Federal court decision 126 III 209 from Feb. 29, 2000

Date: Feb. 29, 2000

Related articles:  Art. 27 StGB, Art. 4 ZGB, Art. 28 ZGB, Art. 28a ZGB , Art. 28a Abs. 2 ZGB, Art. 28 Abs. 2 ZGB, Art. 63 Abs. 2 OG, Art. 55 Abs. 1 lit. c OG, Art. 27 Ziff. 5 StGB, Art. 397b ZGB, Art. 38 OG

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Source: bger.ch

Urteilskopf

126 III 209


37. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 29. Februar 2000 i.S. Martin Gottlieb Kraska gegen Ringier AG und Y. (Berufung)

Regeste

Persönlichkeitsverletzung; Tragweite von Rechtfertigungsgründen ( Art. 28 Abs. 2 ZGB ) und Urteilspublikation ( Art. 28a Abs. 2 ZGB ).
Der Richter ist verpflichtet, persönlichkeitsverletzende Aussagen in einer Presseberichterstattung und die vom Medienunternehmen geltend gemachten Rechtfertigungsgründe sorgfältig gegeneinander abzuwägen; tatsachenwidrige persönlichkeitsverletzende Äusserungen lassen sich mit dem Informationsauftrag der Presse kaum je rechtfertigen (E. 3a und 3b). Hat der behandelnde Arzt eine ihm amtlich übertragene Pflicht verletzt, darf sein Name im Pressebericht erwähnt werden (E. 4).
Der für die Publikation bestimmte Urteilstext muss diejenigen Punkte der persönlichkeitsverletzenden Berichterstattung nennen, die widerrechtlich (geblieben) sind, und muss so abgefasst sein, dass er den persönlichkeitsverletzenden Eindruck, den die Adressaten der verletzenden Mitteilung gewinnen mussten, beseitigen kann (Verhältnismässigkeitsgebot, E. 5a und 5b).

