BGE 93 III 18 vom 31. Januar 1967

Datum: 31. Januar 1967

Artikelreferenzen:  Art. 93 SchKG

BGE referenzen:  81 III 145, 87 III 105

Quelle: bger.ch

Urteilskopf

93 III 18


4. Auszug aus dem Entscheid vom 31. Januar 1967 i.S. X.

Regeste

Art. 93 SchKG : Berechnung des Notbedarfes.
Beiträge an eine Pensionskasse dürfen nur soweit vom pfändbaren Lohn abzogen werden, als sie vom Schuldner zwangsweise geleistet werden.

Sachverhalt ab Seite 18

BGE 93 III 18 S. 18
Aus dem Tatbestand:
In verschiedenen gegen X. angehobenen Betreibungen pfändete das Betreibungsamt Baden Fr. 550.-- vom monatlichen Einkommen des Schuldners. Mit Zuschrift vom 27. September 1966 verlangte X., dass die Lohnpfändung neu geregelt werde, da er nun an die Pensionskasse monatlich zusätzlich Fr. 600.-- bezahlen müsse. Mit Verfügung vom 3. Oktober 1966 lehnte das Betreibungsamt dieses Begehren ab; denn die
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zusätzlichen Lohnabzüge des Arbeitgebers seien für den Höhereinkauf in die Pensionskasse bestimmt, es handle sich somit um freiwillige Aufwendungen.
Der Schuldner focht diese Verfügung an mit dem Antrag, der vom Arbeitgeber zurückbehaltene Beitrag (Fr. 754.30 monatlich) sei voll vom pfändbaren Lohn abzuziehen. Der Präsident des Bezirksgerichtes Baden als untere und die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Aargauer Obergerichtes als obere kantonale Aufsichtsbehörde lehnten die Beschwerde ab, letztere mit Entscheid vom 9. Januar 1967.
Gegen diesen Entscheid rekurriert X. an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichtes; diese weist den Rekurs ab.

Erwägungen

Erwägungen:

1. Am 28. April 1925 wurde i.S. Gebrüder Gloor ( BGE 51 III 68 ) entschieden, dass die Beiträge, welche der Arbeitgeber für Pensions- und Unterstützungskassen sowie Unfallversicherung in Abzug bringe, bei der Berechnung des bei einer Lohnpfändung massgebenden Lohnes ausser acht zu lassen seien, da der Schuldner über diese Beträge nicht mehr verfügen und sie zur Bestreitung des Notbedarfes nicht verwenden könne. Dies gelte aber nur für Beiträge, welche vom Schuldner zwangsweise geleistet werden müssten. Diese Rechtsprechung ist von der Lehre übernommen worden (vgl. JAEGER, Schuldbetreibungs- und Konkurs-Praxis der Jahre 1920-1926, N. 8 zu Art. 93, S. 39; JAEGER-DÄNIKER, Schuldbetreibungs- und Konkurspraxis, Bd. I N. 8/C/b zu Art. 93, S. 201; ELMER, Die Bestimmung des unpfändbaren Lohnes auf den 1. Januar 1959, in BlSchK1959 S. 13 c).
Der Rekurs bringt nichts vor, was ein Abweichen von der bisherigen Auslegung aufdrängt. Unbillig ist die Lösung schon deshalb nicht, weil der selbständig erwerbende Schuldner, der für die Zukunft seiner Familie mit einer Lebensversicherung vorsorgen möchte, sich keine Prämien von seinem Einkommen abziehen lassen kann, mag die dadurch geschaffene Sicherheit noch so bescheiden sein (vgl. BGE 52 III 193 , BGE 71 III 49 , BGE 81 III 145 , BGE 87 III 105 ).

2. Diese Grundsätze bedeuten für den vorliegenden Fall, dass der hier allein streitige Beitrag von monatlich Fr. 600.--, der für den Einkauf weiterer Dienstjahre an die Pensionskasse
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zu leisten ist, bei der Bestimmung des pfändbaren Lohnes nicht zugunsten des Rekurrenten abgezogen werden darf. Richtig ist, dass der Schuldner infolge seines Dienstvertrages mit der Brown, Boveri & Cie. gehalten ist, der Pensionskasse beizutreten. Insoweit es um deren ordentliche und ausserordentliche Beiträge geht, kann er sich ihnen nicht entziehen, weshalb sie mit Recht vom pfändbaren Lohn abgezogen worden sind. Beim Einkauf weiterer Dienstjahre dagegen handelt es sich um freiwillige Leistungen; denn der Höhereinkauf in die Pensionskasse erfolgte auf Begehren des Rekurrenten. Das Betreibungsamt hat infolgedessen bei der Festsetzung des pfändbaren Einkommens Art. 93 SchKG nicht verletzt, weshalb der Rekurs abzuweisen ist.

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