BGE 123 III 110 vom 4. Februar 1997

Datum: 4. Februar 1997

Artikelreferenzen:  Art. 4 ZGB, Art. 41 OR, Art. 43 OR, Art. 36 UVG , Art. 36 Abs. 2 UVG, Art. 63 Abs. 2 OG, Art. 91 KUVG, Art. 43 OR

BGE referenzen:  96 II 392, 107 II 269, 107 II 238, 109 II 4, 109 II 462, 115 V 133, 115 V 413, 117 V 359, 117 V 369, 121 V 45, 121 III 358, 122 V 415, 123 V 98, 123 V 137, 128 III 22, 128 III 180, 128 III 174, 129 II 312, 130 III 591, 131 III 306, 132 III 249, 132 III 715, 134 V 109, 139 V 176, 142 III 433, 145 III 72 , 115 V 133, 122 V 415, 96 II 392, 117 V 359, 117 V 369, 113 II 86, 113 II 52, 109 II 462, 121 V 45, 121 III 358, 113 II 174, 107 II 238, 107 II 269, 109 II 4, 115 V 413, 96 II 398, 117 V 369, 113 II 86, 113 II 52, 109 II 462, 121 V 45, 121 III 358, 113 II 174, 107 II 238, 107 II 269, 109 II 4, 115 V 413, 96 II 398

Quelle: bger.ch

Urteilskopf

123 III 110


18. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 4. Februar 1997 i.S. X. Versicherungsgesellschaft gegen S. (Berufung)

Regeste

Haftung des Motorfahrzeughalters. Adäquater Kausalzusammenhang.
Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs bedarf richterlicher Wertung, die gemäss Art. 4 ZGB nach Recht und Billigkeit vorzunehmen ist. Dabei ist auch der rechtspolitischen Zielsetzung der im konkreten Fall anwendbaren Normen Rechnung zu tragen. Die Abgrenzung adäquater Unfallfolgen von inadäquaten kann deshalb im Haftpflicht- und im Sozialversicherungsrecht unterschiedlich ausfallen (E. 2 und 3).

Sachverhalt ab Seite 110

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Am 2. Juni 1988 erlitt S. als Beifahrer von C. in dessen Personenwagen einen Unfall. C. missachtete ein Rotlicht und kollidierte mit einem korrekt von rechts herannahenden Motorroller.
Am 19. Mai 1992 klagte S. gegen die X. Versicherungsgesellschaft als Versichererin des fehlbaren Autolenkers auf Bezahlung von Fr. 231'353.-- nebst Zins. Er machte geltend, bei der Kollision ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule erlitten zu haben, das in der Folge zu einer hundertprozentigen Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Mit Urteil vom 17. September 1993 verneinte das Amtsgericht Luzern-Land den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden des Klägers und dem Unfall vom 2. Juni 1988 und wies die Klage ab.
Auf Berufung des Klägers hob das Obergericht des Kantons Luzern dieses Urteil mit Erkenntnis vom 13. Mai 1996 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Die von der Beklagten hiergegen erhobene Berufung weist das Bundesgericht ab.
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Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Beide kantonalen Instanzen haben den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 2. Juni 1988 und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers bejaht. Die Vorinstanz führte dazu aus, die Ärzte hätten beim Kläger übereinstimmend folgende Symptome festgestellt: Kopf- und Nackenschmerzen, Pfeifen und Rauschen in beiden Ohren, Konzentrationsschwäche, ängstlich depressiver Zustand. Ein so beschriebener Gesundheitszustand sei für ein erlittenes Schleudertrauma der Halswirbelsäule typisch. Eine entsprechende Diagnose könne aber aufgrund der ärztlichen Angaben nicht als gesichert gelten. Aus fachärztlicher Sicht erhärtet sei dagegen, dass die geschilderten gesundheitlichen Schäden auf den Unfall zurückzuführen seien. Erstellt sei ferner, dass der Kläger nach dem Unfall aus gesundheitlichen Gründen die am 2. Mai 1988 begonnene kaufmännische Zusatzausbildung an der Handels- und Verwaltungsschule Luzern nicht vollenden konnte, am 15. Dezember 1988 für militärdienstuntauglich und am 24. September 1992 für zivildienstuntauglich befunden worden sei. Überdies sei der Kläger nach Massgabe des IVG seit 1. September 1990 zu 100% arbeitsunfähig. Im Urteil von Bekannten werde der Kläger seit dem Unfall als wesensverändert beschrieben.
An diese Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz, die den natürlichen Kausalzusammenhang betreffen, ist das Bundesgericht von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen gebunden ( Art. 63 Abs. 2 OG ; BGE 113 II 52 E. 2 S. 56; BGE 109 II 462 E. 4c S. 469). Insoweit lässt die Beklagte denn auch das angefochtene Urteil gelten. Streitig ist dagegen, ob der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 2. Juni 1988 und den Beschwerden des Klägers gegeben ist.

