Urteilskopf
135 I 261
29. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. X. und Y. gegen Schweizerische Bundesanwaltschaft (Beschwerde in Strafsachen)
1B_7/2009 vom 16. März 2009
Regeste
Art. 80 Abs. 1 und
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
.
Beschwerden gegen verfahrensleitende Verfügungen des Strafkammerpräsidiums des Bundesstrafgerichtes sind unter den Voraussetzungen von
Art. 92-94 BGG
zulässig. Im vorliegenden Fall wurde ein privater Wahlverteidiger wegen Interessenkollisionen nicht zugelassen; Bejahung eines drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
(E. 1.1-1.4).
A.
Vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ist ein Strafverfahren hängig gegen Y. und weitere Mitangeklagte wegen Unterstützung bzw. Beteiligung an einer kriminellen Organisation und Geldwäscherei. Rechtsanwalt X. trat nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens als privater Verteidiger von Y. und Z. auf.
B.
Mit rechtskräftiger Verfügung vom 2. September 2004 liess die Bundesanwaltschaft (BA) den privaten Verteidiger wegen Interessenkollisionen nicht weiter zu. Mit ebenfalls in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 1. September 2004 ernannte die BA Rechtsanwalt A. als amtlichen Verteidiger von Y., nachdem dieser (trotz entsprechender Aufforderung der BA) keinen neuen erbetenen Privatverteidiger gemeldet hatte.
C.
Mit Schreiben vom 18. bzw. 21. November 2008 ersuchte Rechtsanwalt X. um Wiederzulassung als erbetener privater Verteidiger von Y. Am 19. Dezember 2008 wies der Präsident der Strafkammer des Bundesstrafgerichts das Gesuch ab.
D.
Gegen die Präsidialverfügung der Strafkammer vom 19. Dezember 2008 gelangten Rechtsanwalt X. sowie Y. mit Beschwerde vom 16. Januar 2009 an das Bundesgericht. Sie beantragen (in der Hauptsache) die Zulassung des X. als erbetener privater Verteidiger des Y. im hängigen gerichtlichen Hauptverfahren. (...)
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
(Auszug)
Aus den Erwägungen:
1.
Strafprozessuale Zwischenentscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts sind (unter den Voraussetzungen von
Art. 92-94 BGG
) grundsätzlich anfechtbar (
Art. 80 Abs. 1 BGG
). Dies gilt grundsätzlich auch für verfahrensleitende Entscheide des Präsidenten der Strafkammer (vgl.
BGE 134 IV 237
). Im Gegensatz zu
Art. 79 BGG
(Entscheide der Beschwerdekammer) beschränkt das Gesetz die Anfechtbarkeit nicht auf Zwangsmassnahmenentscheide der Strafkammer.
BGE 135 I 261 S. 263
1.1
Zu prüfen ist, ob die Eintretensvoraussetzungen von
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
erfüllt sind:
1.2
Als oberste rechtsprechende Behörde des Bundes soll sich das Bundesgericht in der Regel nur einmal mit der gleichen Streitsache befassen müssen. Nach ständiger Praxis zu
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
(und schon zum altrechtlichen
Art. 87 Abs. 2 OG
) ist ein Vor- oder Zwischenentscheid daher nur ausnahmsweise anfechtbar, sofern ein konkreter rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen (für die rechtsuchende Partei günstigen) Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte (
BGE 134 I 83
E. 3.1 S. 86 f.;
BGE 134 IV 43
E. 2.1 S. 45;
BGE 133 IV 139
E. 4 S. 141,
BGE 133 IV 288
E. 3.1 S. 291, 335 E. 4 S. 338; je mit Hinweisen). Der blosse Umstand, dass es sich beim Offizialverteidiger nicht um den Wunsch- bzw. Vertrauensanwalt des Angeschuldigten handelt, schliesst eine wirksame und ausreichende Verteidigung nicht aus. Die Ablehnung eines Gesuches des Angeschuldigten um Auswechslung des Offizialverteidigers begründet daher grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil im Sinne des Gesetzes (
BGE 126 I 207
E. 2b S. 211). Anders kann der Fall liegen, wenn der amtliche Verteidiger seine Pflichten erheblich vernachlässigt (vgl.
BGE 120 Ia 48
E. 2 S. 50 ff.) oder wenn die Strafjustizbehörden gegen den Willen des Angeschuldigten und seines Offizialverteidigers dessen Abberufung anordnen (
BGE 133 IV 335
E. 4 S. 339).
1.3
Die Beschwerdeführer sehen einen Nachteil im Sinne von
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
darin, dass Y. im hängigen Gerichtsverfahren nicht vom Anwalt seines Vertrauens verteidigt werde. Der Nachteil könne innert nützlicher Frist nicht behoben werden, da eine rückwirkende Korrektur nicht möglich wäre. Dies gelte auch im Hinblick auf eine allfällige neue Prüfung der prozessualen Rügen durch die Strafkammer des Bundesstrafgerichts.
1.4
Die Beschwerdeführer verlangen die forensische Zulassung von Rechtsanwalt X. als privater Wahlverteidiger im hängigen Gerichtsverfahren. Y. wird seit dem 1. September 2004 durch seinen amtlichen Verteidiger A. vertreten. Die Beschwerdeführer beantragen keine Abberufung des Offizialverteidigers (und keine Einsetzung von X. als neuer Offizialverteidiger). Ebenso wenig wird in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, dass der amtliche Verteidiger seine Pflichten vernachlässigt hätte. Allerdings könnte durch die Nichtzulassung von X. als erbetener Verteidiger bewirkt werden, dass dem
BGE 135 I 261 S. 264
Y. eine (ausschliessliche) Offizialverteidigung faktisch aufgedrängt bzw. die (zusätzliche) Interessenvertretung durch den gewünschten Privatverteidiger verunmöglicht würde. Dies könnte gegebenenfalls im Widerspruch stehen zum Anspruch des Angeklagten auf erbetene (privat finanzierte) Verteidigung durch den Anwalt seiner Wahl (vgl.
Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK
;
Art. 14 Abs. 3 lit. d UNO-Pakt II
[SR 0.103.2]; Art. 32 Abs. 2 Satz BV). Insofern kann hier ein drohender Nachteil im Sinne von
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
bejaht werden.