Urteilskopf
135 III 489
72. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. K. gegen B. (Beschwerde in Zivilsachen)
5A_153/2009 vom 29. Mai 2009
Regeste
Art. 75 ZGB
; Monatsfrist zur Anfechtung eines Vereinsbeschlusses; Verwirkung.
Die bundesrechtliche Verwirkungsfrist von einem Monat kann durch das Begehren zur Ladung zum Aussöhnungsversuch gewahrt werden, wenn nach dessen Scheitern die Klage innert der vom kantonalen Prozessrecht gesetzten Frist beim Gericht eingereicht wird (E. 3). Wer die Dauer der versäumten Klagefrist allein schon auf Grund des Gesetzestextes feststellen kann, geniesst keinen Vertrauensschutz (E. 4). Kurze Klagefristen sind sachlich gerechtfertigt und bedeuten für anwaltlich vertretene Parteien keine Prozessfalle (E. 6).
K. (Beschwerdeführerin) züchtet Hunde. Sie ist Mitglied im Verein "B." (Beschwerdegegnerin). Deren Zentralvorstand erteilte der Beschwerdeführerin wegen Verstössen gegen Zuchtvorschriften am 10. März 2005 eine Eintragungs- bzw. Zuchtstättensperre von zwei Jahren. Der Rekurs der Beschwerdeführerin blieb erfolglos. Das Verbandsgericht der Beschwerdegegnerin bestätigte die Sperre vom 9. Juni 2005 bis 8. Juni 2007 (Urteil vom 17. Oktober 2005). Am 17. November 2005 focht die Beschwerdeführerin das Urteil vom 17. Oktober 2005 beim Zivilgericht an. Die Gerichtspräsidentin nahm die Klageschrift als Begehren um Ladung zum Aussöhnungsversuch entgegen. An der Verhandlung im Aussöhnungsverfahren wurde der Beschwerdeführerin am 7. Juni 2006 die Klagebewilligung erteilt. Am 6. Dezember 2006 reichte die Beschwerdeführerin die begründete Klage ein. Die kantonalen Gerichte wiesen die Klage wegen Fristversäumnis ab. Die Beschwerdeführerin hat dagegen Beschwerde erhoben, die das Bundesgericht abweist, soweit es darauf eintritt.
(Zusammenfassung)
Aus den Erwägungen:
3.
Streitig ist die Einhaltung der Monatsfrist gemäss
Art. 75 ZGB
.
3.1
Ein Ladungsgesuch zum Aussöhnungsversuch wahrt die Verwirkungsfrist gemäss
Art. 75 ZGB
, wenn (1.) nach kantonalem Recht vor der gerichtlichen Klage auch tatsächlich ein Aussöhnungsversuch durchgeführt werden muss oder kann, wenn (2.) das Aussöhnungsgericht gemäss kantonalem Recht die Streitsache mangels Aussöhnung von Amtes wegen an das urteilende Gericht weiterzuleiten hat oder wenn zwischen dem Aussöhnungsverfahren und dem eigentlichen Prozessverfahren nach kantonalem Recht ein Zusammenhang wenigstens in dem Sinne besteht, dass der Kläger den Streit innert einer gewissen Frist vor das urteilende Gericht bringen muss, und wenn (3.) der Kläger letztere Frist im konkreten Fall auch wirklich einhält (für
Art. 75 ZGB
:
BGE 85 II 525
E. 3 S. 536 f.; allgemein:
BGE 98 II 176
E. 11 S. 181;
BGE 130 III 515
E. 3 S. 516 f.;
BGE 133 III 645
E. 5.4 S. 655).
3.2
Im ordentlichen Verfahren ist nach Art. 144 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Juli 1918 über die Zivilprozessordnung des Kantons Bern (ZPO/BE; BSG 271.1) vor Einreichung der Klage ein Aussöhnungsversuch durch den Gerichtspräsidenten abzuhalten. Die Regelung in
Art. 153 ZPO
/BE mit der Marginalie "Misslingen des Aussöhnungsversuchs, Klagefrist" genügt den bundesrechtlichen Anforderungen (E. 3.1), zumal sie entsprechende Fristen vorsieht, innert derer der Kläger die Sache vor das urteilende Gericht bringen muss (vgl.
