BGE 129 IV 81 vom 26. November 2002

Datum: 26. November 2002

Artikelreferenzen:  Art. 58 StGB, Art. 123 StGB, Art. 157 StGB, Art. 181 StGB, Art. 195 StGB, Art. 196 StGB, Art. 305 StGB, Art. 19 BetmG , Art. 195 Abs. 3 StGB, Art. 196 und Art. 58 Abs. 1 StGB, Art. 195 Abs. 4 StGB, Art. 196 Abs. 1 StGB, Art. 195 Abs. 2 und 4 StGB, Art. 23 Abs. 2 ANAG, Art. 58 Abs. 1 StGB, Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 BetmG, Art. 288 StGB, Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG, Art. 195 Abs. 2 StGB, Art. 277bis Abs. 1 BStP, Art. 31 WG

BGE referenzen:  96 IV 118, 103 IV 76, 112 IV 71, 125 IV 269, 126 IV 76, 126 IV 225, 128 IV 117 , 128 IV 117, 126 IV 76, 126 IV 225, 112 IV 71, 125 IV 269, 96 IV 118, 103 IV 76, 125 IV 269, 96 IV 118, 103 IV 76

Quelle: bger.ch

Urteilskopf

129 IV 81


11. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)
6S.258/2001 vom 26. November 2002

Regeste

Art. 195 Abs. 3 und 4, Art. 196 und Art. 58 Abs. 1 StGB ; Förderung der Prostitution, Menschenhandel, Sicherungseinziehung.
Wer Prostituierte überwacht und ihre Tätigkeit umfassend bestimmt, ist nach Art. 195 Abs. 3 StGB strafbar (E. 1). Das formale Einverständnis der Betroffenen ist unwirksam, wenn ihre Entscheidungsfreiheit durch wirtschaftliche Not wesentlich eingeschränkt war (E. 1.4).
Für die Tatbestandsvariante des Festhaltens in der Prostitution muss der Täter Druck auf eine ausstiegswillige oder -bereite Person ausüben, um sie daran zu hindern, sich von der Prostitution abzuwenden. Wer auf Prostituierte einwirkt, damit sie den Ausstieg aus der Prostitution gar nicht erst erwägen, erfüllt die Strafnorm nicht (E. 2.3).
Menschenhandel begeht, wer wirtschaftlich schlecht gestellte junge Frauen im Ausland anwirbt und für seine Bordelle in der Schweiz verpflichtet sowie teilweise weitervermittelt. Die bloss formale "Einwilligung" der Betroffenen in die Tätigkeit und deren Umstände ist unbeachtlich, wenn sie auf die schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsland zurückzuführen ist (E. 3).
Die Sicherungseinziehung einer Schusswaffe durch den Strafrichter verletzt Bundesrecht, wenn die Waffe keinen Bezug zu einer Straftat hat (E. 4.1 und 4.2). Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Waffenrechts (E. 4.2).

Sachverhalt ab Seite 82

BGE 129 IV 81 S. 82

A.- Das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, sprach X. am 14. Februar 2000 frei von den Vorwürfen des mehrfachen Menschenhandels ( Art. 196 Abs. 1 StGB ), der mehrfachen Förderung der Prostitution ( Art. 195 Abs. 2 und 4 StGB ) sowie der einfachen Körperverletzung ( Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ). Mit gleichem Urteil sprach es sie hingegen schuldig der mehrfachen Förderung der Prostitution ( Art. 195 Abs. 3 StGB ), der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 2 ANAG , der mehrfachen Anstiftung zur Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG, der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 BetmG , der mehrfachen
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Bestechung ( Art. 288 StGB ) sowie der mehrfachen Anstiftung zur Begünstigung ( Art. 305 StGB ) und bestrafte sie mit zweieinhalb Jahren Zuchthaus und einer Busse von Fr. 10'000.-, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. März 1997.
Dagegen erhoben sowohl die Verurteilte als auch die Staatsanwaltschaft kantonale Berufung. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte X. am 24. Januar 2001 wegen mehrfachen Menschenhandels ( Art. 196 StGB ), mehrfacher Förderung der Prostitution ( Art. 195 Abs. 3 und 4 StGB ), mehrfacher Bestechung (Art. 288 aStGB), je mehrfacher Anstiftung zur Begünstigung ( Art. 305 StGB ) und zu einem Vergehen im Sinne von Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG, mehrfachen Vergehens gegen Art. 23 Abs. 2 ANAG sowie Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG zu einer Zuchthausstrafe von viereinhalb Jahren und einer Busse von Fr. 10'000.-. Das Gericht sprach X. von den Vorwürfen der Anstiftung zum Amtsmissbrauch, der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2 StGB sowie der einfachen Körperverletzung frei. Ferner beschloss es die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Pistole "Erma" mit 74 Patronen sowie die Einziehung verschiedener Gegenstände und von Bargeldbeträgen im Gesamtwert von Fr. 23'864.-.
Die Verurteilte erhob dagegen kantonale Nichtigkeitsbeschwerde. Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde am 22. Dezember 2001 ab, soweit es darauf eintrat.

