BGE 130 IV 6 vom 6. Januar 2004

Datum: 6. Januar 2004

Artikelreferenzen:  Art. 69 StGB, Art. 110 StGB, Art. 14 IRSG , Art. 69 und 110 Ziff. 7 StGB, Art. 110 Ziff. 7 StGB

BGE referenzen:  122 IV 51, 124 IV 1 , 124 IV 1, 122 IV 51, 113 IV 118

Quelle: bger.ch

Urteilskopf

130 IV 6


2. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)
6S.205/2002 vom 6. Januar 2004

Regeste

Art. 69 und 110 Ziff. 7 StGB , Art. 14 IRSG ; Anrechnung der Untersuchungshaft.
Für die Anrechnung der Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe ist einzig die Dauer des Freiheitsentzugs massgebend. Besondere Entbehrungen während einer ausländischen Auslieferungshaft können nicht zusätzlich berücksichtigt werden (E. 4).

Erwägungen ab Seite 6

BGE 130 IV 6 S. 6
Aus den Erwägungen:

4. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 69 StGB . Die Vorinstanz hätte die Zeit der Auslieferungshaft, die er in einem "berüchtigten" spanischen Gefängnis verbracht habe, mindestens doppelt auf seine Gefängnisstrafe anrechnen müssen.
Gemäss Art. 69 StGB rechnet der Richter dem Verurteilten die Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe an, soweit der Täter die Untersuchungshaft nicht durch sein Verhalten nach der Tat herbeigeführt oder verlängert hat. Art. 14 IRSG (SR 351.1) sieht vor, dass im Ausland erstandene Auslieferungshaft gemäss Art. 69 StGB angerechnet wird. Er enthält keine weitere Regelung und sieht insbesondere nicht vor, dass der Richter den Massstab der Umrechnung bestimmt. Es gilt somit die allgemeine Regel des Art. 69 StGB .
Nach dieser Bestimmung ist jede Art der Untersuchungshaft (im Sinn von Art. 110 Ziff. 7 StGB ) gleich anzurechnen. Es kommt
BGE 130 IV 6 S. 7
allein auf die Dauer des Freiheitsentzugs an. Massstab ist ausschliesslich die Beschränkung der persönlichen Freiheit ( BGE 124 IV 1 E. 2a; BGE 122 IV 51 E. 3a; BGE 113 IV 118 E. 2). Besondere Entbehrungen, die mit dem Freiheitsentzug zusammenhängen, sind unmassgeblich (STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, S. 273 N. 122). Eine andere Regelung wäre auch kaum praktikabel, da jeweils über die Haftbedingungen in den verschiedenen ausländischen Anstalten instruiert werden müsste. Dass in Deutschland, wie der Beschwerdeführer vorbringt, allenfalls eine andere Regelung gilt (vgl. § 51 Abs. 4 Satz 2 dStGB), ist nicht entscheidend.
Die Dauer der Auslieferungs- und Untersuchungshaft wurde dem Beschwerdeführer voll auf die Strafe angerechnet. Die Vorinstanz hat Art. 69 StGB somit nicht verletzt. Die Rüge ist unbegründet.

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