Urteilskopf
96 II 161
27. Urteil der II. Zivilabteilung vom 23. April 1970 i.S. Zentrum-Bank AG gegen Konkursmasse Konrad.
Regeste
Eigentumsvorbehalt; Erfordernis der Registrierung am jeweiligen Wohnsitz des Erwerbers der Sache (
Art. 715 Abs. 1 ZGB
).
- Wechselt der Erwerber den Wohnsitz, so verliert die Eintragung an seinem bisherigen Wohnsitz ihre Wirkung mit dem Ablauf von drei Monaten seit der Verlegung des Wohnsitzes ohne Rücksicht darauf, wann der Veräusserer oder sein Rechtsnachfolger hievon Kenntnis erhält (Art. 3 der Verordnung betr. die Eintragung der Eigentumsvorbehalte, Fassung vom 29. Oktober 1962; Erw. 2).
- Wohnsitz eines Geschäftsmannes, der mit seiner Familie vom Ort seiner Geschäftsniederlassung wegzieht. Haben seinem Namen beigefügte Ortsangaben in Gerichtsentscheiden und amtlichen Veröffentlichungen Bedeutung für den Beweis seines Wohnsitzes? (
Art. 23 und 9 ZGB
; Erw. 3).
- Schutz des Veräusserers im Vertrauen auf solche Angaben? (Erw. 4).
- Eintragung nach Eröffnung des Konkurses über den Erwerber? (Erw. 5).
A.-
Walter Konrad betrieb in Sihlbrugg-Dorf (Gemeinde Neuheim), wo er auch wohnte, ein Transportgeschäft. Am 16. August 1965 kaufte er von der Firma Iten, Automobile, Zug, zum Preise von insgesamt Fr. 65'750.-- zwei Hallen, bestehend aus einer Stahlkonstruktion, einer Holzverkleidung und einer Dachhaut aus Plastik. Er leistete eine Anzahlung von Fr. 8000.-- und verpflichtete sich, den Restkaufpreis von Fr. 57'750.-- ab 1. Oktober 1965 in 30 monatlichen Raten von Fr. 1925.-- zu bezahlen. Die Verkäuferin trat mit der Unterzeichnung des Kaufvertrags alle daraus sich ergebenden Forderungen und Nebenrechte an die Zentrum-Bank AG in Zürich ab. Der Eigentumsvorbehalt zugunsten dieser Bank, den der Kaufvertrag vorsah, wurde am 28. August 1965 im Eigentumsvorbehaltsregister der Gemeinde Neuheim eingetragen.
Im April 1967 zog Konrad mit seiner Familie nach Baar. Am 2. Mai 1967 meldete er sich bei der dortigen Einwohnerkanzlei an. Das Büro und die Werkstatt des Transportgeschäfts beliess er zunächst in Sihlbrugg. Am 1. Januar 1968 verlegte er das Büro nach Baar.
Am 19. Juli 1967 bewilligte ihm das Kantonsgericht des Kantons Zug eine Nachlassstundung. Am 15. März 1968 lehnte es dann aber die Bestätigung des von ihm vorgeschlagenen Nachlassvertrages ab, und am 16. April 1968 wurde über ihn der Konkurs eröffnet.
B.-
Mit Eingaben an das Konkursamt Zug vom 23. April
BGE 96 II 161 S. 163
und 2. Mai 1968 erhob die Zentrum-Bank AG unter Berufung auf den Eigentumsvorbehalt Anspruch auf die beiden Hallen, die Konrad in zerlegtem Zustand bei Dritten eingelagert hatte. Mit Verfügung vom 5. August 1968 wies das Konkursamt diesen Eigentumsanspruch ab, weil die Bank es unterlassen habe, den Eigentumsvorbehalt innert der gesetzlichen Frist am neuen Wohnort Konrads eintragen zu lassen, und setzte der Bank auf Grund von
Art. 242 Abs. 2 SchKG
eine Frist von zehn Tagen zur Anhebung der Klage auf Schutz ihres Anspruchs. Die von der Zentrum-Bank AG innert dieser Frist gegen die Konkursmasse eingeleitete Klage wurde am 8. Januar 1969 vom Kantonsgericht und am 21. Oktober 1969 auch vom Obergericht des Kantons Zug abgewiesen.
