Urteilskopf
131 V 371
51. Auszug aus dem Urteil i.S. Bundesamt für Sozialversicherung gegen V. und Versicherungsgericht des Kantons Aargau
H 23/04 vom 15. Juni 2005
Regeste a
Art. 33bis Abs. 1 und
Art. 38 AHVG
;
Art. 52 AHVV
; Art. 40 Abs. 1, Art. 43 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 46 Abs. 1, 2 und 3, Art. 49 sowie Anhang IV Teil C der Verordnung Nr. 1408/71: Ablösung einer Invalidenrente durch eine Altersrente bei Vorliegen ausländischer Versicherungszeiten.
Die Besitzstandsgarantie des
Art. 33bis Abs. 1 AHVG
bezieht sich nicht auf den unter Anrechnung ausländischer Versicherungszeiten ermittelten Rentenbetrag. (Erw. 3)
Im Anwendungsbereich des Art. 46 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 findet eine autonome Berechnung der Altersrenten der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Invalidenrenten der schweizerischen Invalidenversicherung statt. (Erw. 5 und 6)
Regeste b
Art. 2,
Art. 8 lit. c und Anhang II FZA
; Art. 3 Abs. 1, Art. 43 Abs. 1 und 3, Art. 46 Abs. 1 und Art. 50 der Verordnung Nr. 1408/71: Differenzzahlung.
Weder das FZA noch die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 sehen für den Übergang von der Invaliden- zur Altersrente eines Staates eine Besitzstandsgarantie vor.
Wird eine aufgrund eines bilateralen Sozialversicherungsabkommens nach dem Risikoprinzip unter Anrechnung ausländischer Versicherungszeiten ermittelte Invalidenrente der schweizerischen Invalidenversicherung durch eine allein aufgrund schweizerischer Zeiten berechnete Altersrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung abgelöst, gewährt der bisher von der Leistungspflicht befreite Staat ebenfalls eine Altersrente oder - falls das dortige Rentenalter noch nicht erreicht ist - eine Invalidenrente. (Erw. 7-9)
A.
Die am 12. September 1939 geborene V. reiste, nachdem sie zuvor in den Niederlanden gewohnt und in der niederländischen Rentenversicherung eine Versicherungszeit von drei Jahren und einem Monat zurückgelegt hatte, am 15. Februar 1963 als niederländische Staatsangehörige in die Schweiz ein, wo sie seither wohnt und 1969 durch Schliessung einer 1983 wieder geschiedenen Ehe Schweizer Bürgerin wurde. Sie leistete von 1963 bis 1969 und, nachdem sie sich während mehrerer Jahre ganz der Kindererziehung gewidmet hatte, von 1981 bis September 2002 als Arbeitnehmerin Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) sowie an die schweizerische Invalidenversicherung (IV).
Von März 1992 bis September 2002 bezog die Versicherte eine unter Anrechnung der in der niederländischen Rentenversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten aufgrund der Rentenskala 44 (Vollrente bei vollständiger Beitragsdauer) bestimmte halbe Rente der IV. Diese belief sich ab 1. Januar 1999 auf Fr. 941.- pro Monat und muss nach Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung (Verordnung 01 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV vom 18. September 2000) ausgehend vom von der Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes für das Jahr 2002 errechneten massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 64'272.- zuletzt Fr. 964.- betragen haben (Rententabellen 2001, S. 25).
Mit Verfügung vom 11. Oktober 2002 sprach die Ausgleichskasse V. mit Wirkung ab 1. Oktober 2002 eine ohne Berücksichtigung ausländischer Versicherungszeiten in Anwendung der Rentenskala 40 (Teilrente wegen unvollständiger Beitragsdauer) berechnete ordentliche AHV-Altersrente in Höhe von monatlich Fr. 1753.- zu.
B.
Die Versicherte erhob gegen die Verfügung vom 11. Oktober 2002 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau. Sie machte geltend, die Altersrente der AHV sollte mindestens doppelt so hoch sein wie die zuvor ausgerichtete halbe IV-Rente.
Das kantonale Gericht erhöhte den Betrag der Altersrente in Gutheissung der Beschwerde auf Fr. 1928.- (Entscheid vom 2. Dezember 2003).
BGE 131 V 371 S. 374
C.
Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben.
Die Ausgleichskasse schliesst unter Hinweis auf die Ausführungen des BSV auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während die Versicherte die Abweisung des Rechtsmittels beantragen lässt.
D.
Mit Eingabe vom 31. August 2004 liess V. dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Verfügung der "Sociale Verzekeringsbank" vom 7. Juli 2004 zukommen, mit welcher ihr mit Wirkung ab September 2004 eine niederländische Teil-Altersrente in Höhe von monatlich 173.49 Euro (unter Einschluss des monatlichen Anteils von 7.86 Euro am jährlich auszuzahlenden Urlaubsgeld) zugesprochen worden war.
Aus den Erwägungen:
3.1
Wie verschiedene andere Sozialversicherungsabkommen beruht jenes mit den Niederlanden auf dem Risikoprinzip (Typ-A-Vertrag), wonach - anders als bei Typ-B-Verträgen, nach denen die verschiedenen betroffenen Staaten bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach dem Pro-rata-Prinzip (nach Massgabe der dort zurückgelegten Versicherungszeiten) berechnete Teilrenten gewähren - die versicherte Person bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nur eine einzige Invalidenrente von derjenigen Versicherung erhält, der sie bei Eintritt der Invalidität angehört; diese erbringt die Leistung unter Anrechnung der im anderen Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten (Art. 10 Abs. 2 des Sozialversicherungsabkommens mit den Niederlanden sowie Ziff. 8 des diesem Abkommen beigefügten Schlussprotokolls), wohingegen den anderen Vertragsstaat vorbehältlich der Ansprüche aus freiwilliger Versicherung keine Leistungspflicht trifft (
BGE 130 V 250
Erw. 4,
BGE 109 V 188
Erw. 3b; nicht veröffentlichtes Urteil N. vom 16. Oktober 1986, H 47/86; z.B. UELI KIESER, Ausländische Staatsangehörige und soziale Sicherheit, in: UEBERSAX/MÜNCH/GEISER/ARNOLD [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel 2002, S. 69 ff., Rz 3.39). Gestützt auf dieses Sozialversicherungsabkommen bezog die Beschwerdegegnerin bis zur Entstehung des Anspruchs auf eine AHV- Altersrente (
Art. 30 IVG
) eine unter Anrechnung niederländischer Versicherungszeiten ermittelte schweizerische IV-Rente.
