Urteilskopf
136 I 229
21. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Universität Bern und Rekurskommission der Universität Bern (subsidiäre Verfassungsbeschwerde)
2D_76/2009 vom 14. Mai 2010
Regeste
Art. 83 lit. t,
Art. 113 und 115 lit. b BGG
,
Art. 9 und 29 Abs. 2 BV
; Anfechtung eines Prüfungsergebnisses (hier: Masterabschluss im Studium der Rechtswissenschaften) beim Bundesgericht.
Ein Prüfungsergebnis (bzw. eine Note) kann mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde angefochten werden, wenn das Nichtbestehen, eine andere Rechtsfolge (wie der Ausschluss von der Weiterbildung) oder ein Prädikat in Frage steht, für das die Prüfungsordnung vorgibt, wie es zu bestimmen ist, bzw. dessen Festlegung nicht im Ermessen der Prüfungsbehörde liegt (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 1-3).
Verfahrensfragen, insbesondere rechtliches Gehör und Kognition der kantonalen richterlichen Behörde (E. 4 und 5).
Überprüfung eines Examensentscheides durch das Bundesgericht (E. 6).
A.
X. studierte an der Universität Bern Rechtswissenschaften. Im Frühjahrssemester 2008 verfasste sie bei Prof. Y. eine Masterarbeit mit dem Titel "Das Verbot des Rechtsmissbrauchs im europäischen Gemeinschaftsrecht - Eine Studie zum Fallrecht des EuGH", die sie am 29. Mai 2008 abschloss. Am 11. November 2008 erteilte die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Bern X. für ihre Masterarbeit die Note 5,0 und eröffnete ihr, dass sie bei einem Notendurchschnitt von 5,43 den Titel "Master of Law of the University of Bern (MLaw)" mit dem Schwerpunkt internationales und europäisches Recht und dem Prädikat "magna cum laude" erworben habe.
B.
Dagegen führte X. Beschwerde bei der Rekurskommission der Universität Bern mit dem Antrag, die Note für ihre Masterarbeit sei auf 6,0 bzw. mindestens auf 5,5 festzusetzen und das Notenblatt sei entsprechend zu ändern. Eventuell sei ihre Masterarbeit durch eine "unbefangene Fachperson" begutachten zu lassen. Die Rekurskommission wies die Beschwerde am 20. März 2009 ab.
C.
Am 30. Oktober 2009 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern eine dagegen gerichtete Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
D.
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 3. Dezember 2009 an das Bundesgericht beantragt X., das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Note ihrer Masterarbeit unter Anpassung
BGE 136 I 229 S. 231
des Notenblattes auf 6,0, mindestens aber auf 5,5 festzusetzen; eventuell sei die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.
E.
Das Dekanat der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Rekurskommission hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
F.
Mit Eingabe vom 12. Februar 2010 äusserte sich die Beschwerdeführerin unter Beilage eines Kurzgutachtens nochmals zur Sache. (...)
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
(Auszug)
Aus den Erwägungen:
1.
Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Diese Ausschlussbestimmung zielt auf Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn sowie auf alle Entscheide ab, die auf einer Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten eines Kandidaten beruhen, nicht aber auf andere Entscheide im Zusammenhang mit Prüfungen wie insbesondere solche organisatorischer Natur (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 2C_577/2009 vom 6. Januar 2010 E. 1.1 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist die Benotung der Masterarbeit bzw. das unter anderem darauf gestützte Gesamtprädikat der Beschwerdeführerin strittig. Es geht mithin um das eigentliche Prüfungsergebnis, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen ist, wovon auch die Beschwerdeführerin ausgeht.
2.1
Soweit wie hier ein kantonaler Endentscheid angefochten wird, ist bei Ausschluss der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Zulässigkeit der subsidiären Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG
zu prüfen.
