Urteilskopf
145 V 343
33. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. A.A., Vorsorgestiftung C. sowie D. AG und Mitb. je gegen Pensionskasse B. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
9C_20/2019 und andere vom 28. August 2019
Regeste
Art. 53d Abs. 1 und 6 BVG
;
Art. 48 Abs. 1 VwVG
; Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung, Verfahren und Teilliquidationsbilanz.
Wer nur eine mittelbare Anwartschaft auf eine Hinterlassenenrente aus beruflicher Vorsorge hat, ist nicht legitimiert, einen Teilliquidationsbeschluss durch die Aufsichtsbehörde überprüfen zu lassen. Entsteht der Anspruch auf die Hinterlassenenrente erst nach dem Stichtag der Teilliquidation und nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens betreffend die Überprüfung des Teilliquidationsbeschlusses, so hat die berechtigte Person für das anschliessende Beschwerdeverfahren keine Beschwerdebefugnis (E. 2).
Die Höhe der reglementarisch vorgesehenen "Rückstellung pendente Invaliditätsfälle" ist insbesondere aufgrund der Schadenerfahrung der Vorsorgeeinrichtung zu berechnen (E. 3.1). Leistungen (im Sinne einer Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht), die vertraglich der abgebenden Vorsorgeeinrichtung ausschliesslich zugunsten des Fortbestands zugesichert wurden, finden keinen Eingang in die Teilliquidationsbilanz (E. 3.2).
A.a
Die Pensionskasse B. (nachfolgend: Pensionskasse) ist eine umhüllende Vorsorgeeinrichtung. Sie bezweckt die Durchführung der beruflichen Vorsorge für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der X. AG und der mit dieser wirtschaftlich oder finanziell eng verbundenen Unternehmen. Infolge diesbezüglicher Devestition in der Schweiz löste die Pensionskasse mehrere Anschlussvereinbarungen per 31. Dezember 2011 auf, wobei die Rentenbezüger bei ihr verblieben. Gleiches Datum bildete den Stichtag für die Durchführung einer Teilliquidation, in deren Rahmen die Unterdeckung auf 4,81 % beziffert wurde.
A.b
Nachdem diverse Betroffene (Destinatäre, Arbeitgeber, übernehmende Vorsorgeeinrichtungen) - teilweise miteinander, teilweise separat - ein Überprüfungsbegehren bei der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS) gestellt hatten, wies diese die Pensionskasse mit verschiedenen Verfügungen vom 24. November 2016 an, den Bericht zur Teilliquidation, die Teilliquidationsbilanz und den Verteilungsplan gemäss den Erwägungen anzupassen und neu zu beschliessen sowie die Destinatäre darüber zu informieren. Im Zentrum standen der Kreis der Versicherten, die in die Teilliquidation per 31. Dezember 2011 miteinzubeziehen sind, die
BGE 145 V 343 S. 345
Berechnungsmethode des Fehlbetrages (mit oder ohne Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen), dessen Ausfinanzierung durch die X. AG gestützt auf das zwischen ihr und der Pensionskasse abgeschlossene Contribution Agreement vom 24. Februar 2011, die Bewertung der Liegenschaften sowie Bestand und Höhe verschiedener versicherungstechnischer Rückstellungen und die Frage nach deren anteilsmässigen Mitgabe.
B.
Gegen die Verfügungen vom 24. November 2016 erhoben nebst der Pensionskasse weitere Personen - wiederum teilweise miteinander, teilweise unabhängig voneinander - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dieses vereinigte sämtliche Verfahren. Mit Entscheid vom 20. November 2018 verneinte es ein aktuelles schutzwürdiges Interesse der beiden erwachsenen Töchter des B.A. (Bezüger einer Altersrente, Gesuchsteller im Überprüfungsverfahren vor der BVS und während der laufenden Rechtsmittelfrist verstorben) an der Verfahrensteilnahme und trat in diesem Sinne auf deren "Beschwerden" nicht ein (Dispositiv Ziffer 2). Die Beschwerde der Pensionskasse wies es ab (Dispositiv Ziffer 3.1). Die Beschwerden der Vorsorgestiftung C., der I. und des J. sowie diejenige der D. AG, E. SA und der Sammelstiftung F. hiess es im Sinne der Erwägungen teilweise gut; es ergänzte die Verfügungen vom 24. November 2016 insofern, als es die Pensionskasse verpflichtete, den Bericht zur Teilliquidation, die Teilliquidationsbilanz und den Verteilungsplan entsprechend anzupassen. Mit Bezug auf die "im Hinblick auf Leistungen aus der KEV (Kurzzeit-Erwerbsunfähigkeits-Versicherung) gebildete Rückstellung" wies es die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an die BVS zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerden ab (Dispositiv Ziffern 4.1, 5.1 und 6.1).
