Urteilskopf
122 IV 139
20. Urteil des Kassationshofes vom 15. März 1996 i.S. A. gegen X., Y. und Staatsanwaltschaft des Kantons Z. (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste
Art. 270 Abs. 1 und
Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP
;
Art. 320 StGB
;
Art. 35 DSG
; Legitimation zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde; Begründungspflicht.
Nichteintreten auf eine Beschwerde, weil weder dargelegt wird noch ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer durch die angezeigten Straftaten (Verletzung des Amtsgeheimnisses und Übertretung des Bundesgesetzes über den Datenschutz) einen materiellen oder immateriellen Schaden erlitten habe und inwiefern sich somit der angefochtene Einstellungsbeschluss auf die Beurteilung einer Zivilforderung auswirken könne (E. 1, 2 und 3a).
Art. 270 Abs. 1 BStP
;
Art. 25 DSG
. Begriff der Zivilforderung.
Ansprüche gemäss Art. 25 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über den Datenschutz gegen Bundesorgane und kantonale Organe wegen angeblicher widerrechtlicher Bearbeitung von Personendaten sind keine Zivilforderungen im Sinne von
Art. 270 Abs. 1 BStP
(E. 3b).
Am 25. März 1993 wurde A. wegen mehrfacher Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 14 Tagen verurteilt. Dagegen reichte er Berufung ein. Am 1. Dezember 1993 ersuchte Rechtsanwältin B. als Vertreterin von Frau A. das Obergericht des Kantons Z. telefonisch um Zustellung der Akten zur Einsichtnahme. Der Obergerichtssekretär Y. stellte ihr die Akten am 2. Dezember 1993 zu. Sie enthielten unter anderem einen Strafregisterauszug betreffend A., in dem eine gelöschte Vorstrafe von 18 Monaten bedingt aus dem Jahre 1982 unter anderem wegen Vermögens- und Urkundendelikten sowie wegen nach dem neuen Sexualstrafrecht nicht mehr strafbaren Sittlichkeitsdelikten (im Sinne von Art. 194 Abs. 1 aStGB) vermerkt war.
A. reichte in der Folge bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen Rechtsanwältin B. Strafantrag wegen unbefugten Beschaffens von Personendaten (
Art. 179novies StGB
) ein. Er machte unter anderem geltend, die Rechtsanwältin habe den ihn betreffenden Strafregisterauszug fotokopiert und diese Kopie im Rahmen eines Zivilprozesses beim Bezirksgericht Andelfingen eingereicht. Die Rechtsanwältin sei im fraglichen Strafverfahren wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten nicht rechtsgültig bevollmächtigt gewesen.
Im Rahmen des von A. gegen Rechtsanwältin B. angestrengten Strafverfahrens wegen unbefugten Beschaffens von Personendaten ersuchte die Bezirksanwaltschaft Andelfingen das Obergericht des Kantons Z. um die Beantwortung mehrerer Fragen, allenfalls um die kurzfristige Zurverfügungstellung der Strafakten. Der Gerichtssekretär am Obergericht Z. beantwortete im Auftrag des Obergerichtspräsidenten X. diese Fragen mit Schreiben vom 30. März 1994 und stellte der Bezirksanwaltschaft Andelfingen zur Beleuchtung des Hintergrundes der Sache mit gleicher Post die Strafakten betreffend Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, welche den erwähnten Strafregisterauszug betreffend A. enthielten, zur Verfügung. Zu diesem Zeitpunkt war das Strafverfahren gegen A. wegen Vernachlässigung von
BGE 122 IV 139 S. 141
Unterhaltspflichten durch Urteil des Obergerichts des Kantons Z. vom 28. Januar 1994 rechtskräftig abgeschlossen.
Mit Verfügung vom 22. September 1994 wurde das zufolge der Anzeige von A. eröffnete Ermittlungsverfahren gegen X. und Y. "wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses und Übertretung des Bundesgesetzes über den Datenschutz", angeblich begangen am 2. Dezember 1993 und am 30. März 1994, vom Untersuchungsrichteramt des Kantons Z. eingestellt. Die Staatsanwaltschaft verfügte mit Einsprache-Entscheid vom 30. Dezember 1994, dass das Ermittlungsverfahren eingestellt bleibe. Das Obergericht des Kantons Z. wies die von A. gegen die Verfahrenseinstellung erhobene Beschwerde am 29. Dezember 1995 ab.
A. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und es sei die Eröffnung eines ordnungsgemässen Strafverfahrens gegen die angezeigten Amtspersonen anzuordnen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss
Art. 270 Abs. 1 BStP
steht die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde unter anderen dem Geschädigten zu, wenn er sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit sich der Entscheid auf die Beurteilung seiner Zivilforderung auswirken kann. Richtet sich die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde etwa gegen ein freisprechendes Urteil, so ist nach der Rechtsprechung zudem erforderlich, dass der Geschädigte, soweit zumutbar, seine Zivilforderung im Strafverfahren adhäsionsweise geltend gemacht hat. Diese sich aus dem Gesetzeszweck ergebende Legitimationsvoraussetzung muss aber unter anderem dann nicht erfüllt sein, wenn sich die Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen letztinstanzlichen Einstellungsbeschluss richtet (
BGE 120 IV 44
E. 4 S. 51 ff.).
Der Geschädigte muss in seiner Nichtigkeitsbeschwerde darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann (
BGE 120 IV 44
E. 8 S. 57 f.). Diese Begründungspflicht besteht auch bei Nichtigkeitsbeschwerden gegen Einstellungsbeschlüsse; denn auch in bezug auf diese ist der Geschädigte zur Beschwerde nur unter der Voraussetzung legitimiert, dass sich der Entscheid auf die Beurteilung einer Zivilforderung auswirken kann.
2.
Die Beschwerdegegner 1 und 2 stellten am 2. Dezember 1993 in dem gegen den Beschwerdeführer hängigen Berufungsverfahren wegen Vernachlässigung von
BGE 122 IV 139 S. 142
Unterhaltspflichten die diesbezüglichen Strafakten einschliesslich des darin enthaltenen Strafregisterauszuges, der eine gelöschte Vorstrafe von 18 Monaten Gefängnis bedingt vermerkte, auf ein telefonisches Gesuch hin der Zürcher Rechtsanwältin B. als Vertreterin von Frau A. zur Einsichtnahme zu.
a) Weder wird in der Nichtigkeitsbeschwerde dargelegt noch ist ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer dadurch einen materiellen oder immateriellen Schaden erlitten habe. Eine Zivilforderung gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 fällt daher vernünftigerweise ausser Betracht. Der angefochtene Entscheid, durch den die Einstellung des Verfahrens wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses (
Art. 320 StGB
) mit der Hauptbegründung bestätigt wurde, dass das Vorgehen der Beschwerdegegner 1 und 2 gemäss den einschlägigen Bestimmungen der Strafprozessordnung erlaubt und im Sinne von
Art. 32 StGB
gerechtfertigt gewesen sei, kann sich demnach nicht im Sinne von
Art. 270 Abs. 1 BStP
auf die Beurteilung einer Zivilforderung auswirken.
b) Zwar hat der Beschwerdeführer allenfalls dadurch einen materiellen oder immateriellen Schaden erlitten, dass die Rechtsanwältin B. angeblich den in den Strafakten enthaltenen Strafregisterauszug fotokopierte und die Kopie im Ehescheidungsprozess zwischen ihrer Klientin und dem Beschwerdeführer vor dem Bezirksgericht Andelfingen verwendete. Dieser allfällige Schaden ist indessen nicht die unmittelbare Folge der den Beschwerdegegnern 1 und 2 zur Last gelegten Verletzung des Amtsgeheimnisses durch Zustellung der Akten an die Rechtsanwältin und daher im hier zu beurteilenden Zusammenhang unerheblich.
c) Auf die Nichtigkeitsbeschwerde ist deshalb in diesem Punkt nicht einzutreten.
3.
Die Beschwerdegegner 1 und 2 stellten am 30. März 1994 die Strafakten betreffend das inzwischen rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten einschliesslich des darin enthaltenen Strafregisterauszuges auf eine schriftliche Anfrage hin der Bezirksanwaltschaft Andelfingen in dem vom Beschwerdeführer gegen die Rechtsanwältin B. angestrengten Strafverfahren wegen unbefugten Beschaffens von Personendaten (
Art. 179novies StGB
) zur Einsichtnahme zu.
a) Weder wird in der Nichtigkeitsbeschwerde dargelegt noch ist ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer dadurch einen materiellen oder immateriellen Schaden erlitten habe. Eine Zivilforderung gegen die Beschwerdegegner 1 und
BGE 122 IV 139 S. 143
2 fällt daher vernünftigerweise ausser Betracht. Der angefochtene Entscheid - durch den das Verfahren wegen Übertretung des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) mit der Begründung eingestellt wurde, dass dieses Gesetz hier gemäss dessen Art. 2 Abs. 2 lit. c nicht anwendbar, dass im übrigen das Vorgehen der Beschwerdegegner 1 und 2 gemäss
Art. 352 StGB
(Rechtshilfe) in Verbindung mit
Art. 17, 19 und 37 DSG
rechtmässig gewesen sei und dass abgesehen davon die Strafbestimmungen des eidgenössischen Datenschutzgesetzes (Art. 34 f. DSG) auf die Datenbearbeitung durch kantonale Organe gemäss
Art. 37 Abs. 1 DSG
ohnehin nicht anwendbar seien - kann sich daher nicht im Sinne von
Art. 270 Abs. 1 BStP
auf die Beurteilung einer Zivilforderung auswirken.
