Urteilskopf
91 III 27
6. Entscheid vom 18. März 1965 i.S. von Tobel.
Regeste
Anfechtung des Arrestbefehls.
Art. 279 Abs. 1 SchKG
.
Von Bundes wegen ist gegen die Verweigerung eines Arrestgesuches kein Rechtsmittel gegeben; es steht aber den Kantonen frei, für diesen Fall Rechtsmittel einzuräumen.
Margherita Grattarola-Malugani in Margno (Italien) ist gemeinsam mit ihrer Schwester Giovanna Haefliger-Malugani in Zürich Erbin ihres am 13. Januar 1964 verstorbenen Vaters Carlo Malugani. Letzter Wohnsitz des Erblassers war Locarno; der Nachlass ist noch nicht geteilt. Dr. Karl von Tobel ist Inhaber einer Schuldanerkennung der Margherita Grattarola über Fr. 15'000.--. Gestützt darauf verlangte er am 15. Januar 1965 beim Präsidium des Bezirksgerichtes Weinfelden einen Arrestbefehl nach
Art. 271 Ziff. 4 SchKG
; er bezeichnete als Objekte Aktiven des Nachlasses Carlo Malugani, so eine Liegenschaft in Weinfelden, einen Schuldbrief, deponiert bei der Thurgauer Kantonalbank, und Bankguthaben.
Mit Entscheid vom 21. Januar 1965 trat das Gerichtspräsidium Weinfelden auf das Arrestgesuch nicht ein. Nach Art. 1 der Verordnung des Bundesgerichtes über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen vom 17. Januar 1923 (VVAG) könne sich die Pfändung nur auf den Liquidationsanteil als Ganzes erstrecken. Nach
Art. 2 VVAG
sei zur Pfändung nur das Betreibungsamt am Wohnort des Schuldners zuständig; das gelte auch im Arrestbewilligungsverfahren.
Weder Schuldnerin noch Erblasser hätten im massgebenden Zeitpunkt Wohnsitz in Weinfelden verzeigt.
Am 23. Januar 1965 reichte Dr. von Tobel gegen diesen Entscheid Beschwerde ein mit dem Begehren, es sei der Arrest zu bewilligen, und es sei festzustellen, dass die Zustellung des angefochtenen Entscheides an die Miteigentümerin Frau Giovanna Haefliger zu Unrecht erfolgt sei.
Mit Entscheid vom 1. März 1965 hat die Rekurs-Kommission des Kantons Thurgau die Beschwerde abgewiesen, soweit sie darauf eintreten konnte. Der Begründung ist zu entnehmen: Die Vorinstanz habe das Bestehen eines Arrestforums im Bezirk Weinfelden zu Recht verneint. Ob in Locarno ein Arrestforum gegeben sei, sei hier nicht zu entscheiden. Der Beschwerdeführer sei durch die Mitteilung der Arrestverweigerung an Frau Haefliger nicht beschwert und habe kein Interesse daran, sie nachträglich durch die Aufsichtsbehörde als rechtswidrig bezeichnen zu lassen. Auf dieses Begehren sei daher nicht einzutreten.
Gegen diesen Entscheid erhebt Dr. von Tobel Rekurs bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichtes. Er beantragt, es sei der nachgesuchte Arrest zu bewilligen und dem Rekurrenten die per Nachnahme bezahlten Fr. 12.60 zurückzuerstatten. Er macht insbesondere geltend, ein in Locarno erwirkter Arrest sei durch die Aufsichtsbehörde des Kantons Tessin aufgehoben worden. Wenn nun auch die Ablehnung der Thurgauer Aufsichtsbehörden geschützt würde, so ergäbe sich der Fall einer Rechtsverweigerung. Gemäss Art. 69 des Gebührentarifs zum SchKG vom 6. September 1957 sei es nicht zulässig, vor den Aufsichtsbehörden Gebühren zu erheben.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1.
Gegen den Arrestbefehl findet weder Berufung noch Beschwerde statt (
Art. 279 Abs. 1 SchKG
). Diese Bestimmung bezieht sich aber nur auf die Bewilligung des Arrestes. Sie schliesst demnach nicht aus, dass die Kantone gegen die Verweigerung eines Arrestgesuches Rechtsmittel einräumen (vgl.
BGE 46 I 486
/7; JAEGER, N. 1 zu Art. 279; FRITZSCHE, Schuldbetreibung Bd. II, S. 204). Von dieser Möglichkeit hat gerade der Kanton Thurgau Gebrauch gemacht.
Der Rekurrent geht - ohne Begründung - davon aus, er könne den (den Arrest verweigernden) Entscheid der Aufsichtsbehörde des Kantons Thurgau mit Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichtes weiterziehen. Er irrt. Wegen unbegründeter Verweigerung des Arrestbefehls ist von Bundes wegen kein Rechtsmittel gegeben. Denn die Arrestbehörde gehört nicht zum Behördenorganismus der Schuldbetreibung als solcher, sondern stellt nur ein Hilfsorgan der letztern dar. Sie steht deshalb auch nicht unter der Aufsichtsbehörde (BLUMENSTEIN, Handbuch, S. 836; BONNARD, Le séquestre d'après la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, S. 115; JUD, Die Entwicklung der Rechtsprechung zum Arrestrecht des SchKG, S. 35). Das Bundesgericht hat daher als eidgenössische Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen keine Möglichkeit, eine Arrestbehörde anzuweisen, den Arrest zu bewilligen und den Arrestbefehl zu erlassen.
2.
Der Rekurrent sieht eine formelle Rechtsverweigerung darin, dass weder in Weinfelden noch in Locarno ein Arrest bewilligt werde. Dieser angeblichen Rechtsverweigerung ist indessen nicht mit einem Rekurs nach
Art. 17 ff. SchKG
beizukommen; sie könnte höchstens mit einer staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung von
Art. 4 BV
erfolgreich gerügt werden (vgl. JAEGER, N. 8 zu Art. 19).
3.
Der Rekurrent beanstandet schliesslich seine Belastung mit Gebühren. Wie schon in
BGE 81 III 36
mit einlässlicher Begründung dargelegt, haben die Aufsichtsbehörden nicht darüber zu entscheiden, ob eine Arrestbehörde den Gebührentarif richtig angewendet habe.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.