Sachverhalt ab Seite 210

BGE 126 III 209 S. 210
Im "Sonntagsblick" vom 22. Mai 1994 erschien ein von Y. verfasster Artikel, in dem über die Einweisung der alkoholkranken "Maya Z." in die psychiatrische Klinik Rheinau am 17. März 1993 berichtet wurde; die Einweisung hatte der die Patientin seit dem November 1991 behandelnde Arzt Martin Gottlieb Kraska angeordnet. Unter der mehr als sechs Mal grösser als der Text und fett geschriebenen Überschrift "Diagnose per Telefon! Arzt liess Patientin in Psychi einsperren" des Artikels stand folgender, weniger stark hervorgehobener Lead: "ZÜRICH - Ein krasser Fall: Der Arzt Martin Kraska wies eine Patientin (48) aufgrund von Telefongesprächen mit dem Ehemann in die Psychiatrische Klinik Rheinau ein. Ohne die Patientin persönlich untersucht zu haben!" Danach wurde unter dreimaliger Wiederholung des Namens des Arztes in vier Spalten über den Vorfall vom 17. März 1993 berichtet. Der auf Hausbesuche spezialisierte Mediziner habe die Patientin ohne Konsultation vor Ort gestützt auf einen Telefonanruf des Ehemannes unverzüglich in die Klinik einweisen lassen und dafür aufgrund einer einzigen Konsultation nach der Entlassung eine übersetzte Rechnung gestellt. Die Patientin werde gegen den Arzt und die Klinik auf Schadenersatz klagen. Der Artikel enthielt zwei zwischen Balken gesetzte und fett geschriebene Zwischentitel: "Acht Tage ausharren inmitten schwerkranker Psychiatrie-Patienten" sowie "Jetzt kommt's zur Klage gegen verantwortlichen Arzt und Klinik Rheinau".
Die Klage gegen die Ringier AG (Beklagte 1) und Y. (Beklagten 2), mit der Martin Gottlieb Kraska die Feststellung der Verletzung seiner Persönlichkeit durch den Artikel vom 22. Mai 1994, die Publikation des Urteilsdispositivs an geeigneter Stelle im Sonntagsblick und eine
BGE 126 III 209 S. 211
Genugtuung verlangt hatte, wies das Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 31. Oktober 1996 ab. Der Kläger gelangte mit Berufung vergeblich an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss und Urteil vom 13. Februar 1998 berichtigte dieses eine Parteibezeichnung, trat auf das Begehren um Ausrichtung einer Genugtuung in einer durch das Gericht zu bestimmenden Höhe nicht ein (Dispositiv-Ziff. 1 und 2 des Beschlusses) und wies das Feststellungs- und das Publikationsbegehren ab (Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils).
Martin Gottlieb Kraska beantragt dem Bundesgericht mit Berufung, der Beschluss und das Urteil des Obergerichts vom 13. Februar 1998 seien aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Zeitungsartikel vom 22. Mai 1994 persönlichkeitsverletzend sei, und das Urteilsdispositiv sei in mit der Publikation des Artikels vergleichbarer Weise, nämlich im Leserbriefteil oder eventuell auf S. 6 des redaktionellen Teils des Sonntagsblicks zu publizieren.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3. Das Obergericht ist der Ansicht, das Wächteramt erlaube der Presse, über fragwürdige Geschäftsgebaren zu berichten. Dieses habe hier darin bestanden, dass der Kläger gegen den damals geltenden § 117c aEGzZGB/ZH verstossen habe, indem er die Patientin ohne vorgängige persönliche Konsultation in die Anstalt einwies. Weil er nicht habe rechtfertigen können, dass er die Patientin am 17. März 1993 nicht begutachtet hat, bleibe es bei der ihm anzulastenden Verletzung von § 117c aEGzZGB/ZH. Indem die Vorinstanz die Klage abweist, kommt sie im Ergebnis zum Schluss, die Pressemeldung sei insgesamt gerechtfertigt und damit auch insoweit, als dem Artikel entnommen werden könnte, der Kläger habe eine ihm unbekannte Person ohne hinreichende medizinische