C.a
A.A., Witwe des verstorbenen B.A. und vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdegegnerin mit eigenem Antragsrecht im Verfahren belassen, reicht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein. Sie beantragt, der Entscheid vom 20. November 2018 sei insoweit aufzuheben, als in dessen Erwägung 7.6 der technische Zinssatz bei 2,25 % belassen und in Erwägung 7.7 die "Schwankungsreserve Rentnerbestand" auf 3,3 % des Deckungskapitals der Rentenbezüger gesenkt wurde. Ferner sei die Pensionskasse zu verpflichten, im neu zu erstellenden Verteilungsplan einen technischen Zinssatz von höchstens 1,67 % anzuwenden und die "Schwankungsreserve Rentnerbestand" weiterhin mit 5 % des Deckungskapitals der Rentenbezüger zu berechnen. Eventualiter sei die
BGE 145 V 343 S. 346
Angelegenheit an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen, um insbesondere ein unabhängiges Gutachten bei einem bis anhin nicht beteiligten Experten einzuholen (Verfahren 9C_20/2019).
Die Pensionskasse stellt den Antrag, auf die Beschwerde sei bezüglich der verlangten Senkung des technischen Zinssatzes von 2,25 % auf 1,67 % nicht einzutreten; eventualiter sei das Begehren abzuweisen. Der Antrag, in einen neu zu erstellenden Verteilungsplan sei eine Schwankungsreserve Rentnerbestand von weiterhin 5 % des Deckungskapitals der Rentenbezüger aufzunehmen, sei gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die D. AG, E. SA und Sammelstiftung F., die Vorsorgestiftung C. und die BVS schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. I. und J., die G. AG und H. SA sowie K. beantragen, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. L., die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV (OAK) und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichten auf eine Vernehmlassung.
C.b
Auch die Vorsorgestiftung C. erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 2018 sei insoweit aufzuheben, als die Pensionskasse (zusätzlich) anzuweisen sei, das Contribution Agreement vom 24. Februar 2011 zu bilanzieren. In formeller Hinsicht stellt sie Antrag auf aufschiebende Wirkung (Verfahren 9C_25/2019).
Die Pensionskasse, A.A. und die BVS schliessen auf Abweisung der Beschwerde, Letztere mit dem Zusatz, soweit darauf einzutreten sei. I. und J., K. sowie die D. AG, E. SA und Sammelstiftung F. beantragen Gutheissung der Beschwerde. Das BSV stellt keinen Antrag, äussert sich jedoch zu den Auswirkungen des Contribution Agreements vom 24. Februar 2011. L., die G. AG und die H. SA sowie die OAK verzichten auf eine Vernehmlassung.
C.c
Schliesslich reichen die D. AG, E. SA und die Sammelstiftung F. (gemeinsam) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein. Sie beantragen, Dispositiv Ziffer 6.1 des Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 2018 sei dahingehend abzuändern, dass die Pensionskasse zusätzlich verpflichtet werde, die Rückstellung für pendente Invaliditätsfälle dem effektiven Risikoverlauf anzupassen und ihre Forderung gegenüber der X. AG aus dem Contribution Agreement vom 24. Februar 2011 per 31. Dezember 2011 als Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht
BGE 145 V 343 S. 347
zu berücksichtigen und soweit zugunsten des austretenden Bestandes aufzulösen, als sie sich auf das zu übertragende, ungedeckte Vorsorgekapital bezieht (Verfahren 9C_26/2019).
