BGE 121 III 358 vom 3. Oktober 1995

Datum: 3. Oktober 1995

Artikelreferenzen:  Art. 64 Abs. 1 OG

BGE referenzen:  81 II 450, 111 IV 15, 115 IV 189, 115 II 440, 116 II 519, 118 II 36, 123 III 110, 124 III 155, 124 III 297, 126 III 113, 128 III 271, 130 III 182, 130 III 193, 132 III 715, 141 III 513, 142 III 433 , 111 IV 15, 113 II 246, 115 IV 189, 118 II 36, 115 II 440, 116 II 519, 81 II 450, 115 II 440, 116 II 519, 81 II 450

Quelle: bger.ch

Urteilskopf

121 III 358


71. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 3. Oktober 1995 i.S. F. gegen Stätzerhorn Ski- und Sessellift AG (Berufung)

Regeste

Verkehrssicherungspflicht; Haftung der Bergbahnunternehmen für die Sicherheit auf den Skipisten.
Vereinzelte Masten oder Bäume am Pistenrand müssen durch geeignete Vorrichtungen (z.B. Polsterungen) gesichert werden, wenn sie eine besondere Gefahrenquelle darstellen (Bestätigung der Rechtsprechung) (E. 4).
Anforderungen an den Beweis des Kausalzusammenhanges zwischen der unterlassenen Sicherung und dem eingetretenen Schaden (E. 5).

Sachverhalt ab Seite 358

BGE 121 III 358 S. 358

A.- F. begleitete seit dem 28. Januar 1979 ein Skilager in Churwalden als Hilfsleiter. Die Lagerteilnehmer fuhren tagsüber auf der Alp Stätz Ski und kehrten am Abend jeweils über eine Verbindungspiste nach Churwalden zurück, welche abwechselnd über offenes Gelände und durch eigentliche Waldschneisen führte. Am 2. Februar 1979 fuhr F. bei guten Sicht- und Schneeverhältnissen zusammen mit einem anderen Leiter und zwei Schülern gegen 16.40 Uhr diese Verbindungspiste hinunter. Die Gruppe durchquerte eine längere Waldschneise und gelangte in offenes Gelände, wo sie etwa 130 Meter vor der Brücke über den Stätzerbach anhielt. Von diesem Standort aus war gut erkennbar, dass sich links und rechts vor der Brücke je zwei Lärchen befanden, welche eine Durchfahrt von etwa fünf Metern freiliessen. Die präparierte Piste bis zur Brücke war zirka sieben Meter breit und führte zuerst über einen etwa 70
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Meter langen Hang, danach über ein ungefähr 30 Meter langes flaches Teilstück und schliesslich über einen rund 30 Meter langen, welligen Hang mit einem Gefälle von ca. 25%. Nach der Brücke folgte eine leichte Gegensteigung in mässig linker Richtung. Nachdem die beiden Schüler diesen Pistenabschnitt durchquert hatten, fuhr F. los, wobei er seine Skis laufen liess, um die Gegensteigung nach der Brücke zu bewältigen. Ungefähr zehn Meter vor der Brücke zog es ihm einen Ski weg, worauf er hinfiel und gegen einen Baumstrunk rutschte, welcher gegen die Durchfahrt hin direkt neben der inneren Lärche auf der linken Seite der Brücke etwa 60 bis 70 Zentimeter aus dem Boden ragte. Beim Aufprall erlitt er neben anderen Verletzungen einen Brustwirbelbruch, welcher zur Querschnittlähmung führte. Unmittelbar nach dem Unfall wurden die Bäume bei der Unfallstelle mit Strohballen gepolstert.
Am 3. April 1979 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung zum Nachteil von F., welche mit Verfügung vom 16. Mai 1979 eingestellt wurde.
Mit Schreiben vom 2. Mai 1988 teilte F. der Stätzerhorn Ski- und Sessellift AG (nachstehend: Stätzerhorn AG) mit, sie sei als Verantwortliche für die Skipiste ihren Verkehrssicherungspflichten nicht genügend nachgekommen und daher für die Unfallfolgen haftpflichtig.

