Federal court decision 122 III 1 from March 5, 1996

Date: March 5, 1996

Related articles:  Art. 3 ZGB, Art. 4 ZGB, Art. 641 ZGB, Art. 714 ZGB, Art. 933 ZGB, Art. 936 ZGB, Art. 3 ZGB , Art. 3 Abs. 2 ZGB, Art. 936 und 3 Abs. 2 ZGB, Art. 641 Abs. 2 ZGB, Art. 714 Abs. 2 ZGB, Art. 936 Abs. 1 ZGB, Art. 3 Abs. 1 ZGB, Art. 63 Abs. 2 OG

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Source: bger.ch

Urteilskopf

122 III 1


1. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 5. März 1996 i.S. Versicherung X. gegen A. M. (Berufung)

Regeste

Art. 936 und 3 Abs. 2 ZGB ; Gutgläubigkeit des Erwerbers einer abhandengekommenen Sache.
In Geschäftsbereichen, in denen oft Waren zweifelhafter Herkunft angeboten werden, sind bei einem Erwerber mit einschlägigen Branchenkenntnissen hohe Anforderungen an die zu verlangende Aufmerksamkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 ZGB zu stellen. Auch der Antiquitätenhandel zählt zu diesen Geschäftsbereichen; ob ein Gegenstand zum Eigengebrauch erworben wird oder ob ein Handelskauf vorliegt, ist unerheblich.