BGE 131 V 371 S. 375
3.2
Wie aus dem nicht veröffentlichten Urteil N. vom 16. Oktober 1986, H 47/86, folgt, lässt sich
Art. 33
bis
Abs. 1 AHVG
nicht entnehmen, dass bei der Berechnung einer Altersrente der AHV, die eine aufgrund eines bilateralen Sozialversicherungsabkommens unter Berücksichtigung ausländischer Versicherungszeiten berechnete IV-Rente ablöst, die ausländischen Versicherungszeiten ebenfalls anzurechnen wären. In diesem Urteil wies das Eidgenössische Versicherungsgericht im Fall eines niederländischen Staatsangehörigen, dessen IV-Rente durch eine AHV-Altersrente abgelöst wurde, die Sache zur Durchführung der in
Art. 33
bis
Abs. 1 AHVG
vorgesehenen Vergleichsrechnung an die Verwaltung zurück und erklärte, diese Vergleichsrechnung sei (in Übereinstimmung mit der Wegleitung des BSV über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen, Abschnitt Niederlande, Rz 84.6) folgendermassen vorzunehmen: Die Invalidenrente ist rückwirkend ab der Anspruchsentstehung ohne Anrechnung der ausländischen Versicherungszeiten neu zu berechnen; die auf diese Weise festgesetzte Rente ist sodann an die zwischenzeitlich erfolgten Revisionen anzupassen und auf den Stand bei Eintritt ins AHV-Alter zu bringen; das Ergebnis ist alsdann mit den Berechnungsgrundlagen zu vergleichen, die sich für die Altersrente ergäben, wenn bisher keine Invalidenrente bezogen worden wäre. Damit hat das Eidgenössische Versicherungsgericht klargestellt, dass staatsvertragliche Bestimmungen, welche die Berücksichtigung nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates zurückgelegter Versicherungszeiten für die Berechnung einer Invalidenrente vorschreiben, nicht zur "für die Berechnung der Invalidenrente massgebende[n] Grundlage" im Sinne von
Art. 33
bis
Abs. 1 AHVG
zählen und die in dieser Norm vorgesehene Vergleichsrechnung unter Ausserachtlassung der völkerrechtlich für die Berechnung der Invalidenrente vorgesehenen Berücksichtigung ausländischer Versicherungszeiten erfolgt. Dass in dieser Weise vorzugehen ist, wurde in der späteren Rechtsprechung bestätigt (Urteil B. vom 24. Januar 2000, H 86/99, Erw. 3b, im Zusammenhang mit dem Abkommen mit Griechenland; vgl. auch SVR 2005 AHV Nr. 2 S. 6 Erw. 5.1 im Zusammenhang mit dem Abkommen mit Frankreich sowie Urteil A. vom 14. September 2001, H 95/01, Erw. 2c und 4, im Zusammenhang mit dem Abkommen mit Spanien, dessen Art. 9 Abs. 4 Satz 1 allerdings ausdrücklich die Berücksichtigung ausschliesslich schweizerischer Beitragszeiten vorsieht). Die Besitzstandsgarantie de
BGE 131 V 371 S. 376
s
Art. 33
bis
Abs. 1 AHVG
bezieht sich infolgedessen nicht auf den unter Anrechnung ausländischer Versicherungszeiten ermittelten Rentenbetrag. Vielmehr kann die Altersrente bei Personen, deren Invalidenrente unter Berücksichtigung ausländischer Versicherungszeiten berechnet wurde, tiefer sein als die bisher bezogene Invalidenrente, ohne dass dadurch gegen
Art. 33
bis
Abs. 1 AHVG
verstossen würde (vgl. erwähntes Urteil H 86/99 und SVR 2005 AHV Nr. 2 S. 4; vgl. auch erwähntes Urteil H 95/01, insbesondere Erw. 4). Dementsprechend kann aus dieser Bestimmung auch kein Anspruch darauf abgeleitet werden, dass die AHV-Rente (oder die AHV-Rente zusammen mit der ausländischen Altersrente) mindestens doppelt so hoch ist wie die durch diese abgelöste halbe Invalidenrente.
3.3
Zu prüfen ist indessen, ob der Beschwerdegegnerin aufgrund eines Staatsvertrags eine Altersrente in der von der Vorinstanz ermittelten Höhe (gegebenenfalls unter Anrechnung der niederländischen Altersrente) zusteht oder ob der von der Verwaltung errechnete Rentenbetrag nicht nur im Lichte des AHVG, sondern auch in jenem des internationalen Rechts nicht zu beanstanden ist.
4.
Das Erreichen des Rentenalters (Vollendung des 63. Altersjahres am 12. September 2002; Schlussbestimmung d Abs. 1 der 10. AHV-Revision [AS 1996 2486]), der Erwerb des Rentenanspruchs (1. Oktober 2002;
Art. 21 Abs. 2 AHVG
) und der Erlass der Verwaltungsverfügung (11. Oktober 2002) datieren aus der Zeit nach In-Kraft-Treten des FZA (1. Juni 2002). Unter diesen Umständen ist die zeitliche Anwendbarkeit des FZA und der Koordinierungsverordnungen, auf die dieses Bezug nimmt, im vorliegenden, die Berechnung einer Altersrente betreffenden Verfahren ohne weiteres zu bejahen (in
BGE 131 V 209
nicht publizierte Erw. 4.2 mit Hinweisen).
