Urteilskopf
121 IV 240
39. Urteil des Kassationshofes vom 14. Juli 1995 i.S. W. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste
Art. 61 Abs. 1 lit. a i.V.m.
Art. 12 USG
,
Art. 26a LRV
; Abfallverbrennung im Freien.
Die Abfallverbrennung im Freien ist dann gemäss
Art. 61 Abs. 1 lit. a USG
strafbar, wenn sie nach den Umständen, zu denen insbesondere die Art und die Menge des verbrannten Abfalls gehören, auf eine Umgehung der für die Abfallverbrennungsanlagen geltenden Vorschriften hinausläuft. Das ist bei der Verbrennung von 3 m3 trockenem Holz von Bäumen und Sträuchern nicht der Fall (E. 2b).
A.-
Am 8. Juli 1993 verbrannten Angestellte der Firma W. AG, im Auftrag des Geschäftsinhabers W. in dessen Abwesenheit auf dem Areal des Unternehmens
BGE 121 IV 240 S. 241
mindestens 3 m3 Schnittholz. Ein rund einen Kilometer vom Brandplatz entfernt wohnender Nachbar fühlte sich durch die nach seiner Beobachtung über dem Tal schwebende Rauchwolke, die infolge der starken Rauchentwicklung entstanden war, belästigt und erstattete Meldung bei der Polizei.
B.-
Der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen sprach W. am 3. Dezember 1993 in Anwendung von
Art. 26a LRV
und Art. 61 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 USG der fahrlässigen Übertretung des Umweltschutzgesetzes schuldig und büsste ihn mit 60 Franken.
Das Obergericht des Kantons Solothurn wies die von W. dagegen erhobene Kassationsbeschwerde am 14. September 1994 ab.
C.-
W. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zu seiner Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die Bundesanwaltschaft beantragt unter Hinweis auf eine Stellungnahme des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft sinngemäss die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut, soweit es darauf eintritt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Art. 26a der Luftreinhalte-Verordnung (SR 814.318.142.1; LRV)
lautet:
"Werden Abfälle verbrannt, so darf dies nur in dafür geeigneten stationären Anlagen erfolgen.
Die Kantone können das Verbrennen von natürlichen Wald-, Feld- und Gartenabfällen im Freien zulassen, sofern dadurch keine übermässigen Immissionen entstehen."
Die vom Kantonsrat des Kantons Solothurn am 26. Februar 1992 erlassene kantonale Verordnung über die Abfälle, in Kraft seit 1. Januar 1993, bestimmt in § 16 folgendes:
"Im Freien und in dazu nicht geeigneten Anlagen dürfen keine Abfälle verbrannt werden. Ausgenommen sind trockene Feld- oder Gartenabfälle sowie trockenes Schnittholz von Feldobstbäumen, wenn die Kompostierung nicht zumutbar ist und die Nachbarschaft nicht belästigt wird.
Die Gemeinden können strengere Vorschriften erlassen. Sie kontrollieren das Verbot von Absatz 1.
Das Abbrennen von Holzabfällen im Wald ist nicht gestattet. Das Forst-Departement kann Ausnahmen zulassen."
BGE 121 IV 240 S. 242
Gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) wird mit Haft oder mit Busse bestraft, wer vorsätzlich "aufgrund dieses Gesetzes erlassene Emissionsbegrenzungen verletzt (Art. 12 und 35)". Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse (Abs. 2).
Art. 12 USG
("Emissionsbegrenzungen") lautet:
"Emissionen werden eingeschränkt durch den Erlass von:
a. Emissionsgrenzwerten,
b. Bau- und Ausrüstungsvorschriften;
c. Verkehrs- oder Betriebsvorschriften;
d. Vorschriften über die Wärmeisolation von Gebäuden;
e. Vorschriften über Brenn- und Treibstoffe.
