Urteilskopf
121 III 31
10. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 12. Januar 1995 i.S. S. (Rekurs)
Regeste
Arrestierung einer Freizügigkeitsleistung; Anforderungen an das Auszahlungsbegehren (
Art. 275 SchKG
,
Art. 92 Ziff. 13 SchKG
;
Art. 11 OR
).
Stellt ein Arbeitnehmer, der die Schweiz endgültig verlässt, ein ausdrückliches Begehren um Auszahlung seiner Freizügigkeitsleistung, wird sein Guthaben fällig und kann in der Folge gepfändet und mit Arrest belegt werden (E. 2b u. c).
Das Auszahlungsbegehren unterliegt keinen gesetzlichen Formvorschriften, so dass auch eine telefonische Erklärung die Fälligkeit des Freizügigkeitsguthabens bewirkt (E. 2d).
A.-
Nachdem S. Ende November 1989 aus dem Dienst der Stadt Zürich ausgetreten und definitiv nach Spanien zurückgekehrt war, ersuchte er die Versicherungskasse der Stadt Zürich am 14. Mai 1990 telefonisch um Barauszahlung seines Freizügigkeitsanspruchs.
B.-
Am 6. März 1992 erwirkte X. bei der Einzelrichterin im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich gegen S. einen Arrestbefehl. Als Arrestgegenstand wurde dessen Guthaben bei der Versicherungskasse der Stadt Zürich bezeichnet. Das Betreibungsamt Zürich 4 vollzog den Arrest am 9. März 1992 bei der Versicherungskasse der Stadt Zürich und teilte ihr mit, dass die Ansprüche von S. ihr gegenüber bis zum Betrag von Fr. -.-- mit Beschlag belegt seien und dass die Forderung, sofern und soweit sie zur Zahlung fällig sei, dem Betreibungsamt Zürich 4 zu zahlen sei. In der Folge teilte die Versicherungskasse der Stadt Zürich dem Betreibungsamt Zürich 4 mit, dass die arrestierten Freizügigkeitsansprüche nicht fällig seien. Gemäss
Art. 92 Ziff. 13 SchKG
seien sie nicht pfändbar und demzufolge laut
Art. 275 SchKG
auch nicht verarrestierbar. Mit Schreiben an die Versicherungskasse der Stadt Zürich vom 18. März 1992 erklärte das Betreibungsamt Zürich 4, am Arrestvollzug festhalten zu wollen.
C.-
Nachdem die Arresturkunde am 1. April 1992 versandt worden war, erhob die Versicherungskasse der Stadt Zürich beim Bezirksgericht Zürich Beschwerde gegen den Arrestvollzug. Dieses wies die Beschwerde mit Beschluss vom 20. Januar 1993 ab. Der dagegen erhobene Rekurs wurde vom Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 3. November 1994 abgewiesen. Im gleichen Sinn entschied die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts.
Aus den Erwägungen:
2.
Die Rekurrentin macht geltend, dass die Freizügigkeitsleistung des Versicherten zu Unrecht mit Arrest belegt worden sei. Beim Arrestgegenstand handle es sich um einen Anspruch des Arrestschuldners auf Vorsorgeleistungen, der gemäss
Art. 92 Ziff. 13 SchKG
vor der Fälligkeit unpfändbar sei. Die Barauszahlung eines Vorsorgeguthabens an einen Arbeitnehmer, der die Schweiz definitiv verlassen habe, setze ein ausdrückliches Begehren voraus, an welches hohe Anforderungen zu stellen seien. Ein Telefonanruf des Versicherten aus dem Ausland genüge diesen strengen Anforderungen nicht und entfalte demnach keine Rechtswirkungen. Daraus folge, dass der Vorsorgeanspruch nicht fällig geworden sei und deshalb weder gepfändet noch mit Arrest belegt werden könne.
a) Die kantonale Aufsichtsbehörde hat für das Bundesgericht verbindlich festgehalten (
Art. 81 OG
in Verbindung mit
Art. 63 Abs. 2 OG
), dass der Versicherte die Schweiz endgültig verlassen und am 14. Mai 1990 telefonisch um die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung nachgesucht hat. Ein schriftliches Auszahlungsbegehren liegt nicht vor.