Die Pensionskasse, A.A. und die BVS schliessen auf Abweisung der Beschwerde, Letztere wiederum mit dem Zusatz, soweit darauf einzutreten sei. I. und J., die Vorsorgestiftung C. sowie K. stellen Antrag auf Gutheissung der Beschwerde. Das BSV stellt auch im Verfahren 9C_26/2019 keinen Antrag, sondern äussert sich identisch wie im Verfahren 9C_25/2019 zu den Auswirkungen des Contribution Agreements vom 24. Februar 2011. L., die G. AG und H. SA sowie die OAK verzichten auf eine Vernehmlassung.
Aus den Erwägungen:
2.
In formell-rechtlicher Hinsicht ist die Beschwerdebefugnis der A.A. streitig; das Gesuch der Vorsorgestiftung C. um aufschiebende Wirkung der Beschwerde (Sachverhalt Bst. C.b) wird mit dem heutigen Urteil gegenstandslos.
Die Vorinstanz anerkannte A.A., die wie die beiden Töchter des B.A. weder ein Überprüfungsbegehren gestellt noch Beschwerde erhoben hatte, "unter den gegebenen Umständen" als passivlegitimiert: Weil sie als Destinatärin grundsätzlich berechtigt ist, in Fragen betreffend die Teilliquidation an die Aufsichtsbehörde zu gelangen, und weil sie per Stichtag der Teilliquidation noch nicht anspruchsberechtigt war und dannzumal keine Möglichkeit hatte, die Vorgehensweise der Pensionskasse überprüfen zu lassen (vorinstanzliche E. 1.3.3.3). Demgegenüber verneinen die Pensionskasse und die Vorsorgestiftung C. die Legitimation, da der originäre Rechtsanspruch der A.A. nach dem Stichtag der Teilliquidation entstand.
2.1
Gemäss
Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG
und
Art. 48 Abs. 1 lit. a VwVG
(SR 172.021) ist beschwerdeberechtigt, wer (u.a.) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat. Dass eine Partei keine Möglichkeit zur Teilnahme hatte, ist zum einen anzunehmen, wenn sie ohne eigenes Verschulden daran verhindert war, am Verfahren teilzunehmen; zum Beispiel weil es ihr wegen eines Fehlers der Behörde nicht möglich war, als Partei mitzuwirken, obwohl sie dazu befugt gewesen wäre, bzw. ihr die Durchführung des Verfahrens nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein musste, oder weil die Behörde ihr zu Unrecht die Teilnahme an einem Verfahren verunmöglicht hat oder
BGE 145 V 343 S. 348
aber weil die Vorinstanz ihr zu Unrecht die Parteistellung und die damit zusammenhängenden Rechte versagt hat. Zum andern handelt es sich um Fälle, in denen erst der angefochtene Entscheid die Parteistellung begründet (vgl. zum Ganzen BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 9 zu
Art. 89 BGG
; MARANTELLI/HUBER, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N. 23 zu
Art. 48 VwVG
, je mit Hinweisen auf die höchstrichterliche Rechtsprechung).
2.2
Geht es im Rahmen einer Teilliquidation um die Voraussetzungen, das Verfahren und die generelle Erstellung eines Verteilungsplans, normiert
Art. 53d Abs. 6 BVG
ein ausdrückliches Anfechtungsrecht vor der Aufsichtsbehörde (vgl. dazu
BGE 141 V 605
E. 3.2.3 S. 609 mit Hinweis u.a. auf Urteil 9C_375/2012 vom 13. November 2012). In Art. 29 Abs. 11 des hier - unbestritten - anwendbaren Reglements in der Fassung ab 1. Januar 2010 (nachfolgend: Reglement) werden sowohl der genaue Ablauf als auch die Fristen festgelegt, innert denen intern (Einsprache beim Stiftungsrat) resp. extern (Beschwerde resp. Überprüfungsgesuch bei der Aufsichtsbehörde) entsprechende Einwände gegen die Teilliquidation vorgebracht werden können. Es steht fest, dass A.A. sämtliche dieser Fristen verpasst hat und ihr im aufsichtsrechtlichen Verfahren keine Rolle zukam. Dieses Verpassen resp. die Nicht-Teilnahme ist dabei keinem der in E. 2.1 aufgeführten Gründe geschuldet. Vielmehr ist das Verpassen resp. die Nicht-Teilnahme - nicht anders als bei einem erst später neu eintretenden Aktivversicherten - in der Person begründet. Weder am Stichtag der Teilliquidation am 31. Dezember 2011, welches Datum ebenfalls unbestritten ist, noch während des gesamten Verwaltungsverfahrens verfügte A.A. über die Eigenschaft einer Aktivversicherten oder Rentenbezügerin der Pensionskasse, die sie ermächtigt hätte, den Teilliquidationsbeschluss durch die BVS überprüfen zu lassen (vgl.