Begrenzungen werden durch Verordnungen oder, soweit diese nichts vorsehen, durch unmittelbar auf dieses Gesetz abgestützte Verfügungen vorgeschrieben."
a) Der Kassationshof hat sich in
BGE 120 IV 78
eingehend mit der Frage befasst, ob und unter welchen Voraussetzungen die Missachtung des sich aus
Art. 26a Abs. 1 LRV
ergebenden Verbots der Abfallverbrennung im Freien bzw. ausserhalb dafür geeigneter stationärer Anlagen nach dem Umweltschutzgesetz strafbar ist. Das Urteil betraf die vom Mitglied einer Gemeindeexekutive veranlasste Verbrennung von ca. 50 m3 Sperrgut auf einer sogenannten "wilden" Deponie.
Nach diesem Entscheid ist eine - bewilligte oder sogenannte "wilde" - Deponie, auf der Siedlungsabfälle in grösseren Mengen abgelagert und in der Folge verbrannt werden, eine Anlage im Sinne von
Art. 7 Abs. 7 USG
und sind daher die bei der Verbrennung entstehenden Luftverunreinigungen Emissionen im Sinne von
Art. 7 Abs. 2 USG
. Eine solche Deponie, auf der Siedlungs- oder andere Abfälle verbrannt werden, sei auch eine Anlage, in der Abfälle behandelt werden (
Art. 3 Abs. 3 und 4 TVA
[SR 814.015]). Entsprechend seien die Bestimmungen von Ziff. 71 und 72 des Anhangs 2 der LRV grundsätzlich anwendbar. Da die für diese Anlagen zum Verbrennen von Siedlungs- und anderen Abfällen insbesondere nach den Ziff. 714 (Emissionsgrenzwerte) und 718 bzw. 728 (betreffend die Feuerungswärmeleistung von mindestens 350 kW) geltenden Vorschriften und damit die gesetzliche Regelung der Emissionsbegrenzungen in
Art. 12 USG
sonst leicht umgangen bzw. unterlaufen werden könnten, erweise sich ein Verbot des Verbrennens von Abfällen auf Deponien als unabdingbar (
BGE 120 IV 86
E. 3a). Die in
BGE 121 IV 240 S. 243
Art. 26a Abs. 1 LRV
unter anderem enthaltene Vorschrift, dass die Anlagen, in denen Abfälle einzig verbrannt werden dürfen, dafür geeignet und stationär sein müssen, sei eine (allgemein gehaltene) Betriebsvorschrift im Sinne von
Art. 12 Abs. 1 lit. c USG
. Geeignet im Sinne von
Art. 26a Abs. 1 LRV
sei eine Anlage nur dann, wenn bei der Verbrennung von Siedlungs- oder anderen Abfällen die Vorschriften gemäss Ziff. 71 und 72 des Anhangs 2 der LRV überhaupt eingehalten werden können. Das sei bei der Verbrennung von Siedlungsabfällen auf einer Deponie von vornherein nicht der Fall (
BGE 120 IV 86
f. E. 3b). Wer Siedlungsabfälle auf einer solchen Deponie verbrennt, erfülle dadurch grundsätzlich jedenfalls den objektiven Tatbestand von
Art. 61 Abs. 1 lit. a USG
i.V.m.
Art. 12 Abs. 1 lit. c USG
und
Art. 26a Abs. 1 LRV
(
BGE 120 IV 87
E. 3c).
Das Bundesgericht hielt im zitierten Entscheid fest, das in
Art. 26a Abs. 1 LRV
festgelegte Verbot der Abfallverbrennung im Freien gehe allerdings sehr weit. Es liege auf der Hand, dass eine Abfallverbrennung im Freien, die als Bagatelle erscheine, jedenfalls nicht (nach dem USG) strafbar sein könne. Wie es sich damit im einzelnen verhalte und wie die Straflosigkeit von Bagatellfällen (nach dem USG) zu begründen sei, musste im zitierten Entscheid nicht geprüft werden, da der ihm zugrunde liegende Fall offensichtlich keine Bagatelle war (
BGE 120 IV 87
E. 4). Das Bundesgericht fügte hinzu, es wäre wünschenswert, wenn der Gesetzgeber, soweit ihm dies als erforderlich erscheint, das Verbrennen von Abfällen im Freien bzw. ausserhalb dafür geeigneter Anlagen - wie das Ablagern von Abfällen auf nicht bewilligten Deponien - im USG selber verbieten und unmissverständlich mit Strafe bedrohen würde (