Die im Streit liegende AHV-Altersrente wird als Leistung bei Alter im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. c der Verordnung Nr. 1408/71 vom sachlichen Anwendungsbereich der Koordinierungsverordnungen erfasst (in
BGE 131 V 209
nicht publizierte Erw. 4.2 mit Hinweisen), ebenso wie die zuvor bezogene IV-Rente als Leistung bei Invalidität gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. b der Verordnung Nr. 1408/71 (
BGE 130 V 256
Erw. 2.3).
Die Verordnung Nr. 1408/71 gilt gemäss ihrem Art. 2 Abs. 1 unter anderem für Arbeitnehmer, "für welche die Rechtsvorschriften
BGE 131 V 371 S. 377
eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind". Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Bestimmung zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Die ursprünglich als Niederländerin in die Schweiz eingereiste Beschwerdegegnerin besitzt das Schweizer Bürgerrecht, ist mithin Angehörige eines Mitgliedstaats im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71. Sie wurde zum einen als Arbeitnehmerin (vgl. Art. 1 Bst. a Ziff. ii erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1408/71) dem schweizerischen Sozialversicherungssystem angeschlossen und hatte zum andern auch in der niederländischen Rentenversicherung Versicherungszeiten zurückgelegt, sodass für sie die Rechtsvorschriften dieser beiden Staaten gelten oder galten. Unter diesen Umständen ist offensichtlich nebst dem zeitlichen und dem sachlichen auch der persönliche Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 erfüllt (vgl.
BGE 130 V 257
Erw. 3.1).
5.
Vorliegend geht es um die Berechnung einer Alters-Hauptrente (ohne Kinderrenten) der AHV, die eine Invaliden-Hauptrente (ohne Kinderrenten) der IV ablöst.
5.1
Die Berechnung der Alters-Hauptrente der AHV richtet sich bei Personen, für welche die Rechtsvorschriften mindestens zweier verschiedener Staaten gegolten haben - in dem Sinne, dass nach dem Recht verschiedener Staaten Zeiten zurückgelegt wurden bzw. anrechnungsfähig sind (ROLF SCHULER, in: MAXIMILIAN FUCHS [Hrsg.], Kommentar zum Europäischen Sozialrecht, 3. Aufl., Baden-Baden 2002, N 4 zu Art. 44 der Verordnung Nr. 1408/71 [S. 340]) -, gemäss Art. 44 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 nach dem aus den Art. 44 bis 51a bestehenden Kapitel 3 ("Alter und Tod [Renten]") des Titels III ("besondere Vorschriften für die einzelnen Leistungsarten") dieser Verordnung (vgl. SILVIA BUCHER, Die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zum Freizügigkeitsabkommen [FZA], in: SZS 2004 S. 433 f.; EDGAR IMHOF, Eine Anleitung zum Gebrauch des Personenfreizügigkeitsabkommens und der VO 1408/71, in: HANS-JAKOB MOSIMANN [Hrsg.], Aktuelles im Sozialversicherungsrecht, Zürich 2001, S. 19 ff., S. 80 f.). Dies gilt auch für eine AHV-Altersrente, die eine IV-Rente - auch eine noch aufgrund eines alten bilateralen Sozialversicherungsabkommens zugesprochene - ablöst; denn nach Art. 43 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 werden Leistungen bei Invalidität gegebenenfalls nach Massgabe der Rechtsvorschriften des Staates oder
BGE 131 V 371 S. 378
der Staaten, nach denen sie gewährt worden sind, gemäss Kapitel 3 in Leistungen bei Alter umgewandelt (vgl. SVR 2005 AHV Nr. 2 S. 4; Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften [EuGH] vom 9. Dezember 1993 in den Rechtssachen C-45/92 und C-46/92, Lepore und Scamuffa, Slg. 1993, I-6497, Randnr. 16).
5.2
Für Invaliden-Hauptrenten stellt das aus den Art. 37 bis 43a bestehende Kapitel 2 "Invalidität" des Titels III der Verordnung Nr. 1408/71 für Personen, für welche die Rechtsvorschriften mindestens zweier verschiedener Staaten gegolten haben, zwei unterschiedliche Koordinationssysteme zur Verfügung. Nach Art. 37 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 erhält ein Arbeitnehmer oder Selbstständiger, für den nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten und der Versicherungszeiten ausschliesslich unter solchen Rechtsvorschriften zurückgelegt hat, nach denen die Höhe der Leistungen bei Invalidität von der Dauer der Versicherungszeiten unabhängig ist, Leistungen gemäss Art. 39 dieser Verordnung. Letzterer kann für Renten der schweizerischen IV nicht zum Zuge kommen, da diese Leistungen von der Dauer der Versicherungszeiten abhängig sind (e contrario Art. 37 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang IV Teil A Schweiz ["Gegenstandslos"] der Verordnung Nr. 1408/71 in der Fassung gemäss FZA [Anhang II Abschnitt A Nr. 1 Anpassung k FZA]). Für solche Leistungen ist vielmehr Art. 40 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 einschlägig. Dieser verweist (in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1) für jene Fälle, in denen nach den Rechtsvorschriften mindestens eines der betroffenen Staaten die Höhe der Leistungen bei Invalidität von der Dauer der Versicherungszeiten abhängig ist, auf Kapitel 3 des Titels III dieser Verordnung. Dass sich somit auch die Berechnung der Invaliden-Hauptrente der IV nach Kapitel 3 richtet (vgl.
BGE 130 V 251
Erw. 4.2; BUCHER, a.a.O., S. 433 f.; IMHOF, a.a.O., S. 80 f. und 87), wird dadurch bestätigt, dass in Anhang IV Teil C der Verordnung Nr. 1408/71 in der Fassung gemäss FZA (Anhang II Abschnitt A Nr. 1 Anpassung m FZA), der den zu Kapitel 3 des Titels III gehörenden Art. 46 dieser Verordnung betrifft, für die Schweiz die "Invalidenrenten des Grundsystems" aufgeführt sind.
5.3
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Feststellung der Alters-Hauptrenten der schweizerischen AHV und der Invaliden-Hauptrenten der schweizerischen IV, wenn
BGE 131 V 371 S. 379
Versicherungszeiten nicht nur in der Schweiz, sondern auch in mindestens einem zweiten FZA-Vertragsstaat zurückgelegt wurden, nach Kapitel 3 des Titels III der Verordnung Nr. 1408/71 richtet.