2.2
Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichts zur staatsrechtlichen Beschwerde war dieses Rechtsmittel nur beschränkt gegen Prüfungsentscheide zulässig. Rechtlich wird mit einem Prüfungsentscheid in erster Linie ausgedrückt, ob der Kandidat die Prüfung bestanden hat. Dabei handelt es sich um einen Gesamtentscheid, und
BGE 136 I 229 S. 232
Anfechtungsobjekt ist das Prüfungsergebnis als solches. Der Entscheid über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Prüfung beeinflusst regelmässig die Rechtsstellung des Prüfungskandidaten. Nur bei einem positiven Prüfungsergebnis wird ihm beispielsweise das Recht eingeräumt, in eine höhere Schule einzutreten, einen bestimmten Beruf auszuüben oder einen Titel zu tragen. Die Noten der einzelnen Fächer bilden demgegenüber lediglich die Elemente, die zur Gesamtbeurteilung führen. Einzelnoten sind daher grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar. Dies ist nur ausnahmsweise möglich, nämlich dann, wenn an die Höhe der einzelnen Noten bestimmte Rechtsfolgen geknüpft sind, zum Beispiel die Möglichkeit, bestimmte zusätzliche Kurse oder Weiterbildungen zu absolvieren oder besondere Qualifikationen zu erwerben (etwa Zulassung zum Doktorat), oder wenn sich die Noten später als Erfahrungsnoten in weiteren Prüfungen auswirken. Einzelne Noten, die für das Bestehen der Prüfung und den Erwerb des Diploms nicht ausschlaggebend sind, beeinflussen ebenso wie der Notendurchschnitt die Rechtslage des Prüfungskandidaten bei positivem Examensergebnis grundsätzlich nicht. Die Prüfungsnoten geben regelmässig allein die Qualität der Leistung bei der Prüfung wieder. Bestehen in diesem Sinne keine weitergehenden rechtlichen Nachteile, stellt die einzelne Note oder das Zeugnis für sich allein keine anfechtbare Verfügung dar (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 2P.177/2002 vom 7. November 2002 E. 5.2.2; 2P.210/2001 vom 19. November 2001 E. 1b/aa und 2P.21/1996 vom 21. November 1996 E. 2a).
2.3
Es fragt sich, wieweit diese Rechtsprechung zur früheren staatsrechtlichen Beschwerde auch bei der subsidiären Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG
weiterzuführen ist. Grundsätzlich ist das neue Rechtsmittel der staatsrechtlichen Beschwerde nachgebildet. Als Anfechtungsobjekt setzt auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde einen Hoheitsakt voraus, der Rechtswirkungen entfaltet. Mit der Revision der Bundesrechtspflege, die gleichzeitig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde mit sich brachte, wurde der Rechtsmittelzugang im Vergleich zu früher tendenziell erweitert (vgl. etwa
Art. 29a BV
,
Art. 82 BGG
oder
Art. 25a VwVG
). Das spricht dafür, die Bestimmungen über die mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde anfechtbaren Hoheitsakte jedenfalls nicht einschränkend auszulegen.
2.4
Die Beschwerdeführerin macht keine besonderen Rechtsfolgen wie den Ausschluss von einer Weiterbildung geltend. Sie behauptet jedoch, die Bewertung der Masterarbeit mit einer 5,0 führe dazu, dass
BGE 136 I 229 S. 233
sie insgesamt das Prädikat "magna cum laude" erhalten habe; eine Note 6,0 oder 5,5 hätte insgesamt das Prädikat "summa cum laude" zur Folge, was eine bessere Ausgangslage für die berufliche Tätigkeit oder für eine akademische Laufbahn mit sich bringe. Dabei handelt es sich zwar grundsätzlich um tatsächliche Vorteile, und abgesehen davon scheint die Beschwerdeführerin inzwischen durchaus eine angemessene Stelle gefunden zu haben. Es ist aber nicht von der Hand zu weisen, dass sich die Benotung auf das Gesamtprädikat auswirkt. Es fragt sich, ob dies mit rechtlichen Wirkungen verbunden ist, die dem Entscheid über das Prädikat den Charakter eines anfechtbaren Hoheitsakts geben.
2.5
Zwar mag der Notendurchschnitt für sich allein keine eigenständige rechtliche Bedeutung haben. Der Gesamtbewertung, d.h. nicht dem Notendurchschnitt als solchem, sondern dem darauf gestützten Prädikat, jegliche Tragweite abzusprechen, selbst wenn sich daraus keine konkreten materiellen Rechtsfolgen wie das Nichtbestehen des Examens oder das Erreichen einer Mindestqualifikation für die Weiterbildung (namentlich die Zulassung zum Doktorexamen) ergeben, überzeugt aber nicht.