BGE 140 V 22
E. 4.1 S. 26). Sie hatte nur eine mittelbare Anwartschaft auf eine Ehegattenrente gemäss Art. 13 Reglement.
Nach dem Gesagten vermag der Umstand, dass A.A. erst nachträglich (nach dem Stichtag der Teilliquidation und nach Abschluss des Verfahrens vor der Aufsichtsbehörde) originäre Destinatäreigenschaft erlangte (vgl. dazu E. 2.3.1 nachfolgend), keine formelle Beschwer im Sinne von E. 2.1 zu motivieren. Eine andere, davon zu unterscheidende Frage ist, ob die vorliegende Sachverhaltskonstellation A.A. immerhin ermächtigt, als Witwe des B.A. in dessen Prozessstellung einzutreten und insoweit zur Beschwerde legitimiert, zumal die Ehegattenrente 60 % der im Zeitpunkt des Todes
BGE 145 V 343 S. 349
versicherten Altersrente oder 60 % der laufenden Invaliden- bzw. Altersrente beträgt.
2.3.1
Die Rentenberechtigung des B.A. sel. entfiel mit seinem Tod. Im Todesfall ausgerichtete Leistungen aus beruflicher Vorsorge bilden nicht Bestandteil des Nachlasses der verstorbenen versicherten Person. A.A. hat einen selbstständigen Anspruch auf eine Hinterlassenenleistung (
BGE 145 V 106
E. 7.2 S. 115;
BGE 140 V 50
E. 3.1 S. 52). Ein Eintritt in den Prozess aufgrund erbrechtlicher Gesamtnachfolge war daher von vornherein nicht möglich. Eine besondere gesetzliche oder reglementarische Bestimmung, die eine anderweitig materiell-rechtlich begründete Nachfolge in der hier zu beurteilenden Sachlage vorsieht, fehlt.
2.3.2
Zu prüfen bleibt ein formell-rechtlicher Subjektwechsel (sogenannter Parteiwechsel). Eine Vorschrift, welche einen solchen in concreto per se ausschliesst, findet sich nicht. Nach
Art. 17 Abs. 1 BZP
(sinngemäss anwendbar gemäss
Art. 71 BGG
; vgl. statt vieler Urteil 4A_472/2017 vom 11. Juli 2018 E. 1.4) ist der Wechsel der Partei mit Zustimmung der Gegenpartei gestattet. Im VwVG ist die formelle Rechtsnachfolge nicht ausdrücklich geregelt. Dies ist jedoch kein Hindernis, da die Legitimation im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht enger ausfallen kann als im Verfahren vor oberer Instanz (Einheit des Verfahrens; vgl. Urteil 9C_102/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 2.1, nicht publ. in:
BGE 144 V 369
, aber in: SVR 2019 BVG Nr. 23 S. 93).
Wohl steht fest, dass die Ehegattenrente originärer Natur ist (E. 2.3.1). Deswegen per se einen Parteiwechsel zu verneinen, ist nicht zwingend (vgl. analog: MARK LIVSCHITZ, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Baker & McKenzie [Hrsg.], 2010, N. 6 zu
Art. 83 ZPO
und dort aufgeführte Beispiele), braucht indessen an dieser Stelle nicht definitiv beantwortet zu werden. Selbst grosszügig ausgelegt, kann die Ehegattenrente nicht als übertragen verstanden werden. Da sie sich von der Idee des Schadenausgleichs weit entfernt hat, indem sie - auch hier - keinen Nachweis eines effektiven Versorgerschadens voraussetzt, lässt sie jeglichen materiell-rechtlichen Bezug zur Altersrente des B.A. vermissen. Die rein rechnerische Referenzierung (E. 2.2 in fine) genügt nicht, mithin ein Parteiwechsel bereits im Grundsatz nicht statthaft ist.