Da die Beschwerdegegnerin sowohl niederländische als auch schweizerische Versicherungszeiten zurückgelegt hat, untersteht nach dem Gesagten ihre (eine IV-Rente ablösende) AHV-Altersrente den Vorschriften des Kapitels 3 des Titels III der Verordnung Nr. 1408/71. Nach diesen bestimmt sich auch ihre IV-Rente, falls es zu einer (nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden) Neufeststellung der Leistung für die Zeit ab In-Kraft-Treten des FZA kommt.
6.1
Für den Fall, dass die Voraussetzungen für einen nach Kapitel 3 des Titels III der Verordnung Nr. 1408/71 zu beurteilenden Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines Staates auch ohne Berücksichtigung in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegter Zeiten gemäss Art. 45 bzw. Art. 40 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1408/71 erfüllt sind, sehen Art. 46 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 dieser Verordnung für die Ermittlung des Rentenbetrags die folgende Vergleichsrechnung vor (Urteile des EuGH vom 7. März 2002 in der Rechtssache C-107/00, Insalaca, Slg. 2002, I-2403, Randnrn. 23, 28 und 29, und vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-244/97, Lustig, Slg. 1998, I-8701, Randnr. 8;
BGE 130 V 54
Erw. 5.2; SVR 2005 AHV Nr. 2 S. 5 Erw. 4.3):
In einem ersten Schritt berechnet der zuständige Träger gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a Ziff. i die "autonome" (oder "selbstständige") Leistung. Zu diesem Zweck bestimmt er nach seinen eigenen Rechtsvorschriften den Leistungsbetrag, auf den die betroffene Person nach diesen Rechtsvorschriften Anspruch hätte, und zwar unter Berücksichtigung nur der nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten.
In einem zweiten Schritt berechnet der zuständige Träger gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a Ziff. ii die "proratisierte" Leistung nach den Bestimmungen von Art. 46 Abs. 2, der von vornherein zur Anwendung käme, wenn die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nur nach Berücksichtigung in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegter Zeiten erfüllt wären. Dazu ermittelt er zunächst gemäss Art. 46 Abs. 2 Bst. a den "theoretischen" Betrag der Leistung, auf welche die betroffene Person Anspruch hätte, wenn alle von ihr
BGE 131 V 371 S. 380
nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten nur in dem betreffenden Staat und nach den für diesen Träger zum Zeitpunkt der Feststellung der Leistung geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären (Totalisierung). Sodann berechnet er gemäss Art. 46 Abs. 2 Bst. b den tatsächlich geschuldeten (proratisierten) Betrag auf der Grundlage des theoretischen Betrages nach dem Verhältnis zwischen den nach seinen Rechtsvorschriften vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Zeiten auf der einen und den gesamten nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Zeiten auf der andern Seite (Proratisierung; proratisierter Betrag = theoretischer Betrag x [inländische Zeiten : gesamte Zeiten] [vgl. zu dieser Formel Urteil des EuGH vom 3. Oktober 2002 in der Rechtssache C-347/00, Barreira Pérez, Slg. 2002, I-8191, Randnr. 18]).
Schliesslich vergleicht der zuständige Träger in einem dritten Schritt nach Art. 46 Abs. 3 den Betrag der autonomen Leistung - nach Anwendung der nationalen Antikumulierungsbestimmungen (im Rahmen von Art. 46a bis 46c, insbesondere Art. 46b Abs. 2, der Verordnung Nr. 1408/71) - mit jenem der proratisierten Leistung - unter Ausschluss der Anwendung für das Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art vorgesehener nationaler Antikumulierungsvorschriften (Art. 46b Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71; vgl. hinsichtlich der Vorschriften für das Zusammentreffen mit Leistungen unterschiedlicher Art oder mit sonstigen Einkünften Art. 46a und 46c der Verordnung Nr. 1408/71) - und gewährt der betroffenen Person den höheren Betrag.
6.2
Nach Art. 46 Abs. 1 Bst. b der Verordnung Nr. 1408/71 kann der zuständige Träger jedoch auf die Berechnung gemäss Bst. a Ziff. ii dieser Bestimmung - mithin auf die in Art. 46 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71, auf den Art. 46 Abs. 1 Bst. a Ziff. ii verweist, vorgesehene Berechnung nach der Totalisierungs- und Proratisierungsmethode und damit auch auf den in Art. 46 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1408/71 vorgeschriebenen Vergleich im konkreten Fall - verzichten, "wenn das Ergebnis dieser Berechnung dem Ergebnis der Berechnung gemäss Buchstabe a) Ziffer i), abgesehen von Rundungsdifferenzen, entspricht oder es unterschreitet, sofern die von diesem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften keine Doppelleistungsbestimmungen gemäss den Artikeln 46b oder 46c enthalten oder, falls die Rechtsvorschriften
BGE 131 V 371 S. 381
solche Bestimmungen im Fall des Artikels 46c enthalten, sofern die Berücksichtigung von Leistungen unterschiedlicher Art nur nach dem Verhältnis der allein nach seinen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten zu den nach diesen Rechtsvorschriften für die Gewährung der vollen Leistung erforderlichen Versicherungs- oder Wohnzeiten vorgesehen ist" (Art. 46 Abs. 1 Bst. b Unterabs. 1). In Anhang IV Teil C sind für jeden betroffenen Staat die Fälle aufgeführt, in denen die Berechnungen zu einem solchen Ergebnis führen (Art. 46 Abs. 1 Bst. b Unterabs. 2). Für die Schweiz werden in diesem Anhang in der Fassung gemäss FZA (Anhang II Abschnitt A Nr. 1 Anpassung m FZA) unter anderem die "Anträge auf Alters- [...] und Invalidenrenten des Grundsystems" erwähnt, sodass die Schweiz im Anwendungsbereich von Art. 46 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 die Altersrenten der AHV sowie die Invalidenrenten der IV autonom berechnen kann. Dies wurde durch eine gleichzeitig mit dem FZA in Kraft getretene Änderung von
Art. 52 AHVV
(AS 2002 1351) ermöglicht, welche die lineare Rentenberechnung nach dem Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrgangs (
Art. 52 AHVV
;
Art. 32 Abs. 1 IVV
) einführte (
BGE 130 V 55
Erw. 5.4 mit Hinweisen; SVR 2005 AHV Nr. 2 S. 5 Erw. 4.4; vgl. zudem insbesondere BEATRIX DE CUPIS, Les prestations de l'AVS et de l'AI, in: ERWIN MURER [Hrsg.], Das Personenverkehrsabkommen mit der EU und seine Auswirkungen auf die soziale Sicherheit der Schweiz, Bern 2001, S. 141 ff., S. 143, und ISTITUTO DELLE ASSICURAZIONI SOCIALI, Accordo sulla libera circolazione delle persone e sicurezza sociale con particolare riferimento ai rapporti fra Svizzera ed Italia, in: RDAT 2002 I S. 1 ff., S. 48 f. und 56).
