Urteilskopf
134 V 64
10. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. Pensionskasse X. gegen A. (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
B 10/07 vom 6. Februar 2008
Regeste
Art. 34a Abs. 1 BVG
;
Art. 24 Abs. 2 BVV 2
(in der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung); Ermittlung des anrechenbaren Einkommens.
Bei der Überentschädigungsberechnung Teilinvalider in der beruflichen Vorsorge ist seit 1. Januar 2005 nicht mehr nur das effektiv erzielte, sondern neu auch das zumutbarerweise erzielbare Erwerbseinkommen anzurechnen (E. 2.1). Es besteht eine Vermutung, wonach das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen mit dem von der IV-Stelle ermittelten Invalideneinkommen übereinstimmt (E. 4.1.3). Der versicherten Person ist das Gehörsrecht mit Bezug auf persönliche Umstände und tatsächliche Lage auf dem im Einzelfall relevanten Arbeitsmarkt zu gewähren (E. 4.2.1). Die versicherte Person trifft dabei eine Mitwirkungspflicht (E. 4.2.2).
A.
Die 1967 geborene, verheiratete A. reiste 1992 in die Schweiz ein. Ab 2. April 1996 war sie in der Firma Y. als Mitarbeiterin in der Abwaschküche tätig und bei der Pensionskasse X. (im Folgenden: Pensionskasse) berufsvorsorgeversichert. Am 7. April 2004 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle ermittelte einen Invaliditätsgrad von 60 % und sprach A. mit Verfügung vom 13. Januar 2005 mit Wirkung ab 1. Juni 2004 eine Dreiviertels-Invalidenrente nebst drei Kinderrenten zu. Die Arbeitgeberfirma löste das Arbeitsverhältnis auf den 31. Juli 2004 auf.
Mit Schreiben vom 8. Juni 2005 teilte die Pensionskasse A. mit, für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 2004 stehe ihr eine 60%ige Invalidenrente von Fr. 584.- nebst drei Kinderrenten à Fr. 134.- monatlich zu. Dieser Rentenanspruch werde gestützt auf die neuen, am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Reglementsbestimmungen und das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen von Fr. 17'618.- pro Jahr ab 1. Januar 2005 auf Fr. 0.- gekürzt. In der nachfolgenden Korrespondenz mit dem Rechtsvertreter der Versicherten hielt die Pensionskasse an ihrem Kürzungsentscheid fest.
B.
Am 3. Januar 2006 liess A. Klage erheben mit dem Rechtsbegehren, die Pensionskasse sei zu verpflichten, die Rentenkürzung ab 1. Januar 2005 rückgängig zu machen und der Klägerin rückwirkend die volle Rente nebst 5 % Zins seit mittlerem Verfall auszurichten; eventuell sei die Beklagte zu verpflichten, bei der Berechnung des zumutbarerweise erzielbaren Erwerbseinkommens die konkreten Umstände zu berücksichtigen, subeventuell den Beginn der Rentenkürzung auf später festzusetzen. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen führte einen doppelten Schriftenwechsel durch und zog die Akten der IV-Stelle bei. Mit Entscheid vom 20. Dezember 2006 hiess es die Klage teilweise gut und verpflichtete die Beklagte, der Klägerin ab 1. Januar 2005 unter Anrechnung
BGE 134 V 64 S. 66
der bereits erbrachten Leistungen eine auf die Überentschädigungsgrenze von 90 % gekürzte Rente zuzüglich Zins von 5 % seit 3. Januar 2006 auf den ausstehenden Leistungen zu erbringen.
C.
Die Pensionskasse lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.
A. lässt in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat eine Vernehmlassung erstattet, stellt aber keinen bestimmten Antrag.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.