B.- Nach erfolglosem Sühneverfahren klagte F. am 6. September 1991 beim Bezirksgericht Plessur gegen die Stätzerhorn AG auf Bezahlung einer Genugtuungssumme von Fr. 100'000.-- zuzüglich Zins von 5% seit 2. Februar 1979. Das Bezirksgericht wies die Klage mit Urteil vom 16. März 1993 ab.
Eine von F. eingereichte Berufung wurde vom Kantonsgericht von Graubünden am 19. Januar 1994 abgewiesen.

C.- F. erhebt eidgenössische Berufung und beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Stätzerhorn AG sei zu verurteilen, ihm unter Vorbehalt der Mehrforderung eine Genugtuungssumme von Fr. 100'000.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 2. Februar 1979 zu bezahlen. Eventuell sei die Sache zwecks Festlegung der Höhe der Genugtuungssumme und subeventuell zur Ergänzung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Stätzerhorn AG schliesst auf Abweisung der Berufung, soweit darauf eingetreten werden könne.
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Erwägungen

Aus den Erwägungen:

4. Das Kantonsgericht hat angenommen, die Beklagte habe ihre Sicherungspflicht nicht verletzt. Es begründet dies insbesondere damit, dass die Lärchen und der Baumstrunk an der Unfallstelle von weitem erkennbar gewesen seien und daher ein pistenkonformes Geländehindernis ohne besondere Gefahren dargestellt hätten. Das nachträgliche Anbringen von Schutzvorrichtungen könne nicht als Indiz für die Gefährlichkeit gewertet werden, zumal es möglich sei, dass die Beklagte aufgrund des tragischen Unfalles über das gebotene Mass der Sicherungspflicht hinausgegangen sei. Schliesslich erscheine die Polsterung aller Bäume bei ähnlichen Situationen im Verhältnis zur Wahrscheinlichkeit eines Unfalls als unverhältnismässig und damit als unzumutbar.
Der Kläger macht demgegenüber geltend, die Sicherung der Unfallstelle sei erforderlich und zumutbar gewesen.
a) Es ist allgemein anerkannt, dass Bergbahn- und Skiliftunternehmen, welche Skipisten erstellen und diese für den Skilauf öffnen, grundsätzlich verpflichtet sind, die zur Gefahrenabwehr zumutbaren Vorsichts- und Schutzmassnahmen vorzukehren ( BGE 115 IV 189 E. 3a S. 191 f. mit Hinweis; HANS-KASPAR STIFFLER, Schweizerisches Skirecht, 2. Auflage, 1991, S. 107 Rz. 407). Diese sogenannte Verkehrssicherungspflicht ergibt sich aus der allgemeinen Schutzpflicht dessen, der einen Gefahrenzustand schafft und ist insoweit deliktischer Natur (STIFFLER, a.a.O., S. 108 Rz. 409 f.; NOLL/TRECHSEL, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Auflage, S. 225). Bergbahnunternehmen haften aber auch vertraglich für die Sicherheit auf den Skipisten, weil sich die Skifahrer nach dem Vertrauensgrundsatz darauf verlassen dürfen, dass jene nicht nur für den Transport sondern auch für die Pistensicherheit und den Rettungsdienst sorgen ( BGE 113 II 246 E. 6c S. 250). Der beträchtliche Aufwand für diese Dienste wird denn auch fast ausschliesslich von den Bahnunternehmungen finanziert und ist damit im Preis der im Winter üblichen Tages- und Wochenkarten inbegriffen ( BGE 113 II 246 E. 6b S. 249; STIFFLER, a.a.O., S. 115 Rz. 435). Ob die Haftungsgrundlage vertraglicher oder ausservertraglicher Natur ist, ändert aber nichts am Inhalt der Verkehrssicherungspflicht ( BGE 113 II 246 E. 3 S. 247; STIFFLER, a.a.O., S. 115 Rz. 436). Diese verlangt zum einen, dass Skifahrer vor Gefahren zu schützen sind, welche nicht ohne weiteres erkennbar sind und sich daher als eigentliche Fallen erweisen ( BGE 115 IV 189 E. 3c S. 194, BGE 111 IV 15 E. 2 S.
