Urteilskopf
143 III 137
21. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. GmbH gegen B. GmbH (Beschwerde in Zivilsachen)
4A_648/2016 vom 27. Februar 2017
Regeste
Art. 6 und
Art. 243 ZPO
; sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts; vereinfachtes Verfahren.
Gilt für eine Streitigkeit nach
Art. 243 Abs. 1 oder 2 ZPO
das vereinfachte Verfahren, ist das Handelsgericht nicht zuständig (E. 2).
A.
Am 20. September 2016 reichte die A. GmbH (Beschwerdeführerin) Klage betreffend eine Forderung aus dem Verkauf von
BGE 143 III 137 S. 138
Gesellschaftsanteilen gegen die B. GmbH (Beschwerdegegnerin) beim Handelsgericht des Kantons Zürich ein. Das Klagebegehren in der Sache lautet wie folgt:
"Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 30'000,00 zuzüglich Verzugszins zu 5 % p.a. seit 8.7.2016 zu bezahlen."
Mit Beschluss vom 11. Oktober 2016 verneinte das Handelsgericht seine sachliche Zuständigkeit und trat auf die Klage nicht ein.
B.
Die A. GmbH hat dagegen "Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde" beim Bundesgericht erhoben. Sie verlangt, es sei der angefochtene Beschluss aufzuheben, die Zuständigkeit des Handelsgerichts festzustellen und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Handelsgericht verzichtete auf Vernehmlassung. Die B. GmbH liess sich nicht vernehmen.
Aus den Erwägungen:
2.1
Das Handelsgericht stellte zusammengefasst fest, der Streitwert belaufe sich - da die Zinsforderung dafür in Anwendung von
Art. 91 Abs. 1 ZPO
nicht relevant sei - auf genau Fr. 30'000.-. Damit gelte nach
Art. 243 Abs. 1 ZPO
das vereinfachte Verfahren. Da dieses jedoch gemäss
Art. 243 Abs. 3 ZPO
vor dem Handelsgericht keine Anwendung finde, sei die vorliegende Klage zufolge der in
BGE 139 III 457
publizierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung im vereinfachten Verfahren von den ordentlichen Gerichten und nicht vom Handelsgericht zu behandeln, selbst wenn dessen Zuständigkeit nach
Art. 6 Abs. 2 ZPO
zu bejahen wäre.
Die Beschwerdeführerin hält diese Auffassung für bundesrechtswidrig. Sie meint, die vom Bundesgericht festgestellte Ausnahme von der handelsgerichtlichen Zuständigkeit im Anwendungsbereich des vereinfachten Verfahrens gelte ausschliesslich im Fall von
Art. 243 Abs. 2 ZPO
, während umgekehrt handelsrechtliche Streitigkeiten im Sinne von
Art. 6 Abs. 2 ZPO
, für die laut
Art. 243 Abs. 1 ZPO
aufgrund ihres Streitwerts
eigentlich das vereinfachte Verfahren gelte, im ordentlichen Verfahren vom Handelsgericht zu beurteilen seien.
2.2
Art. 6 Abs. 2 ZPO
definiert den Zuständigkeitsbereich des Handelsgerichts. Eine Streitigkeit gilt als handelsrechtlich, wenn: a. die
BGE 143 III 137 S. 139
geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist; b. gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht; und c. die Parteien im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind. Die Streitwertgrenze nach
Art. 74 Abs. 1 BGG
bildet folglich in diesem Bereich eine Voraussetzung der sachlichen Zuständigkeit des Handelsgerichts (siehe
BGE 142 III 788
E. 4.1 S. 789;
BGE 139 III 67
E. 1.2 S. 70).
Art. 243 ZPO
bestimmt den Geltungsbereich des vereinfachten Verfahrens. Gemäss Absatz 1 umfasst dieser vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 30'000 Franken. Nach Absatz 2 gilt das vereinfachte Verfahren weiter ohne Rücksicht auf den Streitwert für die in den Buchstaben a-f genannten Streitigkeiten.
Erfüllt eine Angelegenheit zugleich die Voraussetzungen der Zuständigkeit des Handelsgerichts und diejenigen für die Geltung des vereinfachten Verfahrens, ist Absatz 3 von Artikel 243 ZPO zu beachten. Gemäss diesem findet das vereinfachte Verfahren "keine Anwendung" in Streitigkeiten vor der einzigen kantonalen Instanz nach den Artikeln 5 und 8 und vor dem Handelsgericht nach Artikel 6. Das Bundesgericht hat sich in
BGE 139 III 457
ausführlich mit dieser Bestimmung auseinandergesetzt. Für die damals strittige Abgrenzung in mietrechtlichen Angelegenheiten ging es in Erwägung 4.4.3 davon aus, dass "die Regelung der Verfahrensart jener über die sachliche Zuständigkeit der Handelsgerichte" vorgehe. Zur Begründung verwies es vor allem auf die Unterschiede zwischen ordentlichem und vereinfachtem Verfahren und führte aus, die Abgrenzung zwischen der Zuständigkeit der Handelsgerichte und jener der ordentlichen Gerichte (bzw. in gewissen Kantonen der Mietgerichte) könne "nicht derart sein, dass dadurch in die von der Zivilprozessordnung vorgegebenen Verfahrensarten eingegriffen würde".
Wenn aber das Handelsgericht - wie im erwähnten Urteil entschieden - nicht zuständig ist für Streitigkeiten, die gemäss
Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO
im vereinfachten Verfahren zu beurteilen sind (siehe
BGE 142 III 515
E. 2.2.4 S. 517), muss das Gleiche aus derselben Überlegung auch hinsichtlich von allen anderen Angelegenheiten gelten, auf die nach
Art. 243 Abs. 1 und 2 ZPO
das vereinfachte Verfahren anwendbar ist. Die von der Beschwerdeführerin geforderte unterschiedliche Behandlung der Tatbestände gemäss den beiden Absätzen findet weder in der zitierten Erwägung des Bundesgerichts noch im Wortlaut von Absatz 3 eine Grundlage. Entgegen der
BGE 143 III 137 S. 140
Beschwerdeführerin statuiert dieser auch keine "Spezialvorschrift für die Verfahrensart" bezüglich von "handelsrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von exakt CHF 30.000,00". Vielmehr fallen solche Angelegenheiten nach
Art. 243 Abs. 1 ZPO
in den Geltungsbereich des vereinfachten Verfahrens und damit aus dem Zuständigkeitsbereich des Handelsgerichts. Die Vorinstanz hat dies zutreffend erkannt und ihre sachliche Zuständigkeit zu Recht verneint. (...)