Federal court decision 140 IV 162 from Oct. 20, 2014

Case number: 1B_57/2014

Date: Oct. 20, 2014

Related articles:  Art. 104 StPO, Art. 116 StPO, Art. 117 StPO, Art. 118 StPO, Art. 121 StPO, Art. 122 StPO, Art. 126 StPO, Art. 110 StGB, Art. 3 FusG, Art. 22 FusG, Art. 29 FusG, Art. 69 FusG, Art. 83 ZPO, Art. 7 OHG, Art. 72 ATSG, Art. 29 BV, Art. 197 SchKG, Art. 260 SchKG, Art. 56a BVG , Art. 121 Abs. 1 StPO, Art. 121 Abs. 2 StPO, Art. 115 Abs. 1, Art. 118 Abs. 1 und Art. 121 StPO, Art. 121 Abs. 1 und 2 StPO, Art. 22 Abs. 1 FusG, Art. 118 Abs. 1 StPO, Art. 117 Abs. 3 StPO, Art. 122-126 StPO, Art. 110 Abs. 1 StGB, Art. 69 ff. FusG, Art. 104 Abs. 1 StPO, Art. 116 Abs. 2 StPO, Art. 104 Abs. 1 lit. b und Art. 115 Abs. 1 StPO, Art. 83 Abs. 1 und 4 ZPO, Art. 118 Abs. 3 StPO, Art. 118 Abs. 4 StPO, Art. 7 Abs. 1 OHG, Art. 72 Abs. 1 VVG, Art. 72 Abs. 1 ATSG, Art. 56a Abs. 1 BVG, Art. 197 SchKG, Art. 260 SchKG, Art. 3 FusG, Art. 29 lit. b FusG, Art. 29 Abs. 1 BV

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Source: bger.ch

Urteilskopf

140 IV 162


22. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. A. AG gegen B. und Mitb. sowie Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (Beschwerde in Strafsachen)
1B_57/2014 vom 20. Oktober 2014

Regeste

Art. 115 Abs. 1, Art. 118 Abs. 1 und Art. 121 StPO , Art. 22 Abs. 1 FusG ; Privatklägerschaft einer juristischen Person per Rechtsnachfolge (nach Fusion).
Rechtsnachfolger einer geschädigten natürlichen oder juristischen Person sind als mittelbar Geschädigte einzustufen, die sich grundsätzlich, vorbehältlich der Ausnahmefälle von Art. 121 Abs. 1 und 2 StPO , nicht als Privatkläger im Strafverfahren konstituieren können. Insbesondere führt die privatrechtliche Universalsukzession aufgrund von Art. 22 Abs. 1 FusG nicht (per se) zur Parteistellung der übernehmenden Gesellschaft im Strafprozess. Auslegung von Art. 121 StPO (Wortlaut, Systematik, Materialien, Teleologie). Art. 121 Abs. 1 StPO ist nur auf natürliche Personen anwendbar. Die vom Gesetzgeber (in Abs. 1) angestrebte Privilegierung der engsten Angehörigen eines verstorbenen Geschädigten (als rechtsnachfolgende Privatstrafkläger im Straf- und Zivilpunkt) rechtfertigt sich sachlich aufgrund der verwandtschaftlichen bzw. lebenspartnerschaftlichen affektiven Nähe und Solidarität der betroffenen natürlichen Personen untereinander. Damit führt Abs. 1 nicht zu einer stossenden Ungleichbehandlung natürlicher und juristischer Personen. In Art. 121 Abs. 2 StPO hat der Gesetzgeber eine zweite Ausnahme vom Grundsatz vorgesehen, dass Rechtsnachfolger (als bloss indirekt Geschädigte) keine Parteistellung im Strafprozess haben, nämlich (eingeschränkt auf die Verfahrensrechte zur adhäsionsweisen Durchsetzung der Zivilklage) für natürliche und juristische Personen, die von Gesetzes wegen, per Legalzession bzw. Subrogation, in die Ansprüche der geschädigten Person eingetreten sind. Bei Zivilansprüchen, die auf rechtsgeschäftlichem Erwerb (insbesondere per Fusionsvertrag) beruhen, sieht Abs. 2 hingegen keine (weitere) Ausnahme vor. Verneinung des Vorliegens einer Gesetzeslücke (E. 4).