2.4
Zusammengefasst ergibt sich, dass A.A. unter keinem Titel - weder für das vorangegangene noch für das vorliegende Verfahren -
BGE 145 V 343 S. 350
Beschwerdebefugnis beanspruchen kann. Auf ihre Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Verfahren 9C_20/2019 (Sachverhalt Bst. C.a) ist nicht einzutreten.
Im vorinstanzlichen Verfahren hat sich A.A. als Beschwerdegegnerin 11 antragsweise beteiligt und eine reduzierte Parteientschädigung zugesprochen erhalten (vorinstanzliche E. 13.5.1 und 13.5.2). Insgesamt führt dies somit zur teilweisen Aufhebung von Dispositiv Ziffer 7 des Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 2018, und zwar insoweit, als die Pensionskasse darin verpflichtet wurde, A.A. eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen. Inhaltlich ändert sich am angefochtenen Entscheid wegen des "Wegfalls" der Beschwerdegegnerin 11 nichts (vgl. vorinstanzliche E. 7.6).
3.
In materiell-rechtlicher Hinsicht soll primär über die "Rückstellung pendente Invaliditätsfälle" in der Höhe von 16,615 Mio. Fr. befunden werden (Sachverhalt Bst. C.c und E. 3.1 nachfolgend). Sodann richtet sich das Augenmerk auf das Contribution Agreement vom 24. Februar 2011 (Sachverhalt Bst. C.b und C.c sowie E. 3.2 nachfolgend).
3.1.1
Die "Rückstellung pendente Invaliditätsfälle" basiert unbestrittenermassen auf Art. 2.4 des Reglements über die Bildung von Rückstellungen und Schwankungsreserven, gültig ab 31. Dezember 2009. Danach darf sie soweit erforderlich und nach fachmännischen Grundsätzen gebildet werden (vgl. dazu auch
BGE 145 V 22
E. 5.2 S. 28 mit Hinweis auf
BGE 144 V 264
).
Die Beschwerde der D. AG, E. SA und der Sammelstiftung F. richtet sich nicht gegen den Bestand an und für sich, sondern gegen den Berechnungsmodus. Dieser habe prospektiv nach der Fachrichtlinie 2 der Schweizerischen Kammer der Pensionskassen-Experten (FRP 2) zu erfolgen.
3.1.2
Pendente Invaliditätsfälle sind hängige, also bekannte Fälle, wobei jedoch unklar ist, ob sie tatsächlich zu einem Leistungsfall werden. Latente Invaliditätsfälle sind demgegenüber "nur" der Möglichkeit nach vorhanden, aber noch nicht in Erscheinung getreten. Die zitierte FRP 2 sieht unter dem Titel "pendente und latente Leistungsfälle" vor, dass die Höhe der Rückstellung aufgrund der bekannten Fälle und der Schadenerfahrung der Vorsorgeeinrichtung
BGE 145 V 343 S. 351
festzulegen ist. Dem wurde im versicherungstechnischen Bericht vom 8. Juni 2012 nicht nachvollziehbar nachgelebt. Die Vorinstanz hat für das Bundesgericht verbindlich und richtig festgestellt (nicht publ. E. 1.3 und vorinstanzliche E. 7.8.2.2), dass darin die Berechnung der Höhe nicht konkret nachgezeichnet werde. Es werde lediglich erklärt, dass allfällige bis zum 31. Dezember 2011 entstehende Invaliditätsfälle bei der Pensionskasse verbleiben würden und für diese Fälle eine Rückstellung in der Höhe von 12 % der versicherten Lohnsumme per 31. Dezember 2010 gebildet werden müsse. Soweit die Pensionskasse vernehmlassungsweise unter allgemeinem Hinweis auf "die Risikoprämien, die etwa Sammelstiftungen gemäss ihrer Erfahrung erheben", versucht, dem versicherungstechnischen Bericht vom 8. Juni 2012 mehr Substanz zu verleihen, so lässt sie ausser Acht, dass sie nicht Sprachrohr des Experten ist (vgl.