Gründe eingewiesen, was beides den verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid ( Art. 63 Abs. 2 OG ) widerspricht. Auf Rechtfertigung erkennt es insoweit zwar nicht ausdrücklich; dieses Ergebnis folgt aber zwingend aus der Abweisung der Klage einerseits und der zuvor gezogenen Schlussfolgerung, die Persönlichkeit des Klägers sei schwer verletzt worden, andererseits. Unter Hinweis auf die Problematik der Rechtfertigungsgründe und auf die Notwendigkeit einer Interessenabwägung bestreitet der Kläger zunächst, dass der Informationsauftrag der Presse sein Schutzbedürfnis zu überwiegen vermag. In einer Art. 55 Abs. 1 lit. c OG genügenden Weise ( BGE 116 II 745 E. 3 S. 749) macht er weiter
BGE 126 III 209 S. 212
geltend, es bleibe bei der Persönlichkeitsverletzung, weil er als Arzt dargestellt worden sei, der eine kerngesunde Patientin in eine Anstalt eingewiesen und dafür erst noch übersetzt Rechnung gestellt habe; dem Leser werde mit der Darstellung, die Patientin habe acht Tage unter Kranken verbringen müssen, wahrheitswidrig suggeriert, sie sei gesund gewesen. Im Weiteren sei ihm die Diagnose (schwerer Alkoholabusus) schon lange vor der Einweisung bekannt gewesen, weshalb er nicht als Arzt hätte hingestellt werden dürfen, der die Patientin aufgrund eines Streites mit ihrem Mann allein wegen dessen Telefonanruf eingewiesen habe. Die Einweisung sei in der Sache richtig gewesen und von den Ärzten des Kantonsspitals Winterthur denn auch bestätigt worden, was die Beklagten einräumen.
a) Eine Persönlichkeitsverletzung ( BGE 120 II 369 E. 2 S. 371) ist unter anderem dann nicht widerrechtlich, wenn sie durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist ( Art. 28 Abs. 2 ZGB ). Das Interesse des Individuums auf Unversehrtheit seiner Person ist sorgfältig gegen dasjenige der Presse auf Information der Öffentlichkeit, hier insbesondere auf freie Information über unzulässiges Geschäftsgebaren (Wächteramt), abzuwägen. Bei diesem Vorgang steht dem Richter ein Ermessen zu ( Art. 4 ZGB ; BGE 122 III 449 E. 3b und c S. 456 f. mit Hinweisen). Dabei kann die Rechtfertigung stets nur so weit reichen, als ein Informationsbedürfnis besteht. Soweit ein solches zu verneinen ist, bleibt es bei der Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzung (Urteile des Bundesgerichts vom 18. Dezember 1997 i.S. V., publiziert in SJ 1998 S. 301 E. 2a, und vom 19. Dezember 1994 i.S. G., publiziert in SJ 1995 S. 669 E. 3b und 3c; vgl. A. MEILI, Basler Kommentar, ZGB Bd. I/1, N. 45 und 49 zu Art. 28 ZGB ). Daher ist der Informationsauftrag der Presse kein absoluter Rechtfertigungsgrund, und eine Interessenabwägung ist unentbehrlich; die Presse muss für den Eingriff in die Persönlichkeit einen triftigen Grund haben ( BGE 109 II 353 E. 4c S. 361 f., BGE 95 II 481 E. 7 f. S. 494 ff.). Bei umfangreicherer Presseberichterstattung muss im Rahmen des festgestellten Sachverhalts somit geprüft werden, ob nur einzelne Artikel einer Serie oder gar einzelne Passagen eines Artikels widerrechtlich sind, wobei der Gesamteindruck massgebend ist. Gleichermassen differenziert ist das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen zu prüfen (unveröffentlichte Urteile des Bundesgerichts vom 23. Juni 1998 i.S. D., E. 6, und vom 17. Mai 1994 i.S. T. AG, E. 3b bis e und 4; zu Letzterem H. FORKEL, Bemerkungen aus deutscher Sicht zum Urteil des Schweizerischen
BGE 126 III 209 S. 213
Bundesgerichts in Sachen Tages-Anzeiger Zürich gegen Dr. Hans W. Kopp, SJZ 92/1996 S. 97 und 100 ff.).