BGE 87 II 364
E. 1 S. 369;
BGE 132 III 406
E. 2.1 S. 409; für Einzelheiten: E. 3.4 sogleich). Neben dem Ladungsgesuch zum Aussöhnungsversuch wahrt die Verwirkungsfrist auch die Einreichung der Klage direkt beim Gericht ohne vorgängige Durchführung des Aussöhnungsversuchs, weil dessen Fehlen einen verbesserlichen Fehler bedeutet, der durch ein Nachholen des Aussöhnungsversuchs behoben werden kann (ZBJV 92/1956 S. 30 f.; vgl. KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl. 1984, S. 172).
3.3
Mit ihrer Klageschrift vom 17. November 2005, die sie direkt beim Gericht eingereicht hat, hätte die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten die Verwirkungsfrist gemäss
Art. 75 ZGB
grundsätzlich wahren können. Das Obergericht hat indessen dargelegt, aus welchen - vorab verfahrenstechnischen und prozessökonomischen - Gründen die Gerichtspräsidentin die Eingabe vom 17. November 2005 als blosses Ladungsbegehren zum Aussöhnungsversuch entgegennehmen durfte. Gegen diese Umwandlung der Klageschrift in ein Ladungsgesuch erhebt die Beschwerdeführerin keine Rügen, ganz abgesehen davon, dass sie bzw. ihr damaliger Anwalt nicht opponiert und den Erhalt der Klagebewilligung am 7. Juni 2006 unterschriftlich bestätigt hat, die nach fruchtlosem Aussöhnungsversuch ausgestellt wurde.
3.4
Verfahrensmässig ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin am 17. November 2005 ein Ladungsgesuch zum Aussöhnungsversuch gestellt und den ersten Schritt zur Wahrung der Verwirkungsfrist gemäss
Art. 75 ZGB
getan hat. Für den zweiten Schritt der Einreichung der Klage beim urteilenden Gericht ist
Art. 153 ZPO
/BE massgebend mit folgendem Wortlaut:
Misslingt der Aussöhnungsversuch, so ist dem Kläger die Klagebewilligung zu erteilen.
Die Klagebewilligung berechtigt zur Anhebung der Klage während der Klagefrist.
Die ordentliche Klagefrist beträgt sechs Monate.
BGE 135 III 489 S. 492
In Streitigkeiten über Ansprüche, für welche eine kürzere als sechsmonatige Verwirkungsfrist gilt, ist die Klagefrist auf die Dauer der entsprechenden Verwirkungsfrist verkürzt.
Nach dem Wortlaut von
Art. 153 ZPO
/BE muss innert sechs Monaten die Klage eingereicht werden (Abs. 3), es sei denn, der Streit betreffe Ansprüche, für welche eine kürzere als die ordentliche sechsmonatige Klagefrist vorgesehen ist (Abs. 4). Die Bedeutung der Regelung ist auf Grund ihres Wortlauts klar und lässt sich auch veröffentlichten und nicht veröffentlichten Urteilen des Bundesgerichts, Grundrissen, Handbüchern und Aufsätzen entnehmen. Beträgt z.B. die Klagefrist gemäss
Art. 706a Abs. 1 OR
zwei Monate, ist das Ladungsgesuch zum Aussöhnungsversuch binnen zwei Monaten zu stellen und die Klage zwei Monate nach Erhalt der Klagebewilligung bei Gericht einzureichen (vgl. KUMMER, a.a.O., S. 171 f.; z.B.
