Urteilskopf
132 V 393
46. Auszug aus dem Urteil i.S. B. gegen IV-Stelle Schwyz und Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
I 618/06 vom 28. September 2006
Regeste
Art. 132 Abs. 2 OG
(in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung),
Art. 104 lit. a,
Art. 105 Abs. 2 OG
: Kognition des Eidgenössischen Versicherungsgerichts bei der Invaliditätsbemessung.
Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nach der neuen Kognitionsregelung. (Erw. 2.2)
Abgrenzung zwischen Tat- und Rechtsfrage bei der Invaliditätsbemessung im Allgemeinen (Erw. 3.1), in Bezug auf Gesundheitsschaden, Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeitsprofil (Erw. 3.2) sowie auf der beruflich-erwerblichen Stufe (Erw. 3.3). Anwendungsfall. (Erw. 4)
A.
B. (geb. 1962) meldete sich am 17./27. September 2002 wegen der Restfolgen eines am 4. August 1996 als Beifahrerin erlittenen Motorradunfalles bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Nach Einholung einer polydisziplinären Expertise bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) X. vom 24. Mai 2004 (mit rheumatologischem [Dr. med. M.], neuropsychologischem [Dr. phil. G.], psychiatrischem [Dr. med. K.], orthopädisch- handchirurgischem [PD Dr. med. S.] und kiefer-gesichtschirurgischem [Dr. med. E.] Teilgutachten) verfügte die IV-Stelle Schwyz am 7. März 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 57 % mit Wirkung ab 1. September 2001 die Zusprechung einer halben Invalidenrente. Die hiegegen eingereichte Einsprache lehnte die Verwaltung bei einem Invaliditätsgrad von gerundet 59 % ab (Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2005).
B.
Die mit dem Rechtsbegehren auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. September 2001 erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz teilweise gut, indem es B. für die Zeit vom 1. Dezember 2001 bis zum 30. April 2004 eine volle (recte: ganze) Invalidenrente und ab 1. Mai 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 61,7 % eine Dreiviertels-Invalidenrente zuerkannte (Entscheid vom 24. Mai 2006).
C.
B. lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihr auch ab dem 1. Mai 2004 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Verwaltungsgericht und IV-Stelle schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Aus den Erwägungen:
1.1
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (
Art. 132 Abs. 2 OG
[in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
BGE 132 V 393 S. 395
die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006], in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie
Art. 105 Abs. 2 OG
).
1.2
Im Hinblick darauf, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 5. Juli 2006 der Post übergeben wurde und am 6. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht einging, ist
Art. 132 Abs. 2 OG
anwendbar, obwohl der angefochtene Entscheid vom 24. Mai 2006 datiert und somit vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung ergangen ist. Die massgebliche Übergangsbestimmung (lit. c von Ziff. II der Gesetzesänderung vom 16. Dezember 2005) erklärt bisheriges Recht für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens beim Eidgenössischen Versicherungsgericht anhängigen Beschwerden für anwendbar. Das trifft hier nicht zu. Es verhält sich anders als nach dem auf den 1. Januar 2007 in Kraft tretenden Art. 132 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG), welcher das neue Recht erst auf diejenigen Beschwerdeverfahren intertemporalrechtlich für anwendbar erklärt, in denen nicht nur die Sache am 1. Januar 2007 beim Bundesgericht anhängig war, sondern in denen auch der angefochtene Entscheid nach Inkrafttreten des BGG ergeht.