B.- X. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung zurückzuweisen.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen ihre Verurteilung wegen mehrfacher Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB . (...)

1.2 Nach Art. 195 Abs. 3 StGB wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis bestraft, wer die Handlungsfreiheit einer Person, die sich prostituiert, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei ihrer Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt. Geschütztes Rechtsgut ist die Entscheidungsfreiheit der Prostituierten, die nicht verletzt werden darf
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(vgl. Botschaft des Bundesrates über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Sittlichkeit und gegen die Familie] vom 26. Juni 1985, BBl 1985 II 1009ff., 1082, 1084). Von der Bestimmung wird erfasst, wer sich der Prostituierten gegenüber in einer Machtposition befindet, die es ihm erlaubt, deren Handlungsfreiheit einzuschränken und festzulegen, wie sie ihrer Tätigkeit im Einzelnen nachzugehen hat, oder in Einzelfällen bestimmte Verhaltensweisen zu erzwingen. Die Strafbarkeit setzt voraus, dass auf die betroffene Person ein gewisser Druck ausgeübt wird, dem sie sich nicht ohne weiteres entziehen kann, so dass sie in ihrer Entscheidung, ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen will, nicht mehr vollständig frei ist, und dass die Überwachung oder die bestimmende Einflussnahme ihrem Willen oder ihren Bedürfnissen zuwiderläuft ( BGE 126 IV 76 E. 2 S. 80 f. mit Hinweisen).
Ob unzulässiger Druck im Sinne der Bestimmung ausgeübt wird, entscheidet sich nach den Umständen des jeweiligen Falles. Das Bundesgericht hielt die Strafbarkeit für gegeben im Falle von Animierdamen, deren Anwesenheit und Tätigkeit streng kontrolliert wurden und die aufgrund der Rahmenbedingungen (obligatorische Zimmermiete, Forfaits) ihren Lebensunterhalt nur durch Prostitution verdienen konnten. Daran änderte nichts, dass die Frauen den durch Prostitution erwirtschafteten Verdienst behalten konnten (Urteile 6S.446/2000 vom 29. März 2001, E. 3 und 6S.570/1997 vom 9. Oktober 1997, E. 2, besprochen von HANS WIPRÄCHTIGER, Aktuelle Praxis des Bundesgerichts zum Sexualstrafrecht, ZStrR 117/1999 S. 146 f.). Das Bundesgericht bestätigte ferner die Verurteilung des Betreibers eines "Begleitservices", der die angestellten Prostituierten zu praktisch permanenter Einsatzbereitschaft verpflichtete und sie ständig durch Chauffeure überwachen liess, die auch das Geld einzogen ( BGE 125 IV 269 E. 2 S. 271 f.). Schliesslich bejahte das Bundesgericht die Förderung der Prostitution bei einem Täter, der ausländische Prostituierte illegal in die Schweiz brachte, diese und bereits illegal in der Schweiz sich aufhaltende Prostituierte beherbergte, ihnen Arbeit im Gewerbe in Saunas und Nachtclubs vermittelte, sie jeweils dorthin begleitete und überwachte, den Erlös ihrer Arbeit entgegennahm und ihnen einen Teil davon wieder auszahlte, sowie ihnen Darlehen gab, die sie abarbeiten mussten (Urteil 6P.162/2001 vom 22. März 2002, E. 6).
Nicht gegen Art. 195 Abs. 3 StGB verstiess hingegen der Geschäftsführer eines Saunaclubs, der sich damit begnügte, von den
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Prostituierten Eintritt und einen Gewinnanteil von 40% zu verlangen. Zwar war eine verbindliche Preisliste erlassen worden, und die Prostituierten mussten ihre Einnahmen zunächst der Geschäftsführung aushändigen, doch war ihre (Bewegungs-)Freiheit ansonsten nicht weiter eingeschränkt. Sie erhielten ihren Verdienst nach Abzug der Gewinnbeteiligung am Ende jedes Arbeitstages ausbezahlt ( BGE 126 IV 76 E. 3 S. 81 f.).