C.-
Gegen das Urteil des Obergerichts hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass die Hallen ihr Eigentum seien, und die Beklagte sei zu deren Herausgabe zu verpflichten.
Das Bundesgericht bestätigt das angefochtene Urteil.
Erwägungen:
2.
Der Vorbehalt des Eigentums an einer dem Erwerber übertragenen beweglichen Sache ist nach
Art. 715 Abs. 1 ZGB
nur dann wirksam, wenn er an dessen jeweiligem Wohnort in einem vom Betreibungsbeamten zu führenden öffentlichen Register eingetragen ist. Unter Wohnort ist dabei, was die Klägerin im kantonalen Verfahren zu Unrecht in Frage zu stellen suchte, der Wohnsitz im Sinne von
Art. 23 ff. ZGB
zu verstehen (
BGE 87 III 30
/31 mit Hinweisen).
Aus der Vorschrift, dass der Eigentumsvorbehalt zu seiner Wirksamkeit der Eintragung am "jeweiligen" Wohnsitz des Erwerbers bedarf, ergibt sich, dass im Falle eines Wohnsitzwechsels des Erwerbers die am bisherigen Wohnsitz erfolgte Eintragung den Eigentumsvorbehalt nicht aufrechtzuerhalten vermag, sondern dass hiezu die Eintragung am neuen Wohnsitz erforderlich ist.
Um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass der Veräusserer gewöhnlich nicht in der Lage ist, die Eintragung am neuen Wohnsitz des Erwerbers sofort nach dessen Übersiedelung zu erwirken, bestimmte Art. 3 der Verordnung des Bundesgerichts betreffend die Eintragung der Eigentumsvorbehalte vom
BGE 96 II 161 S. 164
19. Dezember 1910 in Absatz 2 ursprünglich, die frühere Eintragung verliere ihre Wirkung nicht sofort mit der Aufgabe des (bisherigen) Wohnsitzes, sondern erst einen Monat nach dem Erwerb des neuen.
Im Entwurf eines Bundesgesetzes über den Abzahlungs- und den Vorauszahlungsvertrag (BBl 1960 I 589 ff.) schlug der Bundesrat vor, durch eine Revision von
Art. 715 ZGB
die Gültigkeit des Eigentumsvorbehalts davon abhängig zu machen, dass er innert eines Monats seit Übergabe eingetragen wird (abgeänderter Abs. 1), für die Eintragung am neuen Wohnort ebenfalls eine einmonatige Verwirkungsfrist vorzusehen, die mit der Kenntnis des Eigentümers vom Wohnortswechsel beginnen sollte (neuer Abs. 2), und den Erwerber zu verpflichten, dem Eigentümer einen Wohnortswechsel rechtzeitig mitzuteilen, widrigenfalls dieser berechtigt sein sollte, den Restkaufpreis zu fordern oder vom Vertrage zurückzutreten (neuer Abs. 3; vgl. zu diesen Vorschlägen die Erläuterungen in der bundesrätlichen Botschaft, BBl 1960 I 585). Wegen des Widerstandes, der sich bei der parlamentarischen Beratung namentlich gegen die Absätze 1 und 3 erhob (Protokoll der Beratungen der nationalrätlichen Kommission vom 24./25. Mai 1961, S. 69 f.; Sten.Bull. 1961, NR, S. 448 ff.), wurde schliesslich beschlossen, den Art. 715 des Entwurfs ganz zu streichen, m.a.W. den bisherigen Text von
Art. 715 ZGB
beizubehalten (Sten. Bull. 1961, StR, S. 238 f.; Protokoll der Beratungen der nationalrätlichen Kommission vom 22. Januar 1962, S. 14 ff.; Sten.Bull. 1962, NR, S. 10 f.). Mit Bezug auf die in Absatz 2 des Entwurfs vorgesehene Bestimmung über die neue Eintragung bei einem Wohnsitzwechsel wurde dabei die Ansicht geäussert, diese Bestimmung betreffe eine Einzelheit, die in der Verordnung des Bundesgerichts zu regeln sei (Sten. Bull. 1961, NR, S. 449 ff., Voten Monfrini, Huber, Rosset und Schürmann; Protokoll der Sitzung der ständerätlichen Kommission vom 13. November 1961, S. 18, Votum Bundesrat von Moos; Sten.Bull. 1962, NR, S. 10/11, Votum Schürmann). Zugleich wurde der Wunsch geäussert, das Bundesgericht möge seine Verordnung in diesem Punkte im Sinne eines bessern Schutzes des Veräusserers revidieren (Sten. Bull. 1961, NR, S. 452, Votum Schürmann; Protokoll der Sitzung der nationalrätlichen Kommission vom 22. Januar 1962, S. 16, Voten Bürgi und Schürmann; Sten.Bull. 1962, NR, S. 10/11, Voten Rosset, Schürmann und von Moos).