6.3
Die erwähnte Regelung des Art. 46 der Verordnung Nr. 1408/71 gilt, soweit vorliegend von Interesse, für die Ausrichtung einer Altersrente durch den Träger eines Staates auch dann, wenn das Rentenalter in einem anderen Mitgliedstaat, in dem die betroffene Person Versicherungszeiten zurückgelegt hat, noch nicht erreicht ist (Art. 49 der Verordnung Nr. 1408/71).
6.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Altersrenten der schweizerischen AHV und Invalidenrenten der schweizerischen IV im Anwendungsbereich des zum Kapitel 3 des Titels III der Verordnung Nr. 1408/71 gehörenden Art. 46 Abs. 1 autonom berechnet werden. Was die IV-Renten betrifft, so sind diese demnach
BGE 131 V 371 S. 382
insoweit mit den Leistungen der EU-Mitgliedstaaten anders als unter anderem nach dem Sozialversicherungsabkommen mit den Niederlanden und nach Art. 39 der Verordnung Nr. 1408/71, der grundsätzlich die alleinige Leistungszuständigkeit des Trägers des Mitgliedstaats vorschreibt, dessen Rechtsvorschriften zum Zeitpunkt des Eintritts von Arbeitsunfähigkeit mit anschliessender Invalidität anzuwenden waren (vgl. SCHULER, a.a.O., N 11 zu Art. 39 der Verordnung Nr. 1408/71 [S. 316]), nicht nach der A- (Risikoprinzip), sondern - indem verschiedene Teilrenten pro rata temporis gewährt werden - nach der B-Methode zu koordinieren (Erw. 3.1 hievor;
BGE 130 V 251
Erw. 4.2; Botschaft des Bundesrates vom 23. Juni 1999 zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG, BBl 1999 6128, Ziff. 273.222.32 [S. 6323] und Ziff. 273.233.1 [S. 6341]; JÜRG BRECHBÜHL, Die Auswirkungen des Abkommens auf den Leistungsbereich der ersten und der zweiten Säule, in: ERWIN MURER [Hrsg.], Das Personenverkehrsabkommen mit der EU und seine Auswirkungen auf die soziale Sicherheit der Schweiz, Bern 2001, S. 103 ff., S. 112 f.; BASILE CARDINAUX, CH-UE: sécurité sociale, in: Plädoyer 2001 Nr. 1 S. 41 f. und Nr. 2 S. 41 ff., Nr. 2 S. 42; ALESSANDRA PRINZ, Aufhebung der Versicherungsklausel für die ordentlichen IV-Renten - Folgen im Bereich der internationalen Abkommen, in: CHSS 2001 S. 42 f., S. 43).
Die AHV-Rente der Beschwerdegegnerin - wie auch, was für den Fall einer Neuberechnung für die Zeit ab In-Kraft-Treten des FZA von Bedeutung ist, die zuvor bezogene IV-Rente - fällt in den Anwendungsbereich des Art. 46 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71, weil die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nach schweizerischem Recht ohne Berücksichtigung in anderen Staaten zurückgelegter Zeiten erfüllt sind (vgl.
Art. 29 Abs. 1 AHVG
und
Art. 36 Abs. 1 IVG
; vgl. SVR 2005 AHV Nr. 2 S. 5 Erw. 4).
7.1
Nach dem dargestellten System des Art. 46 der Verordnung Nr. 1408/71 richten die verschiedenen beteiligten Staaten bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen eine Alters- oder Invaliden-Teilrente nach Massgabe der nach ihren Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten aus. Da auch eine Invalidenrente ablösende Alters-Hauptrenten unter Kapitel 3 des Titels III der Verordnung Nr. 1408/71 fallen (Erw. 5.1 hievor), gilt dies auch
BGE 131 V 371 S. 383
dann, wenn bis zur Umwandlung in eine Altersrente trotz der Zurücklegung von Versicherungszeiten in verschiedenen Mitgliedstaaten in Anwendung von Art. 39 der Verordnung Nr. 1408/71 nach dem Risikoprinzip (Erw. 6.4 hievor) statt verschiedener Teilrenten eine volle (da von der Dauer der Versicherungszeiten unabhängige; Art. 37 Abs. 1 der Verordnung) Invalidenrente nach dem Recht eines einzigen Mitgliedstaats gewährt wurde.