Aus den Erwägungen:
2.1
Das kantonale Gericht hat die ab 1. Januar 2005 anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen über die Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten oder seiner Hinterlassenen beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen (
Art. 34a Abs. 1 BVG
in Verbindung mit
Art. 24 BVV 2
in der seit 1. Januar 2005 gültigen Fassung) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen, namentlich auf
Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2
, wonach Bezügern von Invalidenleistungen in der Überentschädigungsberechnung nicht nur das weiterhin effektiv erzielte, sondern - im Gegensatz zur unter der Herrschaft der bis 31. Dezember 2004 in Kraft gestandenen Fassung entwickelten Rechtsprechung (
BGE 123 V 88
E. 4 S. 94 f.) - auch das "zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen" anzurechnen ist.
2.2
Die Pensionskasse hat ihr Vorsorgereglement im Jahre 2004 revidiert und das geänderte Reglement (im Folgenden: Reglement 2005) auf den 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt. Dieses neue Reglement 2005 ersetzte das am 1. Januar 1998 in Kraft getretene (im Folgenden: Reglement 1998; Art. 91 Abs. 1 Reglement 2005). In Art. 20 Abs. 1 und 2 Reglement 2005 hat die Pensionskasse folgende Überentschädigungsregelung getroffen:
"Art. 20 Anrechnung anderer Versicherungsleistungen/Anrechnung von Schadenersatzansprüchen/Leistungskürzungen
1
Die Kasse kürzt die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften (siehe Absatz 2) 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes der versicherten Person übersteigen.
BGE 134 V 64 S. 67
2
Als anrechenbare Einkünfte im Sinne von Abs. 1 gelten:
- Leistungen der AHV/IV (und/oder in- und ausländischer Sozialversicherungen) mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen.
- Leistungen der betrieblichen Unfallversicherung oder der Militärversicherung.
- bei ehe-ähnlicher Lebensgemeinschaft (Art. 37): Leistungen aus Scheidungsurteil und beruflicher Vorsorge, soweit diese zur Besserstellung gegenüber der Ehe führen.
- das weiterhin erzielte sowie das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen (und/oder Erwerbsersatzleistungen) bei Bezug von Invalidenleistungen."
In Abs. 1 dieser Reglementsbestimmung hat die Pensionskasse festgehalten, dass sie von dem ihr in
Art. 24 Abs. 1 BVV 2
eingeräumten Ermessen, die Überentschädigungsgrenze auf 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes anzusetzen, Gebrauch macht. In Abs. 2 werden die einzelnen, in der Überentschädigungsberechnung anrechenbaren Einkünfte aufgezählt und in Alinea 4 von Abs. 2 wird die in
Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2
vorgeschriebene Anrechnung des weiterhin erzielten oder zumutbarerweise erzielbaren Erwerbs- oder Ersatzeinkommens reglementarisch statuiert.
2.3.1
Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass die Delegiertenversammlung der Pensionskasse gemäss Art. 67 Ziff. 1 und Art. 89 Reglement 1998 zu diesen Reglementsänderungen ermächtigt war und dabei die formellen Anforderungen einer Reglementsänderung beachtet wurden. Intertemporalrechtlich hat das kantonale Gericht ferner richtig festgehalten, dass nach der Rechtsprechung neue gesetzliche Überentschädigungsregelungen auch auf laufende Renten anwendbar sind (
BGE 122 V 316
E. 3c S. 319). Das gilt für die Änderung reglementarischer Überentschädigungsregelungen analog. Die Pensionskasse hat daher die Überentschädigungsberechnung betreffend die Invalidenrente der Beschwerdegegnerin per 1. Januar 2005 intertemporalrechtlich korrekt nach Massgabe von Art. 20 Abs. 1 und 2 des auf diesen Zeitpunkt in Kraft getretenen Reglementes 2005 durchgeführt (vgl. - die Beschwerdeführerin betreffend - SVR 2007 BVG Nr. 35 S. 125, B 82/06).