Sachverhalt ab Seite 164

BGE 140 IV 162 S. 164

A. Gestützt auf eine Strafanzeige vom 1. April 2011 der E. AG führt die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte des Kantons Bern eine Strafuntersuchung gegen B., C. und D. wegen Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbesorgung bzw. Teilnahme daran. Gemäss Fusionsvertrag vom 25. März 2013 wurde die E. AG durch Fusion mit Aktiven und Passiven von der A. AG übernommen und infolgedessen im Handelsregister gelöscht. Am 18. April bzw. 17. Mai 2013 beantragte die A. AG ihre Zulassung als Privatklägerin im Strafverfahren. Mit Verfügung vom 3. Juli 2013 verneinte die Staatsanwaltschaft eine Parteistellung der A. AG als Privatklägerin. Eine von dieser dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, mit Beschluss vom 3. Januar 2014 ab.

B. Gegen den Beschluss des Obergerichtes gelangte die A. AG mit Beschwerde vom 10. Februar 2014 an das Bundesgericht. Sie beantragt (im Hauptstandpunkt) die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und ihre Zulassung als Privatklägerin im Strafverfahren.
Die Staatsanwaltschaft, B. und C. beantragen mit Vernehmlassungen vom 3. bzw. 18. März 2014 je die Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht hat auf eine Stellungnahme ausdrücklich verzichtet, während von D. innert angesetzter Frist keine Vernehmlassung eingegangen ist.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

4.

4.1 Parteien des Strafverfahrens sind (von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen) die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und (im Haupt- und Rechtsmittelverfahren) die Staatsanwaltschaft ( Art. 104 Abs. 1 StPO ). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist ( Art. 115 Abs. 1 StPO ). Unter dem 3. Titel der StPO ("Parteien und andere Verfahrensbeteiligte") regelt der 3. Abschnitt ( Art. 118- 121 StPO ) des 3. Kapitels die Rechtsstellung der Privatklägerschaft . Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder
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-kläger zu beteiligen ( Art. 118 Abs. 1 StPO ). Neben den geschädigten (unmittelbar verletzten) Personen ( Art. 115 Abs. 1 StPO ) können auch Angehörige von Opfern ( Art. 116 Abs. 2 StPO ) originäre Parteirechte (betreffend Zivilansprüche) ausüben ( Art. 117 Abs. 3 StPO ). Art. 121 Absätze 1-2 StPO bestimmen zur Rechtsnachfolge der Privatklägerschaft Folgendes:
Abs. 1
Stirbt die geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben, so gehen ihre Rechte auf die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB in der Reihenfolge der Erbberechtigung über.
Abs. 2
Wer von Gesetzes wegen in die Ansprüche der geschädigten Person eingetreten ist, ist nur zur Zivilklage berechtigt und hat nur jene Verfahrensrechte, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilklage beziehen.
Die Zivilklage der Privatklägerschaft ist im 4. Abschnitt ( Art. 122-126 StPO ) geregelt.

4.2 Art. 22 Abs. 1 (Sätze 1-2) des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (FusG; SR 221.301) bestimmt Folgendes:
Die Fusion wird mit der Eintragung ins Handelsregister rechtswirksam. In diesem Zeitpunkt gehen alle Aktiven und Passiven der übertragenden Gesellschaft von Gesetzes wegen auf die übernehmende Gesellschaft über.