Da der Informationsauftrag der Presse nicht erlaubt, tatsachenwidrige (unwahre) persönlichkeitsverletzende Nachrichten zu veröffentlichen, ist deren Verbreitung grundsätzlich nicht gerechtfertigt ( BGE 119 II 97 E. 4a/bb S. 101; BGE 111 II 209 E. 3c S. 214 mit Hinweisen). Eine Ausnahme ist beispielsweise dann denkbar, wenn über eine Pressemitteilung einer Polizeibehörde berichtet, die Quelle angegeben und der Bericht selber nicht kommentiert wird; eine Sanktion hat diesfalls in Analogie zu Art. 27 Ziff. 5 StGB zu unterbleiben (Urteil des Bundesgerichts vom 31. Oktober 1996 i.S. V., publiziert in Medialex 1997 S. 33 E. 3b und c). In zahlreichen Fällen unwahrer Berichterstattung hat das Bundesgericht mit Blick auf den erwähnten Grundsatz daher nicht geprüft, ob eine Rechtfertigung in Frage kommt; dies selbst dann nicht, wenn der tatsachenwidrige und selbst verfasste Bericht unverschuldet oder gar in guten Treuen publiziert wurde ( BGE 106 II 92 E. 2d S. 99; BGE 103 II 161 E. 1c S. 165; 91 II 401 E. 3e).
Für die Beurteilung des Eingriffes in die Persönlichkeit, dessen Schwere und der Frage, welche Aussagen dem Gesamtzusammenhang eines Artikels zu entnehmen sind, muss auf den Wahrnehmungshorizont des Durchschnittslesers abgestellt werden ( BGE 123 III 385 E. 4a S. 388 oben; BGE 122 III 449 E. 2b S. 454; BGE 119 II 97 E. 4a/aa S. 100; BGE 111 II 209 E. 2 S. 211, Urteil des Bundesgerichts vom 31. Oktober 1996 i.S. V., publiziert in Medialex 1997 S. 33 E. 4).
b) Vor diesem Hintergrund greift die Begründung des Obergerichts zu kurz. Der Informationsauftrag hat den Beklagten zweifellos erlaubt, darüber zu berichten, dass der Kläger die Patientin entgegen der Vorschrift des kantonalen Rechts ohne unmittelbar vorausgehende Konsultation in eine Klinik einwies. Ein weiter gehendes Informationsbedürfnis unter Verletzung der Persönlichkeit des Klägers ist jedoch nicht ersichtlich.
aa) Aus der Überschrift "Diagnose per Telefon! Arzt liess Patientin in Psychi einsperren" und dem folgenden Lead "ZÜRICH - Ein krasser Fall: Der Arzt Martin Kraska wies eine Patientin (48) aufgrund von Telefongesprächen mit dem Ehemann in die Psychiatrische Klinik Rheinau ein. Ohne die Patientin persönlich untersucht zu haben!" muss der Leser schliessen, der Kläger habe eine Patientin nur auf Grund von Telefongesprächen in eine Heilanstalt eingewiesen und habe sich über deren Gesundheitszustand nicht hinreichend ins Bild gesetzt. Das Obergericht führt zu Recht aus, der Artikel
BGE 126 III 209 S. 214
spiele die weitverbreitete Urangst an, gewisse Ärzte könnten ihre Macht missbrauchen, um ihre Patienten grundlos in einer Heilanstalt zu "versenken".
Dass der Kläger die Patientin vor den Telefonanrufen nicht gekannt hat, wird im Artikel zwar nicht behauptet, ergibt sich aber nicht nur aus dem Lead. Denn zum einen wird im Artikel berichtet, der Ehemann habe am 17. März 1993 mehrmals mit dem ihm als Notfallarzt bekannten Kläger telefoniert, bevor dieser die Einweisung denn auch angeordnet hat. Zum anderen wird ausgeführt, der Kläger habe eine Konsultation für unnötig befunden; es kann dem ganzen Artikel nichts entnommen werden, was darauf schliessen lässt, dass der Kläger schon anlässlich früherer Behandlung die Diagnose gestellt hatte.