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17 mit Hinweisen; Richtlinien der Schweizerischen Kommission für Unfallverhütung auf Skiabfahrten und Loipen, Ausgabe 1990, nachstehend: SKUS-Richtlinien, Ziff. 17; Richtlinien über die Verkehrssicherungspflicht für Skiabfahrten, herausgegeben vom Schweizerischer Verband der Seilbahnunternehmungen, Ausgabe 1991, nachstehend: SVS-Richtlinien, S. 10 Rz. 14 und S. 16. Rz. 55). Soweit es für die Bergbahnunternehmen zumutbar ist, haben sie zum andern zu verhindern, dass die Gefahren des Skifahrens, welche auch bei vorsichtigem Fahrverhalten nicht vermieden werden können, nicht zu einer Schädigung der Skifahrer führen. Dies ergibt sich daraus, dass den Skifahrern bei der bestimmungsgemässen Benützung der Skipisten kein Schaden erwachsen soll ( BGE 118 II 36 E. 4a S. 38) und die Bergbahnunternehmen an dieser Benützung interessiert sind, weil sie daraus finanzielle Vorteile ziehen (KARL-HEINZ HAGENBUCHER, Die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten als Ursache von Ski- und Bergunfällen, Diss. München 1984, S. 104 f.). Zu den unvermeidbaren Gefahren des Skifahrens, mit denen jederzeit zu rechnen ist, gehört, dass Skifahrer stürzen und danach weitergleiten, ohne wirksam bremsen oder steuern zu können ( BGE 111 IV 15 E. 2 S. 18). Um Verletzungen nach solchen Stürzen zu verhindern, sind die festen Objekte, wie zum Beispiel Skiliftmäste und Bäume, aus dem Pistenbereich zu entfernen oder durch geeignete Vorrichtungen (z.B. Polsterungen) zu sichern, wobei blosse Warnzeichen nicht genügen ( BGE 111 IV 15 E. 3 S. 19; HAGENBUCHER, a.a.O., S. 103; vgl. auch STIFFLER, a.a.O., S. 125 Rz. 470 Ziff. 7). Diese Verpflichtung geht aber nur soweit, als sie zumutbar ist. Es kann daher im allgemeinen nicht verlangt werden, dass bei einer Fahrbahn, die von einem Wald begrenzt wird, jeder einzelne Baum gepolstert wird ( BGE 111 IV 15 E. 2 S. 18). Es ist jedoch zumutbar, vereinzelte am Pistenrand stehende Hindernisse wie Masten oder Bäume zu sichern, wenn sie eine erhebliche bzw. besondere Gefahrenquelle darstellen ( BGE 111 IV 15 E. 2 S. 17 f.; HANS SCHULTZ, Die strafrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 1983, ZBJV 1985, S. 39 f. und für das Jahr 1985: ZBJV 1987, S. 41; WILLY PADRUTT, Grenzen der Sicherungspflicht für Skipisten, ZStR 1986, Bd. 103 S. 384 ff., S. 405; SVS-Richtlinien, S. 11 Rz. 16; vgl. auch HAGENBUCHER, a.a.O., S. 87), zumal nicht nur die Pistenfläche selbst, sondern auch der Pistenrand zu sichern ist ( BGE 115 IV 189 E. 3a S. 192, BGE 113 II 246 E. 3, BGE 111 IV 15 E. 2, je mit Hinweisen). Sicherungsmassnahmen am Pistenrand können insbesondere dort angezeigt sein, wo sich die Piste verengt ( BGE 111 IV 15 E. 2 S. 17;
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SVS-Richtlinien, S. 13 Rz. 29, S. 17 Rz. 60 und S. 19 Rz. 77), wobei zu beachten ist, dass eine Piste nie weniger als 20 Meter und idealerweise 30 bis 40 Meter breit sein sollte (STIFFLER, a.a.O., S. 127 Rz. 477).
b) Die Verbindungspiste nach Churwalden bildete an der Unfallstelle einen für die Skifahrer nicht vermeidbaren etwa fünf Meter breiten Engpass, welcher durch Bäume und einen Baumstrunk begrenzt wurde. Die Piste vor diesem Engpass führte ungefähr 130 Meter durch offenes Gelände, war zirka sieben Meter breit und wies auf den letzten 30 Metern vor der Unfallstelle ein Gefälle von ungefähr 25% auf. Bei jedem Skifahrer, der auf diesem schmalen und recht steilen Pistenabschnitt stürzte, bestand daher die Gefahr, dass er gegen den Engpass hin weitergleitete, dort mit dem Baumstrunk oder einem Baum kollidierte und sich dabei - wie im vorliegende Fall - schwer verletzte. Die Skipiste stieg zudem nach dem Engpass wieder