7.2
Eine Zulage zur nach Art. 46 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 berechneten Altersleistung durch den bisher für die Ausrichtung der Invalidenrente zuständigen Staat ist nur im Rahmen von Art. 50 dieser Verordnung vorgesehen, der sich nicht spezifisch auf eine Invalidenrente ablösende Altersrenten bezieht. Dieser sieht die Gewährung einer Zulage zu einer nach Kapitel 3 von Titel III der Verordnung Nr. 1408/71 gewährten Rente durch den diese Rente schuldenden Wohnstaat vor, wenn die Summe der nach den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten geschuldeten Leistungen nicht den Mindestbetrag erreicht, der in den Rechtsvorschriften des Wohnstaats des Empfängers vorgesehen ist. Eine (auf den Wohnstaat beschränkte) Differenzzahlungspflicht greift also nicht schon dann, wenn der Gesamtbetrag der je nach Kapitel 3 des Titels III der Verordnung Nr. 1408/71 festgestellten (Art. 44 Abs. 1 dieser Verordnung) Altersversicherungsleistungen der beteiligten Staaten geringer ist als der Betrag der zuvor nach Art. 39 der Verordnung von einem einzigen Staat gewährten Invalidenrente oder im Falle einer halben Invalidenrente geringer als der doppelte Betrag derselben, und dient nur der Aufstockung der Leistung bis zum Mindestbetrag, nicht zu jenem einer gegebenenfalls zuvor bezogenen Invalidenrente. Eine über den Rahmen des Art. 50 hinausgehende Zulage durch den Staat, dessen Invaliden- in eine Altersrente umgewandelt wird, ist insbesondere weder im die Umwandlung von Leistungen bei Invalidität in Leistungen bei Alter betreffenden Art. 43 der Verordnung Nr. 1408/71 noch in Kapitel 3 des Titels III dieser Verordnung vorgeschrieben (SVR 2005 AHV Nr. 2 S. 6 Erw. 5.2).
7.3
Die Koordinierungsverordnungen sehen (unter Vorbehalt des erwähnten Art. 50 der Verordnung Nr. 1408/71) auch nicht eine Differenzzahlung zulasten des Staates vor, der bisher nach dem Risikoprinzip (Art. 39 der Verordnung Nr. 1408/71) eine Invalidenrente ausgerichtet hat und nun nach Kapitel 3 des Titels III der Verordnung Nr. 1408/71 (Art. 46) eine pro rata temporis
BGE 131 V 371 S. 384
berechnete Altersrente schuldet, für den Fall, dass ein anderer oder die anderen Staaten, in dem oder denen die betroffene Person Versicherungszeiten zurückgelegt hat, wegen eines höheren Rentenalters noch keine Altersrente(n) nach Kapitel 3 gewähren. Für diese Situation enthält Art. 43 Abs. 3 dieser Verordnung eine andere Lösung. Dieser Absatz lautet:
Wurden Leistungen bei Invalidität nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gemäss Artikel 39 festgestellt und in Leistungen bei Alter umgewandelt und erfüllt der Betreffende noch nicht die für den Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften von einem oder mehr der übrigen Mitgliedstaaten geltenden Voraussetzungen, so gewähren ihm dieser Mitgliedstaat oder diese Mitgliedstaaten vom Tag der Umwandlung an die gemäss den Bestimmungen des Kapitels 3 festgestellten Leistungen bei Invalidität bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Betreffende die für den Anspruch auf Leistung bei Alter nach den Rechtsvorschriften des oder der anderen betreffenden Staaten geltenden Voraussetzungen erfüllt, als ob dieses Kapitel bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit nachfolgender Invalidität anwendbar gewesen wäre, oder, sofern eine solche Umwandlung nicht vorgesehen ist, so lange, wie er Anspruch auf Leistungen bei Invalidität nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates oder der betreffenden Staaten hat.
Wenn somit eine Person, welche in zwei Staaten Versicherungszeiten zurückgelegt und nach dem Risikoprinzip von einem dieser Staaten eine volle Invalidenrente erhalten hat, während den anderen Staat keine Leistungspflicht traf, die in den Rechtsvorschriften des die Invalidenrente gewährenden, nicht aber die in den Bestimmungen des anderen Staates für den Anspruch auf eine Altersrente vorgesehene Altersgrenze erreicht, wird nicht einfach die bisherige volle Invalidenrente durch eine Alters-Teilrente des gleichen Staates abgelöst; vielmehr wird zusätzlich vom bisher nicht leistungspflichtigen Staat - sofern die dafür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind - eine Invaliden-Teilrente ausgerichtet. Während die nach dem Risikoprinzip bezahlte Invalidenrente, indem ihre Leistungshöhe von der Versicherungsdauer unabhängig war (Art. 39 in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71) und der betroffene Staat die Leistung nicht nach Massgabe der im anderen Staat zurückgelegten Versicherungszeiten reduzieren konnte, im Ergebnis die in beiden Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigte, werden nun die in beiden Staaten zurückgelegten Zeiten in der Weise berücksichtigt, dass beide Staaten pro rata temporis Leistungen - einer eine Altersrente, der andere eine Invalidenrente - erbringen.