2.5.1
Im vorliegenden Fall ist noch das Reglement vom 24. April 2003 über den Studiengang und die Prüfungen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern (RSP RW) anwendbar, das inzwischen vom Reglement vom 14. Mai 2009 über das Bachelor- und Masterstudium und die Leistungskontrollen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern (RSL RW) abgelöst wurde. Im hier massgeblichen Zusammenhang unterscheiden sich die beiden Studienreglemente allerdings nicht wesentlich. Nach Art. 27 Abs. 1 RSP RW setzt der Erwerb des Grads eines Masters in Rechtswissenschaft der Universität Bern unter anderem voraus, dass die erforderlichen Leistungsnachweise und Prüfungen abgelegt und ein genügender Notendurchschnitt erreicht worden ist. Gemäss Art. 27 Abs. 2 RSP RW wird die Masterurkunde in Würdigung der Gesamtleistung mit folgenden Prädikaten ausgestellt:
4,00 bis 4,49
|
rite
|
4,50 bis 4,99
|
cum laude
|
5,00 bis 5,49
|
magna cum laude
|
5,50 bis 6,00
|
summa cum laude
|
2.5.2
Die im Reglement vorgesehene Würdigung der Gesamtleistung, die über das Prädikat bestimmt, steht nicht im Ermessen der
BGE 136 I 229 S. 234
Fakultät, sondern ergibt sich rechnerisch aus den vergebenen Noten. Mit dem Prädikat wird die Gesamtleistung des Kandidaten beurteilt. Die Gesamtbeurteilung mündet in diesem Sinne in einen Feststellungsentscheid über die fachliche Prüfungsleistung, der nach rechtlichen Kriterien ergeht, die sich aus dem Reglement und den darauf gestützten weiteren Bestimmungen wie Richtlinien der Fakultät ergeben (vgl. insbes. Art. 23 Abs. 4 und Art. 24 Abs. 3 RSP RW). Dem Entscheid über das Prädikat kann ein hoheitlicher Charakter mithin nicht abgesprochen werden, und es besteht ein massgebliches Rechtsschutzinteresse an dessen Überprüfung.
2.6
Die bisherige Rechtsprechung zur Anfechtbarkeit von Prüfungsnoten ist demnach für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wie folgt zu präzisieren: Weiterhin nicht anfechtbar sind einzelne Noten einer Gesamtprüfung, die nicht mit einer weitergehenden Wirkung wie dem Nichtbestehen verbunden sind und auch keinen Einfluss auf ein Prädikat zeitigen. Steht jedoch das Nichtbestehen, eine andere Folge - wie der Ausschluss von der Weiterbildung - oder ein Prädikat in Frage, für das die Prüfungsordnung vorgibt, wie es zu bestimmen ist, gibt es ein Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung des Gesamtergebnisses und damit auch an einer diesem zugrunde liegenden Einzelnote. Wohl kann das unter Umständen dazu führen, dass, nicht anders als beim Nichtbestehen, mit Blick auf das Prädikat auch mehrere Einzelnoten angefochten werden. Das ist aber in Kauf zu nehmen, denn letztlich obliegt es dem Rechtsschutz suchenden Kandidaten, aufzuzeigen, weshalb nachgerade verschiedene Einzelbewertungen in massgeblicher Weise rechtswidrig erfolgt sein sollten.
2.7
Die Beschwerdeführerin erhielt für ihre Masterarbeit die Note 5,0, was zum Gesamtprädikat "magna cum laude" führte. Sie hätte unbestrittenermassen ab einer Bewertung der Masterarbeit mit der Note 5,5 das Prädikat "summa cum laude" erzielt. Die von ihr angefochtene Note wirkt sich daher auf das Gesamtergebnis aus. Der Entscheid darüber als Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit einen anfechtbaren Hoheitsakt.
3.1
Nach
Art. 115 lit. b BGG
setzt die Legitimation zur subsidiären Verfassungsbeschwerde ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus. Das rechtlich geschützte Interesse nach
Art. 115 lit. b BGG
entspricht nicht dem allgemeinen Rechtsschutzinteresse an der
BGE 136 I 229 S. 235
Überprüfung eines staatlichen Entscheids. Die Anfechtbarkeit des Examensentscheids vor dem Bundesgericht unterliegt in diesem Sinne besonderen, grundsätzlich strengeren Voraussetzungen als diejenige vor allenfalls eingesetzten kantonalen Rechtsmittelinstanzen.
3.2
Die massgeblichen rechtlich geschützten Interessen können entweder durch kantonales oder eidgenössisches Gesetzesrecht oder aber unmittelbar durch ein angerufenes spezielles Grundrecht geschützt sein, sofern sie auf dem Gebiet liegen, das die betreffende Verfassungsbestimmung beschlägt (vgl.