Das Bundesgericht revidierte den Art. 3 (und eine weitere Bestimmung) seiner Verordnung vom 19. Dezember 1910 am 29. Oktober 1962 mit Wirkung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes vom 23. März 1962 über den Abzahlungs- und den Vorauszahlungsvertrag (1. Januar 1963). Der neugefasste Art. 3 der Verordnung stellt in Absatz 1 klar, dass der Veräusserer oder sein Rechtsnachfolger sowie der Erwerber, wenn dieser seinen Wohnort verlegt, am neuen Ort jederzeit eine neue Eintragung verlangen können. Absatz 2 regelt gewisse formelle Fragen, und Absatz 3 bestimmt, die frühere Eintragung behalte ihre Wirkung noch drei Monate nach der Verlegung des Wohnortes; wenn die neue Eintragung später erwirkt werde, trete der Eigentumsvorbehalt erst mit ihrer Vornahme wieder in Kraft. Der Anregung von Nationalrat Schürmann, für die Eintragung am neuen Wohnort entsprechend dem Entwurf des Bundesrats und einem Antrag von Nationalrat Bürgi (Sten. Bull. 1961, NR, S. 448, 450) eine (Verwirkungs-) Frist festzusetzen und diese vom Zeitpunkt an laufen zu lassen, da der Eigentümer vom Wohnortswechsel des Erwerbers Kenntnis erhalten hat (Sten. Bull. 1961, NR, S. 452, und 1962, NR, S.11), konnte nicht entsprochen werden. Da die eidgenössischen Räte die Festsetzung einer solchen Frist für die erste Eintragung abgelehnt hatten, wäre es, wie schon der Präsident der nationalrätlichen Kommission, Rosset, zutreffend bemerkt hatte (Protokoll der Sitzung dieser Kommission vom 22. Januar 1962, S. 17), unlogisch gewesen, die Eintragung am neuen Wohnort nur innert einer bestimmten Frist zuzulassen. Befristen liess sich bloss die Nachwirkung des Eintrags am frühern Wohnort. Diese Frist wurde in Anlehnung an die Regelung, die nach
Art. 250 Abs. 3 ZGB
für die Eintragungen im Güterrechtsregister gilt, auf drei Monate vom Wechsel des Wohnorts an festgesetzt, also im Interesse des Veräusserers um zwei Monate über die im Jahre 1910 festgesetzte Dauer hinaus verlängert. Sie erst im Zeitpunkte, da der Veräusserer oder sein Rechtsnachfolger vom Wohnsitzwechsel des Erwerbers Kenntnis erhält, beginnen zu lassen, wurde abgelehnt, weil eine so lange Nachwirkung des Eintrags am frühern Wohnort die Zuverlässigkeit des am neuen Wohnort geführten Registers allzusehr beeinträchtigt hätte (Bericht der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer an das Gesamtgericht vom 12. Oktober 1962; vgl. auch D. GIANINAZZI, La riserva della
BGE 96 II 161 S. 166
proprietà nel diritto civile svizzero, Berner Diss. 1968, S. 181/82 u. 192).
Nach dem geltenden Recht verliert also die Eintragung am bisherigen Wohnsitz des Erwerbers ihre Wirkung mit dem Ablauf von drei Monaten seit der Verlegung des Wohnsitzes ohne Rücksicht darauf, wann der Veräusserer oder sein Rechtsnachfolger hievon Kenntnis erhält. Der Eigentumsvorbehalt kann auch nach Ablauf dieser Frist am neuen Wohnort eingetragen werden, aber nur mit Wirkung ex nunc.