3. Während das Amtsgericht die Prüfung der Adäquanz im Lichte der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vornahm und verneinte, weil es den Unfall als leicht taxierte und den diagnostischen Nachweis eines HWS-Traumas für gescheitert betrachtete (unter Hinweis auf BGE 117 V 359 E. 6a S. 366 und BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.), hielt die Vorinstanz die sozialversicherungsrechtlichen Kriterien in diesem Punkte nicht für massgebend und gelangte zum Ergebnis, auch der adäquate Kausalzusammenhang sei gegeben. Diese Auffassung gibt die Beklagte in der Berufung als bundesrechtswidrig aus. Der Adäquanzbegriff werde im Sozialversicherungs- und im Haftpflichtrecht gleich definiert und verfolge in
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beiden Rechtsgebieten denselben Zweck der Haftungsbeschränkung. Es rechtfertige sich daher nicht, in der Praxis nach unterschiedlichen Kriterien zu verfahren. Nach der vom Eidgenössischen Versicherungsgericht erarbeiteten Praxis sei die Adäquanz im vorliegenden Fall abzulehnen. Wenn aber schon nicht dieselben Kriterien im Haftpflicht- und im Sozialversicherungsrecht zur Anwendung kämen, dann seien die Anforderungen an die Zurechenbarkeit jedenfalls im Haftpflichtrecht höher anzusetzen und nicht umgekehrt.
a) Bundesgericht und Eidgenössisches Versicherungsgericht gehen von derselben Umschreibung der Adäquanz aus. Danach hat ein Ereignis als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint ( BGE 122 V 415 E. 2a; BGE 121 V 45 E. 3a S. 49; BGE 121 III 358 E. 5 S. 363, je mit Hinweisen; BGE 113 II 174 E. 2 S. 178; BGE 107 II 238 E. 5a S. 243). Rechtspolitischer Zweck der Adäquanz ist sowohl im Sozialversicherungs- als auch im Haftpflichtrecht eine Begrenzung der Haftung ( BGE 117 V 369 E. 4a S. 382; BGE 115 V 133 E. 7 S. 142; BGE 96 II 392 E. 2 S. 397; OFTINGER/STARK, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, 5. Aufl., Zürich 1995, Rz. 21, S. 114; BREHM, Berner Kommentar, Bern 1990, N. 161 zu Art. 41 OR ; ALFRED KELLER, Haftpflicht im Privatrecht, Bd. I, 5. Aufl., Bern 1993, S. 66; ALFRED MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 460). Sie dient als Korrektiv zum naturwissenschaftlichen Ursachenbegriff, der unter Umständen der Einschränkung bedarf, um für die rechtliche Verantwortung tragbar zu sein ( BGE 107 II 269 E. 3 S. 276; BGE 122 V 415 E. 2c).
Beim adäquaten Kausalzusammenhang im Sinne der genannten Umschreibung handelt es sich um eine Generalklausel, die im Einzelfall durch das Gericht gemäss Art. 4 ZGB nach Recht und Billigkeit konkretisiert werden muss. Die Beantwortung der Adäquanzfrage beruht somit auf einem Werturteil. Es muss entschieden werden, ob eine unfallbedingte Störung billigerweise noch dem Schädiger oder Haftpflichtigen zugerechnet werden darf ( BGE 109 II 4 E. 3 S. 7; BGE 96 II 392 E. 2 S. 397; OFTINGER/STARK, a.a.O., S. 113; BREHM, a.a.O., N. 162 zu Art. 41 OR ; HEINZ REY, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, Zürich 1995, Rz. 528). Das Gericht hat dabei die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, aber auch den Zweck einer Norm oder eines ganzen Normenkomplexes, so
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z.B. im Bereich der Unfallversicherung auch deren Schutzzweck zu berücksichtigen (MAURER, a.a.O., S. 463; HANS LAURI, Kausalzusammenhang und Adäquanz im Haftpflicht- und Versicherungsrecht, Diss. Bern 1976, S. 89 ff.).
