BGE 121 III 35 vom 7. Februar 1995

Datum: 7. Februar 1995

Artikelreferenzen:  Art. 59 KOV , Art. 59 Abs. 2 KOV, Art. 28 Abs. 3 VNB

BGE referenzen:  111 IB 85, 117 IA 193 , 117 IA 193, 111 IB 85

Quelle: bger.ch

Urteilskopf

121 III 35


11. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 7. Februar 1995 i.S. D. (Rekurs)

Regeste

Nachlassverfahren mit Vermögensabtretung: Aussetzung der Kollokation ( Art. 28 Abs. 3 VNB und Art. 59 Abs. 2 KOV ).
Der Gläubiger kann nicht mit einer Beschwerde an die Nachlassbehörde veranlassen, dass die von der Liquidatorin seinerzeit ausgesetzte Kollokation seiner Forderung erneut geprüft wird, wenn diese keine neue Verfügung erlassen hat (E. 2).
Bei einer solchen Eingabe handelt es sich weder um eine Rechtsverzögerungs- noch um eine Rechtsverweigerungsbeschwerde (E. 3).
Im Nachlassverfahren von Banken ist Art. 59 Abs. 2 KOV grosszügig zu handhaben (E. 4).

Sachverhalt ab Seite 36

BGE 121 III 35 S. 36
Das Obergericht des Kantons Luzern hat den von der Bank X. vorgeschlagenen Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung bestätigt und die A. AG. als Liquidatorin ernannt. Diese teilte D., der nach den Büchern der Bank X. ein Guthaben von Fr. 1'413'344.10 hat, ihre Kollokationsverfügung Nr. 0210 mit, wonach der Entscheid über die Kollokation oder Abweisung seines Anspruchs vorläufig ausgesetzt werde. Zur Begründung wurde ausgeführt, über die Zulassung des Guthabens könne erst entschieden werden, wenn feststehe, ob und in welchem Umfang Forderungen der Bank X. gegenüber D. zur Verrechnung gebracht werden. Die von D. dagegen eingereichte Beschwerde wurde vom Obergericht des Kantons Luzern abgewiesen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts schützte am 12. November 1993 den Standpunkt der kantonalen Instanz.
D. gelangte am 23. September 1994 erneut an das Obergericht des Kantons Luzern mit dem Begehren, die Aussetzung der Kollokation seiner Forderung über Fr. 1'413'344.10 und der Verteilungsplan seien aufzuheben und es sei ihm eine zehnprozentige Abschlagszahlung auszurichten. Mit Entscheid vom 5. Dezember 1994 trat das Obergericht des Kantons Luzern auf die genannte Beschwerde nicht ein.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weist den Rekurs von D. gegen den obergerichtlichen Entscheid ab

Erwägungen

aus folgenden Erwägungen:

2. Der Rekurrent ist offenbar der Ansicht, dass er mit einer neuen Beschwerde an die Nachlassbehörde jederzeit auf die von der Liquidatorin seinerzeit ausgesetzte Kollokation seiner Forderung zurückkommen könne. Hierin kann ihm nicht beigepflichtet werden. Das Obergericht hat gestützt auf Art. 28 Abs. 3 VNB (SR 952.831) durchaus zu Recht eine anfechtbare Verfügung verlangt, um auf das bereits einmal beurteilte Ansinnen des Rekurrenten erneut einzutreten. Die Ansicht, welche die Liquidatorin in ihrer Vernehmlassung ans Obergericht dargelegt hat, stellt ohnehin keine
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Verfügung dar. Ansonsten könnte ein Rekurrent auch bei Fehlen eines Anfechtungsobjektes durch die Einreichung einer Beschwerde jederzeit einen Entscheid erwirken, sofern nämlich die angegangene Behörde eine verfügungsberechtigte Instanz zur Stellungnahme einlädt. Der Rekurrent wirft dem Obergericht überdies eine widersprüchliche Praxis vor; seiner Ansicht nach hätte es auf seine Beschwerde - wie schon im vorangehenden Fall - eintreten sollen. Er übersieht dabei allerdings, dass im Gegensatz zum seinerzeitigen Verfahren nunmehr eine Verfügung der Liquidatorin fehlt.

3. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid handelte es sich bei der Eingabe des Rekurrenten im kantonalen Verfahren weder um eine Rechtsverzögerungs- noch um eine Rechtsverweigerungsbeschwerde, weshalb offenbleiben kann, ob eine solche statt an die Nachlassbehörde an den Gläubigerausschuss zu richten gewesen wäre. Der Rekurrent machte nämlich gegenüber dem Obergericht weder die Verzögerung eines Verfahrens seitens der Liquidatorin noch deren Weigerung, sein Begehren zu behandeln, geltend ( BGE 117 Ia 193 E. 1c S. 197; BGE 111 Ib 85 E 2. S. 87). Er wollte bloss ein weiteres Mal auf die Frage der Kollokation zurückkommen und diese nunmehr in seinem Sinne beantwortet haben. Gleichwohl brauchte das Obergericht - wie vorangehend dargelegt - auf die Begehren des Rekurrenten nicht einzutreten.

4. Gemäss den tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts haben sich keine wesentlichen Änderungen ergeben, die eine Neubeurteilung der vom Rekurrenten erneut aufgeworfenen Frage, nämlich die Kollokation oder Abweisung seines Guthabens, rechtfertigten. Das angefochtene Urteil entspricht in diesem Punkt der nach wie vor geltenden Praxis der erkennenden Kammer, wonach Art. 59 Abs. 2 KOV (SR 281.32) weit auszulegen ist, sobald dem Guthaben des Gläubigers Forderungen des Gemeinschuldners gegenüberstehen könnten; der Rekurrent wird diesbezüglich auf das ihn betreffende Bundesgerichtsurteil vom 12. November 1993 hingewiesen. Gerade bei Nachlassverfahren von Banken sollte die genannte Bestimmung im Interesse der grossen Zahl der gewöhnlichen Bankgläubiger ohnehin grosszügig gehandhabt werden (SPÜHLER, Bankenstundung und Nachlassstundung bei Banken im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts, in Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 1994, S. 567).

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