3.
Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die weder unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustandegekommen sind noch offensichtlich auf Versehen beruhen und daher gemäss
Art. 63 Abs. 2 OG
für das Bundesgericht verbindlich sind, hat Konrad im April 1967 seine bisherige Wohnung in Sihlbrugg aufgegeben und ist mit seiner Familie in eine neue Wohnung nach Baar gezogen. Er hat damit Baar zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen gemacht, auch wenn das Büro, von dem aus er seinen Geschäftsbetrieb leitete, zunächst noch in Sihlbrugg blieb. Daher ist mit der Vorinstanz anzunehmen, er habe seinen Wohnsitz im April 1967 von Sihlbrugg nach Baar verlegt (vgl.
BGE 88 III 138
/39 und
BGE 92 I 221
E. 2 a, je mit Hinweisen). Die Klägerin bestreitet das denn auch vor Bundesgericht nicht mehr.
In ihrer Berufungsschrift hebt die Klägerin freilich wie schon im kantonalen Verfahren die Tatsache hervor, dass der Entscheid des Kantonsgerichts vom 19. Juli 1967 über die Nachlassstundung, der Schuldenruf des Sachwalters vom 25. Juli 1967 und der Entscheid des Kantonsgerichts vom 15. März 1968 über die Verwerfung des Nachlassvertrags dem Namen des Schuldners die von ihr als Angabe des Wohnsitzes aufgefasste Ortsangabe Sihlbrugg beifügten und dass auch die Veröffentlichungen dieser Erlasse in amtlichen Publikationsorganen diese Angabe enthielten. Im Anschluss daran macht sie u.a. geltend, die in solchen Erlassen und Veröffentlichungen enthaltenen Angaben über den Wohnsitz genössen öffentlichen Glauben und hätten die Vermutung der Richtigkeit für sich, sofern nicht ihre Unrichtigkeit nachgewiesen werde. Sie beruft sich damit der Sache nach auf
Art. 9 ZGB
, mit dem GULDENER an der von ihr angeführten Stelle (Schweiz. Zivilprozessrecht, 2. Aufl., S. 351) seine Bemerkung belegt, dass öffentliche Urkunden die Vermutung der Richtigkeit für sich haben, sofern
BGE 96 II 161 S. 167
nicht ihre Unrichtigkeit nachgewiesen wird (vgl. S. 72 des II. Supplements zum zitierten Werk, wonach dort auf Seite 351 in Anmerkung 4
Art. 9 ZGB
statt
Art. 9 ZPO
zu lesen ist). Sie will aber aus
Art. 9 ZGB
nicht ableiten, durch die erwähnten Erlasse und Veröffentlichungen werde bis zum Nachweis des Gegenteils bewiesen, dass Konrad über den April 1967 hinaus bis kurz vor der Konkurseröffnung in Sihlbrugg Wohnsitz gehabt habe. Vielmehr führt sie die auf
Art. 9 ZGB
verweisenden Ausführungen Guldeners nur zur Begründung dafür an, dass sie im Vertrauen auf die Angaben in jenen Erlassen und Veröffentlichungen zu schützen sei, auch wenn diese Angaben unrichtig sein sollten (vgl. hiezu Erwägung 4 hienach). Die angerufenen Erlasse und Veröffentlichungen wären denn auch nicht geeignet, im Sinne von
Art. 9 ZGB
bis zum Nachweis der Unrichtigkeit der darin enthaltenen Angaben den vollen Beweis dafür zu erbringen, dass Konrad mindestens bis zum 28. März 1968 (Veröffentlichung der Verwerfung des Nachlassvertrags) in Sihlbrugg Wohnsitz gehabt habe. Die Entscheidungen des Kantonsgerichts als Nachlassbehörde und der Schuldenruf des Sachwalters sowie die entsprechenden Veröffentlichungen sind nämlich nicht öffentliche Urkunden im Sinne von
Art. 9 ZGB
, da sie nicht die Feststellung bundesrechtlich bezeichneter Tatsachen oder Willenserklärungen durch eine (nach Bundesrecht oder kantonalem Recht) zuständige Urkundsperson in gesetzlich (bundesrechtlich oder kantonalrechtlich) geregeltem Verfahren zum Gegenstand haben (vgl. KUMMER N. 37 zu
Art. 9 ZGB
). Die in
Art. 9 ZGB
vorgesehene erhöhte Beweiskraft beschränkt sich im übrigen auf denjenigen Urkundeninhalt, für welchen die Form der öffentlichen Urkunde vorgeschrieben ist (KUMMER N. 48 zu
Art. 9 ZGB
). Sie bezieht sich also beispielsweise nicht auf den Wohnsitz einer Person, wenn es nicht um dessen Beurkundung geht. Hievon abgesehen widerlegen die von der Vorinstanz verbindlich festgestellten Tatsachen die Richtigkeit der von der Klägerin angerufenen Angaben, soweit diese den Wohnsitz (und nicht bloss den Ort der Geschäftsniederlassung) Konrads bezeichnen sollten.