4.3 Art. 83 ZPO regelt den Parteiwechsel im Zivilprozess wie folgt:
Abs. 1
Wird das Streitobjekt während des Prozesses veräussert, so kann die Erwerberin oder der Erwerber an Stelle der veräussernden Partei in den Prozess eintreten.
(...)
Abs. 4
Ohne Veräusserung des Streitobjekts ist ein Parteiwechsel nur mit Zustimmung der Gegenpartei zulässig; besondere gesetzliche Bestimmungen über die Rechtsnachfolge bleiben vorbehalten.

4.4 Nach herrschender Lehre und Praxis ist zwischen der privatrechtlichen materiellen Rechtsnachfolge und der zivil- oder strafprozessualen Parteistellung inhaltlich zu unterscheiden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_27/2014 vom 10. April 2014 E. 1.2; JEANDIN/MATZ, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, N. 2 zu Art. 121 StPO ; VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Donatsch/Hansjakob/Lieber[Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 121 StPO ; MAZZUCHELLI/POSTIZZI,
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in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 2 zu Art. 121 StPO ). Zwar können auch (unmittelbar geschädigte) juristische Personen Privatkläger (im Sinne von Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Art. 115 Abs. 1 StPO ) sein. Deren Rechtsnachfolger treten jedoch nicht automatisch (ebenso wenig wie diejenigen von natürlichen Personen) in die strafprozessualen Verfahrensrechte ihrer Rechtsvorgänger ein. Die gesetzlichen Voraussetzungen der Privatklägerschaft per Rechtsnachfolge sind vielmehr in Art. 121 StPO geregelt. Rechtsnachfolger einer geschädigten natürlichen oder juristischen Person sind als mittelbar Geschädigte einzustufen, die sich grundsätzlich (vorbehältlich der Ausnahmefälle von Art. 121 Abs. 1-2 StPO ) nicht als Privatkläger im Strafverfahren konstituieren können ( BGE 139 IV 310 E. 1.2 S. 313; Urteil 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.3.2). Insbesondere führt die privatrechtliche Universalsukzession aufgrund von Art. 22 Abs. 1 FusG nicht (per se) zur Parteistellung der übernehmenden Gesellschaft im Strafprozess (Urteil des Bundesgerichtes 6B_549/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.2.2).

4.5 Im Gegensatz zu ihrer Rechtsvorgängerin (übertragende Gesellschaft) wurde die Beschwerdeführerin durch die inkriminierten Vermögensdelikte nicht unmittelbar geschädigt. Im Zeitpunkt der Tathandlungen (bis zur Strafanzeige im April 2011) war sie gar noch nicht Trägerin der verletzten Rechtsgüter bzw. der betroffenen Vermögensrechte. Ihr Vermögensinteresse leitet sich erst mittelbar daraus ab, dass sie nachträglich (infolge Fusion und privatrechtlicher Universalsukzession im März 2013) Vermögensansprüche der übertragenden Gesellschaft erworben hat. Eine originäre Parteistellung (im Sinne von Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b und Art. 115 Abs. 1 StPO ) scheidet daher aus (vgl. BGE 139 IV 310 E. 1.2 S. 313; MAZZUCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 14 zu Art. 121 StPO ). Die Beschwerdeführerin ist auch keine Opferangehörige (im Sinne von Art. 116 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 Abs. 3 StPO ). Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit die strafprozessualen Parteirechte der übertragenden Gesellschaft per Rechtsnachfolge ( Art. 121 StPO ) auf die Beschwerdeführerin übergegangen sind. Diese juristische Frage gilt in der Lehre und Rechtsprechung bisher als "weitgehend ungelöst" (MAZZUCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 14 zu Art. 121 StPO ).

4.6 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet zunächst der Wortlaut der massgeblichen Norm. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden, wobei alle Auslegungselemente zu
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berücksichtigen sind (Methodenpluralismus). Dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zugrunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Die Entstehungsgeschichte ist zwar nicht unmittelbar entscheidend, dient aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Namentlich bei neueren Texten kommt ihr eine besondere Bedeutung zu, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine andere Lösung weniger nahelegen. Vom Wortlaut darf abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Regelung wiedergibt. Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht. Allerdings findet auch eine verfassungskonforme Auslegung ihre Grenzen im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung ( BGE 138 IV 232 E. 3 S. 234 f.; BGE 136 I 297 E. 4.1 S. 299 f.; je mit Hinweisen).