BGE 133 I 185
E. 4 S. 191). Das Willkürverbot nach
Art. 9 BV
verschafft für sich allein das erforderliche rechtlich geschützte Interesse jedoch nicht (vgl.
BGE 133 I 185
E. 5 und 6 S. 193 ff.). Vorausgesetzt ist hier daher eine Rechtsnorm, welche die Beschwerdeführerin hinsichtlich des strittigen Prädikats schützt.
3.3
Wie bereits dargelegt (E. 2.5.2), steht das Prädikat nicht im Ermessen der Fakultät, sondern es ergibt sich rechnerisch aus den vergebenen Einzelnoten. Die Kandidaten haben insofern einen Rechtsanspruch auf Erteilung desjenigen Prädikats, das ihrem Notendurchschnitt entspricht. Damit haben sie nicht nur ein rechtlich geschütztes Interesse an der Berechnung des Prädikats, sondern auch an der Ermittlung der diesem zugrunde liegenden Noten. Die Beschwerdeführerin ist daher zur subsidiären Verfassungsbeschwerde legitimiert. Zulässig ist insbesondere auch die Willkürrüge gemäss
Art. 9 BV
.
4.1
Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an, prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber nur auf Rechtsverletzungen hin, die von den Beschwerdeführern geltend gemacht werden (vgl.
Art. 42 Abs. 2 BGG
). Dabei gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten, insbesondere des Willkürverbots, eine qualifizierte Rügepflicht (
Art. 106 Abs. 2 BGG
; vgl.
BGE 133 II 249
E. 1.4.2 S. 254,
BGE 133 II 396
E. 3.1 S. 399).
4.2
Die Beschwerdeführerin reichte dem Bundesgericht ein Kurzgutachten ein. Dieses ist aus zwei Gründen aus dem Recht zu weisen: Erstens handelt es sich um ein unzulässiges Novum, denn es bestand nicht erst gestützt auf das angefochtene Urteil Anlass zur Einreichung desselben (vgl.
Art. 99 BGG
). Zweitens wurde das Gutachten längst nach Ablauf der Beschwerdefrist (vgl. Art. 117 in Verbindung mit
Art. 100 BGG
) und damit verspätet nachgereicht.
BGE 136 I 229 S. 236
5.1
Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, der angefochtene Entscheid sei ungenügend begründet, der Sachverhalt sei unvollständig abgeklärt worden, wobei insbesondere ein ergänzendes Expertengutachten hätte eingeholt werden müssen, und das Verwaltungsgericht habe seine Kognition nicht ausgeschöpft. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu diesen das Verfahren und die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz betreffenden Rügen sind freilich eher rudimentär. Dass kantonales Verfahrensrecht in verfassungswidriger, insbesondere willkürlicher Weise angewendet worden sei, macht die Beschwerdeführerin ohnehin nicht geltend. Sie behauptet jedoch eine Verletzung von
Art. 29 BV
.
5.2
Das rechtliche Gehör nach
Art. 29 Abs. 2 BV
verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (
BGE 124 I 49
E. 3a,
BGE 124 I 241
E. 2; je mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl.
BGE 134 I 83
E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen).
Inwiefern der angefochtene Entscheid ungenügend begründet sein sollte, ist nicht ersichtlich. Es ergibt sich daraus mit genügender Klarheit, weshalb die Vorinstanz in der Beurteilung der Masterarbeit keine Rechtsverletzung erkannte. Die Beschwerdeführerin vermochte das verwaltungsgerichtliche Urteil denn auch durchaus sachgerecht anzufechten.
5.3
Weiter liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es auf Grund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (
BGE 134 I 140
E. 5.3
BGE 136 I 229 S. 237
S. 148;
BGE 131 I 153
E. 3 S. 157 mit Hinweisen). Auch insoweit ist nicht erkennbar, weshalb das Verwaltungsgericht den Sachverhalt unvollständig abgeklärt haben sollte. Auf die Frage der eventuellen Einholung eines Gutachtens ist immerhin noch besonders einzugehen (vgl. E. 5.5).
5.4
Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz sodann ihre Kognition nicht ausgeschöpft.