1.3 Gemäss den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ( Art. 277bis Abs. 1 BStP ) besass und betrieb die Beschwerdeführerin zwischen 1993 und 1998 teilweise gleichzeitig insgesamt 4 Salons/Bordelle in Zürich. Sie wurde dabei von ihrem geschiedenen Ehemann und ihrem neuen Ehemann unterstützt. Sie beschäftigte in den Salons spätestens ab dem 29. Dezember 1993 bis zur Polizeiaktion am 27. Januar 1998 insgesamt 39 fast durchwegs illegal arbeitende Thailänderinnen als Prostituierte. Vermittler aus Thailand schickten ihr Unterlagen, insbesondere Fotos, von thailändischen Frauen zu. Auf Grund dieser Unterlagen entschied sie jeweils, welchen Frauen sie in ihren Salons in der Schweiz eine Stelle anbieten wollte. Dabei wählte sie gezielt Frauen aus möglichst armen Verhältnissen aus, weil diese weniger in der Lage waren, sich ihr zu widersetzen. Zudem schied sie schöne Frauen aus, weil diese weniger folgsam seien und "einfach heiraten" wollten. In der Folge traf sie die Frauen persönlich in Bangkok oder kontaktierte sie telefonisch und organisierte ihre Reise in die Schweiz.
Hier kontrollierte sie die Frauen umfassend. Sie nahm ihnen bei der Ankunft in der Schweiz den Pass und das Rückflugticket als Sicherheit dafür ab, dass die Frauen ihre Salons nicht (vorzeitig) verliessen und Schulden von durchschnittlich Fr. 12'000.- für die Unterstützung bei der Einreise und für die Reise selbst abbezahlten. Die tatsächlichen Kosten der Vermittlung und Einreise von Prostituierten in die Schweiz betrugen jeweils rund Fr. 10'000.-. Die Beschwerdeführerin drohte den Frauen bei ihrer Ankunft in der Schweiz eine "Konventionalstrafe" von Fr. 10'000.- an, falls sie den jeweiligen Salon vorzeitig verlassen würden. In der Folge lebten und arbeiteten die Prostituierten in den Salonräumlichkeiten. Sie mussten jeden Tag 17 Stunden arbeiten (Präsenzzeit) und der Beschwerdeführerin ihre gesamten Einnahmen, einschliesslich Trinkgelder von mehr als Fr. 50.-, abliefern. X. zog 60% der Einnahmen für sich ab. Die restlichen 40% standen den Prostituierten zu, wobei diese damit zuerst ihre Schulden abbezahlen mussten, wofür sie durchschnittlich mindestens einen Monat brauchten. Überdies
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verwahrte die Beschwerdeführerin das den Prostituierten zustehende Geld bis zu deren Ausreise, um sich die Folgsamkeit der Frauen zu sichern. Für geringe Beträge des täglichen Bedarfs mussten die Prostituierten um eine Anzahlung bitten. Die Beschwerdeführerin organisierte auch das Essen und die Lieferung von Pflegemitteln, Unterwäsche, Schuhen usw. und verrechnete die Kosten mit den Ansprüchen der einzelnen Frauen. In einem der Salons hatte sie eine Gegensprechanlage installieren lassen, mit welcher sie das Geschehen in den einzelnen Räumen überwachen konnte. Die Beschwerdeführerin bestimmte sodann auch die Preise und die Art der sexuellen Leistungen; eine Prostitutierte zwang sie trotz Menstruation zur Arbeit. Sie war gegenüber den Prostituierten manchmal aufbrausend und unbeherrscht. Selbst geringfügige Regelverstösse ahndete sie mit "Geldbussen". So zog sie etwa einer Prostituierten Fr. 100.- von den Einnahmen ab, weil sie bestimmte Schuhe nicht anziehen wollte. Zudem erschwerte die Beschwerdeführerin den für sie arbeitenden Frauen Kontakte zur Aussenwelt. Sie verbot ihnen beispielsweise, von den Salons aus zu telefonieren, damit sie nicht über ihre Arbeitsverhältnisse mit Aussenstehenden sprachen. Ferner durften die Frauen - wenn überhaupt - nur in Gruppen und mit Begleitung in den Ausgang. Da die Beschwerdeführerin in der einschlägigen thailändischen Szene in der Schweiz einflussreich war, wurde gegen ihren Willen eine durch sie in die Schweiz gebrachte Prostituierte in keinem anderen "Thai-Bordell" beschäftigt. Bei Engpässen bzw. Überangebot trat sie Prostituierte "leihweise" an andere Salons ab, die von den Diensten der Beschwerdeführerin abhängig waren. Auch dann kontrollierte sie die jeweiligen Prostituierten und gab ihnen über das Telefon Befehle. Die Beschwerdeführerin vermittelte schliesslich einzelnen Prostituierten schweizerische Ehemänner für jeweils Fr. 57'000.-, wobei sie den Männern dafür Fr. 30'000.- versprach; die Frauen mussten auch diese Schulden abarbeiten. Aus all diesen Gründen hatten die Prostituierten Angst vor ihr.