Auch dass die Patientin im Zeitpunkt der Einweisung gesund gewesen ist, wird im Artikel vom 22. Mai 1994 nicht behauptet. Weil im Artikel festgehalten ist, dass die Patientin einige Biere trank und Schmerzmittel nahm, bevor sie zu ihrem Ehemann ging und dort zu randalieren begann, wird zwar angedeutet, dass die Patientin unter gesundheitlichen Problemen gelitten haben könnte. Jedoch muss der Durchschnittsleser aus den zwei zwischen Balken gesetzten und fett geschriebenen Einschüben "Acht Tage ausharren inmitten schwerkranker Psychiatrie-Patienten" und "Jetzt kommt's zur Klage gegen verantwortlichen Arzt und Klinik Rheinau" sowie auch aus den Mitteilungen, die Patientin habe ihrer Internierung nicht schriftlich zugestimmt und werde gegen den Arzt und die Klinik auf Schadenersatz klagen, schliessen, die medizinischen Gründe hätten eine Einweisung nicht indizieren können. In dieser Ansicht wird der Leser auch durch die Wiedergabe der Meinung der Patientin bestärkt, ihr sei mit der Einweisung Unrecht geschehen.
Wird der Kläger als Arzt geschildert, der ohne Beachtung der Regeln der ärztlichen Sorgfalt eine ihm unbekannte Patientin ohne ausreichende medizinische Gründe in die Anstalt einweist, was nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid nicht zutrifft, ist seine berufliche Ehre (MEILI, a.a.O., N. 28 zu Art. 28 ZGB ) widerrechtlich schwer verletzt. Weshalb es zum Informationsauftrag der Beklagten 1 gehören soll, den Kläger in ihrem Zeitungsbericht so darzustellen, obwohl die Patientin schon längere Zeit zuvor alkoholkrank gewesen und vom Kläger selber behandelt worden war, hat das Obergericht nicht begründet. In diesen beiden Punkten verletzt der Artikel vom 22. Mai 1994 den Kläger in seiner Persönlichkeit schwer, und eine Rechtfertigung für die Verbreitung ist insoweit nicht ersichtlich (MEILI, a.a.O., N. 49 f. zu Art. 28 ZGB ).
BGE 126 III 209 S. 215
bb) Selbst wenn die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe die Patientin vor der Einweisung anderthalb Jahre lang nicht mehr behandelt, zutrifft, rechtfertigt dies noch nicht die Unterstellung im Zeitungsartikel vom 22. Mai 1994, der Kläger habe weder die Patientin noch ihren Gesundheitszustand gekannt; der Einwand, dessen tatsächliche Basis für das Bundesgericht nicht festgestellt ist ( Art. 63 Abs. 2 OG ), vermöchte die Widerrechtlichkeit des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Klägers in diesem Punkt lediglich abzuschwächen, nicht aber aufzuheben.
Soweit die Beklagten der Meinung sind, der Artikel vom 22. Mai 1994 sei insgesamt dadurch gerechtfertigt, dass der Kläger die Patientin ohne vorgängige Konsultation in die Klinik einwies, verkennen sie, dass dies nur den Bericht zu rechtfertigen vermag, der Kläger habe die Patientin unmittelbar vor der Einweisung nicht mehr begutachtet und somit gegen kantonales Recht verstossen, das dem Schutz des Patienten dient. Die Frage der Rechtfertigung ist nicht pauschal, sondern nach den einzelnen Aussagen im inkriminierten Presseartikel zu beurteilen. Vermögen die Einwände der Beklagten nicht durchzudringen, bleibt es dabei, dass der angefochtene Entscheid insoweit Bundesrecht verletzt, als darin im Ergebnis hingenommen wird, dass der Kläger von den Beklagten als Arzt dargestellt worden ist, der eine ihm unbekannte Patientin ohne zureichende Gründe in eine psychiatrische Klinik eingewiesen hat. Hinsichtlich des Vorwurfs übersetzter Honorarbemessung hat der Kläger die Beurteilung durch das Obergericht nicht rechtsgenüglich angefochten ( Art. 55 Abs. 1 lit. c OG ), weshalb es insofern mit dem obergerichtlichen Urteil sein Bewenden hat.
cc) Da die Vorinstanz zwar zu Recht auf eine insgesamt schwere widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit des Klägers erkannt hat, dem Rechtfertigungsgrund aber eine zu grosse Tragweite beigemessen hat, ist die Berufung teilweise gutzuheissen. Auf die Bedeutung des Rechtfertigungsgrundes braucht im Urteilsdispositiv indessen nicht eigens hingewiesen zu werden, weil dessen Fehlen nur zur Folge hat, dass es bei der festgestellten Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzung bleibt.

