Urteilskopf
129 I 110
12. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung i.S. A. gegen Obergericht des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde)
5P.304/2002 vom 20. November 2002
Regeste
Staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Staatsverträgen (
Art. 84 Abs. 1 lit. c OG
).
Bei Beschwerden wegen Verletzung von Staatsverträgen mit dem Ausland beschränkt sich die Kognition des Bundesgerichts hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen auf Willkürprüfung, wenn sich die Beschwerde gegen den Entscheid einer gerichtlichen Vorinstanz richtet (Praxisänderung, E. 1).
Aus den Erwägungen:
1.2
Gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid über die Anerkennung und Vollstreckung gemäss dem Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LugÜ; SR 0.275.11) ist die staatsrechtliche Beschwerde gegeben
BGE 129 I 110 S. 111
(
Art. 84 Abs. 1 lit. c und
Art. 86 Abs. 1 OG
;
Art. 37 Ziff. 2 LugÜ
). Auf die innert der 30-tägigen Beschwerdefrist eingereichte erweitere Eingabe ist ebenfalls einzutreten (
Art. 89 Abs. 1 OG
).
1.3
In seiner früheren Rechtsprechung hat das Bundesgericht bei der Staatsvertragsbeschwerde gemäss
Art. 84 Abs. 1 lit. c OG
sowohl den Sachverhalt frei geprüft als auch Noven zugelassen (statt vieler:
BGE 81 I 139
E. 1 S. 142;
BGE 85 I 39
E. 1 S. 44;
BGE 93 I 49
E. 2 S. 54, 164 E. 2 S. 167;
BGE 101 Ia 521
E. 1b S. 523 f.;
BGE 108 Ib 85
E. 2a S. 87;
BGE 119 II 380
E. 3b S. 382 f.). Diese Praxis scheint im Wesentlichen auf den Umstand zurückzugehen, dass die Staatsvertragsbeschwerde gemäss Abs. 1 und 3 der alten Fassung von
Art. 86 OG
vom Grundsatz der relativen Subsidiarität ausgenommen war (vgl. KÄLIN, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl., 1994, S. 172 oben).
Nachdem der kantonale Instanzenzug gemäss der seit 15. Februar 1992 gültigen Fassung von
Art. 86 OG
in der Regel auch bei der Staatsvertragsbeschwerde auszuschöpfen ist (Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991, AS 1992 S. 288, BBl 1991 II 465), wurde diesbezüglich in einer Praxisänderung ein Novenverbot eingeführt (
BGE 128 I 354
E. 6c). Demgegenüber wurde in E. 6d des betreffenden Entscheids an der früheren Praxis festgehalten, wonach das Bundesgericht den Sachverhalt bei der Staatsvertragsbeschwerde frei prüft. Darauf ist zurückzukommen:
Soweit eine oder mehrere gerichtliche Vorinstanzen mit der Feststellung des Sachverhaltes befasst sind, scheint es sachgerecht, bei der Staatsvertragsbeschwerde gleich wie bei den übrigen staatsrechtlichen Beschwerden zu verfahren und sich bei der Überprüfung des Sachverhalts auf eine Willkürkognition zu beschränken. Dies liegt umso näher, als ein Zusammenhang zwischen der Zulassung neuer tatsächlicher Vorbringen bzw. dem Novenverbot und der (freien) Überprüfung des Sachverhaltes besteht. So wurden denn die freie Sachverhaltsprüfung und die Zulassung von Noven in der zitierten Praxis oft im Kontext angeführt, und die Lehre geht davon aus, das Zulassen von Noven gebiete die freie Prüfung des Sachverhalts (KÄLIN, a.a.O., S. 172; ROHNER, Über die Kognition des Bundesgerichts bei der staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte, Diss. Bern 1982, S. 41 Rz. 75). Abschliessend sei darauf hingewiesen, dass das Massnahmenpaket der Gesetzesnovelle vom 4. Oktober 1991 im Wesentlichen auf eine Entlastung des Bundesgerichts zielte (BBl 1991 II 472). Auch dies spricht für eine Kognitionsbeschränkung.
BGE 129 I 110 S. 112
Aus den genannten Gründen ist der Sachverhalt bei der Staatsvertragsbeschwerde im Sinne einer Praxisänderung lediglich auf Willkür zu überprüfen, wenn eine gerichtliche Vorinstanz den Sachverhalt festgestellt hat; ob es sich allenfalls anders verhält, wenn eine verwaltungsinterne Vorinstanz entschieden hat, kann vorliegend offen gelassen werden. Fraglos unterliegt im Übrigen, soweit gehörig gerügt (
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
), die Anwendung des betreffenden Staatsvertrages der freien Überprüfung, bildet doch gerade dessen Verletzung den Rügegrund von
Art. 84 Abs. 1 lit. c OG
(KÄLIN, a.a.O., S. 160).