Verlegte Konrad seinen Wohnsitz schon im April 1967 von Sihlbrugg nach Baar, so hat die seinerzeitige Eintragung des Eigentumsvorbehalts bei dem für Sihlbrugg zuständigen Betreibungsamte Neuheim gemäss Art. 3 Abs. 3 der Verordnung vom 19. Dezember 1910 in der Fassung vom 29. Oktober 1962
BGE 96 II 161 S. 168
ihre Wirkung im Juli 1967 verloren, auch wenn die Klägerin damals von diesem Wohnsitzwechsel noch nichts wusste (Erwägung 2 hievor).
4.
Die Klägerin wendet sich gegen diese Schlussfolgerung, weil sie, wie schon bemerkt, der Meinung ist, sie sei im Vertrauen auf die Angaben in den Entscheiden des Kantonsgerichts als Nachlassbehörde, im Schuldenruf des Sachwalters und in den Veröffentlichungen dieser Erlasse zu schützen. Sie macht unter Hinweis auf GULDENER (a.a.O.) und auf die Praxis des Bundesgerichts betreffend unrichtige Rechtsmittelbelehrungen geltend, der Rechtsuchende müsse sich auf die Richtigkeit der Angaben in amtlichen Erlassen und Veröffentlichungen verlassen können, sofern ihre Unrichtigkeit nicht offensichtlich und ohne weiteres erkennbar sei; für eine Bank sei es praktisch unmöglich, den zivilrechtlichen Wohnsitz ihrer zahlreichen Schuldner zu kontrollieren; sie habe keinen Anlass gehabt, an den Angaben des Kantonsgerichts und des Sachwalters zu zweifeln; es sei stossend, wenn ein Gericht einem Rechtsuchenden mangelnde Sorgfalt bei der Ermittlung des Wohnsitzes einer Partei vorwerfe, "während das gleiche Gericht dem gleichen Rechtsuchenden den falschen Parteiwohnsitz zur selben Zeit amtlich kundgetan hat."
a)
Art. 9 ZGB
, auf den GULDENER an der von der Klägerin genannten Stelle (S. 351) verweist, regelt nur die Beweiskraft der öffentlichen Register und der öffentlichen Urkunden. Über die materiellrechtlichen Wirkungen, die ein solches Register oder eine solche Urkunde unter Umständen entfalten kann, sagt diese Vorschrift nichts aus. Insbesondere legt sie den öffentlichen Registern und Urkunden nicht öffentlichen Glauben in dem Sinne bei, dass gutgläubige Dritte auf die darin enthaltenen Angaben abstellen dürften, selbst wenn diese Angaben nicht stimmen (vgl. zu alledem KUMMER N. 18 zu
Art. 9 ZGB
). GULDENER will mit der von der Klägerin angerufenen Bemerkung: "Sie [die öffentlichen Urkunden] geniessen öffentlichen Glauben", nur auf die erhöhte Beweiskraft solcher Urkunden hinweisen; denn er fügt dieser Bemerkung, die im Kapitel über den Beweis durch Urkunden steht, erläuternd bei: "haben also die Vermutung der Richtigkeit für sich, sofern nicht ihre Unrichtigkeit nachgewiesen wird". -
Art. 9 ZGB
vermag im übrigen die Auffassung der Klägerin, sie sei im Vertrauen auf die Angaben in den erwähnten Entscheiden und Veröffentlichungen
BGE 96 II 161 S. 169
zu schützen, auch deshalb nicht zu rechtfertigen, weil jene Entscheide und Veröffentlichungen, wie schon ausgeführt (Erw. 3 hievor), nicht öffentliche Urkunden im Sinne von
Art. 9 ZGB
sind, welche die Feststellung des Wohnsitzes des Schuldners bezweckt hätten.