4.7 Zunächst ist zu prüfen, ob sich aus dem Gesetzeswortlaut von Art. 121 StPO und der inneren Systematik des Gesetzes eine Privatklägerschaft der Beschwerdeführerin ableiten lässt:

4.7.1 Art. 121 Abs. 1 StPO ist nach seinem Wortlaut offensichtlich nur auf natürliche Personen anwendbar. Eine juristische Person "stirbt" nicht. Ebenso wenig hat sie erbberechtigte Angehörige im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB , nämlich Ehegatten, eingetragene Partner oder Verwandte im Sinne dieser Bestimmung (Urteil des Bundesgerichtes 6B_549/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.2.2). Der Wortlaut von Art. 121 Abs. 2 StPO beschränkt sich zwar nicht auf Fälle der Rechtsnachfolge unter natürlichen Personen. Er räumt eine Privatklägerstellung, welche sich zudem auf die unmittelbare Durchsetzung der Zivilklage (nach Art. 122-126 StPO ) beschränkt, jedoch nur jenen (juristischen oder natürlichen) Personen ein, die von Gesetzes wegen in die Ansprüche der geschädigten Person eingetreten sind. Dies trifft im vorliegenden Fall grundsätzlich nicht zu. Die Vermögensansprüche der übertragenden Gesellschaft sind zunächst rechtsgeschäftlich (nämlich per Fusionsvertrag vom 25. März 2013) auf die Beschwerdeführerin übergegangen. Im Gegensatz zu anderen Konstellationen (vgl. dazu unten, E. 4.9.4) sind die Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche der geschädigten Person hier nicht aufgrund einer gesetzlichen Regressnorm (automatisch) auf die Rechtsnachfolgerin übergegangen (direkte gesetzliche Subrogation bzw. Legalzession, vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_549/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.2.2).
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4.7.2 Neben dem Gesetzeswortlaut spricht auch die innere Systematik des 3. Kapitels ("Geschädigte Person, Opfer und Privatklägerschaft") unter dem 3. Titel StPO ("Parteien und andere Verfahrensbeteiligte") für eine abschliessende und restriktive Regelung der Privatklägerschaft im dargelegten Sinne: Die geschädigte Person wird im 1. Abschnitt ("Geschädigte Person") als (natürliche oder juristische) Person definiert, die in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist ( Art. 115 Abs. 1 StPO ). Die (originäre) Privatklägerschaft wird im 3. Abschnitt ("Privatklägerschaft") auf geschädigte Personen im Sinne dieser gesetzlichen Definition eingegrenzt ( Art. 118 Abs. 1 StPO , "Begriff und Voraussetzungen"). Die Privatklägerschaft per Rechtsnachfolge wird (im gleichen 3. Abschnitt) in Art. 121 Abs. 1-2 StPO ("Rechtsnachfolge") systematisch abschliessend geregelt.

4.8 Auch aus den Materialien zur StPO ergibt sich nicht, dass der Gesetzgeber von der Regel hätte abweichen wollen, wonach Rechtsnachfolger als mittelbar Geschädigte grundsätzlich (und vorbehältlich der Fälle von Art. 121 Abs. 1-2 StPO ) keine Parteistellung im Strafprozess haben:

4.8.1 Die betreffende Praxis, insbesondere zur Rechtsnachfolge im Rahmen der gesetzlichen Subrogation ( Art. 121 Abs. 2 StPO ), galt grundsätzlich schon nach altem (kantonalem) Strafverfahrensrecht (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1P.759/2006 vom 27. März 2007 E. 2.3; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, § 38 Rz. 3; NIKLAUS SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl. 2001, § 31 Rz. 505). Es finden sich in den Materialien keine Anhaltspunkte, dass die für die Parteistellung im Zivilprozess geltenden Regeln ( Art. 83 Abs. 1 und 4 ZPO , s. oben, E. 4.3) neu auch im Strafverfahren Anwendung finden sollten. Im Gegenteil wird in der Botschaft zur StPO ausdrücklich ausgeführt, dass die privaten Verfahrensbeteiligten eines Strafprozesses "nicht mit den Parteien in einem Zivilprozess vergleichbar" sind, zumal ihnen die Parteiherrschaft fehlt (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, 1162 Ziff. 2.3.1.1). Auch für Vermögensdelikte hatte der Gesetzgeber keine abweichende Regelung im Sinn (vgl. Botschaft StPO, BBl 2006 1169 f. Ziff. 2.3.3.1).

4.8.2 Zwar weist der Bundesrat an anderer Stelle darauf hin, dass für beschuldigte juristische Personen (bzw. Unternehmen) die allgemeinen Bestimmungen zu den beschuldigten natürlichen Personen
BGE 140 IV 162 S. 169
sinngemäss anwendbar sind, soweit keine Sonderregelungen bestehen. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass der Gesetzgeber - entgegen dem klaren Wortlaut von Art. 121 Abs. 1-2 StPO - den bloss mittelbar geschädigten juristischen Personen (als Rechtsnachfolgerinnen gestützt auf private Rechtsgeschäfte) automatisch eine Privatklägerschaft zuerkennen wollte. Zumindest indirekt lässt sich der Botschaft entnehmen, dass der Bundesrat sich durchaus bewusst war, dass für die Frage der Privatklägerschaft von rechtsnachfolgenden juristischen Personen ausschliesslich Art. 121 Abs. 2 StPO (als lex specialis) anwendbar ist. So führt er bei dessen Kommentierung (Art. 219 Abs. 2 E-StPO) aus, dass beispielsweise Behörden und Versicherungen als Rechtsnachfolger (aufgrund gesetzlicher Subrogation) in Frage kommen (vgl. Botschaft StPO, BBl 2006 1172 Ziff. 2.3.3.3). Abweichendes ergibt sich auch nicht aus den Protokollen der parlamentarischen Beratungen zu Art. 121 StPO .

4.9 Ebenso wenig spricht der Sinn und Zweck der fraglichen Bestimmungen für eine korrigierende Auslegung (contra bzw. extra legem) oder für die Annahme einer Gesetzeslücke. Für gewisse Ausnahmefälle wollte der Gesetzgeber vom Grundsatz abweichen, dass Rechtsnachfolger als bloss indirekt Geschädigte keine Parteistellung im Strafprozess haben, nämlich für geschädigte natürliche Personen und ihre erbberechtigten nahen Angehörigen ( Art. 121 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 110 Abs. 1 StGB ) sowie - eingeschränkt auf die Verfahrensrechte zur unmittelbaren (adhäsionsweisen) Durchsetzung der Zivilklage - für natürliche und juristische Personen, die von Gesetzes wegen in die Ansprüche der geschädigten Person eingetreten sind ( Art. 121 Abs. 2 StPO ):

4.9.1 Nach der klaren Regelung von Art. 121 Abs. 1 StPO sind beispielsweise Angehörige des verstorbenen Geschädigten mit nachrangiger Erbberechtigung von der Privatklägerschaft per Rechtsnachfolge ausgeschlossen (vgl. JEANDIN/MATZ, a.a.O., N. 6 zu Art. 121 StPO ). Bei einer Gesellschaftsfusion erfüllt auch die übernehmende Gesellschaft keine "Angehörigen"-Funktion gegenüber der übertragenden und aufgelösten Gesellschaft (Urteil des Bundesgerichtes 6B_549/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.2.2).