an, was erfahrungsgemäss dazu führt, dass die Skifahrer versuchen, genügend schnell zu fahren, um die Gegensteigung problemlos meistern zu können und damit auch eine unerwünschte Blockierung der Piste durch langsam hinaufsteigende Skifahrer zu vermeiden. Die Beklagte musste daher damit rechnen, dass die Skifahrer den Engpass, welcher an sich an das fahrerische Können nur geringe Anforderungen stellte, mit einer relativ hohen Geschwindigkeit durchqueren, was die Wahrscheinlichkeit von Stürzen, welche zu schweren Verletzungen führen, erhöhte. Aufgrund dieser besonderen Umstände stellten der Baumstrunk und die Lärchen an der Unfallstelle eine erhebliche Gefahrenquelle dar, welche hätte gesichert werden müssen. Die nachträglich vorgenommene Polsterung der Bäume zeigt, dass die Sicherung dieser Gefahr mit geringem Aufwand möglich war. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist die allgemeine Sicherung derartiger Gefahrenquellen im Verhältnis zur Wahrscheinlichkeit eines Unfalles und der Schwere der zu verhindernden Verletzungen nicht unverhältnismässig. Es war der Beklagten daher auch dann zumutbar, die speziell exponierten Bäume an der Unfallstelle, welche nicht Teil eines Waldsaumes entlang der Verbindungspiste bildeten, zu sichern, wenn berücksichtigt wird, dass diese gemäss der Feststellung der Vorinstanz noch weitere vergleichbare Situationen aufwies. Der Sachverhalt bedarf diesbezüglich keiner Ergänzung.
Aus dem Gesagten geht hervor, dass die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzte, indem sie es unterliess, den Baumstrunk und die Bäume an der Unfallstelle zu sichern.
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5. Da das Kantonsgericht schon die Vertragsverletzung verneinte, äusserte es sich nicht zur weiteren vom Kläger zu beweisenden Haftungsvoraussetzung des Kausalzusammenhanges zwischen der Vertragsverletzung und dem erlittenen Schaden ( BGE 113 II 246 E. 7 S. 251). Die Beklagte bestreitet diesen Kausalzusammenhang und macht insbesondere geltend, selbst das Anbringen einer Polsterung hätte bei der grossen Geschwindigkeit des Klägers einen ungewissen Einfluss auf die durch die Kollision hervorgerufenen Verletzungen gehabt. Der Kläger muss daher nachweisen, dass die verlangte Sicherung der Unfallstelle seine Querschnittlähmung verhindert hätte. Dabei genügt es, wenn nach den Erfahrungen des Lebens und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für diesen hypothetischen Kausalverlauf spricht ( BGE 115 II 440 E. 5a S. 447 f. und E. 6a S. 449 f. mit Hinweis).
Die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz enthalten bezüglich der Fahrgeschwindigkeit des Klägers und dem Kollisionsvorgang selbst nur sehr ungenaue Angaben. Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt bietet deshalb keine genügende Grundlage, um über die hypothetische Kausalität entscheiden zu können. Er erlaubt es auch nicht, das mögliche von der Beklagten ebenfalls geltend gemachte Selbstverschulden des Klägers zu beurteilen. Ein solches könnte allenfalls zu einer Haftungsreduktion oder, wenn es als grob zu qualifizieren wäre, zur Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhanges führen ( BGE 116 II 519 E. 4b S. 524, BGE 81 II 450 E. 3 S. 454; HAGENBUCHER, a.a.O., S. 105). Die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz bedürfen somit der Vervollständigung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 OG . Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und zur Ergänzung des Sachverhaltes und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

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