1.4 Die Beschwerdeführerin hatte eine bestimmende Machtposition über die bei ihr arbeitenden Prostituierten. Sie beruhte auf dem wirtschaftlichen und sozialen Druck, der auf den Frauen lastete, und auf ihrer schwachen Stellung als mittellose illegale Aufenthalterinnen. Diese waren angesichts ihres illegalen Aufenthaltsstatus, ihrer fehlenden Deutschkenntnisse und der sozialen Isolation darauf angewiesen, von der Beschwerdeführerin beherbergt zu werden und bei ihr arbeiten zu können. Wie die Vorinstanz zutreffend und eingehend darlegt, hat die Beschwerdeführerin diese Zwangslage nicht
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nur ausgenützt, sondern den Druck durch vielfältige Massnahmen zusätzlich verstärkt. Ihr war es an der strikten und umfassenden Kontrolle der Frauen gelegen. Sie zog gleich bei ihrer Ankunft in der Schweiz Ausweispapiere und Rückflugtickets ein, um zu verhindern, dass die Frauen die Arbeitsstelle und auch das Land ohne ihren Willen verliessen. Sie erreichte, dass die Frauen ihr ausgeliefert und ihrer Entscheidungsfreiheit nahezu ganz beraubt waren, indem sie ihnen zusätzlich zu den genannten Umständen übersetzte Anfangsschulden von Fr. 12'000.- auferlegte, die Prostitutionseinnahmen einzog und davon einen hohen Anteil von 60% für sich behielt, den restlichen Anteil mit den Schulden verrechnete und den Überschuss bis zum Ausscheiden der Frauen aus den Salons zurückbehielt, eine "Konventionalstrafe" von Fr. 10'000.- bei vorzeitigem Weggang androhte, die Arbeits- und Freizeit der Frauen fast rund um die Uhr überwachte, die Prostituierten damit und durch das Verbot von Telefonaten und durch überwachte Ausgänge gezielt isolierte, die Preise und die Art der sexuellen Dienstleistungen bestimmte und teilweise auch erzwang, ihre dominierende Stellung im Milieu ausspielte, um von vornherein auszuschliessen, dass Prostituierte ohne ihre Zustimmung in andere "Thai-Salons" wechselten, Prostituierte bei Bedarf an andere Salons abtrat sowie mit den für die Vermittlung schweizerischer Ehemänner verlangten exorbitanten Beträgen finanzielle Abhängigkeiten schuf bzw. verstärkte.
Die Beschwerdeführerin begnügte sich nicht damit, einen Ort zur Ausübung der Prostitution zur Verfügung zu stellen und den Prostituierten im Übrigen ihre Freiheit zu belassen. Sie unternahm im Gegenteil alles, um die Frauen während ihres Aufenthaltes in der Schweiz wie Gefangene zu halten und ihnen die Umstände der Ausübung ihres Gewerbes in allen Einzelheiten aufzuzwingen. Die illegal arbeitenden Prostituierten waren zu keiner Zeit in der Lage, die Salons bzw. die Schweiz vorzeitig zu verlassen. Sie sahen sich vielmehr gezwungen, die Freiheitsbeschränkungen durch die Beschwerdeführerin zu erdulden und während ihres Aufenthaltes möglichst viel Geld zu verdienen, wenn ihre Tätigkeit in der Schweiz für sie überhaupt rentabel sein sollte. Der Umstand, dass eine Anzahl der Frauen routinierte Prostituierte gewesen sein sollen, vermag am ungewöhnlich hohen Grad der Beschränkung ihrer Entscheidungsfreiheit nichts zu ändern. Im Übrigen entfällt die Strafbarkeit des Ausbeuters nach Art. 195 Abs. 3 StGB nicht, wenn die Opfer sich auf die Ausbeutung einlassen. Es verhält sich damit ganz ähnlich wie beim Wucher ( Art. 157 StGB ). Die Förderung der Prostitution
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gewährt auch Personen strafrechtlichen Schutz, die aufgrund ihrer ausweglosen oder gar verzweifelten wirtschaftlichen und sozialen Lage in ihrem Herkunftsland bereit sind, auf ihre Handlungsfreiheit zeitweise zu verzichten, um als Prostituierte arbeiten zu können. Wäre dem nicht so, könnten sich Täter der Strafbarkeit entziehen, indem sie möglichst verzweifelte Opfer aussuchten, die auch extremste Ausbeutungen und Freiheitsbeschränkungen auf sich nehmen würden, um ihrer Lage wenigstens vorübergehend zu entfliehen und Geld zu verdienen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die für sie anschaffenden Frauen durch eine Vielzahl von Massnahmen einem starken und anhaltenden Druck aussetzte, dem sie sich kaum entziehen konnten. Durch diesen Druck waren die Prostituierten in ihrer Entscheidung, ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen wollten, objektiv gesehen nicht mehr frei. Ob sie dazu ihr formales Einverständnis gegeben hatten, ist unbeachtlich, da sie angesichts ihrer prekären wirtschaftlichen Verhältnisse in Thailand insoweit nicht über die dafür notwendige Entscheidungsfreiheit verfügten (vgl. BGE 128 IV 117 E. 4b und c zu Art. 196 StGB ). Schliesslich ist nicht zweifelhaft, dass die Beschränkung der Handlungsfreiheit der für die Beschwerdeführerin anschaffenden Frauen ihrem Willen oder zumindest ihren Bedürfnissen widersprach. Die Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen mehrfacher Förderung der Prostitution nach Art. 195 Abs. 3 StGB ist damit bundesrechtlich nicht zu beanstanden.