2.3.2
Soweit die Beschwerdegegnerin die Rechtmässigkeit der von der Pensionskasse durchgeführten Reglementsrevision unter Hinweis auf Art. 86 Ziff. 1 lit. a Reglement 1998 bestreitet, übersieht
BGE 134 V 64 S. 68
sie, dass es sich dabei um eine Besitzstandsbestimmung für die "bisherigen Leistungszusagen", d.h. solche nach dem bis zum 1. Januar 1998 gültigen Reglement 1990, handelt. Eine derartige, auf dem Reglement 1990 beruhende "Leistungszusage" steht hier nicht zur Diskussion.
2.3.3
Die Beschwerdegegnerin ersucht ferner um eine Änderung der Rechtsprechung betreffend die Anwendung geänderter Überentschädigungsregelungen auf laufende Renten (
BGE 122 V 316
E. 3c S. 319). Dazu besteht kein Anlass. Die für eine Praxisänderung erforderlichen Voraussetzungen sind nicht gegeben (vgl.
BGE 133 V 37
E. 5.3.3 S. 39;
BGE 132 V 357
E. 3.2.4.1 S. 360 mit Hinweisen).
3.1
Streitgegenstand bildet die Kürzung der der Beschwerdegegnerin zustehenden berufsvorsorgerechtlichen Invalidenrente per 1. Januar 2005. Dabei ist im letztinstanzlichen Verfahren - von den beiden soeben dargelegten übergangsrechtlichen Streitpunkten abgesehen - nur noch die Art und Weise, wie das in der Überversicherungsberechnung gemäss
Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2
anzurechnende "zumutbarerweise erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen" zu ermitteln ist, umstritten.
3.2
Das kantonale Gericht hat erwogen, angesichts der weitreichenden Konsequenzen, welche dem anrechenbaren Einkommen für die effektive Höhe der berufsvorsorgerechtlichen Invalidenleistungen zukomme, dränge sich eine diesbezügliche Einzelfallprüfung auf. Namentlich bei einem hohen Invaliditätsgrad sei die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit häufig in Frage gestellt, weshalb eine generelle Anrechnung des von der IV-Stelle ermittelten Invalideneinkommens den konkreten Umständen des Einzelfalles nicht gerecht werde. Auch beim mutmasslich entgangenen Verdienst seien die spezifischen Gegebenheiten und tatsächlichen Chancen der versicherten Person auf dem jeweiligen lokalen und regionalen Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Eine solche Einzelfallprüfung gelte analog für die Festlegung des zumutbarerweise erzielbaren Erwerbseinkommens.
3.3
Die Beschwerde führende Pensionskasse vertritt demgegenüber die Auffassung, für die Ermittlung des zumutbarerweise erzielbaren Resterwerbseinkommens sei im Grundsatz vom invalidenversicherungsrechtlich festgelegten Invalideneinkommen auszugehen,
BGE 134 V 64 S. 69
weil die Invalidenversicherung dabei auf die konkrete beruflich-erwerbliche Situation der versicherten Person abstelle. Die weitgehende Parallelität von Valideneinkommen und mutmasslich entgangenem Verdienst gelte auch für das Verhältnis von Invalideneinkommen und zumutbarem Resterwerbseinkommen. Mit
Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2
sei den Bezügern von berufsvorsorgerechtlichen Invalidenleistungen eine Schadenminderungspflicht auferlegt worden. Falls bei der Bestimmung des zumutbarerweise erzielbaren Resterwerbseinkommens der konkrete Arbeitsmarkt zu berücksichtigen sei, gebiete die Schadenminderungspflicht jedenfalls, dass die versicherte Person ihre (vergeblichen) Bemühungen um Verwertung ihrer Resterwerbsfähigkeit darlege.
3.4
Das BSV weist auf seine Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 82 vom 24. Mai 2005, Rz. 478 hin, mit denen es sich dazu geäussert hat, was unter dem Begriff des zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbs- oder Ersatzeinkommens zu verstehen ist. Ergänzend führt es an, es dürfe bei der Ermittlung des zumutbaren Resterwerbseinkommens nicht von der Fiktion eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes ausgegangen werden. Entscheidend sei vielmehr, ob es für die versicherte Person möglich und zumutbar sei, eine Stelle zu finden. Die Beweislast, dass es auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt möglich sei, überversicherungsrechtlich anrechenbares Erwerbseinkommen zu erzielen, trage die Vorsorgeeinrichtung.