Art. 52e BVG
). Abgesehen davon erweist sich das (alleinige) Abstellen auf prozentuale Erfahrungswerte "irgendwelcher" Sammelstiftungen resp. eines diesbezüglichen "Mittelwertes" gerade mit Blick auf die Vorgabe der FRP 2 ("Schadenerfahrung
der
Vorsorgeeinrichtung") als nicht rechtskonform. Dazu kommt, dass - soweit der Fall - neue tatsächliche Behauptungen vor Bundesgericht unzulässig sind (
Art. 99 Abs. 1 BGG
).
3.1.3
Aber auch die vorinstanzliche Begründung in E. 7.8.2.2 des angefochtenen Entscheids, mit welcher der Rückstellungsumfang im Ergebnis dennoch bestätigt wird, überzeugt nicht. Das Bundesverwaltungsgericht schützt die Höhe der "Rückstellung pendente Invaliditätsfälle" (16,615 Mio. Fr.), indem es diese mit der Höhe der tatsächlichen Invalidenrenten der Jahre 2009 (rund 3,686 Mio. Fr.) bis 2014 (rund 2,354 Mio. Fr.) rechtfertigt.
Es ist der D. AG, E. SA und der Sammelstiftung F. zuzustimmen, dass für eine Ex-post-Betrachtung (Stichtag ist der 31. Dezember 2011) kein Raum besteht (
BGE 144 V 264
E. 2.3 S. 269). Ausserdem geht die Vorinstanz fälschlicherweise davon aus, dass die besagte Rückstellung "für die bestehenden Rentenleistungen und allfällige neue Rentenbezüger aus dem Abgangsbestand" zu bilden ist. Die strittige Rückstellung dient indessen gemäss Experte allein der Finanzierung von
nochentstehenden
Invaliditätsfällen. So oder anders leuchtet der (direkte) Zusammenhang zwischen Höhe der tatsächlichen Invalidenrenten und den Kosten der neu entstehenden Invaliditätsfälle nicht ein. Das Massliche allein sagt nichts über den bisherigen Schadenverlauf der Pensionskasse aus, vor allem lassen sich
BGE 145 V 343 S. 352
daraus keine risikorelevanten Anhaltspunkte entnehmen, die per Stichtag (erfahrungsgemäss) den behaupteten "Schaden" erwarten lassen. Im Dunkeln bleiben sowohl die Anzahl Invaliditätsfälle, die am 31. Dezember 2011 bekannt waren, als auch diejenige, die in den Vorjahren publik waren. Vor allem ist nicht erhellt, wieviele pendente Invaliditätsfälle in den Jahren vor der hier streitigen Teilliquidation effektiv zu Leistungsfällen mutierten. Ebenso wenig ist die Anzahl der "versteckten" Invaliditätsfälle, die in der Vergangenheit zu einem Leistungsfall wurden, beleuchtet. Ungeklärt ist schliesslich auch, ob und inwieweit die hier streitige "Rückstellung pendente Invaliditätsfälle" überhaupt auch letztere Kategorie umfasst, was angesichts der Bezeichnung nicht zwingend ist.
3.1.4
Insgesamt kann von einer sachgemässen Berechnung der "Rückstellung pendente Invaliditätsfälle" nicht die Rede sein. Die Pensionskasse wird den Bericht zur Teilliquidation, die Teilliquidationsbilanz und den Verteilungsplan auch in diesem Punkt - gestützt auf eine rechtsgenügliche Neuberechnung, ausgehend vom effektiven Schadenverlauf - anzupassen haben.
3.2.1
Was das Contribution Agreement vom 24. Februar 2011 (nachfolgend: Agreement) betrifft, so spielte dieses bereits in
BGE 141 V 589
eine Rolle. Seine Bilanzierung war dort jedoch nicht Thema. Vielmehr standen die Teilliquidation der Pensionskasse per 31. Dezember 2010 zur Beurteilung und die Frage nach der damaligen Notwendigkeit, die reglementarisch statuierte Rückstellung "technischer Zinssatz" zu bilden.