4.9.2 Für eingesetzte Erben (welche den Angehörigenbegriff von Art. 110 Abs. 1 StGB nicht erfüllen) befürwortet die Lehre nur dann eine Ausnahme, wenn eingesetzte zusammen mit gesetzlichen Erben (welche den Angehörigenbegriff erfüllen) im Rahmen einer
BGE 140 IV 162 S. 170
Erbengemeinschaft eine notwendige Streitgenossenschaft (für Gesamthandansprüche) bilden müssen (vgl. JEANDIN/MATZ, a.a.O., N. 9 zu Art. 121 StPO ; LIEBER, a.a.O., N. 5 zu Art. 121 StPO ; MAZZUCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 12 zu Art. 121 StPO ). Für alle übrigen eingesetzten Erben kommt höchstenfalls eine (auf den Zivilpunkt beschränkte) Privatklägerschaft gestützt auf Art. 121 Abs. 2 StPO in Frage (so MAZZUCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 21 zu Art. 121 StPO ). Andere Autoren vertreten die Auffassung, dass eingesetzte Erben (vom oben genannten Ausnahmefall der Erbengemeinschaft abgesehen) den Weg des Zivilprozesses ("devant le juge civil") zu beschreiten haben; dies gelte insbesondere für juristische Personen als eingesetzte Erben (JEANDIN/MATZ, a.a.O., N. 3 zu Art. 121 StPO ). Stirbt die geschädigte Person nach Abschluss des Vorverfahrens, ohne sich als Privatklägerschaft konstituiert zu haben, ist dieses Recht auch für die Angehörigen (im Sinne von Art. 121 Abs. 1 StPO ) verwirkt ( Art. 118 Abs. 3 StPO ). Voraussetzung dafür ist aber, dass die geschädigte Person während des Vorverfahrens die Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerin zu konstituieren ( Art. 118 Abs. 4 StPO ; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4.1; MAZZUCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 9 zu Art. 121 StPO ). Der Wortlaut von Art. 121 Abs. 1 StPO ist nach der Praxis des Bundesgerichtes im Übrigen restriktiv zu interpretieren (Urteil 6B_549/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.2.1; ebenso MAZZUCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 10 zu Art. 121 StPO ).

4.9.3 Diese vom Gesetzgeber (mit Art. 121 Abs. 1 StPO ) angestrebte Privilegierung der engsten Angehörigen (eines verstorbenen Geschädigten) als rechtsnachfolgende Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt rechtfertigt sich sachlich aufgrund der verwandtschaftlichen bzw. lebenspartnerschaftlichen affektiven Nähe und Solidarität der betroffenen natürlichen Personen untereinander. Damit führt Art. 121 Abs. 1 StPO nicht zu einer stossenden Ungleichbehandlung natürlicher und juristischer Personen.

4.9.4 Mit Art. 121 Abs. 2 StPO bezweckte der Gesetzgeber sodann die (teilweise) Privilegierung von (nicht selbst geschädigten) natürlichen und juristischen Personen, welche von Gesetzes wegen in die Ansprüche der geschädigten Person eingetreten sind (sogennannte gesetzliche Subrogation bzw. Legalzession von zivilrechtlichen Ansprüchen; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_549/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.2.1; Botschaft StPO, BBl 2006 1172 Ziff. 2.3.3.3). Diese Personen können zwar nicht zum Strafpunkt plädieren; sie sind jedoch zur adhäsionsweisen Zivilklage ( Art. 122-126 StPO )
BGE 140 IV 162 S. 171
berechtigt und können jene Verfahrensrechte beanspruchen, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilklage beziehen. Unter die gesetzliche Subrogation fallen insbesondere staatliche Regressansprüche gegen Beschuldigte nach Entschädigungs- und Genugtuungszahlungen an Opfer von Straftaten ( Art. 7 Abs. 1 OHG [SR 312.5]) sowie privat- und sozialversicherungsrechtliche, privathaftpflicht- bzw. staatshaftungsrechtliche oder konkursrechtliche Regressansprüche (z.B. Art. 72 Abs. 1 VVG [SR 221.229.1], Art. 72 Abs. 1 ATSG [SR 830.1], Art. 56a Abs. 1 BVG [SR 831.40], Art. 197 SchKG oder Subrogationen gemäss kantonalem Gebäude- und Feuerschadenversicherungsrecht; vgl. BGE 139 IV 310 E. 1.1-1.2 S. 312 f.; Urteile 6B_549/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.2.1; 1P.759/2006 vom 27. März 2007 E. 2.3; Botschaft StPO, BBl 2006 1172 Ziff. 2.3.3.3; JEANDIN/MATZ, a.a.O., N. 12 zu Art. 121 StPO ; LIEBER, a.a.O., N. 7. zu Art. 121 StPO ; MAZZUCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 13 zu Art. 121 StPO ; NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung [StPO], Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 5 zu Art. 121 StPO ).