BGE 131 V 371 S. 385
7.4
Art. 43 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1408/71 betrifft nach seinem Wortlaut nur die Situation der Umwandlung einer gemäss Art. 39 dieser Verordnung festgestellten Leistung bei Invalidität in eine Altersleistung. Die schweizerische IV-Rente der Beschwerdegegnerin wurde indessen vor In-Kraft-Treten des hinsichtlich der vorliegend streitigen Altersrente anwendbaren (Erw. 4 hievor), auf die Koordinierungsverordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 Bezug nehmenden FZA in Anwendung des Sozialversicherungsabkommens mit den Niederlanden nach dem Risikoprinzip unter Anrechnung der in den Niederlanden zurückgelegten Versicherungszeiten ermittelt (Erw. 3.1 hievor). Dabei ist die Situation im Ergebnis die gleiche, wie wenn die IV-Rente aufgrund des (für die Renten der schweizerischen IV nicht zum Zuge kommenden [Erw. 5.2 hievor]) Art. 39 der Verordnung Nr. 1408/71 nach dem Risikoprinzip zugesprochen worden wäre, da ja auch die nach dieser Bestimmung festgestellten Leistungen bei Invalidität im Ergebnis die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigen. Die Koordinierungsverordnungen enthalten keine Regelung für den hier interessierenden übergangsrechtlichen Fall, dass eine nicht gemäss Art. 39 der Verordnung Nr. 1408/71, sondern in Anwendung eines bilateralen Sozialversicherungsabkommens nach dem Risikoprinzip zugesprochene Leistung bei Invalidität nach Kapitel 3 des Titels III der Verordnung Nr. 1408/71 in eine Altersleistung umgewandelt wird und im bisher die Invalidenleistung gewährenden Staat das Rentenalter tiefer ist als im anderen beteiligten Mitgliedstaat. Es gibt jedoch keinen sachlichen Grund dafür, nur einer Person, die bisher nach Art. 39 der Verordnung Nr. 1408/71, nicht aber einer Person, die bisher aufgrund eines bilateralen Sozialversicherungsabkommens eine nach dem Risikoprinzip festgestellte Invalidenrente eines Staates bezog, ab dem Zeitpunkt der Umwandlung dieser Invalidenrente in eine Altersleistung bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen einen Anspruch auf eine pro rata temporis zu berechnende Leistung bei Invalidität des anderen Staates einzuräumen, solange das in diesem vorgesehene höhere Rentenalter noch nicht erreicht ist. Diese vergleichbaren Situationen unterschiedlich zu behandeln, verstiesse vielmehr gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, der insbesondere besagt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine unterschiedliche Behandlung objektiv gerechtfertigt wäre (z.B. Urteil des
BGE 131 V 371 S. 386
EuGH vom 6. März 2003 in der Rechtssache C-14/01,
Niemann
, Slg. 2003, I-2279, Randnr. 49 mit Hinweisen). Es ist daher Art. 43 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1408/71 auf die hier interessierende übergangsrechtliche Situation analog anzuwenden (vgl. zur Lückenfüllung Urteile des EuGH vom 12. Dezember 1985 in der Rechtssache 165/84, Krohn, Slg. 1985, 3997, Randnr. 14, und vom 19. Juni 1979 in der Rechtssache 180/78, Brouwer-Kaune, Slg. 1979, 2111, Randnr. 8) und gleich vorzugehen wie anlässlich der Umwandlung einer nach Art. 39 der Verordnung Nr. 1408/71 festgestellten Invalidenleistung in eine Altersrente.
8.1
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Koordinierungsverordnungen einen Staat, der einer nacheinander in verschiedenen Staaten versicherten Person nach dem Risikoprinzip eine Invalidenrente ausgerichtet hat, nicht dazu verpflichten, bei der diese ablösenden Altersrente ausländische Versicherungszeiten wie (im Ergebnis) bei der bisherigen Invalidenrente zu berücksichtigen oder - abgesehen vom Sonderfall des Art. 50 der Verordnung Nr. 1408/71 - anderweitig den Betrag seiner in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 dieser Verordnung berechneten Altersrente zu erhöhen. Es ist somit für den Übergang von der Invaliden- zur Altersrente eines Staates keine Besitzstandsgarantie vorgesehen. Vielmehr ist den in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten dadurch Rechnung zu tragen, dass von der Ablösung der Invaliden- durch eine pro rata temporis berechnete Altersrente des gleichen Staates an auch der oder die anderen beteiligten Staaten nach Massgabe der nach den dort geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten bei Erfüllung der entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen entweder eine Alters- oder, falls das dortige Rentenalter noch nicht erreicht ist, eine Invalidenrente gewähren.
8.2
Dass die eine nach dem Risikoprinzip gewährte Invalidenrente ablösende Altersrente nach Art. 46 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 (nach erfolgter Totalisierung für die Bestimmung des Rentensatzes [vgl. BUCHER, a.a.O., S. 434] oder - wo zulässig - im Rahmen einer autonomen Rentenberechnung) ohne Anrechnung der in den anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten berechnet und nicht (unter Anrechnung der von den anderen Staaten ausgerichteten Alters- oder Invalidenrenten) bis zum Betrag der früheren Invalidenrente (bzw. im Falle einer halben Invalidenrente
BGE 131 V 371 S. 387
bis zum doppelten Betrag der früheren Invalidenrente) aufgestockt wird, ist somit Teil der Konzeption der Verordnung selbst. Dementsprechend kann im diesbezüglichen Fehlen einer Besitzstandsgarantie kein Verstoss gegen das in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 verankerte oder ein anderes gemeinschaftsrechtliches Diskriminierungsverbot erblickt werden (vgl. SVR 2005 AHV Nr. 2 S. 4, insbesondere S. 5 Erw. 4.5 mit Hinweisen und S. 6 Erw. 5.2; vgl. zum Fehlen einer Diskriminierung bei aus der Konzeption der Verordnung folgenden Nachteilen JEAN MÉTRAL, L'accord sur la libre circulation des personnes: coordination des systèmes de sécurité sociale et jurisprudence du Tribunal fédéral des assurances, in: HAVE 2004 S. 185 ff., S. 187). Die betroffene Person erhält stattdessen nebst der pro rata temporis berechneten Altersrente des Staates, der bisher die Invalidenrente gewährt hat, soweit die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, eine ebenfalls anteilige Rente des oder der anderen beteiligten Staaten. Wenn dabei im Einzelfall die betroffene Person nach Umwandlung der bisherigen Invalidenrente in eine Altersrente insgesamt über einen geringeren Leistungsbetrag verfügt, so ist dies eine Folge der mangels einer Harmonisierung fortbestehenden Unterschiede zwischen den nationalen Systemen der sozialen Sicherheit - insbesondere der Unterschiede in Bezug auf die Leistungshöhe -, gegen welche sich das Diskriminierungsverbot nicht richtet (vgl. z.B. Urteile des EuGH vom 4. Dezember 2003 in der Rechtssache C-92/02, Kristiansen, Slg. 2003, I-14597, Randnrn. 37 und 38, sowie vom 27. September 1988 in der Rechtssache 313/86, Lenoir, Slg. 1988, 5391, Randnrn. 13 bis 15).