3.2.2
Das Bundesverwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass die "Anwälte der Beschwerdeführerin", das heisst der Pensionskasse, anlässlich der Stiftungsratssitzung vom 15. November 2012 die Meinung vertreten hätten, dass ein Teil der im Agreement vereinbarten Zahlungen auch an das austretende Kollektiv weiterzugeben sei (vorinstanzliche E. 11.2.2). In den vorliegenden Verfahren will die Pensionskasse - wie bereits vor BVS und Vorinstanz - davon nichts wissen. Die Konsultation des zitierten Protokolls zeigt denn auch schnell, dass die Frage unter den Anwesenden letztlich kontrovers diskutiert wurde.
Dass die Vertragsparteien, insbesondere die Geldgeberin, die (per 31. Dezember 2011) austretenden Aktivversicherten tatsächlich mitbegünstigen wollte(n), findet im Agreement keine Stütze. Zwar kann der
BGE 145 V 343 S. 353
blosse Ausdruck "obligations towards retirees and former employees" bei isolierter Betrachtung, wie schon von der Vorinstanz in E. 11.2.4 des angefochtenen Entscheids festgestellt, sowohl im Sinne zweier verschiedener Personengruppen (Rentenbezüger und abgehende Arbeitnehmer) als auch im Sinne einer einzigen Personengruppe (Rentenbezüger als frühere Arbeitnehmer) verstanden werden. Im Kontext, vor allem mit Blick auf Ziffer 1, wonach die Rentenbezüger in der Pensionskasse verbleiben, was die Verbindlichkeit und Risiken für die verbleibenden Mitgliedsunternehmen erhöht und deshalb Anlass zu weiteren Austritten geben könnte, ergibt sich indessen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, dass das Leistungsversprechen der X. AG einzig dem Zweck dient, die negativen Folgen ihrer Devestition auf die Pensionskasse und deren demografische Struktur abzumildern und diese und damit den Fortbestand finanziell zu unterstützen. Weder die D. AG, E. SA und die Sammelstiftung F. auf der einen Seite noch die Vorsorgestiftung C. auf der anderen Seite setzen sich substanziiert mit diesem vorinstanzlichen Auslegungsergebnis auseinander, mithin sich rechtliche Weiterungen erübrigen (nicht publ. E. 1.3).
Die Beschwerdeführerinnen meinen hauptsächlich, der Parteiwille könne nicht über die Bilanzierung entscheiden. Dabei ist darauf aufmerksam zu machen, dass die Deckungsgradberechnung gemäss
Art. 44 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1)
bei Bestehen einer Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht einmal mit und einmal ohne Zurechnung dieser Reserve zum Vorsorgevermögen erfolgt (Erläuterungen unter Ziff. 3 und S. 3 der FRP 1). Nachdem die Einlagen der X. AG, die gemäss Ziffer 8 Agreement einer Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht gutzuschreiben sind, ausschliesslich den zurückbleibenden Versicherten gewidmet sind, stellen sie im Rahmen der hier streitigen Teilliquidation von Anfang an kein solches zusätzlich anrechenbares Vorsorgevermögen dar, das - zwecks Ausgleichs des versicherungstechnischen Fehlbetrages - zu Gunsten der austretenden Versicherten (teilweise) aufzulösen ist (vgl.
Art. 44b Abs. 2 BVV 2
). Dass ihnen eine anderweitige Bedeutung zukommt, die für die technische Aufteilung der Mittel von Relevanz ist, wird nicht geltend gemacht, weshalb unbeantwortet bleiben kann, ob und in welchem Umfang die Einlagen der X. AG tatsächlich in der Jahresrechnung 2011 zu bilanzieren gewesen wären.
BGE 145 V 343 S. 354
3.2.3
Es ist demnach nicht als bundesrechtswidrig zu beanstanden, dass das Agreement keinen Eingang in die Teilliquidationsbilanz per 31. Dezember 2011 gefunden hat. Die Beschwerden sind diesbezüglich unbegründet.