5.4.1
Das Verwaltungsgericht setzte sich inhaltlich ausführlich mit der Beschwerde auseinander, auferlegte sich dabei aber eine gewisse Zurückhaltung bei der Überprüfung der strittigen Note. Es ist üblich und verletzt Verfassungsrecht grundsätzlich nicht, wenn Gerichtsbehörden bei der Kontrolle von Examensentscheiden Zurückhaltung üben (vgl. etwa für das Bundesgericht
BGE 131 I 467
E. 3.1 S. 473 mit Hinweisen sowie nachfolgende E. 6.2). Eine volle Rechtskontrolle rechtfertigt sich insofern in erster Linie für allfällige formelle Fehler. Bei der inhaltlichen Bewertung einer wissenschaftlichen Arbeit bestehen hingegen regelmässig Beurteilungsspielräume, die es zwangsläufig mit sich bringen, dass dieselbe Arbeit verschiedenen Einschätzungen auch von Fachleuten unterliegen kann. Gerichtsbehörden dürfen sich insoweit Zurückhaltung auferlegen, solange es keine Hinweise auf krasse Fehleinschätzungen gibt.
5.4.2
An der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern muss während des Masterstudiums eine Masterarbeit verfasst werden, die eine Fragestellung aus dem Gebiet eines juristischen Faches zum Gegenstand hat. Die Fakultät erlässt Richtlinien über die Anforderungen an Umfang und Form der Masterarbeit (Art. 23 RSP RW). Gemäss den hier anwendbaren Richtlinien vom 26. Juni 2003 sind die Dozentinnen und Dozenten sowie die Departemente für ihr Fachgebiet bezüglich Themenwahl, Betreuung, inhaltlichen Anforderungen an die Masterarbeiten und Einhaltung der Fristen verantwortlich (vgl. Ziff. 4 der Richtlinien). Den Dozierenden kommt demnach bei der Betreuung und Bewertung einer Masterarbeit ein weiter Beurteilungsspielraum zu, was eine entsprechende Zurückhaltung des Verwaltungsgerichts rechtfertigt. Anhaltspunkte für eine krasse Fehleinschätzung liegen hier nicht vor (vgl. auch E. 6). Die Vorinstanz hat daher ihre Kognition nicht unterschritten, und dass dies die erste Rechtsmittelinstanz getan hätte, behauptet die Beschwerdeführerin vor dem Bundesgericht, anders als noch vor dem Verwaltungsgericht, nicht mehr.
BGE 136 I 229 S. 238
5.5
Analoges gilt für die Frage der Einholung einer Expertise. Das Verwaltungsgericht legt in seinem Urteil dar, dass der Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt wurde und für eine Expertise kein Beweisinteresse bestand. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin widerlegen diese Argumentation nicht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, welche neuen Erkenntnisse ein Gutachten hätte bringen sollen. Die Masterarbeit der Beschwerdeführerin wurde nicht als ungenügend, sondern mit der Note 5,0 als gut bewertet. Die bereits erwähnten Beurteilungsspielräume bei der Bewertung einer wissenschaftlichen Arbeit rechtfertigen für sich allein nicht den Beizug eines Experten. Im Übrigen war der Beschwerdeführerin das Profil des Examinators bereits zum Zeitpunkt bekannt, als sie sich entschloss, bei ihm eine Masterarbeit zu verfassen. Weshalb er nunmehr nachträglich für eine sachgerechte Bewertung nicht mehr geeignet gewesen sein sollte und deren Richtigkeit durch einen Gutachter hätte bestätigt bzw. widerlegt werden müssen, legt die Beschwerdeführerin nicht in nachvollziehbarer Weise dar. Schliesslich kann durchaus mitberücksichtigt werden, dass eine rechtswissenschaftliche Masterarbeit zur Diskussion steht und davon auszugehen ist, dass auch das Verwaltungsgericht des Kantons Bern über entsprechende Fachkenntnisse verfügt. Der Beizug eines Gutachters drängte sich daher weniger auf, als dies allenfalls zutreffen mag, wenn es um die Prüfung in einer der kantonalen Rechtsmittelinstanz gänzlich fachfremden Materie ginge.
6.1
Zu prüfen bleibt, ob der angefochtene Entscheid als willkürlich aufgehoben werden muss, weil die Bewertung der Masterarbeit der Beschwerdeführerin unhaltbar ist.