BGE 91 II 153
E. 4 S. 158; Urteil 7B.177/1999 vom 24. August 1999 E. 2, betreffend Frist zur Kollokationsklage). Die ordentliche Klagefrist von sechs Monaten gemäss
Art. 153
Abs. 3
ZPO
/BE verkürzt sich somit gemäss
Art. 153
Abs. 4
ZPO
/BE auf die Dauer der gesetzlich vorgesehenen, weniger als sechs Monate betragenden Klagefristen (vgl. GIGER, Handbuch der schweizerischen Zivilrechtspflege, Zürich 1990, S. 250 bei/in Anm. 31 mit dem Beispiel der zehn - heute: zwanzig - Tage für Aberkennungsklagen gemäss
Art. 83 SchKG
) oder - noch einfacher gesagt - die Klagefrist beträgt ordentlich sechs Monate und bei kürzerer Verwirkungsfrist gleich viel wie diese (vgl. VOGEL, Eintritt der Rechtshängigkeit mit Klageanhebung, recht 18/2000 S. 109; z.B. ZBJV 104/1968 S. 484 f.). Die Kommentierungen stimmen damit überein. Als kürzer denn die sechsmonatige Klagefrist bezeichnen sie "die Monatsfrist des
Art. 75 ZGB
" (LEUCH, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 3. Aufl. 1956, N. 3 zu
Art. 153 ZPO
/BE), oder sie verweisen ausdrücklich auf
Art. 75 ZGB
als Beispiel einer vorbehaltenen kürzeren Verwirkungsfrist (LEUCH/MARBACH/KELLERHALS/STERCHI, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Aufl. 2000, N. 4 zu
Art. 153 ZPO
/BE; KELLERHALS/GÜNGERICH/BERGER, Bernisches Zivilprozessrecht, 2002, S. 134).
3.5
Die Beschwerdeführerin hat die Klagebewilligung am 7. Juni 2006 erhalten und hätte die Klage gemäss
Art. 75 ZGB
binnen Monatsfrist einreichen müssen. Mit ihrer Klage vom 6. Dezember 2006 hat sie die Verwirkungsfrist gemäss
Art. 75 ZGB
nicht wahren können. Die Klage durfte insoweit abgewiesen werden. Die kantonalen Gerichte haben somit weder den bundesrechtlichen
BGE 135 III 489 S. 493
Begriff der Klageanhebung verkannt noch kantonales Recht willkürlich angewendet.
4.
Einen Anspruch der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin auf Vertrauensschutz gegen die Fristversäumnis hat das Obergericht verneint. Es ist davon ausgegangen, von einem Anwalt könne verlangt werden, dass er die anwendbaren Bestimmungen, insbesondere die Fristen in
Art. 75 ZGB
und
Art. 153 ZPO
/BE kenne. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Verweigerung des geltend gemachten Vertrauensschutzes.
4.1
Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat die Monatsfrist gemäss
Art. 75 ZGB
gekannt und am 17. November 2005 ihre Klage gestützt auf
Art. 75 ZGB
bei Gericht eingereicht, dann aber übersehen, dass die Klagebewilligung ebenfalls nur einen Monat statt der ordentlichen sechs Monate gültig ist (E. 3 hiervor). Darin besteht die Ausgangslage, von der abzuweichen die Schilderungen der Beschwerdeführerin, namentlich zur angeblichen Unbedarftheit ihres früheren Anwalts keinen Grund geben. Im vorliegenden Verfahren ist die Einhaltung der Klagefrist zu prüfen und nicht die Verantwortlichkeit des früheren Anwalts der Beschwerdeführerin zu beurteilen.