BGE 120 IV 88
E. 5).
b) Die Vorinstanz vertritt in Auseinandersetzung mit dem zitierten Bundesgerichtsentscheid die Auffassung, es sei nicht einzusehen, weshalb lediglich die aus Anlagen austretenden Luftverunreinigungen etc. als Emissionen aufgefasst werden sollen. Luftverunreinigungen usw. würden (gemäss
Art. 11 Abs. 1 USG
) durch Massnahmen bei der Quelle (und nicht nur bei der Anlage) begrenzt, worunter ohne Zwang auch der Brandherd im Freien zu subsumieren sei. Nach Ansicht der Vorinstanz ist der Tatbestand von
Art. 61 Abs. 1 lit. a USG
im vorliegenden Fall deshalb erfüllt, weil § 16 Abs. 1 der solothurnischen Abfallverordnung missachtet worden sei.
Die Vorinstanz nimmt zu Gunsten des Beschwerdeführers an, dass es sich beim verbrannten Abfall um trockenes Wurzelholz gehandelt habe, dessen
BGE 121 IV 240 S. 244
Kompostierung nicht zumutbar gewesen sei. Dennoch sei die Verbrennung des Holzes nach § 16 Abs. 1 der solothurnischen Abfallverordnung nicht zulässig gewesen, weil dabei gemäss den Aussagen eines Nachbarn eine über dem Tal schwebende Rauchwolke entstanden sei. Somit sei im Sinne der zitierten kantonalen Bestimmung die Nachbarschaft belästigt worden. Wenn im vorliegenden Fall "die Nachbarschaft durch das Verbrennen von zwar trockenem Holz im Freien belästigt" worden sei, dann stehe fest, "dass eben diese Emissionsbegrenzung (= Betriebsvorschrift, wonach so zu feuern ist, dass die Nachbarschaft nicht belästigt wird) nicht eingehalten" worden sei. Da der Beschwerdeführer die Verbrennung angeordnet, aber deren korrekte Ausführung nicht überwacht habe, sei ihm der Vorwurf des fahrlässigen Verhaltens zu machen. Seine Verurteilung gestützt auf
Art. 26a LRV
und Art. 61 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 USG durch die erste Instanz sei demnach nicht zu beanstanden.
c) Der Beschwerdeführer macht geltend, der Standort, an dem das Feuer entfacht wurde, sei keine Anlage im Sinne von
Art. 7 Abs. 7 USG
. Sodann sei gemäss
Art. 61 Abs. 1 lit. a USG
nur die Verletzung von Emissionsbegrenzungen im Sinne von
Art. 12 und 35 USG
strafbar; für eine Bestrafung wegen Missachtung von
Art. 26a LRV
bzw. § 16 Abs. 1 der solothurnischen Abfallverordnung fehle es im USG an einer gesetzlichen Grundlage. Zudem nenne weder
Art. 26a LRV
noch die solothurnische Abfallverordnung in bezug auf Feuer im Freien effektive Grenzwerte, die verletzt sein müssen. Schliesslich sei dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen, welche Immissionsgrenzwerte im Sinne von Art. 13 f. USG verletzt worden seien. Der Begriff der Belästigung (der Nachbarschaft) im Sinne von § 16 Abs. 1 der solothurnischen Abfallverordnung müsse objektiv definiert werden; das subjektive Empfinden eines einzelnen Nachbarn könne nicht entscheidend sein. Jedes Feuer erzeuge bekanntlich Rauch. Die Verbrennung von rund 3 m3 Holz sei eine Bagatelle im Sinne von