Die Auffassung der Beklagten, der Adäquanzbegriff müsse im Sozialversicherungs- und im Haftpflichtrecht gleich gehandhabt werden, ist zwar im Grundsatz einleuchtend, lässt aber ausser acht, dass es sich bei der Adäquanztheorie nicht um eine rein logische Kausalitätstheorie, sondern um eine wertende Zurechnungstheorie handelt (VON TUHR/PETER, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Bd. I, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 98; GUHL/MERZ/KOLLER, Das Schweizerische Obligationenrecht, 8. Aufl., Zürich 1991, S. 64; BRUNO VON BÜREN, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Zürich 1964, S. 55 f.; OFTINGER/STARK, a.a.O., Rz. 14, S. 109; MAURER, a.a.O., S. 463; ROLAND SCHAER, Grundzüge des Zusammenwirkens von Schadenausgleichsystemen, Basel 1984, S. 92; HERMANN WEITNAUER, FS *Oftinger, Zürich 1969, S. 324). Wohl ist die Umschreibung der Adäquanz im Haftpflicht- wie im Sozialversicherungsrecht dieselbe, doch muss, da es sich um eine konkretisierungsbedürftige Generalklausel handelt, auch die unterschiedliche rechtspolitische Zielsetzung der beiden Rechtsgebiete berücksichtigt werden ( BGE 96 II 392 E. 2 S. 398). Eine schematische Übernahme sozialversicherungsrechtlicher Kriterien ins Haftpflichtrecht unbesehen dieser Unterschiede würde dem Zweck, im Einzelfall eine billige, eben "adäquate" Zurechnungsentscheidung zu fällen, zuwiderlaufen.
b) Dass die Beurteilung der Adäquanz auf einer wertenden Betrachtung des Gerichts beruht und unter Berücksichtigung des anwendbaren Normenkomplexes zu erfolgen hat, hat sich sowohl in den Entscheiden des Eidgenössischen Versicherungsgerichts als auch in denjenigen des Bundesgerichts, wenn auch nicht immer mit derselben Transparenz, niedergeschlagen. So beruht etwa die Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, die Leistungspflicht bei Begehrungsneurosen mangels Adäquanz abzulehnen, auf dem Gedanken, dass das Unfallversicherungsrecht Begehrungstendenzen auch dann nicht durch Leistungen belohnen und dadurch fördern will, wenn sie sich zu einer Neurose verfestigen (MAURER, a.a.O., S. 408 und Anm. 1040 a.E.). Damit folgt es - der Sache nach - der deutschen Normzwecktheorie, welche sich mit der Adäquanztheorie in vielen Punkten deckt und ebenfalls auf eine Haftungsbegrenzung zielt (vgl. BREHM, a.a.O., N. 159 zu Art. 41 OR ; LAURI, a.a.O., S. 102 f.;
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Schaer, a.a.O., S. 93). Dieselbe Wertung liegt BGE 115 V 133 E. 7 S. 142 zugrunde, wo sich das Eidgenössische Versicherungsgericht bei der Beantwortung der Frage der Adäquanz ebenfalls an den rechtspolitischen Zielsetzungen der obligatorischen Unfallversicherung orientiert hat. In BGE 115 V 413 E. 12b und c S. 414 f. wurde sodann ausdrücklich festgehalten, dass an die massgebende Bedeutung der Unfallursache in der sozialen Unfallversicherung höhere Anforderungen gestellt werden als im privaten Haftpflichtrecht und die Abgrenzung adäquater Unfallfolgen von inadäquaten in beiden Rechtsgebieten demnach unterschiedlich ausfallen könne. Schliesslich weist der unter den Adäquanzkriterien aufgelistete Grad und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit, wie sie im Sozialversicherungsrecht nunmehr auf Unfälle mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule ( BGE 117 V 359 ) und Schädel-Hirntrauma ( BGE 117 V 369 ; 122 V 415 , unveröffentlichte E. 3a) analog Anwendung finden, auf die spezifische sozialversicherungsrechtliche Zielsetzung hin.