4.2
Das Aussöhnungsverfahren mit dem Versuch einer gütlichen Einigung der Parteien vor Einreichung der Klage steht ausserhalb des eigentlichen Prozessverfahrens und endet entweder in einer Verständigung der Parteien oder mit der Erteilung der zeitlich befristet gültigen Klagebewilligung (vgl. KUMMER, a.a.O., S. 170 f.). Die Klagebewilligung entspricht dem Protokoll der Verhandlung im Aussöhnungsverfahren, nennt die Parteien, die Rechtsbegehren und den Gang der Verhandlung und schliesst mit der Verfügung, wonach der Aussöhnungsversuch als fruchtlos erklärt und die Klagebewilligung erteilt wird. Eine Pflicht zur Belehrung über die Klagefrist ist im kantonalen Recht nicht vorgesehen (anders als z.B. in
§ 100 Ziff. 9 ZPO
/ZH [LS 271]). Die Rechtsmittelbelehrungspflicht besteht nur für Urteile, die einem ordentlichen Rechtsmittel unterliegen (vgl.
Art. 205a ZPO
/BE). Äussert sich die Gerichtspräsidentin zur Klagefrist, liegt nach kantonaler Praxis keine förmliche Rechtsmittelbelehrung, sondern eine blosse Auskunft vor (ZBJV 104/1968 S. 486 E. 2).
4.3
Die Beschwerdeführerin macht eine derartige Auskunftserteilung geltend und behauptet, die Gerichtspräsidentin habe an der
BGE 135 III 489 S. 494
Verhandlung im Aussöhnungsverfahren bekannt gegeben, die Klagefrist betrage sechs Monate. Mangels Rechtserheblichkeit hat das Obergericht beweismässig nicht geklärt, ob die Aussöhnungsrichterin auf die Klagefrist von sechs Monaten verwiesen habe. Es ist davon ausgegangen, selbst im Falle einer unrichtigen Belehrung über die Klagefrist greife der Vertrauensschutz nicht, weil der Anwalt der Beschwerdeführerin allein schon durch Konsultierung des massgebenden Gesetzestextes die Mängel der Belehrung hätte ersehen können.
4.4
Nur derjenige kann Vertrauensschutz geltend machen, der die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung nicht kennt und sie auch bei gebührender Aufmerksamkeit nicht hätte erkennen können. Rechtsuchende geniessen keinen Vertrauensschutz, wenn der Mangel für sie bzw. ihren Rechtsvertreter allein schon durch Konsultierung der massgeblichen Verfahrensbestimmung ersichtlich ist. Dagegen wird nicht verlangt, neben den Gesetzestexten auch noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachzuschlagen (vgl.
BGE 134 I 199
E. 1.3.1 S. 202 f.). Auch gegenüber behördlichen Auskünften kann keinen Vertrauensschutz anrufen, wer die Unrichtigkeit des Bescheides ohne weiteres hat erkennen können (vgl.
BGE 131 V 472
E. 5 S. 480;
BGE 131 II 627
E. 6.1 S. 637).
4.5
In verfahrensmässiger Hinsicht ist davon auszugehen, dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin die Monatsfrist gemäss
Art. 75 ZGB
gekannt und am 17. November 2005 ihre Klage gestützt auf
Art. 75 ZGB
bei Gericht eingereicht hat. Sie hat sodann der Entgegennahme ihrer Klageschrift als Ladungsgesuch zum Aussöhnungsversuch nicht opponiert, an der Verhandlung im Aussöhnungsverfahren teilgenommen und den Empfang der Klagebewilligung am 7. Juni 2006 unterschriftlich bestätigt (E. 3.3 hiervor). Spätestens nach deren Erhalt hätte der Anwalt der Beschwerdeführerin sich über Wirkung und Geltungsdauer der Klagebewilligung vergewissern können und müssen, und zwar um so mehr, als er in einem Kanton als Anwalt aufgetreten ist, dessen Prozessrecht ihm angeblich nicht geläufig war. Die sich stellenden Fragen hätten mit einem einfachen Lesen von
Art. 153 ZPO
/BE beantwortet werden können, wonach die Klagefrist sechs Monate beträgt (Abs. 3), ausser es gelte eine kürzere als die sechsmonatige Verwirkungsfrist (Abs. 4). Dass letztere Voraussetzung im Fall des
Art. 75 ZGB
erfüllt ist, kann und muss einem an Gerichten zugelassenen Anwalt klar gewesen sein. Dass das Obergericht die Berufung der
BGE 135 III 489 S. 495
Beschwerdeführerin auf verfassungsmässigen Vertrauensschutz abgelehnt hat, ist deshalb nicht zu beanstanden.
