BGE 123 II 37 vom 29. November 1996

Datum: 29. November 1996

Artikelreferenzen:  Art. 4a VRV, Art. 17 SVG , Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG, Art. 90 Ziff. 2 SVG, Art. 32 Abs. 1, Art. 16 Abs. 3 lit. a und Art. 90 Ziff. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV, Art. 16 Abs. 2 SVG, Art. 90 Ziff. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 VRV, Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG

BGE referenzen:  104 IB 49, 118 IV 188, 118 IV 277, 120 IB 285, 120 IV 252, 120 IB 312, 121 II 127, 122 IV 173, 122 II 228, 123 II 106, 124 II 97, 124 II 259, 124 II 475, 128 II 86, 130 IV 32, 132 II 234 , 122 IV 173, 121 II 127, 120 IB 285, 122 II 228, 118 IV 188, 104 IB 49, 120 IV 252, 118 IV 277, 120 IB 312, 118 IV 188, 104 IB 49, 120 IV 252, 118 IV 277, 120 IB 312

Quelle: bger.ch

Urteilskopf

123 II 37


5. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 29. November 1996 i.S. Bundesamt für Polizeiwesen gegen K. (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Art. 32 Abs. 1, Art. 16 Abs. 3 lit. a und Art. 90 Ziff. 2 SVG ; Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV ; Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts, schwere Verkehrsgefährdung.
Wird die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten, ist ungeachtet der konkreten Umstände objektiv eine schwere Verkehrsgefährdung bzw. grobe Verkehrsregelverletzung gegeben (E. 1d).

Sachverhalt ab Seite 37

BGE 123 II 37 S. 37

A.- K. überschritt am 14. März 1996 um 11.44 Uhr mit seinem Personenwagen in Trimbach die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 26 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge von 5 km/h). Das Untersuchungsrichteramt des Kantons Solothurn bestrafte ihn deshalb mit Fr. 350.-- Busse. Der Entscheid ist rechtskräftig.
BGE 123 II 37 S. 38
Am 20. Juni 1996 entzog das Departement des Innern des Kantons Solothurn K. den Führerausweis für die Dauer eines Monats. Eine von K. dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn am 28. August 1996 teilweise gut, hob den Führerausweisentzug auf und verwarnte den Fahrzeuglenker.

