BGE 82 IV 129 vom 6. Juni 1956

Datum: 6. Juni 1956

Artikelreferenzen:  Art. 24 StGB, Art. 28 StGB, Art. 30 StGB, Art. 31 StGB, Art. 137 StGB , Art. 24 Abs. 1 StGB, Art. 137 Ziff. 3 StGB, Art. 397 StGB, Art. 269 Abs. 1, Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP, Art. 31 Abs. 3 StGB, Art. 28 ff. StGB

BGE referenzen:  81 IV 92, 81 IV 91

Quelle: bger.ch

Urteilskopf

82 IV 129


27. Urteil des Kassationshofes vom 6. Juni 1956 i.S. Eggler gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.

Regeste

Art. 24 Abs. 1 StGB .
Der Rückzug des Strafantrages gegen den Haupttäter steht der Bestrafung des Anstifters nicht entgegen.

Sachverhalt ab Seite 129

BGE 82 IV 129 S. 129

A.- Am 11. Februar 1954 erklärte das Bezirksgericht Zürich Alois Eggler des wiederholten Betruges, der Anstiftung (der Adelheid Stadelmann) zu Diebstahl, der Hehlerei, der Urkundenfälschung, des Versuchs der Nötigung, der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, der Sachentziehung und der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, schuldig und verurteilte ihn zu einem Jahr Gefängnis, abzüglich 62 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Es schob den Strafvollzug auf und wies den Verurteilten in eine Arbeitserziehungsanstalt ein.

B.- Am 9. Januar 1956 kam Eggler beim Obergericht des Kantons Zürich um Wiederaufnahme des durch das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Februar 1954 abgeschlossenen Strafverfahrens ein. Er machte geltend, der Diebstahl, zu dem er Adelheid Stadelmann angestiftet habe, wäre gemäss Art. 137 Ziff. 3 StGB nur auf Antrag des Geschädigten strafbar gewesen. Der Bestohlene habe aber den Strafantrag gegen Adelheid Stadelmann rechtzeitig zurückgezogen. Diese Tatsache, die auch der Verurteilung wegen Anstiftung zu diesem Diebstahl entgegenstehe, sei dem Bezirksgericht bei Erlass des Urteils nicht bekannt gewesen, so dass sie die Revision begründe.
BGE 82 IV 129 S. 130

C.- Am 13. April 1956 wies das Obergericht das Gesuch ab.

D.- Diesen Entscheid ficht Eggler mit Nichtigkeitsbeschwerde an.

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Unter welchen Voraussetzungen gegenüber einem rechtskräftigen Strafurteil die Wiederaufnahme des Verfahrens verlangt werden kann, bestimmt sich grundsätzlich nach kantonalem Recht, dessen Anwendung der Kassationshof des Bundesgerichts nicht nachzuprüfen hat ( Art. 269 Abs. 1, Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP ). Das Bundesrecht, wegen dessen Verletzung der Kassationshof allein durch Nichtigkeitsbeschwerde angerufen werden kann, greift in das kantonale Recht nur insofern ein, als es die Kantone verpflichtet, gegenüber Urteilen, die auf Grund des StGB oder eines anderen Bundesgesetzes ergangen sind, wegen erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren, die Wiederaufnahme zu Gunsten des Verurteilten zuzulassen ( Art. 397 StGB ).
Ob die Tatsache, dass der Strafantrag gegen Adelheid Stadelmann zurückgezogen worden ist, dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt war, kann dahingestellt bleiben, da sie jedenfalls nicht im Sinne des Art. 397 StGB erheblich ist, nämlich nicht zu einem für den Beschwerdeführer milderen Urteil führen kann.
Wegen Anstiftung wird gemäss Art. 24 Abs. 1 StGB bestraft, wer jemanden zu dem von ihm verübten Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich bestimmt hat. Die Bestrafung des Anstifters setzt demnach nicht voraus, dass die Haupttat beurteilt worden sei, sondern nur, dass sie verübt und strafbar sei ( BGE 71 IV 135 ; BGE 74 IV 74 ). Darum schliesst nach der Rechtsprechung des Kassationshofes der Umstand, dass der Haupttäter nicht verurteilt werden kann, weil er unbekannt ist, die Bestrafung des Anstifters nicht aus ( BGE 74 IV 74 ). Dasselbe muss auch
BGE 82 IV 129 S. 131
gelten, wenn - wie hier - der Haupttäter nicht (mehr) verfolgt werden kann, weil sein Verbrechen (Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen; Art. 137 Ziff. 3 StGB ) Antragsdelikt und der Strafantrag vor der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils zurückgezogen worden ist. Der Rückzug des Strafantrages ändert nichts daran, dass der Diebstahl verübt worden und strafbar ist (vgl. BGE 69 IV 72 ; BGE 73 IV 97 ; BGE 81 IV 92 ) und steht demnach der Bestrafung des Anstifters nicht entgegen.
Auch die Berufung auf Art. 31 Abs. 3 StGB hilft dem Beschwerdeführer nicht. Als Anstifter war er zwar im Sinne des Art. 30 StGB an der Tat der Adelheid Stadelmann beteiligt ( BGE 81 IV 91 Erw. 1). Der Rückzug des Strafantrages gegen die Haupttäterin ist aber für den Beschwerdeführer bedeutungslos, weil er von Amtes wegen zu verfolgen ist und die Bestimmungen der Art. 28 ff. StGB daher auf ihn gar keine Anwendung finden.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

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