BGE 120 IV 78
E. 4.
In der Stellungnahme des BUWAL, auf welche die Bundesanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung verweist, wird geltend gemacht, dass das Areal, auf dem der Abfall verbrannt wurde, eine Anlage im Sinne von
Art. 7 Abs. 7 USG
sei. Diese Anlage sei nicht im Sinne von
Art. 26a Abs. 1 LRV
zur Verbrennung von Abfällen geeignet. Sie vermöge den Anforderungen gemäss Ziff. 72 des Anhangs 2 der LRV für Anlagen zum Verbrennen von Altholz, Papier- und ähnlichen Abfällen nicht zu genügen. Aufgrund der beschriebenen Art und Grösse des Feuers und der Erfahrungen müsse davon ausgegangen werden, dass
BGE 121 IV 240 S. 245
der Emissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid (Ziff. 726 des Anhangs 2) nicht eingehalten worden sei. Ferner dürfe als gesichert gelten, dass die Anlage nicht mit einer automatischen Regelung für die Feuerungsführung betrieben worden sei (Ziff. 727 des Anhangs 2). Weiter dürfte mit grosser Wahrscheinlichkeit der Emissionsgrenzwert für organische Stoffe (Ziff. 725 Abs. 2 des Anhangs 2) überschritten worden sein und sei zu bezweifeln, dass das beschriebene Feuer eine Feuerungswärmeleistung von mindestens 350 kW (Ziff. 728 des Anhangs 2) erbracht habe. Im weiteren führt das BUWAL aus, dass die Voraussetzungen einer zulässigen Abfallverbrennung im Freien gemäss
Art. 26a Abs. 2 LRV
i.V.m. § 16 Abs. 1 der solothurnischen Abfallverordnung nicht erfüllt seien. Insbesondere könne angesichts der festgestellten Rauchentwicklung (eine über dem Tal schwebende Rauchwolke) davon ausgegangen werden, dass die Bevölkerung im Sinne von
Art. 14 lit. b USG
in ihrem Wohlbefinden erheblich gestört worden und daher die Immission im Sinne von
Art. 26a Abs. 2 LRV
übermässig gewesen sei.
2.
a) Die Abfallverbrennung kann gemäss
BGE 120 IV 78
E. 3 und 4 den Tatbestand von
Art. 61 Abs. 1 lit. a USG
nur dann erfüllen, wenn eine Anlage im Sinne von
Art. 7 Abs. 7 USG
vorhanden ist. Daran ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz festzuhalten. Wohl werden gemäss
Art. 11 Abs. 1 USG
Luftverunreinigungen etc. "durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen)".
Art. 11 Abs. 1 USG
bestimmt aber im "Grundsatz" bloss, dass Luftverunreinigungen etc. durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt werden. Welcher Art diese Massnahmen sind, ergibt sich erst aus
Art. 12 USG
, und die darin genannten Massnahmen setzen gemäss Art. 12 i.V.m.
Art. 7 Abs. 2 und Abs. 7 USG
definitionsgemäss das Vorhandensein einer Anlage voraus (siehe zum Ganzen A. SCHRADE in Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Art. 11 N. 10, 15 ff., 52; Art. 12 N. 2 f., 8, 51). Selbst wenn man aber ein Feuer im Freien als "Quelle" und das Verbot der Abfallverbrennung im Freien als "Massnahme bei der Quelle" im Sinne von
Art. 11 Abs. 1 USG
verstehen wollte, wäre die Missachtung dieses Verbots nicht schon aus diesem Grunde nach
Art. 61 Abs. 1 lit. a USG
strafbar. Denn diese Strafbestimmung verweist nicht auf
Art. 11 USG
und erfasst damit auch nicht die Vorschriften, die gestützt auf
Art. 11 Abs. 1 USG
erlassen worden sind bzw. erlassen werden können.