2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihre Verurteilung nach Art. 195 Abs. 4 StGB (Festhalten in der Prostitution) verletze Bundesrecht. Die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, der Tatbestand setze weder den Willen der betroffenen Person, sich von der Prostitution zu lösen, noch einen nötigenden Zwang des Täters auf die Person voraus.

2.1 Gemäss Art. 195 Abs. 4 StGB wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis bestraft, wer eine Person in der Prostitution festhält.
Diese Bestimmung schützt wie Art. 195 Abs. 3 StGB die persönliche Freiheit der betroffenen Person (Botschaft, BBl 1985 II 1082). Unter "Festhalten in der Prostitution" versteht die Botschaft "Vorkehren aller Art, die diesem Zwecke dienen, wie z.B. Gewalt, Drohung, das Verstricken in Abhängigkeiten, namentlich auch finanzieller Art". Die Tatbestandsvariante sei erfüllt, wenn die in ihrer
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Entscheidungsfreiheit beeinträchtigte Person daran gehindert werde, die Prostitution aufzugeben (Botschaft, a.a.O., 1083 f.). Im Sinne einer Abgrenzung hält die Botschaft fest, bei der Generalklausel im Gesetzesentwurf - die im Wesentlichen dem geltenden Art. 195 Abs. 3 StGB entspricht - müsse sich die Prostituierte nicht von ihrem Gewerbe lösen wollen; es genüge etwa bereits, wenn sie angehalten werde, ihre Tätigkeit fortzusetzen, obwohl sie diese im einzelnen Fall abbrechen und keine weiteren Kunden suchen und bedienen möchte, oder wenn ihr zugemutet werde, sexuelle Handlungen auszuführen, die sie nicht vorzunehmen wünsche. Damit werde eine besondere Form des Festhaltens in der Prostitution umschrieben, welche die betroffene Person ebenfalls nicht erdulden müsse; insofern könne die Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit geringer sein als bei den übrigen Tatbestandsvarianten (Botschaft, a.a.O., 1084).
Die Doktrin versteht unter "Festhalten in der Prostitution" ähnlich der Botschaft das Hindern der betroffenen Person, sich von der Prostitution abzuwenden. Nach STEFAN TRECHSEL (Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 195 N. 10) ist Art. 195 Abs. 4 StGB erfüllt, wenn der oder die Prostituierte daran gehindert werde, diese Tätigkeit aufzugeben. Der Täter müsse auf diesen Entschluss des Opfers in einer Weise einwirken, welche die Intensität einer Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erreiche. Für JÖRG REHBERG/NIKLAUS SCHMID (Strafrecht III, 7. Aufl., Zürich 1997, S. 412) muss aufgrund des geschützten Rechtsguts sinngemäss vorausgesetzt werden, dass die betroffene Person ihre entsprechende Tätigkeit überhaupt oder mindestens in der Schweiz aufgeben möchte, der Täter darum wisse und mittels Zwang wie z.B. Gewalt, psychischem Druck, Drohung, Wegnahme der Ausweispapiere oder verstärkter Abhängigkeiten auf den Willen der Person Einfluss nehme. Der Umstand, dass die betroffene Person lediglich bestimmte Kunden nicht zu bedienen oder einzelne Sexualpraktiken nicht zu erbringen wünsche, reiche demgegenüber nicht aus (zustimmend BERNARD CORBOZ, Les infractions en droit Suisse, Bd. I, Bern 2002, Art. 195 N. 54 S. 794, der auch den Wunsch nicht genügen lässt, die Prostitution einzuschränken oder an einem anderen Ort auszuüben). Ganz ähnlich verlangen GÜNTER STRATENWERTH (Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 5. Aufl., Bern 1995, § 9 N. 12) und GUIDO JENNY (Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, 4. Bd., Bern 1997, Art. 195 N. 13) den Willen der betroffenen Person, sich von der Prostitution zu lösen, und Druck von Seiten des Täters oder der Täterin, der das verhindere. Beide Autoren
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nehmen an, Art und Ausmass solchen Drucks dürften nach der Situation abweichen, in der sich das Opfer befinde. Nur JENNY setzt sich von der Auffassung TRECHSELS ausdrücklich ab, indem er nicht voraussetzen will, dass der Druck die Intensität einer Nötigung erreicht (ebenso wohl CORBOZ, a.a.O., Art. 195 N. 55 S. 794, der u.a. genügen lässt, wenn der Täter droht, das Opfer zu verlassen).