b) Die Praxis, wonach einem Rechtsuchenden, der sich auf eine ihm von der zuständigen Behörde erteilte, sachlich unrichtige Rechtsmittelbelehrung verlassen hat und verlassen durfte, aus dem entsprechenden Verhalten kein Nachteil erwachsen darf (
BGE 78 I 297
mit Hinweisen; vgl. nun auch
Art. 107 Abs. 3 OG
in der Fassung vom 20. Dezember 1968), beruht auf dem Grundsatze von Treu und Glauben, der auch im Prozessrecht (
BGE 83 II 348
ff., E. 2, 3,
BGE 84 I 62
E. 4,
BGE 89 I 249
E. 2 a), im Betreibungsrecht (
BGE 85 III 29
E. 3 a mit Hinweisen,
BGE 94 I 374
,
BGE 94 III 82
E. 4) und im Verwaltungsrecht (
BGE 94 I 351
mit Hinweisen) gilt (vgl. MERZ N. 69 ff. zu
Art. 2 ZGB
). Der aus diesem Grundsatz abzuleitende Schutz des Vertrauens auf die Richtigkeit behördlicher Angaben kann sich aber nur im Verhältnis zwischen dem Einzelnen und den Behörden bezw. dem Staate unmittelbar auswirken. So verhält es sich z.B. dann, wenn eine Rechtsmittelinstanz ein an sich verspätetes Rechtsmittel zulässt, weil die Vorinstanz der betreffenden Partei irrtümlicherweise angegeben hatte, die Rechtsmittelfrist betrage 30 Tage, während sie nur 20 Tage betrug. Dass sich die Gegenpartei in einem solchen Falle ihrerseits auf ein an sich verspätetes Rechtsmittel einlassen muss, ist eine blosse Reflexwirkung des Schutzes, den die Behörde dem Rechtsmittelkläger nach dem das Verhältnis zwischen ihm und ihr beherrschenden Grundsatze von Treu und Glauben zu gewähren hat. Im Unterschied zu solchen Fällen soll sich der von der Klägerin beanspruchte Schutz im Vertrauen auf die von ihr angerufenen behördlichen Angaben in erster Linie im Verhältnis zwischen ihr und dem Schuldner bezw. den Konkursgläubigern auswirken. Sie möchte die Gerichte bei den Angaben, die das Kantonsgericht als Nachlassbehörde in den erwähnten Entscheiden gemacht hatte, ausserhalb der Verfahren, in denen diese Entscheide ergangen waren, zwecks Durchsetzung eines materiellrechtlichen Anspruchs gegen die Konkursmasse des damaligen Nachlassschuldners behaften. Eine solche Rechtswirkung materieller Art lässt sich daraus, dass im Verhältnis zwischen den Parteien und den Gerichten
BGE 96 II 161 S. 170
der Grundsatz von Treu und Glauben gilt, nicht ableiten. Vielmehr könnte jenen Angaben eine solche Rechtswirkung nur auf Grund einer sie besonders vorsehenden Gesetzesbestimmung beigelegt werden. Eine solche Bestimmung fehlt (vgl. lit. c hienach).
c) Indem die Klägerin ausführt, sie habe keinen Anlass gehabt, an der Richtigkeit der Angaben in den Entscheiden des Kantonsgerichts als Nachlassbehörde und im Schuldenruf des Sachwalters sowie in den Veröffentlichungen dieser Erlasse zu zweifeln, beruft sie sich auf ihren guten Glauben.
Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein nach
Art. 3 Abs. 1 ZGB
zu vermuten. Der gute Glaube kann jedoch, wie schon der Wortlaut dieser Bestimmung zeigt, Rechtswirkungen nur dort erzeugen, wo das Gesetz es besonders vorsieht.