(...)
6.
Die Beschwerdeführerin erblickt in
Art. 153 Abs. 4 ZPO
/BE eine eigentliche Überraschungsklausel und rügt einen Verstoss gegen das Verbot des überspitzten Formalismus. Das Obergericht hat beide Einwände verworfen.
6.1
Art. 153 Abs. 4 ZPO
/BE verkürzt die sechsmonatige Klagefrist gemäss
Art. 153 Abs. 3 ZPO
/BE auf die Dauer gesetzlich vorgesehener Verwirkungsfristen, die weniger als sechs Monaten betragen. Die Regelung verwirklicht die Absicht des Gesetzgebers, durch die Festsetzung kurzer Verwirkungsfristen eine rasche Entscheidung herbeizuführen (vgl. KUMMER, a.a.O., S. 171). Sie lässt sich insoweit sachlich begründen und durch schutzwürdige Interessen rechtfertigen und entgeht deshalb dem Vorwurf des überspitzten Formalismus.
6.2
Eine Überraschungsklausel im Sinne einer regelrechten Prozessfalle (z.B.
BGE 95 I 1
E. 2b S. 5) kann nicht angenommen werden. Zwar ist der Begriff der Klageanhebung ein solcher des Bundesrechts, doch wird ihre Form durch das kantonale Prozessrecht bestimmt (E. 3.1 hiervor). Wo der Aussöhnungsversuch hierzu genügt, besteht in den verschiedenen Kantonen eine Vielzahl unterschiedlicher Bestimmungen über die Gültigkeitsdauer der Klagebewilligung (vgl. für eine Übersicht: BERTI, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2002, N. 71 zu
Art. 135 OR
). Hinzu kommen die Kantone, die einen Aussöhnungsversuch für innert Verwirkungsfrist anzuhebende Klagen ausschliessen und für nichtig erklären, wenn er gleichwohl durchgeführt wird (z.B.
Art. 113 Abs. 1 lit. e und Abs. 2 ZPO
/VS [SGS 270.1]). Praktisch wörtlich gleiche Regelungen wie
Art. 153 Abs. 4 ZPO
/BE enthalten die Zivilprozessordnungen der Kantone Solothurn (
§ 122 Abs. 2 ZPO
/SO [BGS 221.1]) und Jura (Art. 151 Abs. 4 CPC/JU [RSJU 271.1]) sowie die von der Bundesversammlung beschlossene, aber noch nicht in Kraft getretene Schweizerische Zivilprozessordnung (
Art. 209 Abs. 4 ZPO
; BBl 2009 21, 67). Von Überraschungen kann im fraglichen Bereich nicht die Rede sein. Auf Grund der bekannten Vielfalt an kantonalen Lösungen darf von einem Anwalt um so mehr verlangt werden, dass er sich kundig macht, ist es doch eine seiner wesentlichsten Aufgaben, Fristen richtig zu berechnen (vgl.
BGE 135 III 489 S. 496
FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, Ergänzungsband, 2000, N. 3 zu
§ 52 ZPO
/ZH).
6.3
Aus den dargelegten Gründen erweist sich das angefochtene Urteil insgesamt weder als willkürlich (
Art. 9 BV
; vgl.
BGE 134 I 140
E. 5.4 S. 148;
BGE 134 II 124
E. 4.1 S. 133) noch als überspitzt formalistisch (
Art. 29 Abs. 1 BV
; vgl.
BGE 132 I 249
E. 5 S. 253;
BGE 135 I 6
E. 2.1 S. 9).