2.1
Das kantonale Gericht hat die Gesetzesbestimmungen und die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze, welche zur Beurteilung des streitigen Anspruchs auf die ganze Invalidenrente erforderlich sind, im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt: Die Begriffe der Arbeitsunfähigkeit (
Art. 6 ATSG
), Erwerbsunfähigkeit (
Art. 7 ATSG
) und Invalidität voll erwerbstätiger Versicherter (
Art. 8 Abs. 1 ATSG
); die Abstufung des Rentenanspruches nach Massgabe des Invaliditätsgrades (
Art. 28 Abs. 1 IVG
in den vor und nach dem Inkrafttreten der 4. IVG-Revision auf den 1. Januar 2004 intertemporalrechtlich anwendbaren Fassungen); die Ermittlung des Invaliditätsgrades Erwerbstätiger durch Vergleich von Invaliden- und Valideneinkommen (
Art. 16 ATSG
; bis 31. Dezember 2003:
Art. 28 Abs. 2 IVG
), namentlich die Ermittlung der Einkünfte im Jahr des (allfälligen) Rentenbeginnes auf zeitidentischer Grundlage für beide Vergleichseinkommen unter Berücksichtigung allfälliger Änderungen bis zum Verfügungserlass (
BGE 129 V 222
,
BGE 128 V 174
; SVR 2005 IV Nr. 33 Erw. 3 [= Urteil vom 16. Dezember 2004, I 770/03], 2003 IV Nr. 11 Erw. 3.1.1 [= Urteil vom 18. Oktober 2002, I 761/01]), die überwiegend wahrscheinliche Einkommenserzielung im Gesundheitsfall für die
BGE 132 V 393 S. 396
Festlegung des hypothetischen Valideneinkommens (
BGE 129 V 221
Erw. 4.3.1) und die Abzüge vom Invalideneinkommen (
BGE 129 V 470
Erw. 4.2.3,
BGE 126 V 79
Erw. 5b/aa bis cc,
BGE 124 V 323
Erw. 3b/bb); in beweisrechtlicher Hinsicht die Aufgabe von Arzt und Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (
BGE 125 V 261
Erw. 4,
BGE 105 V 158
Erw. 1 in fine; vgl. auch
BGE 115 V 134
Erw. 2,
BGE 114 V 314
Erw. 3c); die freie Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG), welche das Gericht verpflichtet, die Beweise - ohne Bindung an förmliche Regeln - umfassend, pflichtgemäss und objektiv zu würdigen, insbesondere die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (
BGE 125 V 352
Erw. 3a); schliesslich die Anforderungen an eine beweistaugliche und beweiskräftige medizinische Expertise (
BGE 122 V 160
f. Erw. 1c mit Hinweisen). Zu ergänzen ist, dass eine rückwirkend abgestufte Rentenzusprechung auf Revisionsgründen analog
Art. 17 ATSG
(bis Ende 2003:
Art. 41 IVG
) beruht, insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand ausmacht und als solcher der gerichtlichen Prüfung integral unterliegt, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (
BGE 125 V 413
, bestätigt durch
BGE 131 V 164
).
2.2
Ist die neue Kognitionsregelung für die Invalidenversicherung (Erw. 1.1) intertemporalrechtlich anwendbar (Erw. 1.2), ist aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (Erw. 2.1) Bundesrecht verletzt (
Art. 104 lit. a OG
), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (
Art. 105 Abs. 2 OG
). Hingegen hat eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht (alt
Art. 132 lit. b OG
) ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung (alt
Art. 132 lit. a OG
) nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (
BGE 126 V 81
Erw. 6 mit Hinweisen). Auch besteht (entgegen alt
Art. 132 lit. c OG
) Bindung an die Parteianträge, handelt es sich doch nicht um eine Abgabestreitigkeit (
Art. 114 Abs. 1 OG
). Deshalb ist durch das Eidgenössische Versicherungsgericht nicht von Amtes wegen zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin auch für die Zeit vom 1. September bis 30. November 2001 mehr als eine halbe Invalidenrente zusteht - wie sie dies noch in der vor-, nicht aber in der letztinstanzlichen Beschwerde anbegehrt -, obgleich auch diese Periode der
BGE 132 V 393 S. 397
Rentenberechtigung zum Streitgegenstand gehört (Erw. 2.1 in fine). Richtig ist hingegen, dass die Vorinstanz den Anspruch auf die ganze Invalidenrente von Amtes wegen für alle in Betracht fallenden, vom angefochtenen Einspracheentscheid erfassten Zeitspannen integral prüfte - obwohl aufgrund der replizierenden Ausführungen der Versicherten hätte angenommen werden können, sie gehe selber ab 23. April 2004 von einem Invaliditätsgrad von 61 % aus -, ist doch das kantonale Sozialversicherungsgericht - im Gegensatz zum Eidgenössischen Versicherungsgericht - nicht an die Beschwerdeanträge gebunden (
Art. 61 lit. d ATSG
).