Art. 3 ZGB
stellt nicht etwa einen allgemeinen Grundsatz des Inhalts auf, dass guter Glaube immer und überall vor dem Eintritt von Rechtsnachteilen schütze. Vielmehr schützt das Gesetz den guten Glauben nur in Einzelvorschriften, die für bestimmte Tatbestände diesen Schutz anordnen und seine Tragweite umschreiben (JÄGGI N. 11, 12, 63 und 69 zu
Art. 3 ZGB
).
Die Klägerin könnte also mit ihrer Auffassung nur durchdringen, wenn sich dem Bundesrecht eine Bestimmung entnehmen liesse, die vorsähe, dass die Eintragung eines Eigentumsvorbehalts am frühern Wohnsitz des Erwerbers ihre Wirkung mit dem Ablauf von drei Monaten seit dem Wohnsitzwechsel nicht verliere, wenn der Veräusserer im Vertrauen auf unzutreffende Angaben in behördlichen Erlassen oder Veröffentlichungen gutgläubig annahm, der Erwerber habe seinen bisherigen Wohnsitz beibehalten. Eine Vorschrift dieses Inhalts ist jedoch dem schweizerischen Rechte unbekannt.
Art. 715 Abs. 1 ZGB
macht die Wirksamkeit eines Eigentumsvorbehalts allgemein davon abhängig, dass er am jeweiligen Wohnort des Erwerbers eingetragen ist. Die einzige Ausnahme von diesem Grundsatze liegt in Art. 3 Abs. 3 der bundesgerichtlichen Verordnung betr. die Eintragung der Eigentumsvorbehalte, der den Eintrag am frühern Wohnort während dreier Monate seit dem Wohnsitzwechsel des Erwerbers (nicht seit dem Zeitpunkte, da der Veräusserer von diesem Wechsel Kenntnis erhielt oder bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte Kenntnis erhalten können) weiterwirken lässt.
Die Einführung eines Gutglaubensschutzes, wie ihn die Klägerin befürwortet, widerspräche im übrigen der dem Register der Eigentumsvorbehalte zugedachten Funktion. Der Hauptzweck dieses Registers besteht darin, den Eigentumsvorbehalt für Drittpersonen, die mit dem Erwerber in Verkehr treten und ihm Kredit gewähren wollen, erkennbar zu machen und diese Personen damit vor Irrtümern über die wirkliche Vermögenslage des Erwerbers zu bewahren (
BGE 93 III 111
lit. d mit Hinweisen). Diese Wirkung des Registers würde erheblich beeinträchtigt, wenn ein Eigentumsvorbehalt auch ohne Eintrag im Register des neuen Wohnorts gültig bleiben könnte, obwohl seit dem Wechsel des Wohnsitzes mehr als drei Monate verstrichen sind (vgl. den zweitletzten Absatz von Erwägung 2 hievor).
Die Vorbringen der Klägerin können also nichts daran ändern, dass die Eintragung des streitigen Eigentumsvorbehalts im Register des Betreibungsamtes Neuheim ihre Wirkung im Juli 1967 verloren hat.
5.
In Baar, wo Konrad seit April 1967 wohnt, ist der streitige Eigentumsvorbehalt weder vor noch nach dem Aufhören der Wirkungen der in Neuheim erfolgten Eintragung eingetragen worden. Das Eintragungsgesuch der Klägerin vom 26. Juni 1968 wurde vom Betreibungsamt Baar am 27. Juni 1968 abgewiesen. Der Eigentumsvorbehalt der Klägerin an den beiden Hallen ist also im Juli 1967 dahingefallen und seither nicht wieder in Kraft getreten, so dass die Klägerin nicht berechtigt ist, die Aussonderung dieser Hallen aus der Konkursmasse Konrads zu verlangen. Hiebei bliebe es im übrigen auch dann, wenn das Betreibungsamt Baar den Eigentumsvorbehalt auf das Gesuch vom 26. Juni 1968 hin eingetragen hätte, was wohl zulässig gewesen wäre, obwohl Konrad am 16. April 1968 in Konkurs gefallen war (
BGE 93 III 108
lit. a mit Hinweisen); denn ein erst nach der Eröffnung des Konkurses über den Erwerber eingetragener Eigentumsvorbehalt ist in diesem Konkurs nicht zu beachten (
BGE 93 III 107
ff. E. 7).