Ob das Areal, auf dem die inkriminierte Abfallverbrennung vorgenommen wurde, eine Anlage im Sinne von
Art. 7 Abs. 7 USG
sei, kann dahingestellt bleiben. Auch wenn die Frage bejaht wird, verstösst die Verurteilung des
BGE 121 IV 240 S. 246
Beschwerdeführers gemäss
Art. 61 Abs. 1 lit. a USG
gegen Bundesrecht, da die inkriminierte Handlung aus nachstehenden Gründen eine Bagatelle im Sinne von
BGE 120 IV 78
E. 4 und daher nicht nach dem USG strafbar ist.
b) aa) Das in
Art. 26a Abs. 1 LRV
festgelegte Gebot, wonach Abfälle nur in dafür geeigneten stationären Anlagen verbrannt werden dürfen, soll verhindern, dass die für die Abfallverbrennungsanlagen geltenden Vorschriften (Emissionsgrenzwerte, Betriebsvorschriften etc.) unterlaufen bzw. umgangen werden und damit ihre Wirkung verfehlen. Nur insoweit kann das Gebot als eine (allgemein gehaltene) Betriebsvorschrift (siehe dazu
BGE 120 IV 78
E. 3b S. 86) betrachtet werden, und nur insoweit ist die Abfallverbrennung im Freien gemäss
Art. 61 Abs. 1 lit. a USG
strafbar. Soweit nach den gesamten relevanten Umständen von einer Umgehung bzw. einem Unterlaufen der für die Abfallverbrennungsanlagen geltenden Vorschriften nicht gesprochen werden kann, ist die Abfallverbrennung im Freien eine unter dem Gesichtspunkt des USG nicht strafbare Bagatelle. Zu diesen Umständen gehören insbesondere die Art und die Menge des verbrannten Abfalls.
Die Abgrenzung zwischen dem nicht strafbaren und dem strafbaren Verhalten ist damit nicht einfach. Auch aus diesem Grunde sollte, wie bereits in
BGE 120 IV 78
E. 5 S. 88 betont worden ist, die Abfallverbrennung im Freien im USG selbst klar geregelt werden.
bb) Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz wurden auf dem Areal des Garten- und Landschaftsbaubetriebes des Beschwerdeführers rund 3 m3 trockenes Holz, vor allem Wurzelholz, von einige Zeit zuvor geschnittenen Bäumen und Sträuchern verbrannt, das mit der Häckselmaschine nicht gefahrlos zerkleinert werden konnte und dessen Kompostierung ausser Betracht fiel; der Beschwerdeführer lässt ein- bis zweimal jährlich eine solche Verbrennung durchführen. Bei dieser Sachlage liegt eine unter dem Gesichtspunkt des USG nicht strafbare Bagatelle vor.
Erstens ist nicht ersichtlich, welche Emissionsgrenzwerte oder anderen Emissionsbegrenzungen im Sinne von Art. 61 Abs. 1 lit. a i.V.m.
Art. 12 Abs. 1 USG
durch die Verbrennung von naturbelassenem Holz in dieser vergleichsweise geringen Menge inwiefern verletzt bzw. umgangen worden sein könnten. Die Ziff. 72 des Anhangs 2 der LRV, auf die sich das BUWAL beruft, ist nicht anwendbar; denn das auf Veranlassung des Beschwerdeführers verbrannte Holz ist, auch wenn es sich dabei um Abfall im Sinne von
Art. 7 Abs. 6 USG
handelt, entgegen den Bemerkungen des BUWAL nicht Altholz gemäss
BGE 121 IV 240 S. 247
Ziff. 721 Abs. 1 lit. a des Anhangs 2 der LRV i.V.m. Ziff. 3 Abs. 2 lit. a des Anhangs 5 der LRV, sondern Holzbrennstoff im Sinne der Ziff. 3 Abs. 1 des Anhangs 5 der LRV. Daher sind die Emissionsgrenzwerte und Betriebsvorschriften, die nach der Ansicht des BUWAL nicht eingehalten worden sein sollen, nicht anwendbar.