3.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wendet sich unter dem Titel "Medizinisches" im Punkte der Arbeitsunfähigkeit, im Weiteren bezüglich des Validen- und des Invalideneinkommens gegen den vorinstanzlichen Entscheid. Soweit für die Beurteilung bedeutsam, ist zunächst klarzustellen, welche dieser Streitpunkte vom Eidgenössischen Versicherungsgericht frei überprüfbare Rechtsfragen darstellen (
Art. 104 lit. a OG
) und welche vorinstanzliche Tatsachenfeststellungen betreffen, an die das Eidgenössische Versicherungsgericht grundsätzlich gebunden ist (
Art. 105 Abs. 2 OG
). Bei dieser Grenzziehung ist von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Berufung (
BGE 122 III 222
Erw. 3b,
BGE 115 II 448
Erw. 5b,
BGE 107 II 274
Erw. 2b), strafrechtlicher Nichtigkeitsbeschwerde (
BGE 116 IV 356
Erw. 2b) und Verwaltungsgerichtsbeschwerde (
BGE 117 Ib 117
Erw. 4b) auszugehen.
3.1
Die gesetzlichen Definitionen von Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit, Invalidität, Ermittlung des Invaliditätsgrades usw. stellen Rechtsbegriffe dar. Gerichtliche Schlussfolgerungen in ihrem Geltungsbereich, z.B. die Bejahung oder Verneinung einer erheblichen Arbeitsunfähigkeit oder einer rentenbegründenden Invalidität, sind daher Akte der Rechtsanwendung und nicht Schritte der Sachverhaltsfeststellung. Indessen hängen Rechts- und Tatfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung aufs Engste miteinander zusammen, handelt es sich doch bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades um einen mehrstufigen Prozess, in dessen Verlauf mannigfaltige Tatsachenfeststellungen (einschliesslich Schätzungen) getroffen werden.
3.2
Jede (leistungsspezifische;
Art. 4 Abs. 2 IVG
) Invalidität setzt einen (bleibenden oder langdauernden;
Art. 29 Abs. 1 IVG
) Gesundheitsschaden voraus, sei er körperlicher, geistiger oder
BGE 132 V 393 S. 398
psychischer Natur, auf Krankheit, Unfall oder Geburtsgebrechen zurückzuführen (
Art. 4 Abs. 1 IVG
). Die Feststellung des Gesundheitsschadens, d.h. die Befunderhebung und die gestützt darauf gestellte Diagnose betreffen ebenso eine Tatfrage wie die Prognose (fallbezogene medizinische Beurteilung über die voraussichtliche künftige Entwicklung einer Gesundheitsbeeinträchtigung im Einzelfall) und die Pathogenese (Ätiologie) im Sinne der Feststellung der Ursache eines Gesundheitsschadens dort, wo sie invalidenversicherungsrechtlich erforderlich ist (z.B. bei den Geburtsgebrechen;
Art. 13 IVG
). Zu der - durch die festgestellten Gesundheitsschädigungen kausal verursachten - Arbeitsunfähigkeit nimmt die Arztperson Stellung (
BGE 125 V 261
Erw. 4,
BGE 115 V 134
Erw. 2,
BGE 114 V 314
Erw. 3c,
BGE 105 V 158
Erw. 1 in fine; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc [= Urteil vom 27. November 2001, I 82/01]; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 Erw. 4.1 [= Urteil vom 26. Oktober 2004, I 457/04]). Soweit diese ärztliche Stellungnahme sich zu dem in Anbetracht der festgestellten (diagnostizierten) gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch vorhandenen funktionellen Leistungsvermögen oder (wichtig vor allem bei psychischen Gesundheitsschäden) zum Vorhandensein und zur Verfügbarkeit von Ressourcen ausspricht, welche eine versicherte Person im Einzelfall noch hat, handelt es sich ebenfalls um eine Tatfrage. In diesem Sinne ist die aufgrund von (medizinischen) Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeits(un)fähigkeit Entscheidung über eine Tatfrage. Als solche erfasst sie auch den in die gesetzliche Begriffsumschreibung der Arbeitsunfähigkeit nach
Art. 16 ATSG
integrierten Aspekt der zumutbaren Arbeit; denn in dem Umfange, wie eine versicherte Person von funktionellem Leistungsvermögen und Vorhandensein/Verfügbarkeit psychischer Ressourcen her eine (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufweist, ist ihr die Ausübung entsprechend profilierter Tätigkeiten zumutbar, es sei denn, andere als medizinische Gründe stünden der Bejahung der Zumutbarkeit im Einzelfall in invalidenversicherungsrechtlich erheblicher Weise entgegen, was jedoch nach der Rechtsprechung zu den invaliditätsfremden Gründen, welche die versicherte Person an der Aufnahme oder weiteren Ausübung einer gesundheitlich zumutbaren Erwerbstätigkeit hindern, nur in sehr engem Rahmen der Fall ist (
BGE 107 V 21
mit Hinweisen; ZAK 1989 S. 458 Erw. 3b). Soweit hingegen die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird, geht es um eine Rechtsfrage; dazu gehören
BGE 132 V 393 S. 399
auch Folgerungen, die sich auf die medizinische Empirie stützen, z.B. die Vermutung, dass eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder ein sonstiger vergleichbarer pathogenetisch (ätiologisch) unklarer syndromaler Zustand mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar ist (
BGE 132 V 70
f. Erw. 4.2.1,
BGE 131 V 50
Erw. 1.2,
BGE 130 V 354
und 396).