Sachverhalt ab Seite 2

BGE 122 III 1 S. 2
Im April 1979 wurde aus der Villa von R. M. in Versoix (GE) eine antike Waffensammlung gestohlen. C. F. übernahm die Beute von den Dieben und übergab die Waffensammlung A. R., welcher sie im Oktober 1979 an A. M. verkaufte. Die Versicherung X. bezahlte R. M. für die gestohlene Waffensammlung eine Entschädigung von Fr. 553'045.--. Im Gegenzug wurden ihr sämtliche Rechte am Deliktsgut abgetreten.
Am 21. Dezember 1992 erhob die Versicherung X. Klage gegen A. M. und verlangte die Herausgabe sämtlicher Waffen, die aus dem Diebstahl bei R. M. stammten. Mit Urteil vom 2. Dezember 1994 wurde die Herausgabeklage vom Amtsgericht Luzern-Land gutgeheissen. Die von A. M. dagegen erhobene Appellation hiess das Obergericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 7. September 1995 gut und wies die Herausgabeklage der Versicherung X. ab.
Mit Berufung vom 6. November 1995 beantragt die Versicherung X. dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichtes des Kantons Luzern aufzuheben und ihre Herausgabeklage gutzuheissen.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Vor Bundesgericht ist zwischen den Parteien nicht mehr strittig, dass die Klägerin durch die Abtretung der Rechte am Deliktsgut berechtigt ist, die Eigentumsherausgabeklage gemäss Art. 641 Abs. 2 ZGB zu erheben. Umstritten ist nur noch, ob der Beklagte beim Erwerb der Waffen von A. R. gutgläubig gewesen und damit Eigentümer geworden sei ( Art. 714 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 936 ZGB ). Das Obergericht hat den gutgläubigen Besitzes- und Eigentumserwerb des Beklagten bejaht und die klägerische Eigentumsansprache mit dem Hinweis auf das bessere Recht des Beklagten abgewiesen. Die Klägerin hält diese Auffassung für bundesrechtswidrig und wirft dem Obergericht im wesentlichen eine Verletzung von Art. 3 Abs. 2 ZGB vor.
a) Art. 936 Abs. 1 ZGB bestimmt, dass derjenige, der den Besitz einer beweglichen Sache nicht in gutem Glauben erworben hat, vom früheren Besitzer jederzeit auf Herausgabe belangt werden kann.
BGE 122 III 1 S. 3
Der Erwerber einer Sache gilt grundsätzlich als gutgläubig ( Art. 3 Abs. 1 ZGB ). Der Gutglaubensschutz versagt indessen nicht nur bei Bösgläubigkeit, sondern auch dann, wenn die Unkenntnis des Erwerbers vom Rechtsmangel darauf zurückzuführen ist, dass er beim Erwerb der Sache jene Aufmerksamkeit vermissen liess, die von ihm nach den Umständen verlangt werden durfte ( Art. 3 Abs. 2 ZGB ). Wird nicht die nach dem Umständen gebotene Aufmerksamkeit aufgewendet, zieht dies die gleichen Rechtsfolgen nach sich wie die Bösgläubigkeit ( BGE 121 III 345 E. 2b S. 348 mit Hinweis; EMIL W. STARK, Berner Kommentar, N. 46 zu Art. 933 ZGB ). Die Nichtbeachtung der gebotenen Aufmerksamkeit ist allerdings nur von Bedeutung, wenn sie für die fehlende Kenntnis vom Rechtsmangel kausal ist; andernfalls ist sie unbeachtlich ( BGE 100 II 8 E. 4b S. 16 mit Hinweisen; STARK, a.a.O., N. 51 zu Art. 933 ZGB ).
aa) Der Grad der Aufmerksamkeit, der vom Erwerber verlangt werden darf, richtet sich nach den Umständen. Was dies im Einzelfall bedeutet, ist weitgehend eine Ermessensfrage ( Art. 4 ZGB ). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes besteht keine allgemeine Erkundigungspflicht des Erwerbers nach dem Vorliegen der Verfügungsmacht des Veräusserers; nur wenn konkrete Verdachtsgründe vorliegen, müssen die näheren Umstände abgeklärt werden ( BGE 100 II 8 E. 4a S. 14 f., BGE 83 II 126 E. 1 S. 133, BGE 77 II 138 E. 3 S. 147 f., je mit Hinweisen). In einem jüngeren Entscheid hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung in bezug auf Rechtsgeschäfte, die mit besonderen Risiken behaftet sind, dahingehend präzisiert, dass an die Sorgfaltspflicht des Händlers von Occasionsautomobilen der Luxusklasse besonders hohe Anforderungen zu stellen seien ( BGE 113 II 397 E. 2b/c S. 399 f.). Auch wenn damit keine generelle Erkundigungspflicht statuiert wird, ergibt sich in diesen Fällen eine Abklärungs- bzw. Erkundigungspflicht hinsichtlich der Verfügungsberechtigung des Veräusserers nicht erst bei konkretem Verdacht des Rechtsmangels, sondern bereits, wenn aufgrund der Umstände Anlass zu Misstrauen besteht.
bb) Diese erhöhte Sorgfaltspflicht ist nicht auf die Branche des Auto-Occasionshandels beschränkt. Vielmehr hielt das Bundesgericht fest, dass höhere Anforderungen an diejenigen Geschäftszweige zu stellen sind, die dem Angebot von Waren zweifelhafter Herkunft und folglich mit Rechtsmängeln behafteter Sachen in besonderem Masse ausgesetzt sind, wie es beim Handel mit Gebrauchtwaren aller Art der Fall ist ( BGE 113 II 397 E. 2b S. 399 f.). Ebensowenig ist die erhöhte Sorgfaltspflicht auf den Händler im
BGE 122 III 1 S. 4
kaufmännischen Verkehr beschränkt. Für das Mass der aufzuwendenden Sorgfalt kommt es nicht darauf an, ob ein Handelskauf - d.h. ein Kauf zum Zweck des Weiterverkaufs ( BGE 65 II 171 E. 2 S. 173) - vorliegt; entscheidend ist vielmehr die Branchenvertrautheit des betreffenden Erwerbers. Bei einem Kaufmann werden vertiefte Branchenkenntnisse regelmässig vorausgesetzt und unterstellt. Trifft ihn insoweit eine erhöhte Sorgfaltspflicht, kommt nichts darauf an, ob er eine Ware zum Weiterverkauf oder ausnahmsweise für den eigenen Bedarf erwirbt.
b) Im vorliegenden Fall geht das Obergericht davon aus, dass die konkreten Umstände des Erwerbs der Waffensammlung den Beklagten zu keiner besonderen Aufmerksamkeit hätten veranlassen müssen. Eine generelle Erkundigungspflicht nach der Herkunft der Waffen bestehe nicht, es sei denn, äussere Umstände würden Verdachtsmomente an der Lauterkeit des Händlers oder der "Sauberkeit" der Ware nahelegen. Anders als in BGE 113 II 397 gelte im vorliegenden Fall der Grundsatz uneingeschränkt, dass eine Erkundigungspflicht nur beim Bestehen eines Verdachtes bestehe, da das Antiquitätengeschäft nicht mit dem Auto-Occasionshandel verglichen werden könne und da es sich vorliegend um den Geschäftsverkehr zwischen Händler und Endabnehmer handle. Da keine allzuhohen Anforderungen an die Sorgfaltspflicht gestellt werden dürften, habe der Beklagte die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet, so dass er in seinem guten Glauben zu schützen sei.
aa) Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Einerseits sind die erhöhten Anforderungen an die Sorgfaltspflicht wie erläutert nicht nur auf den Auto-Occasionshandel beschränkt, sondern erstrecken sich generell auf Geschäftszweige, die dem Angebot von Waren zweifelhafter Herkunft in besonderem Masse ausgesetzt sind, und bei denen infolgedessen ein erhöhtes Risiko besteht, dass Waren mit Rechtsmängeln behaftet sind. Diese Rechtsprechung, die sich auf den Handel mit Gebrauchtwaren aller Art bezieht, gilt auch für den Antiquitätenhandel. Anderseits ist die erhöhte Sorgfaltspflicht nicht auf den kaufmännischen Verkehr beschränkt. In diesem Zusammenhang hat das Obergericht für das Bundesgericht verbindlich festgehalten ( Art. 63 Abs. 2 OG ), dass der Beklagte Kaufmann sei, der zunächst mit Automobilen und später mit Immobilien gehandelt habe; seit Jahren sammle er Antiquitäten, aber auch Zinnkannen und gelegentlich Waffen. Vor dem Untersuchungsrichter in Neuenburg habe der Beklagte ausgesagt, er kenne sich auf dem Gebiet der Waffen aus. In der Klageantwort bestritt der Beklagte lediglich, "zur
BGE 122 III 1 S. 5
Zeit des Erwerbs des Streitgegenstandes im Antiquitätenhandel tätig gewesen zu sein", gab aber zu, dass es zwischen ihm und A. R. "zu Geschäften über Autos und vereinzelt auch über Antiquitäten" gekommen sei. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass es sich beim Beklagten nicht nur um einen Kaufmann, sondern auch um eine Person handelt, die im Antiquitätenhandel keineswegs unerfahren ist. Es rechtfertigt sich daher, im vorliegenden Fall an die nach Art. 3 Abs. 2 ZGB gebotene Aufmerksamkeit erhöhte Anforderungen zu stellen.

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