Zweitens handelt es sich bei den verbrannten Abfällen um natürliche Wald-, Feld- und Gartenabfälle im Sinne von
Art. 26a Abs. 2 LRV
. Danach können die Kantone das Verbrennen solcher Abfälle im Freien zulassen, sofern dadurch keine übermässigen Immissionen entstehen. Übermässig sind nach
Art. 2 Abs. 5 LRV
Immissionen, die einen oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 7 überschreiten. Bestehen für einen Schadstoff keine Immissionsgrenzwerte, so gelten die Immissionen als übermässig, wenn sie Menschen, Tiere, Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften oder ihre Lebensräume gefährden (
Art. 2 Abs. 5 lit. a LRV
); wenn aufgrund einer Erhebung feststeht, dass sie einen wesentlichen Teil der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören (lit. b); wenn sie Bauwerke beschädigen (lit. c) oder die Fruchtbarkeit des Bodens, die Vegetation oder die Gewässer beeinträchtigen (lit. d). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern durch die inkriminierte Abfallverbrennung eine übermässige Immission im Sinne dieser Bestimmung (vgl. auch
Art. 14 USG
) entstanden sei. Insbesondere kann keine Rede davon sein, dass durch die über dem Tal schwebende Rauchwolke ein wesentlicher Teil der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich gestört worden sei. Davon abgesehen ist eine Handlung nicht schon deshalb nach dem USG strafbar, weil sie eine übermässige Immission zur Folge hat; weder in Art. 60 noch in
Art. 61 USG
wird auf
Art. 13 ff. USG
betreffend Immissionen verwiesen.
cc) Das in § 16 Abs. 1 der solothurnischen Abfallverordnung festgelegte Gebot, die Nachbarschaft nicht zu belästigen, ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz keine Betriebsvorschrift im Sinne von
Art. 12 Abs. 1 lit. c USG
, deren Missachtung den Tatbestand von
Art. 61 Abs. 1 lit. a USG
erfüllt. Die Belästigung der Nachbarschaft ist vielmehr allenfalls die Folge einer Missachtung der für eine bestimmte Anlage geltenden Betriebsvorschriften.
c) Ob durch die bei der Abfallverbrennung entstandene Rauchwolke die Nachbarschaft in Sinne von § 16 Abs. 1 der solothurnischen Abfallverordnung belästigt worden ist und ob der Beschwerdeführer gegebenenfalls gemäss § 31 der solothurnischen Abfallverordnung wegen Widerhandlung gegen die
BGE 121 IV 240 S. 248
Vorschriften dieser Verordnung verurteilt werden kann, sind Fragen des kantonalen Rechts, die im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu beurteilen sind.
Eine Frage des Bundesrechts ist es allerdings, ob und inwiefern das eidgenössische Recht im Bereich der Abfallverbrennung im Freien für kantonale Strafbestimmungen noch Raum lässt. Die Frage muss im vorliegenden Verfahren an sich nicht entschieden werden, da der Beschwerdeführer nicht in Anwendung einer kantonalen Strafbestimmung verurteilt worden ist. Dennoch rechtfertigen sich aus Gründen der Prozessökonomie die folgenden Hinweise.
Soweit die Kantone zur Regelung der Abfallverbrennung im Freien noch kompetent sind (siehe
Art. 65 Abs. 1 USG
,
Art. 26a Abs. 2 LRV
), können sie die Missachtung der von ihnen erlassenen Vorschriften gestützt auf
Art. 335 Ziff. 1 StGB
mit Strafe bedrohen. Eine kantonale Strafbestimmung, die insoweit auch Verhaltensweisen erfasst, welche unter dem Gesichtspunkt des USG als Bagatellen zu qualifizieren sind, ist nicht bundesrechtswidrig. Denn die Bagatellfälle der Abfallverbrennung im Freien müssen nicht von Bundesrechts wegen straflos bleiben; vielmehr können sie nicht nach dem USG bestraft werden, weil es insoweit im USG an einer gesetzlichen Grundlage fehlt.