4.1.1
Auszugehen ist vom Zweck der in
Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2
vorgeschriebenen Anrechenbarkeit des zumutbarerweise erzielbaren Erwerbseinkommens: Dieser besteht darin, teilinvalide Versicherte, welche die ihnen zumutbare Restarbeitsfähigkeit nicht verwerten, finanziell denjenigen gleichzustellen, die - in Erfüllung der Schadenminderungspflicht - das ihnen zumutbare Invalideneinkommen tatsächlich erzielen. So hält das BSV in seinen Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 75 vom 2. Juli 2004 in den Erläuterungen zur Änderung der BVV 2 zu Art. 24 Abs. 2 denn auch fest, mit dem 2. Satz des Absatzes 2 werde mit der Ergänzung "zumutbarerweise noch erzielbare Einkommen" sichergestellt, dass Teilinvalide im Rahmen der Schadenminderung Erwerbseinkommen erzielen müssen, und dass das Ersatzeinkommen, beispielsweise die Taggelder der Arbeitslosenversicherung (ALV), bei Vermittelbarkeit ebenfalls angerechnet werden müssen.
BGE 134 V 64 S. 70
4.1.2
Zu berücksichtigen ist weiter der funktionale Zusammenhang zwischen erster (Invalidenversicherung) und zweiter Säule (berufliche Vorsorge), wie er in den Art. 23, 24 Abs. 1 und
Art. 26 Abs. 1 BVG
positivrechtlich verankert ist. Er besteht darin, dass sich der Leistungsanspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge an den sachbezüglichen Voraussetzungen des IVG orientiert (
Art. 23 lit. a BVG
in der seit 1. Januar 2005 gültigen Fassung), die Höhe der berufsvorsorgerechtlichen Rente analog zu derjenigen nach IVG bestimmt wird (
Art. 24 Abs. 1 BVG
in der seit 1. Januar 2005 gültigen Fassung) und für den Beginn des Anspruches auf eine BVG-Invalidenrente gemäss
Art. 26 Abs. 1 BVG
sinngemäss die entsprechenden invalidenversicherungsrechtlichen Bestimmungen (
Art. 29 IVG
) gelten. Zweck dieser gesetzlichen Konzeption ist es, einerseits eine weitgehende materiellrechtliche Koordination zwischen erster und zweiter Säule zu erreichen. Anderseits sollen damit die Organe der beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen bezüglich der Voraussetzungen des Umfanges und des Beginns des Invalidenrentenanspruches in der zweiten Säule möglichst freigestellt werden (
BGE 133 V 67
E. 4.3.2 S. 69;
BGE 132 V 1
E. 3.2 S. 4).
4.1.3
Sind nach der gesetzlichen Konzeption der Invalidenleistungen aus der ersten und zweiten Säule die Festlegungen der IV-Stelle bezüglich Entstehung, Höhe und Beginn des Rentenanspruches grundsätzlich für die Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge massgebend und verbindlich, muss das im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren festgelegte Invalideneinkommen dem Grundsatz nach auch in der berufsvorsorgerechtlichen Überentschädigungsberechnung Berücksichtigung finden. Ausgangspunkt ist daher der Grundsatz der Kongruenz von Invalideneinkommen und zumutbarerweise noch erzielbarem Erwerbseinkommen im Sinne des revidierten
Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2
. Im gleichen Verhältnis stehen Valideneinkommen und mutmasslich entgangener Verdienst (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts B 17/03 vom 2. September 2004, zusammengefasst in: SZS 2005 S. 321). Damit ist im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, dass das von der IV-Stelle festgelegte Invalideneinkommen dem zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkommen nach
Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2
entspricht.