4. Der Kläger begründet die Widerrechtlichkeit der Pressemitteilung weiter damit, er sei keine Person der Zeitgeschichte, weshalb die Publikation seines Namens prinzipiell widerrechtlich sei. Diese Rüge geht fehl, weil die Veröffentlichung des Namens aus einem anderen Grund nicht widerrechtlich ist.
Weist der vom kantonalen Recht hierzu befugte Arzt eine Patientin in eine Klinik ein, handelt er in behördlicher Funktion (E. SPIRIG,
BGE 126 III 209 S. 216
Zürcher Kommentar, N. 57 zu Art. 397b ZGB ). Ein Interesse der Öffentlichkeit, von fehlerhaften Amtshandlungen zu erfahren und fehlbare Amtsträger auch zu kennen, kann nicht verneint werden. Deshalb ist weder begründet noch ersichtlich, weshalb im vorliegenden Fall die Nennung des Namens des Klägers im Artikel widerrechtlich (vgl. MEILI, a.a.O., N. 27 zu Art. 28 ZGB ) beziehungsweise nicht durch den Informationsauftrag der Beklagten 1 gedeckt sein sollte (vgl. ähnlich zur relativen Person der Zeitgeschichte MEILI, a.a.O., N. 52 zu Art. 28 ZGB ).