b) Gemäss
Art. 275 SchKG
wird der Arrest nach den in
Art. 91-109 SchKG
für die Pfändung aufgestellten Vorschriften vollzogen. Nach
Art. 92 Ziff. 13 SchKG
sind Ansprüche auf Vorsorgeleistungen gegen eine Personalvorsorgeeinrichtung vor Fälligkeit unpfändbar. Stellt ein Versicherter, der die Schweiz endgültig verlässt, das Begehren um Barauszahlung seines Vorsorgeguthabens (Art. 331c Abs. 4 lit. b Ziff. 1 OR,
Art. 30 Abs. 2 lit. a BVG
[SR 831.40], Art. 7 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 der Verordnung über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und die Freizügigkeit [SR 831.425] vgl. auch Art. 5 Abs. 1 lit. a des am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Freizügigkeitsgesetz [AS 1994, 2386]), wird die Freizügigkeitsleistung fällig und kann in der Folge gepfändet und mit Arrest belegt werden (
BGE 120 III 75
E. 1a).
c) Die Rekurrentin ist der Auffassung, dass angesichts des Grundsatzes der Erhaltung des Vorsorgezwecks und des Ausnahmecharakters der Barauszahlung an das diesbezügliche Begehren erhöhte Anforderungen zu stellen seien. Ein aus dem Ausland telefonisch gestelltes Ersuchen um Barauszahlung genüge den strengen Voraussetzungen nicht. Gemäss
BGE 119 III 18
ist die Freizügigkeitsleistung eines Arbeitnehmers unpfändbar und nicht verarrestierbar, solange nicht ein ausdrückliches Begehren auf Barauszahlung gestellt worden ist. Die Fälligkeit des Vorsorgeguthabens wird demnach nicht bereits durch den Umstand herbeigeführt, dass ein Versicherter die Schweiz definitiv verlässt, sondern es bedarf zusätzlich einer ausdrücklichen Erklärung. Als ausdrücklich gilt eine Erklärung durch Worte, soweit der erklärte Wille aus den verwendeten Worten unmittelbar hervorgeht (GAUCH/SCHLUEP, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 5. Aufl. 1991, N. 188). Der Arrestschuldner hat am 14. Mai 1990 telefonisch die Barauszahlung seines Freizügigkeitsguthabens verlangt. Es ist demnach davon auszugehen, dass eine ausdrückliche Erklärung abgegeben worden ist.
Soweit sich die Rekurrentin darauf beruft, dass an die ausdrückliche Erklärung erhöhte Anforderungen zu stellen seien, macht sie sinngemäss geltend, dass für die Rechtswirksamkeit des Auszahlungsbegehrens die Schriftform erforderlich sei. Nach dem Grundsatz der Formfreiheit bedürfen Verträge zu ihrer Gültigkeit indessen nur dann einer besonderen Form, wenn dies vom Gesetz ausdrücklich vorgeschrieben wird (
Art. 11 Abs. 1 OR
). Was im OR über die Form der Verträge bestimmt wird, ist analog auf einseitige Rechtsgeschäfte anzuwenden (VON TUHR/PETER, Das Schweizerische Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 1974, S. 234, Fn. 4). Die einschlägigen Gesetzesbestimmungen (
Art. 331c Abs. 4 lit. b OR
,
Art. 30 Abs. 2 BVG
, Art. 7 Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und Freizügigkeit) setzen keine Schriftform für das Barauszahlungsbegehren voraus. Gemäss der verbindlichen Feststellung der kantonalen Aufsichtsbehörden sieht auch Art. 28 Abs. 5 der Statuten der Versicherungskasse für die Arbeitnehmer der Stadt Zürich vom 24. Oktober 1994 keine Schriftform vor. Da dem klaren Wortlaut der genannten Bestimmungen kein Erfordernis der Schriftform entnommen werden kann, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Hinweisen der Rekurrentin auf die Materialien und die Literatur. Der klare Gesetzeswortlaut lässt keinen Raum für eine Auslegung (117 III 44 E. 1).
3.
Nachdem der Arrestschuldner die Schweiz definitiv verlassen und am 14. Mai 1990 telefonisch ausdrücklich den Bezug der Freizügigkeitsleistung verlangt hat, ist der Barauszahlungstatbestand gemäss Art. 331c Abs. 4 lit. b Ziff. 1 OR,
Art. 30 Abs. 2 lit. a BVG
sowie Art. 7 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 der Verordnung über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und die Freizügigkeit erfüllt. Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten zutreffend erkannt, dass das Begehren um Barauszahlung nicht an die Schriftform gebunden ist, sondern auch formfrei erfolgen kann. Ist jedoch Schriftlichkeit nicht erforderlich, entfaltet auch eine formfrei abgegebene Willenserklärung Rechtswirkung (
Art. 11 Abs. 1 OR
). Das Vorsorgeguthaben konnte deshalb mit Arrest belegt werden.