4.2.1
Das invalidenversicherungsrechtlich festgelegte Invalideneinkommen wird auf der Grundlage eines ausgeglichenen
BGE 134 V 64 S. 71
Arbeitsmarktes (
Art. 16 ATSG
) ermittelt. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, ab (
BGE 110 V 273
E. 4b S. 276).
Das zumutbarerweise erzielbare Erwerbseinkommen im Sinne von
Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2
basiert demgegenüber auf dem Zumutbarkeitsgrundsatz, der die Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände, auch in arbeitsmarktlicher Hinsicht, verlangt (UELI KIESER, Bemerkungen, in: AJP 2005 S. 228, Ziff. 5.4.1; STEFAN HOFER, Überlegungen zum revidierten
Art. 24 Abs. 2 BVV 2
, in: HAVE 2005 S. 167 ff.). Allerdings bedeutet "subjektiv" nicht, dass die subjektive Wertung des Betroffenen und damit seine eigene Meinung über das ihm Zumutbare ausschlaggebend wäre. Vielmehr ist auch bei der Würdigung der subjektiven Gegebenheiten und Möglichkeiten einer bestimmten versicherten Person ein objektiver Massstab anzulegen (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts B 115/04 vom 19. April 2005, E. 7.2; ALFRED MAURER, Begriff und Grundsatz der Zumutbarkeit im Sozialversicherungsrecht, in: Sozialversicherungsrecht im Wandel, Festschrift 75 Jahre Eidgenössisches Versicherungsgericht, Bern 1992, S. 237; HARDY LANDOLT, Das Zumutbarkeitsprinzip im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Diss. Zürich 1995, S. 118).
Bezogen auf das zumutbarerweise erzielbare Erwerbseinkommen verlangt der Zumutbarkeitsgrundsatz, dass die Vorsorgeeinrichtung, welche eine Kürzung ihrer obligatorischen Invalidenleistungen beabsichtigt, dem teilinvaliden Versicherten vorgängig das rechtliche Gehör hinsichtlich jener arbeitsmarktbezogenen und persönlichen Umstände gewähren muss, die ihm die Erzielung eines Resterwerbseinkommens in der Höhe des Invalideneinkommens erschweren oder verunmöglichen. Solche subjektiven Gegebenheiten, denen unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten Rechnung zu tragen ist, sind alle Umstände, welche - im Rahmen einer objektivierenden Prüfung - für die effektiven Chancen des betreffenden Versicherten, auf dem jeweiligen tatsächlichen Arbeitsmarkt eine geeignete und zumutbare Arbeitsstelle zu finden, von wesentlicher Bedeutung sind.
4.2.2
Verfahrensrechtlich steht dem Recht der versicherten Person, mit subjektiven Gegebenheiten und tatsächlichen
BGE 134 V 64 S. 72
Arbeitsmarktchancen, welche die Erzielung eines dem Invalideneinkommen quantitativ entsprechenden Resterwerbseinkommens erschweren oder verunmöglichen, gehört zu werden, eine diesbezügliche Mitwirkungspflicht gegenüber. Die versicherte Person hat die im konkreten Einzelfall massgebenden persönlichen Umstände und tatsächlichen Arbeitsmarktchancen, welche der Erzielung eines mit dem Invalideneinkommen äquivalenten Resterwerbseinkommens entgegenstehen, im Überentschädigungsverfahren zu behaupten, zu substantiieren und hiefür soweit möglich Beweise anzubieten, namentlich durch den Nachweis erfolglos gebliebener Stellenbemühungen.
4.3
Zusammenfassend darf die Vorsorgeeinrichtung bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Umfang die Invalidenleistung aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge für eine Teilinvalidität zu einer Überentschädigung führt, von der Vermutung ausgehen, dass das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen mit dem von der IV-Stelle ermittelten Invalideneinkommen übereinstimmt. Sie hat vorgängig der versicherten Person das Gehörsrecht mit Bezug auf persönliche Umstände und die tatsächliche Lage auf dem im Einzelfall relevanten Arbeitsmarkt zu gewähren. Die versicherte Person trifft dabei eine Mitwirkungspflicht im umschriebenen Rahmen.