b) Allerdings stellte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Mai 1994 bei der Vorinstanz als dem für die Zustellung der Strafakten an die Bezirksanwaltschaft Andelfingen verantwortlichen Organ gestützt auf Art. 25 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit
Art. 37 Abs. 1 DSG
die Anträge, die Vorinstanz habe das widerrechtliche Weitergeben der Akten des abgeschlossenen Strafverfahrens betreffend Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zu unterlassen, die Widerrechtlichkeit der Datenbearbeitung festzustellen und die Bekanntgabe bzw. die Weitergabe der Akten dieses abgeschlossenen Strafverfahrens an Dritte zu sperren. Diese Begehren sind indessen nicht als Zivilforderungen im Sinne von
Art. 270 Abs. 1 BStP
zu qualifizieren. Daher ist es unerheblich, dass sich die Einstellung des Verfahrens wegen Übertretung des Bundesgesetzes über den Datenschutz auf die Beurteilung dieser Ansprüche auswirken kann und im konkreten Fall tatsächlich bereits ausgewirkt hat. Der Begriff der Zivilforderung im Sinne von
Art. 270 Abs. 1 BStP
ist zwar weit zu fassen; er umfasst nicht nur Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen, sondern auch Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung und Feststellung einer widerrechtlichen Verletzung beispielsweise gemäss
Art. 9 Abs. 1 UWG
(SR 241) (
BGE 120 IV 154
E. 3c/aa S. 158,
BGE 121 IV 76
E. 1c S. 80). Als Zivilforderungen im Sinne von
Art. 270 Abs. 1 BStP
können aber nach dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung nur solche Ansprüche betrachtet werden, welche überhaupt adhäsionsweise im Strafverfahren geltend gemacht werden können. Das trifft in bezug auf die Ansprüche im Sinne von
Art. 25 Abs. 1-3 DSG
nicht zu. Diese Ansprüche werden vom verantwortlichen Bundesorgan bzw. vom verantwortlichen kantonalen Organ beurteilt (
Art. 25 Abs. 1,
Art. 37 Abs. 1 DSG
), das heisst von dem Organ, das die Daten angeblich
BGE 122 IV 139 S. 144
widerrechtlich bearbeitet hat, und gegen die Verfügung des Bundesorgans respektive gegen den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid ist gemäss
Art. 25 Abs. 5 Satz 1 DSG
respektive
Art. 33 Abs. 1 lit. d DSG
die Beschwerde an die Eidgenössische Datenschutzkommission zulässig, deren Entscheid gemäss
Art. 25 Abs. 5 Satz 2 DSG
bzw.
Art. 100 Satz 1 OG
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unterliegt. Wohl hat die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer gestützt auf Art. 25 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit
Art. 37 Abs. 1 DSG
geltend gemachten Ansprüche in dem Entscheid behandelt, in welchem sie auch das Strafverfahren u.a. wegen Übertretung des Bundesgesetzes über den Datenschutz eingestellt hat. Sie hat diese Ansprüche damit aber nicht adhäsionsweise als Strafgericht behandelt, sondern als für das Bearbeiten (siehe dazu
Art. 3 lit. e DSG
) der Daten des Beschwerdeführers durch Zustellung der Akten an die Bezirksanwaltschaft Andelfingen verantwortliches Organ.
c) Die angebliche Übertretung im Sinne von
Art. 35 DSG
ist ein Antragsdelikt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Strafantragsberechtigten in gewissen Fällen ungeachtet der in
Art. 270 Abs. 1 BStP
genannten Voraussetzungen zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde befugt, z.B. soweit es um Fragen des Strafantragsrechts als solchen geht (
BGE 120 IV 44
E. 3b und 7) oder soweit Verbänden und Organisationen etwa zur Wahrung der Interessen anderer Personen hinsichtlich bestimmter Straftaten ein Strafantragsrecht zusteht (
BGE 120 IV 154
E. 3c/cc S. 159 f.). Keine dieser Voraussetzungen ist hier erfüllt.
d) Auf die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher auch in diesem Punkt nicht einzutreten.
4.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass die angebliche vorsätzliche Missachtung von eidgenössischen und kantonalen Gesetzen durch die Beschwerdegegner 1 und 2 den Tatbestand der ungetreuen Amtsführung im Sinne von
Art. 314 StGB
erfülle und die Verfahrenseinstellung auch insoweit bundesrechtswidrig sei, wird nicht näher begründet.
Auf die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher in diesem Punkt schon mangels einer ausreichenden Begründung nicht einzutreten.