestiftung Y. mit, dass die Ansprüche von A. S. ihr gegenüber im Umfang des Arrestbefehls mit Beschlag belegt seien und forderte sie zur Herausgabe derselben auf. Nachdem die Vorsorgestiftung Y. am 3. März 1994 das voraussichtliche Freizügigkeitsguthaben von A. S. auf Fr. 85'973.-- beziffert hatte, stellte das Betreibungsamt am 7. März 1994 den Vollzug des Arrestes in der genannten Höhe fest.
Das Bezirksgericht Zürich wies die von A. S. gegen den Arrestvollzug erhobene Beschwerde am 13. Juni 1994 ab, welcher Beschluss vom Obergericht des Kantons Zürich am 22. Juli 1994 bestätigt wurde.
A. S. hat sich mit Rekurs vom 5. August 1994 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts gewandt. Er beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses, die Gutheissung der Beschwerde gegen den Arrestvollzug und die Aufhebung des Arrestes auf seinen Freizügigkeitsansprüchen im Schätzungswert von Fr. 85'973.--; allenfalls sei die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde vorzunehmen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer weist den Rekurs ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Der Rekurrent ist der Ansicht, dass sein Guthaben bei der Vorsorgestiftung Y. nicht mit Arrest belegt werden könne, da es im Zeitpunkt des Arrestvollzugs, nämlich am 7. März 1994, nicht fällig gewesen sei; die zusätzlich zum Auszahlungsbegehren nötigen Belege über das definitive Verlassen der Schweiz hätten gefehlt. Im übrigen habe er seinen Antrag auf Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung bereits am 14./16. Februar 1994 widerrufen.
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a) Die kantonale Aufsichtsbehörde hat für das Bundesgericht verbindlich festgestellt ( Art. 63 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 81 OG ), dass der Rekurrent am 28. Januar 1994 die Auszahlung seines Freizügigkeitsguthabens verlangt und die Schweiz endgültig verlassen habe; er wohne nun gemäss eigenen Angaben in X. Damit sind die tatsächlichen Gegebenheiten, für die der Anspruchsberechtigte beweispflichtig ist, dargetan. Der Rekurrent erfüllt die Voraussetzungen, die seiner Vorsorgeeinrichtung die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung erlaubt ( Art. 30 Abs. 2 lit. a BVG , Art. 331c Abs. 4 lit. b Ziff. 1 OR; BGE 119 III 18 E. b S. 20 ff.; MAURER, Bundessozialversicherungsrecht, Basel 1993, S. 215). Mit dem Eintritt eines der leistungsbegründenden Ereignisse wird die Freizügigkeitsleistung zugleich pfändbar und damit auch arrestierbar ( Art. 92 Ziff. 13 SchKG , Art. 275 SchKG ; BGE 120 III 75 E. 4).
b) Das Betreibungsamt setzte die Vorsorgeeinrichtung am 10. Februar 1994 über die Arrestbewilligung in Kenntnis und eröffnete ihr, dass das Freizügigkeitsguthaben des Rekurrenten in der Höhe der Arrestforderung mit Beschlag belegt worden sei. Die entsprechenden Vermögenswerte oder die zu ihrem Nachweis erforderlichen Unterlagen seien zur Verfügung zu stellen, oder das Vorhandensein von Arrestgegenständen sei zu bestreiten. Inwieweit der Arrestbeschlag aufrecht erhalten bleibe, werde nach Kenntnis der vorhandenen Aktiven entschieden. Ferner wurde die Vorsorgeeinrichtung auf die Straffolgen einer eigenmächtigen Verfügung über die gesperrten Werte hingewiesen. Dieser Vorgang entspricht bereits dem Arrestvollzug ( Art. 99 SchKG in Verbindung mit Art. 275 SchKG ). Mit dem am 7. März 1994 vom Betreibungsamt auf der Arresturkunde vermerkten Schätzungswert von Fr. 85'973.--, entsprechend der von der Vorsorgeeinrichtung bekanntgegebenen Höhe der Freizügigkeitsleistung, wurde lediglich der genaue Umfang des Arrestbeschlags festgehalten.
c) Der Rekurrent - und offenbar auch die kantonalen Aufsichtsbehörden - gehen davon aus, dass die Arrestlegung erst am 7. März 1994 erfolgt sei; über die Bedeutung des vom Betreibungsamt der Vorsorgeeinrichtung bereits am 10. Februar 1994 zugestellten Schreibens finden sich weder im angefochtenen Beschluss noch in der Rekursschrift irgendwelche Ausführungen. Diese Auffassung widerspricht jedoch der Natur des Arrestes als reinem Sicherungsmittel in der betreibungsrechtlichen Zwangsvollstreckung, der nur einen Sinn hat, wenn er überfallartig erfolgt; irgendwelche Vorzugsrechte werden dem Gläubiger dadurch allerdings nicht
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eingeräumt ( BGE 117 Ia 505 ; BGE 107 III 29 E. 3 S. 31; AMONN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechtes, 5.A. Bern 1993, S. 399 N. 2, S. 405 N. 31).
Mit dem Ziel der Arrestlegung ist insbesondere nicht vereinbar, zwischen einer gleichsam vorsorglichen Sperre und dem eigentlichen Vollzug zu unterscheiden. Jedes andere Verständnis findet nicht nur keine Stütze im Gesetz, es würde zudem zu einer (überflüssigen) Sicherstellung der spätern Beschlagnahme im Rahmen des Arrestes führen ( BGE 75 III 106 E. 1 S. 108). Dafür besteht kein Bedarf, denn der Arrest ist umgehend zu vollziehen (JAEGER, Das Bundesgesetz betreffend Schuldbetreibung und Konkurs, 3.A. Zürich 1911, zweiter Band, Art. 274 N. 4). Einzig im Rahmen des Pfändungsvollzugs ist unter Umständen eine vorsorgliche Sperre von Guthaben bei Dritten notwendig und erlaubt ( BGE 107 III 67 E. 2 S. 71).
d) Der Widerruf des Auszahlungsbegehrens vom 14./16. Februar 1994 ist somit im Anschluss an den Arrestvollzug erfolgt. Es entspricht einem leitenden Grundsatz, dass die Freizügigkeitsleistung grundsätzlich für die Aufrechterhaltung des Vorsorgeschutzes bestimmt ist und daher eine Barauszahlung nur in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen in Frage kommt ( BGE 119 III 18 E. 2a/b S. 19; MAURER, a.a.O., S. 215). Ob der Rekurrent auf seinen ursprünglichen Entscheid, von der Vorsorgeeinrichtung die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung anzufordern, zurückkommen kann und damit allenfalls den entsprechenden Betrag der Arrestlegung rückwirkend entziehen kann, braucht indessen nicht entschieden zu werden. Die weitern im angefochtenen Beschluss erwähnten Arreste und die von der obern kantonalen Aufsichtsbehörde festgestellte Absicht des Rekurrenten, seinen Anspruch gegenüber der Vorsorgeeinrichtung doch noch der Arrestlegung zu entziehen, lassen nämlich ohne weiteres den Schluss zu, dass gerade der Widerruf vom 14./16. Februar 1994 einzig dem Ziel diente, die Gläubiger zu schädigen; ein solches Ansinnen erweist sich als rechtsmissbräuchlich und verdient daher keinen Schutz ( Art. 2 ZGB ; BGE 118 III 27 E. e S. 33).

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