3.3
Auf der nichtmedizinischen beruflich-erwerblichen Stufe der Invaliditätsbemessung charakterisieren sich als Rechtsfragen die gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Regeln über die Durchführung des Einkommensvergleichs (
BGE 130 V 348
Erw. 3.4,
BGE 128 V 30
Erw. 1,
BGE 104 V 136
Erw. 2a und b), einschliesslich derjenigen über die Anwendung der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung/LSE (
BGE 129 V 475
f. Erw. 4.2.1,
BGE 126 V 77
Erw. 3b/bb,
BGE 124 V 322
f. Erw. 3b/aa) und der Dokumentation von Arbeitsplätzen/DAP (
BGE 129 V 472
ff.). In dieser Sicht stellt sich die Feststellung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen als Tatfrage dar, soweit sie auf konkreter Beweiswürdigung beruht, hingegen als Rechtsfrage, soweit sich der Entscheid nach der allgemeinen Lebenserfahrung richtet. Letzteres betrifft etwa die Frage, ob Tabellenlöhne anwendbar sind, welches die massgebliche Tabelle ist und ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Leidensabzug vorzunehmen sei. Demgegenüber beschlägt der Umgang mit den Zahlen in der massgeblichen LSE-Tabelle und in den Arbeitsplatznachweisen der DAP Tatfragen. Schliesslich ist die Frage nach der Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Leidensabzuges eine typische Ermessensfrage, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegt (
Art. 104 lit. a OG
).
4.
Im Lichte dieser kognitionsrechtlichen Grundsätze über die Abgrenzung von Tat- und Rechtsfrage im Bereich der Invaliditätsbemessung ergibt sich:
4.1
Als Ergebnis einer umfassenden, sorgfältigen und zu allen einschlägigen ärztlichen Einschätzungen Stellung beziehenden Beweiswürdigung hat das kantonale Gericht eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % gemäss der polydisziplinären MEDAS-Expertise vom 24. Mai 2004 festgestellt. Dem vorinstanzlichen Entscheid ist zu entnehmen, dass diese 50%ige Arbeitsfähigkeit für sämtliche kaufmännischen und buchhalterischen Tätigkeiten gilt, welche nicht
BGE 132 V 393 S. 400
mit häufigem Telefondienst und ungewöhnlicher Belastung des rechten Armes verbunden seien. Diese Feststellung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepassten Verweisungstätigkeiten ist nach dem Gesagten (Erw. 3.2) tatsächlicher Natur und daher für das Eidgenössische Versicherungsgericht grundsätzlich verbindlich. Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Vorinstanz eine Missachtung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung und der daraus fliessenden Pflicht zu umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (Erw. 2.1 in fine) vorwirft - was eine Rechtsverletzung wäre -, ist die Rüge unbegründet; denn das kantonale Gericht hat in nachvollziehbarer Weise dargelegt, warum es nicht der durch Dr. med. E. und PD Dr. med. S. vertretenen Gesamtarbeitsunfähigkeit von 80 % gefolgt ist, auf welche sich die Beschwerdeführerin beruft. In diesem Zusammenhang macht die Beschwerdeführerin geltend, das Gericht habe bei sich widersprechenden ärztlichen Stellungnahmen zur Arbeitsunfähigkeit einen Ermessensentscheid zu treffen, bei dem es keine richtigen oder unrichtigen Schlussfolgerungen gebe, vielmehr lediglich solche, die innerhalb oder ausserhalb des Ermessensbereichs lägen, und es gelte hier nicht "das sog. Alles-oder-Nichts-Prinzip", sondern das Gericht könne bei seiner Entscheidung "auch sein eigenes Ermessen im willkürfreien Bereich einsetzen". Damit vermag die Beschwerdeführerin eine offensichtlich unrichtige Tatsachenfeststellung nicht darzutun, wenn das kantonale Gericht in Anbetracht der beiden somatisch klar umschriebenen Problemkreise (Omarthrose rechts; Kiefergelenkbeschwerden) und jeglichen Fehlens einer psychiatrischen Beeinträchtigung ein hälftiges Leistungsvermögen in einer angepassten kaufmännischen Tätigkeit feststellte.