5. Das Begehren, das Urteilsdispositiv sei in vergleichbarer Weise, nämlich im Leserbriefteil oder eventuell auf S. 6 des redaktionellen Teils des Sonntagsblicks zu publizieren, begründet der Kläger damit, die Publikation sei ein adäquates Mittel, den Störungszustand und die Folgen der Persönlichkeitsverletzung zu beseitigen.
a) Das vom Feststellungsanspruch abhängige Publikationsbegehren ( Art. 28a Abs. 2 ZGB ; BGE 118 II 369 E. 4c S. 373) zielt auf die Beseitigung der Folgen der Persönlichkeitsverletzung ab ( BGE 118 II 369 E. 4c S. 373 f., BGE 104 II 1 E. 4a mit Hinweisen; MEILI, a.a.O., N. 9 f. zu Art. 28a ZGB und A. BUCHER, Natürliche Personen und Persönlichkeitsschutz, 3. Aufl. 1999, Rz. 577 und 583 S. 142 und 144). Aus der Beseitigungsfunktion folgt zunächst, dass die Veröffentlichung möglichst die gleichen Adressaten erreichen sollte, die auch von der Persönlichkeitsverletzung erfahren hatten (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juni 1997 i.S. V., E. 4). Art. 28a Abs. 2 ZGB eröffnet grundsätzlich die Wahl, das Urteilsdispositiv, einen Auszug aus dem Urteilstext oder eine Berichtigung zu publizieren. In Rücksicht auf den Willen des Gesetzgebers und auf die offene Formulierung des Gesetzestextes ist das Bundesgericht zum Ergebnis gelangt, dass auch Kombinationen oder Kumulationen der drei erwähnten Publikationsarten zulässig sind, wenn der Störungszustand anders nicht beseitigt werden kann. Weiter ist zu beachten, dass auch das Publikationsmittel demjenigen der Verletzung angepasst sein muss; somit kommen nach deren Adressatenkreis nicht nur die Massenmedien in Frage, sondern auch Rundschreiben, Flugblätter und Anschläge (unveröffentlichtes Urteil vom 23. Juni 1998 i.S. D., E. 7a und b). Da die Publikation den unrichtigen Eindruck, der durch die Presseäusserung entstanden ist, korrigieren soll, ist sie der den Dritten zur Kenntnis gebrachten Persönlichkeitsverletzung gegenüberzustellen und hat in einer Weise zu erfolgen, die jener der persönlichkeitsverletzenden Tatsachendarstellung möglichst nahe kommt. Insoweit gibt das Gesetz dem Richter
BGE 126 III 209 S. 217
auf Parteiantrag hin die Möglichkeit, die Veröffentlichung dem jeweiligen Publizitätsgrad der Persönlichkeitsverletzung selbst anzupassen (Verhältnismässigkeitsgebot). Grösse und Platzierung der Publikation richten sich nach dem Umfang und der Stellung, die der widerrechtlich in die Persönlichkeit des Verletzten eingreifende Artikel innerhalb des Presseerzeugnisses selber hatte ( BGE 84 II 570 E. e S. 578; zum Ganzen MEILI, a.a.O., N. 11 ff. zu Art. 28a ZGB ; BUCHER, a.a.O., Rz. 582 und 585 S. 144 f.; F. RIKLIN, Schweizerisches Presserecht, § 7 Rz. 84 S. 222).
b) Wenn der Verletzte die Publikation wünscht, kommt auf die von der Persönlichkeitsverletzung bis zur richterlich angeordneten Veröffentlichung verstrichene Zeit nichts an ( BGE 104 II 1 E. 4b S. 4). Daher steht dem Begehren des Klägers, das Dispositiv des Urteils sei zu publizieren, nichts entgegen.
Der Umstand, dass dem Sachrichter bei der Anordnung der Urteilspublikation ein erhebliches Ermessen zustehen muss und dass dessen Urteile vom Bundesgericht entsprechend zurückhaltend überprüft werden ( BGE 123 III 193 E. 2c/cc S. 199; BGE 119 II 157 E. 2a S. 160 mit Hinweis), zwingt zum Schluss, dass das Bundesgericht seinerseits nach Ermessen über den Antrag auf Publikation des Urteils befindet.
Ein Urteilsdispositiv muss im Hinblick auf seine Publikation durch den Richter so verdeutlicht werden, dass es geeignet ist, den falschen Eindruck des persönlichkeitsverletzenden Presseberichts bei dessen Lesern zu beseitigen (unveröffentlichtes Urteil vom 23. Juni 1998 i.S. D., E. 7c letzter Abs.; unveröffentlichte E. 4c von BGE 104 II 1 ). Die Publikation ist so präzis vorzuschreiben, dass das Urteil insoweit auch vollstreckt werden kann ( BGE 100 II 177 E. 6 S. 180 f.).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- a) In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Februar 1998 aufgehoben, und es wird in teilweiser Gutheissung der Klage festgestellt, dass der Kläger durch den Artikel im Sonntagsblick vom 22. Mai 1994 (S. 6) in seiner Persönlichkeit insoweit widerrechtlich verletzt worden ist, als er darin tatsachenwidrig als Arzt dargestellt wurde, der eine ihm unbekannte Patientin aus unzureichenden medizinischen Gründen in eine Anstalt eingewiesen hatte.
b) Die Beklagte 1 wird verpflichtet, innerhalb von sechs Wochen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils ( Art. 38 OG ) im redaktionellen
BGE 126 III 209 S. 218
Teil des "Sonntagsblicks" an derjenigen Stelle, wo Nachrichten aus der Region Zürich verbreitet werden, unter der fett und 1,2 cm gross geschriebenen Überschrift "Urteilspublikation zugunsten des Arztes Martin Kraska" auf eigene Kosten folgenden Text in der gleichen Schriftgrösse des persönlichkeitsverletzenden Artikels vom 22. Mai 1994 zu publizieren:
In teilweiser Gutheissung der Berufung des Arztes Martin Kraska (Zürich) hat das Bundesgericht mit Urteil vom 29. Februar 2000 den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Februar 1998 aufgehoben und dessen Urteilsspruch wie folgt neu gefasst:
In teilweiser Gutheissung der Klage des Arztes Martin Kraska (Zürich) gegen die Ringier AG und den zuständigen Redaktor des Sonntagsblicks wird festgestellt, dass Martin Kraska durch den Artikel im Sonntagsblick vom 22. Mai 1994 (S. 6) in seiner Persönlichkeit insoweit widerrechtlich verletzt worden ist, als er darin tatsachenwidrig als Arzt dargestellt wurde, der eine ihm unbekannte Patientin (Maya Z.) aus unzureichenden medizinischen Gründen in eine psychiatrische Klinik eingewiesen hatte.
c) Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist, und der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Februar 1998 wird bestätigt.

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