6.2
Das Bundesgericht auferlegt sich eine besondere Zurückhaltung bei der materiellen Beurteilung von Prüfungsentscheiden, indem es erst einschreitet, wenn sich die Behörde von sachfremden oder sonst wie ganz offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen, so dass ihr Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar und damit als willkürlich erscheint. Diese Zurückhaltung übt das Bundesgericht selbst dann, wenn es, wie hier, aufgrund seiner Fachkenntnisse sachlich zu einer weitergehenden Überprüfung befähigt wäre (wie beispielsweise auch bei Rechtsanwalts- oder Notariatsprüfungen;
BGE 131 I 467
E. 3.1 S. 473 mit Hinweisen).
6.3
Der Examinator ging davon aus, in der fraglichen Masterarbeit fehle der erforderliche Bezug zum Völkerrecht und die Literatur zur
BGE 136 I 229 S. 239
Rechtsvergleichung werde ungenügend ausgewertet. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen hauptsächlich ein, das Völkerrecht sei bei dem von ihr bearbeiteten Thema nicht massgeblich, weshalb sie darauf auch nicht näher habe eingehen müssen. Welche Auffassung zutrifft, ist hier nicht zu entscheiden. Den Ausschlag gibt vielmehr, dass die Beurteilung des Examinators objektiv vertretbar erscheint. Selbst wenn dazu möglicherweise unterschiedliche Lehrmeinungen bestehen, ist es für die Vergabe einer Höchstnote nicht unhaltbar, zu verlangen, dass sich die Kandidatin mit der Abgrenzung des Themas vertieft auseinandersetzt und wenigstens darlegt, weshalb sie einen bestimmten Gesichtspunkt als nicht wesentlich erachtet. Bei der Überprüfung der vom Dozenten vorgenommenen und von der Fakultät bestätigten Beurteilung hat sich auch das Verwaltungsgericht nicht von sachfremden oder sonstigen ganz offensichtlich unhaltbaren Erwägungen leiten lassen. Mit dem Examinator und der Fakultät hat das Verwaltungsgericht anerkannt, dass es sich um eine gute Masterarbeit handelt, die aber nicht zwingend mit einer besseren Note als 5,0 bewertet werden musste. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, dass an der fachlichen Qualifikation des Examinators kein Zweifel bestehen könne, dass er seine Beurteilung schriftlich festgehalten und im Einzelnen begründet habe, dass seine Argumentation nachvollziehbar sei, dass er aufgrund des ihm von der Fakultät übertragenen Beurteilungsspielraums für Höchstbewertungen eine vertiefte Auseinandersetzung auch mit dem Völkerrecht verlangen durfte und dass die Aufnahme der Arbeit in einer internationalen Fachzeitschrift keine präzisen Rückschlüsse auf die inhaltliche Qualität der Arbeit zulasse. Selbst wenn im Übrigen davon ausgegangen würde, dass Fachperiodika in der Regel nur Arbeiten von gewisser Güte publizieren, hiesse das nicht, dass die Bewertung mit der Note 5,0 offensichtlich unhaltbar wäre, handelt es sich doch um eine gute Benotung. Der angefochtene Entscheid beruht mithin nicht auf einer krassen Fehlbeurteilung. Dass die Vorinstanzen das einschlägige Studienreglement willkürlich ausgelegt und angewendet hätten, tut die Beschwerdeführerin ohnehin nicht dar.
6.4
Schliesslich sieht die Beschwerdeführerin darin einen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben nach
Art. 9 BV
, dass der Examinator zu ihrem ihm vorweg zugestellten Gliederungsvorschlag keinen Vorbehalt bzw. Hinweis betreffend Einarbeitung des Völkerrechts und Erwägungen zur Rechtsvergleichung angebracht habe. Es ist aber nicht zwingend, die Kandidaten bei der
BGE 136 I 229 S. 240
Rückmeldung zu einer vorläufigen Disposition auf sämtliche möglichen Lücken hinzuweisen, sondern es geht insoweit lediglich im Sinne einer Dienstleistung darum, ihnen eine grundsätzliche Hilfestellung zu gewähren, damit sie nicht völlig in eine falsche Richtung hinarbeiten. Letztlich liegt es aber an ihnen und nicht am Examinator, die übertragene bzw. übernommene Aufgabe zu erfüllen. Gerade für die Erteilung von Höchstnoten gehört es zum Leistungsausweis, das gesamte Spektrum des Themas selbständig auszuloten und aufzuarbeiten. Ein Vertrauensverstoss könnte in diesem Sinne allenfalls vorliegen, wenn der Examinator Ergänzungen anregt und diese später als Fehler bewertet, nicht aber, wenn er gerade prüfen will, ob ein Kandidat, dessen Disposition grundsätzlich zu befriedigen vermag, selbständig fähig ist, das Gesamtspektrum seines Themas zu erfassen.
6.5
Der angefochtene Entscheid verletzt somit
Art. 9 BV
nicht.