Damit durfte das kantonale Gericht, ohne Bundesrecht zu verletzen, für die weiteren Schritte der Invaliditätsbemessung von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer dem gesundheitlichen Anforderungsprofil entsprechenden Verweisungstätigkeit ausgehen.
4.2
Das kantonale Gericht hat bezüglich des Valideneinkommens auf das von der Beschwerdeführerin in der Firma O. AG - welches Arbeitsverhältnis sie zufolge Nervenzusammenbruchs auf Ende Mai 2000 gekündigt hatte - erzielte Einkommen von Fr. 88'600.- abgestellt und es auf das Jahr des Rentenbeginns (2001) hochgerechnet, was einen Betrag von Fr. 90'735.- ergab. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe dabei offensichtlich
BGE 132 V 393 S. 401
übersehen, dass sie schon vor dem Unfall vom 4. August 1996 eine höchst anspruchsvolle Tätigkeit als Sachbearbeiterin/Logistikfachfrau für ein internationales Handelsunternehmen in Y. ausgeübt habe. Die ab 1. Januar 1999 in der Firma O. AG verrichtete spezialisierte Arbeit, bei der sie noch wesentlich unter den Unfallverletzungen gelitten habe, sei eine Invalidentätigkeit, sei es doch im Verlaufe dieses Arbeitsverhältnisses zu akuter psychischer Dekompensation und Überforderung gekommen. Es seien vermutlich fast ausschliesslich die noch bestehenden Unfallfolgen gewesen, welche die Kündigung und den Nervenzusammenbruch verursacht hätten. Daher dürfe für die Beurteilung des Valideneinkommens nicht auf den vor dem Zusammenbruch erzielten Lohn abgestellt, sondern es müsse auf die vom Arbeitgeber der Beschwerdeführerin gemachten Angaben, die deren grundsätzliches Potential und Wertschöpfung für die Firma wohl am besten einschätzen könnten, abgestellt werden. Es sei daher - bei Fehlen eines anderweitigen überwiegend wahrscheinlichen hypothetischen Verlaufs - auf die Lohnangaben der früheren Arbeitgeberin abzustellen, welche für die Jahre 2000 bis 2004 stetig steigende Einkommen und für das Jahr 2005 ein hypothetisches Gehalt von Fr. 110'000.- attestiert habe.
Die Rüge, der bei der Firma O. AG erzielte Verdienst, auf welchen die Vorinstanz zur Berechnung des Valideneinkommens abstellte, sei zufolge behinderungsbedingter Einflüsse ein Invalideneinkommen, ist rechtlicher Natur; die Frage jedoch, ob das Erwerbsverhältnis mit der Firma O. AG und die dortige Einkommenserzielung behinderungsbedingten (durch Unfallresiduen verursachten) Einflüssen unterworfen waren, ist demgegenüber Tatfrage. Gerade zu diesem rechtlich bedeutsamen Aspekt der unfallbedingten Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses hat die Vorinstanz, namentlich in Erw. 4.2, keine klare Tatsachenfeststellung getroffen. Da somit der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig festgestellt wurde, ist er in diesem Punkt durch das Eidgenössische Versicherungsgericht von Amtes wegen überprüfbar (
BGE 97 V 136
Erw. 1 in fine; vgl. auch
BGE 120 V 485
Erw. 1b). In der Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde weist die Vorinstanz unter Bezugnahme auf Erw. 3.1.2 ihres Entscheides darauf hin, bald nach dem Unfall 1996 habe die Beschwerdeführerin ihr Pensum bei einem internationalen Handelsunternehmen in Y. auf 100 % aufgestockt. Gemäss MEDAS-Gutachten, lässt sich die
BGE 132 V 393 S. 402
Vorinstanz weiter vernehmen, habe die Beschwerdeführerin ein 100%- Pensum auch nach dem Wechsel zur O. AG bis zum März 2000 "durch(gezogen), worauf sie das Pensum auf 50 % kürzen musste".