4.9.5 Damit normierte der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Unterschied zwischen Zivilansprüchen, die auf rechtsgeschäftlichem Erwerb beruhen (z.B. Abtretung von Forderungen und Schuldübernahme [Art. 164 ff. undArt. 757 Abs. 2 OR, Art. 260 SchKG ], gesellschafts- oderfusionsrechtliche vertragliche Übertragung von Aktiven[ Art. 69 ff. FusG ] usw.) undAnsprüchen, die unmittelbar aufgrund privat- oder öffentlichrechtlicher Regressnormen (per Legalzession bzw. Subrogation) auf die rechtsnachfolgende juristische oder natürliche Person übergegangen sind (vgl. JEANDIN/MATZ, a.a.O., N. 6 und 13 zu Art. 121 StPO ; LIEBER, a.a.O., N. 8b zu Art. 121 StPO ; MAZZUCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 3-5 und 15 zu Art. 121 StPO ). Auch wenn eine Gesellschaftsfusion nach Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 FusG (im Gegensatz zur Spaltung nach Art. 29 lit. b FusG oder zur Vermögensabtretung nach Art. 69 ff. FusG ) zur Universalsukzession der Aktiven und Passiven führt, beruht sie primär auf einem rechtsgeschäftlichen Akt, weshalb sie nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht unter Art. 121 Abs. 2 StPO fällt (Urteil 6B_549/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.2.1-3.2.2). Als Privatkläger (gestützt auf Art. 121 StPO ) scheiden zum Beispiel auch reflexgeschädigte natürliche oder juristische Personen aus, die keinen (privat- oder öffentlichrechtlichen) gesetzlichen Regressanspruch gegenüber dem Beschuldigten haben ( Art. 121 Abs. 2 StPO ) und weder unmittelbar verletzt (Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 118 Abs. 1 StPO ) noch enge Angehörige ( Art. 121 Abs. 1 StPO )
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oder Opferangehörige (Art. 116 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 Abs. 3 StPO ) eines verstorbenen Geschädigten sind.

4.9.6 Angesichts dieser detaillierten und abschliessenden Regelung der Privatklägerschaft per Rechtsnachfolge liegt keine (echte) Gesetzeslücke vor. Es wäre Sache des Gesetzgebers, korrigierend einzugreifen, wenn er nötigenfalls Art. 121 StPO revidieren wollte. Die engen Erfordernisse für das ausnahmsweise Füllen einer (unechten) Gesetzeslücke durch das Bundesgericht bzw. für das Abweichen vom klaren Gesetzeswortlaut (vgl. E. 4.6) sind hier nicht dargetan. Insbesondere führen die anwendbaren Normen zu keinen sachlich unhaltbaren oder stossend rechtsungleichen Konsequenzen.

4.10 Die gesetzlichen Voraussetzungen einer Privatklägerschaft der Beschwerdeführerin (Art. 115 Abs. 1 und Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Art. 121 StPO ) sind nach dem Gesagten nicht erfüllt. Damit erweist sich der angefochtene Entscheid, auch im Lichte der in der Beschwerde noch ergänzend angerufenen Bestimmungen (insbesondere von Art. 8 Abs. 1-2 und Art. 29 Abs. 1 BV ), als bundesrechtskonform.

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