Auch das Bundesgericht hat in BGE 113 II 86 E. 1c S. 90 f. unter Hinweis auf BGE 96 II 398 festgehalten, die Abgrenzung adäquater Unfallursachen und -folgen von inadäquaten brauche im Sozialversicherungsrecht nicht gleich auszufallen wie im Haftpflichtrecht, da nach Art. 91 KUVG (SR 832.10) unfallfremde Mitursachen eines Schadens berücksichtigt werden könnten, die den Haftpflichtanspruch nicht zu beeinflussen vermöchten. Daran ändert auch nichts, dass das Bundesgericht anschliessend ausführt, es sei nicht einzusehen, weshalb ein Umstand, der sich in beiden Bereichen auswirke, in jenem erheblich, in diesem hingegen unerheblich sein solle. Damit ist lediglich gesagt, dass ein solcher Umstand im allgemeinen in beiden Rechtsgebieten berücksichtigt werden muss, nicht aber unter welchen rechtlichen Gesichtspunkten die Berücksichtigung zu erfolgen habe. Das Haftpflichtrecht erlaubt nämlich eine Berücksichtigung im Rahmen der Schadenersatzbemessung, während es im Anwendungsbereich des UVG (SR 832.20) um die Alternative des Alles-oder-nichts geht, soweit sich vorbestandene Gesundheitsschäden nicht auf die Erwerbsfähigkeit ausgewirkt haben ( Art. 36 Abs. 2 UVG , 2. Satz e contrario).
c) Aus diesen Gründen vermag auch die Auffassung der Beklagten, dass an die Adäquanz im Haftpflichtrecht höhere Anforderungen zu stellen seien, wenn die Zurechnungskriterien schon nicht dieselben sein sollten, nicht zu überzeugen. In BGE 113 II 86 E. 1b S. 89 f. führte das Bundesgericht denn auch aus, nach Lehre und Rechtsprechung zum rechtserheblichen Kausalzusammenhang genüge es
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grundsätzlich, dass der Haftpflichtige eine Schadensursache gesetzt habe, ohne die es nicht zum Unfall gekommen wäre, während Mitursachen - in jenem Fall die konstitutionelle Prädisposition des Geschädigten - den adäquaten Kausalzusammenhang in der Regel weder zu unterbrechen noch auszuschliessen vermöchten. Hingegen könne ein vorbestehendes Leiden des Geschädigten für den Umfang der Haftpflichtansprüche gemäss Art. 42 bis 44 OR von Bedeutung sein. Demgegenüber kann das soziale Unfallversicherungsrecht Gesundheitsschädigungen, die vor dem Unfall bestanden haben, jedoch nicht zu einer Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, gemäss Art. 36 Abs. 2 UVG nicht durch eine angemessene Kürzung der Entschädigungszahlung Rechnung tragen. Die Zurechnung kann auch in Grenzfällen nicht abgestuft werden, sondern nur über den adäquaten Kausalzusammenhang und damit über den Haftungsgrundsatz erfolgen. Im Haftpflichtrecht dagegen kann der geringen Intensität einer Unfallursache im Zusammenspiel mit andern im Rahmen der Ersatzbemessung Rechnung getragen werden (OFTINGER/STARK, a.a.O., Rz. 24 ff., S. 116 f.; BREHM, a.a.O., N. 53 f. zu Art. 43 OR ; von TUHR/PETER, a.a.O., S. 98 f.). Bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs dürfen derartige Unterschiede nicht unberücksichtigt bleiben. Die Vorinstanz durfte daher die Adäquanzprüfung bundesrechtskonform unter Ausserachtlassung der dafür im Sozialversicherungsrecht geltenden Kriterien vornehmen, so dass offen bleiben kann, ob die Adäquanz in Anwendung dieser Kriterien zu verneinen gewesen wäre.

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