Letztlich lassen sich nach Lage der Akten behinderungsbedingte Einflüsse auf das Arbeitsverhältnis mit der O. AG und damit auf die Höhe des dort erzielten Einkommens nicht in Abrede stellen, dies schon deswegen nicht, weil laut MEDAS-Gutachten - wie die Vorinstanz selber feststellt - der Beschwerdeführerin gerade die Ausübung dieser Arbeit behinderungsbedingt nicht mehr zumutbar ist. Indessen ist von einer Rückweisung der Sache zur Aktenergänzung im Punkte des Valideneinkommens abzusehen. Denn ein Anknüpfen an die Einkommensverhältnisse vor dem zur Invalidität führenden Unfall vom 4. August 1996 würde zu keinem höheren hypothetischen Valideneinkommen führen. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin nach Erlangung des Handelsdiploms von 1984 bis 1998 bei internationalen Transportunternehmungen in Y. tätig war und dabei bis 1996 ein 60%-Pensum ausübte; erst einige Monate nach dem Unfall vom 4. August 1996 stockte sie das Pensum auf 100 % auf. Damit bestehen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass die von den Vorinstanzen vertretene und erst vom kantonalen Gericht in der Vernehmlassung relativierte Annahme einer im Gesundheitsfall hypothetisch ausgeübten Vollerwerbstätigkeit unrichtig sein könnte. Eine Infragestellung des Status als Vollerwerbstätige würde sich indes nach Lage der Akten klarerweise zum Nachteil der Beschwerdeführerin auswirken, was im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht unzulässig ist (
Art. 114 Abs. 1 und
Art. 132 Abs. 2 OG
). Ein höheres Valideneinkommen als das von der Vorinstanz ermittelte (Fr. 90'735.-) lässt sich daher nicht ausmachen, weshalb der angefochtene Gerichtsentscheid auch in diesem Punkte im Ergebnis standhält.
4.3
Dem Invalideneinkommen hat das kantonale Gericht die LSE- Werte des Jahres 2000, aufgerechnet auf das Jahr des Rentenbeginnes (2001), zugrunde gelegt, wobei es die Tabelle A1, Kategorie 50 bis 93, Sektor 3 Dienstleistungen verwendet hat, und zwar mit dem Anforderungsniveau 1+2 für Frauen. Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahre 2001 (41,7 Stunden) resultierte damit bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ein Einkommen von Fr. 38'633.-, abzüglich eines 10%igen
BGE 132 V 393 S. 403
leidensbedingten Abzuges (wegen der Schulter- und Kieferproblematik), was Fr. 34'770.-, im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 90'735.- eine Einkommenseinbusse von Fr. 55'965.- und damit einen Invaliditätsgrad von 61.7 % (62 %) ergab.
Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in diesem Zusammenhang erneut, unter neuropsychologischen Gesichtspunkten, die vorinstanzlich verbindlich festgestellte 50%ige Arbeitsfähigkeit angezweifelt wird, dringt die Beschwerdeführerin damit nach dem Gesagten (Erw. 4.1) nicht durch. Die äusserst diskreten neuropsychologischen Beeinträchtigungen lassen auch eine anspruchsvolle Tätigkeit, wie sie die Beschwerdeführerin früher ausübte und im Gesundheitsfall wohl weiterhin verrichten würde, im Umfange von 50 % durchaus zu. Es besteht daher kein Anlass, das tiefer entlöhnte Anforderungsniveau 3 beizuziehen. Die Vorbringen zum leidensbedingten Abzug vermögen die vorinstanzlich gewährten 10 % nicht als ermessensmissbräuchlich erscheinen zu lassen, weshalb der vorinstanzliche Entscheid auch in dieser Hinsicht Bundesrecht nicht verletzt.