B.- Das Bundesamt für Polizeiwesen führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, den Entscheid des Verwaltungsgerichtes aufzuheben; K. sei der Führerausweis für die Dauer eines Monats zu entziehen.
Das Verwaltungsgericht und K. beantragen Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. a) Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen ( Art. 32 Abs. 1 SVG ; SR 741.01). Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen 50 km/h in Ortschaften (Art. 4a Abs. 1 lit. a der Verkehrsregelverordnung [VRV; SR 741.11]).
Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG kann der Führerausweis entzogen werden, wenn der Führer Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet oder andere belästigt hat (Satz 1). In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden (Satz 2). Der Führerausweis muss entzogen werden, wenn der Führer den Verkehr in schwerer Weise gefährdet hat ( Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG ).
Gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG wird mit Haft oder mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Nach Art. 90 Ziff. 2 SVG wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
b) In schwerer Weise gefährdet den Verkehr im Sinne von Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG , wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Diese beiden Vorschriften stimmen inhaltlich miteinander überein ( BGE 120 Ib 285 ).
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Art. 90 Ziff. 2 SVG ist nach der Rechtsprechung objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit abstrakt oder konkret gefährdet hat. Subjektiv erfordert der Tatbestand, dass dem Täter aufgrund eines rücksichtslosen oder sonstwie schwerwiegend regelwidrigen Verhaltens zumindest eine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus ( BGE 122 II 228 E. 3b mit Hinweis).
c) Bei den Vorschriften über die Geschwindigkeit handelt es sich um grundlegende Verkehrsregeln. Sie sind wesentlich für die Gewährleistung der Sicherheit des Strassenverkehrs. Nach der Rechtsprechung gilt insoweit folgendes: Wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um deutlich mehr als 30 km/h überschritten, sind die Voraussetzungen von Art. 90 Ziff. 2 bzw. Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG ungeachtet der konkreten Umstände erfüllt ( BGE 122 IV 173 E. 2c mit Hinweis). Eine solche deutliche Überschreitung der Grenze von 30 km/h hat das Bundesgericht bejaht bei einem Fahrzeuglenker, der auf der Autobahn die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 37 km/h überschritten hatte ( BGE 118 IV 188 ); ebenso bei Fahrzeuglenkern, die auf der Autobahn die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h bzw. 80 km/h um 35 km/h überschritten hatten (unveröffentlichte Urteile des Kassationshofes vom 18. März 1994 in Sachen Bundesamt für Polizeiwesen gegen T., E. 4a, und vom 25. September 1996 in Sachen W. gegen Kantonsgericht von Graubünden, E. 1d). Wird die Höchstgeschwindigkeit um wenig mehr als 30 km/h überschritten, sind die konkreten Umstände zu prüfen ( BGE 122 IV 173 E. 2b/bb mit Hinweis).
Diese Rechtsprechung gilt für Autobahnen. Wie in BGE 122 IV 173 (E. 2c) hervorgehoben wurde, darf sie nicht unbesehen auf andere Konstellationen übertragen werden. Die gegenüber der Autobahn abweichende Gefahrenlage ist zu berücksichtigen. Bereits in BGE 104 Ib 49 wurde gesagt, dass es nicht belanglos ist, ob die Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn oder innerorts überschritten wurde und man nicht im Sinne einer absoluten Regel annehmen kann, dass der, welcher auf der Autobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 30 km/h überschreitet, dieselben Gefahren hervorruft wie der, welcher das innerorts tut (E. 3b).
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In BGE 122 IV 173 äusserte sich das Bundesgericht zu den gegenüber der Autobahn abweichenden Gefahren auf nicht richtungsgetrennten Autostrassen. Das Risiko einer Frontalkollision mit schweren Folgen ist auf solchen Autostrassen wesentlich höher als auf richtungsgetrennten Autobahnen. Das Bundesgericht nahm deshalb an, dass bei nicht richtungsgetrennten Autostrassen ungeachtet der konkreten Umstände eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG objektiv bereits dann gegeben ist, wenn die Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 30 km/h oder mehr überschritten wurde (E. 2d).
d) Die Gefahrenlage innerorts unterscheidet sich wesentlich von der auf der Autobahn. Wie in BGE 121 II 127 (E. 4b) dargelegt wurde, stellt eine übersetzte Geschwindigkeit gerade innerorts eine erhebliche Gefahr dar. Die Zahl der vom Lenker zu verarbeitenden Reize ist innerorts grösser als ausserorts und auf der Autobahn, was eine gesteigerte Aufmerksamkeit erfordert. Zudem sind innerorts viele schwache Verkehrsteilnehmer vorhanden (Fussgänger, Velofahrer), die - vor allem Kinder und ältere Menschen - einem besonderen Risiko ausgesetzt sind. Darüber hinaus besteht eine erhöhte Gefahr von Seitenkollisionen. Die anderen Verkehrsteilnehmer dürfen sich, auch soweit sie wartepflichtig sind, auf den Vertrauensgrundsatz berufen ( BGE 120 IV 252 E. 2d/aa). Sie müssen sich nicht darauf einstellen, dass ein Fahrzeug innerorts mit einer übersetzten Geschwindigkeit wie hier herannaht (vgl. BGE 118 IV 277 , wonach auf Hauptstrassen ausserorts, wo die allgemeine Höchstgeschwindigkeit nach Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV 80 km/h beträgt, generell mit Geschwindigkeiten von über rund 90 km/h nicht gerechnet werden muss). Welch schwerwiegende Folgen Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts, wo Fahrzeug-Fussgänger-Kollisionen häufig sind, haben können, zeigen physikalische Berechnungen: Fährt ein Auto mit einer Bremsausgangsgeschwindigkeit von 55 km/h statt mit einer solchen von 50 km/h, hat es dort, wo es bei einer Vollbremsung mit 50 km/h stillstehen würde, immer noch eine Geschwindigkeit von 28,2 km/h; bei einer Bremsausgangsgeschwindigkeit von 60 km/h noch eine solche von 40,5 km/h; bei einer Bremsausgangsgeschwindigkeit von 70 km/h noch eine solche von 59 km/h; bei einer Bremsausgangsgeschwindigkeit von 80 km/h noch eine solche von 74,3 km/h. Derartige Aufprallgeschwindigkeiten können bei Fussgängern zu schwersten und tödlichen Verletzungen führen. Ab einer Kollisionsgeschwindigkeit von 20 km/h sind Becken- und Beinbrüche, ab
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einer solchen von 45 km/h tödliche Verletzungen sehr wahrscheinlich (Bericht von Prof. Dr. Felix Walz, Institut für Rechtsmedizin, Universität Zürich, vom 17. November 1994 zu Handen des Kassationshofes).
In Anbetracht dieser gegenüber der Autobahn erheblich abweichenden Gefahrenlage ist innerorts ungeachtet der konkreten Umstände objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG bzw. eine schwere Verkehrsgefährdung im Sinne von Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG zu bejahen, wenn die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 25 km/h oder mehr überschritten wurde.
Die Rechtsprechung entspricht damit dem neuen Ordnungsbussenrecht, das ebenfalls unterscheidet, ob die Geschwindigkeitsvorschriften auf der Autobahn, auf der Autostrasse oder innerorts missachtet wurden und entsprechende Abstufungen vornimmt (vgl. Ziff. 303 des Anhangs 1 der am 1. September 1996 in Kraft getretenen neuen Ordnungsbussenverordnung [AS 1996 S. 1088]).
e) Wird die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts um weniger als 25 km/h überschritten, sind die konkreten Umstände zu prüfen. Eine grobe Verkehrsregelverletzung kann auch insoweit gegeben sein, ja sogar da, wo sich der Lenker im Rahmen der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit hält. Wie bereits in BGE 121 II 127 hervorgehoben wurde, darf die allgemeine Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 4a Abs. 1 VRV nicht unter allen Umständen ausgefahren werden, sondern nur bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Fährt der Lenker beispielsweise innerorts mit 50 km/h nahe an einer Gruppe spielender Kinder vorbei, kommt die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung in Betracht (vgl. BGE 120 Ib 312 , wo das Bundesgericht eine schwere Verkehrsgefährdung nach Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG bejaht hat bei einem Fahrzeuglenker, der trotz starkem Regen auf der Autobahn mit einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h fuhr und infolge Aquaplanings ins Schleudern geriet [E. 4c]).
f) Wer die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts um 25 km/h oder mehr überschreitet, tut das in der Regel mindestens grobfahrlässig. Der subjektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ist hier deshalb regelmässig zu bejahen. Eine Ausnahme kommt etwa da in Betracht, wo der Lenker aus nachvollziehbaren Gründen gemeint hat, er befinde sich noch nicht oder nicht mehr im
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Innerortsbereich. Eine solche Ausnahmesituation ist hier nicht ersichtlich.
g) Der Ausweis ist dem Beschwerdegegner danach in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG obligatorisch zu entziehen. Die beantragte Entzugsdauer entspricht dem gesetzlichen Minimum ( Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG ). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird deshalb gutgeheissen und dem Beschwerdegegner der Führerausweis für die Dauer eines Monats entzogen.

2. (Kostenfolgen).

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