2.2 Die Vorinstanz gibt einzig die Auffassung von REHBERG/SCHMID wieder und stuft sie als "zu eng" ein. Sie führt aus, der Gesetzgeber habe die Handlungsfreiheit bzw. die Willens- und Entscheidungsfreiheit der betroffenen Person schützen wollen. Schutzobjekt sei nicht die öffentliche Ordnung "sondern der Mensch". Es müsse einer Prostituierten unbenommen sein, ihre Tätigkeit an einem anderen Ort und unter anderen Umständen weiterzuführen, wenn dies ihrem Willen entspreche. Das müsse ihr auch ausserhalb der Schweiz oder sogar in der gleichen Gegend oder Ortschaft möglich sein. Ebenso wenig dürfe es darauf ankommen, ob die sich prostituierende Person einem anderen "Etablissement" anschliessen oder fortan - allein oder mit Berufskolleginnen - frei erwerbstätig sein wolle. Diese Auffassung werde auch in der Botschaft vertreten. Den Tatbestand des Festhaltens in der Prostitution erfülle insbesondere, "wer es einer Prostituierten z.B. durch finanzielle Abhängigkeit gegen ihren Willen erschwert oder verunmöglicht, sich aus einer bestimmten Art von Prostitution oder von einem bestimmten Ort zu lösen". Die Vorinstanz nennt sodann die bereits oben (E. 1.3) genannten Momente, um eine finanzielle Abhängigkeit der Frauen und einen psychischen Druck darzulegen, der sie der Freiheit beraubt habe, über das Wie und Wo der Ausübung der Prostitution zu entscheiden.

2.3 Der blosse Wortlaut des Art. 195 Abs. 4 StGB lässt sowohl die Interpretationen in den Gesetzesmaterialien und der Lehre als auch jene der Vorinstanz zu. Nach der Botschaft und der ihr folgenden Doktrin regelt die Deliktsvariante Fälle, in denen der Täter eine Person, welche die Prostitution ganz aufgeben möchte, mittels Druck davon abhält, ihren Willen umzusetzen (vgl. oben E. 2.1). Diese restriktiven Voraussetzungen - Wille der betroffenen Person, sich von der Prostitution zu lösen, und ein sie daran hindernder Druck des Täters - ergeben sich aus der Notwendigkeit, die einzelnen Tatbestandsvarianten voneinander abzugrenzen und entsprechen Sinn und Zweck der Norm. Art. 195 Abs. 3 StGB erfasst abgeschwächte Formen des Festhaltens in der Prostitution durch Kontrolle der Tätigkeit und Bestimmung der Modalitäten ihrer Ausübung
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(Botschaft, BBl 1985 II 1084). Die betroffenen Personen werden dadurch in ihrer Entscheidungsfreiheit, ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen wollen, deutlich eingeschränkt; zudem laufen die Überwachung oder die bestimmende Einflussnahme ihrem Willen oder ihren (wohlverstandenen) Bedürfnissen und Interessen zuwider (vgl. BGE 126 IV 76 E. 2 S. 80 f. mit Hinweisen). Die Überwachung der Prostituierten in ihrer Tätigkeit gemäss Art. 195 Abs. 3 StGB ist damit geeignet, die Betroffenen daran zu hindern, die Modalitäten der Ausübung ihres Gewerbes laufend frei zu wählen und sich gegebenenfalls neuen Tätigkeiten zuzuwenden. Art. 195 Abs. 4 StGB erscheint demgegenüber als qualifizierte Form des Festhaltens in der Prostitution (in diesem Sinne Botschaft, BBl 1985 II 1084). Es geht hier nicht um den Schutz vor Überwachung der Tätigkeit und fremdbestimmter Auferlegung der Umstände ihrer Ausübung, sondern darum, ausstiegswillige oder -bereite Prostituierte davor zu schützen, durch gezielten Druck daran gehindert zu werden, sich selbstbestimmt neu zu orientieren und ihrem Gewerbe den Rücken zu kehren. Nicht von Art. 195 Abs. 4 StGB sondern allenfalls von Abs. 3 der Norm erfasst werden damit Einwirkungen auf die betroffene Person, die sie daran hindern, einen solchen Willen erst zu formen.
Die Vorinstanz nimmt nicht an, eine oder mehrere der Frauen, die sich in den Salons der Beschwerdeführerin prostituierten, hätten ihre Tätigkeit aufgeben wollen oder seien zumindest dazu bereit gewesen. Damit verletzt die Verurteilung wegen "Festhaltens in der Prostitution" gemäss Art. 195 Abs. 4 StGB Bundesrecht.

3. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen ihre Verurteilung wegen mehrfachen Menschenhandels ( Art. 196 StGB ). Sie bringt vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, Menschenhandel sei auch in Fällen möglich, in denen die Selbstbestimmung der Betroffenen nicht berührt sei. Zudem scheide Art. 196 StGB aus, wenn - wie hier - die geldwerte Gegenleistung vom Vermittelten erbracht werde.
Die Einwände der Beschwerdeführerin sind im Lichte von BGE 128 IV 117 unbegründet.

3.1 Gemäss Art. 196 Abs. 1 StGB wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft, wer mit Menschen Handel treibt, um der Unzucht eines anderen Vorschub zu leisten.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt eine Verurteilung wegen Menschenhandels voraus, dass die betroffene
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Person in ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht verletzt worden ist ( BGE 126 IV 225 E. 1c). Ob die Betroffenen im Einzelfall selbstbestimmt gehandelt haben, ist an Hand der Umstände zu beurteilen. Das faktische "Einverständnis" allein ist nicht massgebend, weil die Tathandlung nur formal mit dem Willen der Betroffenen erfolgt sein kann. Es ist deshalb darüber hinaus zu prüfen, ob die Willensäusserung dem tatsächlichen Willen nach wohlverstandener Interessensbeurteilung entsprach. Menschenhandel kann unter Umständen auch bei angeblicher Zustimmung in den Wechsel von einem Etablissement in das andere vorliegen (vgl. BGE 126 IV 225 E. 1d). In Präzisierung dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht erkannt, dass der Tatbestand des Menschenhandels in der Regel erfüllt ist, wenn junge Frauen, die aus dem Ausland kommen, unter Ausnützung ihrer schwierigen Lage zur Ausübung der Prostitution in der Schweiz engagiert werden. Ihre "Einwilligung" in diese Tätigkeit und in die (illegale) Überführung in die Schweiz ist nicht wirksam, wenn sie auf ihre schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse im Herkunftsland zurückzuführen ist; die Personen verfügen in diesen Fällen nicht über die erforderliche Entscheidungsfreiheit (vgl. BGE 128 IV 117 E. 4b und c).
Nach früherer Rechtsprechung des Bundesgerichts zum altrechtlichen Tatbestand des Frauen- und Kinderhandels (Art. 202 aStGB) war nur strafbar, wer mit Frauen tatsächlich Handel trieb, nicht aber, wer sie zum Einsatz im eigenen Bordell anwarb ( BGE 96 IV 118 ). Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung in BGE 128 IV 117 einer zeitgemässen Überprüfung unterzogen. Unter Berücksichtigung der seither ergangenen Gesetzesänderung (vgl. BBl 1985 II 1086f.) sowie der internationalen Abkommen hat das Bundesgericht neu erkannt, dass Art. 196 StGB auch auf die Tätigkeit des Geschäftsführers anwendbar ist, der im Ausland Prostituierte für sein Bordell in der Schweiz anwirbt und verpflichtet ( BGE 128 IV 117 E. 6d).

3.2 Die Beschwerdeführerin hat von der Schweiz aus über Vermittler in Thailand junge Frauen aus armen Verhältnissen von Thailand in die Schweiz bringen lassen, wo sie in ihren Bordellen als Prostituierte arbeiteten. Teilweise vermittelte die Beschwerdeführerin die Frauen an andere Bordelle. Sie hat damit Art. 196 Abs. 1 StGB objektiv und subjektiv erfüllt, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat. Angesichts ihrer prekären wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in Thailand war das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Frauen eingeschränkt, weshalb ihr bloss formales
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Einverständnis unbeachtlich ist. Der Umstand schliesslich, dass die Beschwerdeführerin die meisten Frauen ausschliesslich für ihre eigenen Bordelle anwarb und dort einsetzte, fällt bei zeitgemässer Auslegung auch unter den Begriff "Handel treibt" im Sinne von Art. 196 StGB (vgl. BGE 128 IV 117 E. 6d).

4. Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, die Einziehung der Pistole "Erma" mit 74 Schuss Munition verletze Art. 58 StGB . Die Gegenstände seien nicht durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden; auch hätten sie weder zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient noch seien sie zur Begehung einer solchen bestimmt gewesen. Die Voraussetzungen für eine Einziehung nach Art. 58 StGB seien damit nicht gegeben.
Die Vorinstanz rechtfertigt die Einziehung damit, dass die Pistole entgegen der Auffassung der Erstinstanz geeignet sei, die Sicherheit von Menschen im Sinne von Art. 58 Abs. 1 StGB zu beeinträchtigen, weil sie "ohne grosse Mühe wieder zusammengesetzt und schussbereit gemacht werden" könne. Die Erstinstanz habe übersehen, dass mit der Pistole noch 74 Patronen beschlagnahmt worden seien. "Daher" seien die Gegenstände gestützt auf Art. 58 StGB einzuziehen.
Abweichend davon hatte die Erstinstanz noch erkannt, bei der zerlegten und funktionsuntauglichen Pistole handle es sich nicht um ein "eigentliches Tatwerkzeug". Da nichts auf eine davon ausgehende andauernde Gefahr für die Sicherheit anderer, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung hinweise, sei die Pistole der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft "auf erstes Verlangen" herauszugeben.

4.1 Nach Art. 58 Abs. 1 StGB verfügt der Richter ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen oder die öffentliche Ordnung gefährden. Es handelt sich um eine präventive sichernde Massnahme. Gegenstände wie Schusswaffen sind nicht von vornherein zur Begehung von strafbaren Handlungen bestimmt, sondern bloss dazu geeignet. Bei derartigen Objekten kommt die Einziehung nach Art. 58 StGB nur in Betracht, wenn sie entweder zur Verübung eines Delikts tatsächlich gedient haben oder aber im Hinblick auf eine zu begehende Straftat ernstlich als Tatmittel in Aussicht genommen worden sind ( BGE 112 IV 71 E. 1a, bestätigt in den Urteilen 6S.734/1999 vom 10. April 2001, E. 5b und 6S.371/1997 vom 27. August 1997, E. 5a).
BGE 129 IV 81 S. 94

4.2 Die Schusswaffe hat nicht zur Verübung eines Delikts gedient. Sie wurde auch nicht im Sinne der Rechtsprechung bereits als Tatmittel in Aussicht genommen ( BGE 112 IV 71 E. 1a). Die Vorinstanz legt nicht dar, dass die Beschwerdeführerin allein schon mit dem Besitz der Pistole ein Delikt - z.B. des Waffengesetzes - begangen habe. Da kein Bezug zu einer Straftat festgestellt ist, rechtfertigt die allgemeine Eignung der Pistole zur allfälligen deliktischen Verwendung keine Einziehung nach Art. 58 StGB (vgl. BGE 103 IV 76 ). Das Bundesgericht hat schon vor dem In-Kraft-Treten des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 (WG; SR 514.54) erwogen, dass Art. 58 StGB nicht dazu dienen kann, dem Problem der sich aus dem Besitz von Schusswaffen ergebenden Gefährdung der Allgemeinheit zu begegnen (Urteil 6S.376/1989 vom 22. August 1990, E. 3). Umso mehr muss dies nach In-Kraft-Treten des Waffengesetzes gelten. Der Anwendungsbereich von Art. 58 StGB unterscheidet sich von jenem der Beschlagnahme- und Einziehungsbestimmungen des Waffenrechts, und es gelten auch verschiedene Zuständigkeiten ( Art. 31 WG ; PHILIPPE WEISSENBERGER, Die Strafbestimmungen des Waffengesetzes, AJP 2000 S. 163 f.). Es obliegt der zuständigen Behörde, nach den Bestimmungen des Waffengesetzes und gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Übergangsrechts zu überprüfen, ob die Beschwerdeführerin berechtigt ist, Waffen zu besitzen, und über eine Beschlagnahme oder Einziehung ihrer Waffen nach Waffengesetz zu befinden.
Die Einziehung der Pistole "Erma" mit 74 Schuss Munition nach Art. 58 StGB verletzt daher Bundesrecht.

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