9.1
Die die IV-Rente ablösende AHV-Altersrente der Beschwerdegegnerin ist nach dem Gesagten gemäss Art. 43 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 nach Kapitel 3 des Titels III dieser Verordnung festzustellen. Sie ist nach Art. 46 Abs. 1 dieser Verordnung autonom nach schweizerischem Recht zu ermitteln, welches eine Anrechnung niederländischer Versicherungszeiten nicht vorsieht (Erw. 3.2 und 6.4 hievor; SVR 2005 AHV Nr. 2 S. 5 Erw. 4). Eine Pflicht zur Anrechnung ausländischer Versicherungszeiten oder zu einer über den Rahmen des Art. 50 der Verordnung Nr. 1408/71 hinausgehenden Erhöhung des nach Kapitel 3 des Titels III dieser Verordnung berechneten Rentenbetrags durch den Staat, dessen Invaliden- in eine Altersrente umgewandelt wird, lässt sich - auch
BGE 131 V 371 S. 388
für den Fall, dass das im anderen Staat vorgesehene Rentenalter noch nicht erreicht ist - für eine von Art. 46 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 erfasste Altersrente, die eine Invalidenrente ablöst, nicht nur nicht den Koordinierungsverordnungen, auf die das FZA Bezug nimmt (Erw. 7 f. hievor), sondern auch nicht dem Text des FZA selbst entnehmen (vgl. SVR 2005 AHV Nr. 2 S. 5 Erw. 4 und S. 6 Erw. 5.2).
9.2
Insbesondere lässt sich eine solche Verpflichtung aus den in Erw. 8.2 hievor angeführten Gründen - die Rechtsprechung des EuGH ist auch bei der Auslegung der im FZA enthaltenen Diskriminierungsverbote zu berücksichtigen (
Art. 16 Abs. 2 FZA
) - nicht nur aus Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71, sondern auch aus dem Gleichbehandlungsgebot des
Art. 2 FZA
nicht ableiten (vgl. zur Anrechnung ausländischer Versicherungszeiten SVR 2005 AHV Nr. 2 S. 5 Erw. 4), dem der gleiche Diskriminierungsbegriff zugrunde liegt wie jenem des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 (
BGE 131 V 214
Erw. 6).
9.3
Sodann kann die Versicherte für den Fall, dass Art. 50 der Verordnung Nr. 1408/71 auf den Mindestbetrag einer AHV-Altersrente anwendbar ist - was hier nicht geprüft zu werden braucht -, aus dieser Bestimmung nichts zu ihren Gunsten ableiten; denn schon die von der Verwaltung zugesprochene schweizerische Altersrente für sich allein (Fr. 1753.-) übersteigt den für eine Vollrente vorgesehenen Mindestbetrag (im Jahr 2002 Fr. 1030.- gemäss
Art. 34 Abs. 5 AHVG
in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 der Verordnung 01 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV vom 18. September 2000 [AS 2000 2633]).
9.4
Eine Pflicht zur Anrechnung ausländischer Versicherungszeiten bei der Ermittlung des Rentenbetrags in dem Sinne, dass eine Rente nicht nur pro rata temporis nach Massgabe der schweizerischen Versicherungszeiten, sondern für die gesamte Versicherungslaufbahn, unter Einschluss der niederländischen Zeiten, auszurichten wäre, lässt sich schliesslich auch
Art. 8 FZA
nicht entnehmen. Danach regeln die Vertragsparteien die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II, um unter anderem die "Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigten Versicherungszeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen" (lit. c) zu gewährleisten.
Art. 8 lit. c FZA
überträgt den Vertragsparteien die gleiche Aufgabe wie
BGE 131 V 371 S. 389
Art. 42 Bst. a EG (= Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der Fassung nach In-Kraft-Treten des eine Umnummerierung der Artikel bewirkenden Vertrages von Amsterdam am 1. Mai 1999) (alt Art. 51 Bst. a EG-Vertrag [= Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der Fassung vor In-Kraft-Treten des Vertrages von Amsterdam]) dem Rat.
Art. 8 FZA
wird wie Art. 42 EG (alt Art. 51 EG-Vertrag), welcher eine der Rechtsgrundlagen der Verordnung Nr. 1408/71 bildet, durch diese Verordnung, auf die in Anhang II FZA Bezug genommen wird, umgesetzt. Dem Erfordernis der Zusammenrechnung der Zeiten für die Berechnung der Leistungen kann nicht nur dadurch genügt werden, dass trotz Versicherungsunterstellung in verschiedenen Staaten nur ein Staat, aber unter Berücksichtigung auch der in den anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten bzw. unabhängig von der Dauer der Versicherungszeiten, eine Leistung erbringt (so Art. 39 [in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1], Art. 48 Abs. 3 und Art. 79 [in Verbindung mit Art. 46 Abs. 2 Bst. a] der Verordnung Nr. 1408/71), sondern auch dadurch, dass verschiedene Staaten je nach Zusammenrechnung der Zeiten für die Bestimmung des Rentensatzes (Totalisierung) nach dem Verhältnis zwischen den nach den eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegten und den gesamten nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten (Proratisierung) ermittelte Leistungen bzw. nicht geringere autonom berechnete Leistungen ausrichten (vgl. BUCHER, a.a.O., S. 433 ff.); die zweitgenannte, vom EuGH nicht als vertragswidrig bezeichnete Methode ist im vorliegend einschlägigen Art. 46 Abs. 1 - in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 und 3 - der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehen (vgl. Erw. 6-8 hievor).
9.5
Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin vorbehältlich einer der in der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehenen Lösung vorgehenden vorteilhafteren bilateralen Regelung entsprechend dem Vorgehen der Verwaltung und entgegen jenem des kantonalen Gerichts ab 1. Oktober 2002 Anspruch hat auf eine allein aufgrund schweizerischer Zeiten berechnete AHV-Altersrente, ohne dass irgendeine Differenzzahlung durch die AHV stattzufinden hätte. Zur schweizerischen AHV-Rente hinzu treten ab September 2004 die bereits zugesprochene niederländische Teilaltersrente und für den davor liegenden Zeitraum von der Ablösung der schweizerischen IV durch die AHV-Rente an (Oktober
BGE 131 V 371 S. 390
2002) gegebenenfalls - worüber die zuständigen niederländischen Stellen zu entscheiden haben werden - bis zum Beginn des niederländischen Altersrentenanspruchs gemäss den Bestimmungen des Kapitels 3 des Titels III der Verordnung Nr. 1408/71 festzustellende niederländische Leistungen bei Invalidität (analog Art. 43 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1408/71).