BGE 97 V 72 vom 21. Juni 1971

Datum: 21. Juni 1971

Artikelreferenzen:  Art. 67 Abs. 3 KUVG, Art. 98 KUVG, Art. 98 Abs. 3 KUVG

BGE referenzen:  96 V 100, 104 V 19, 112 V 44, 125 V 312, 134 V 340, 138 V 522, 141 V 37, 141 V 216 , 96 V 100, 96 V 106

Quelle: bger.ch

Urteilskopf

97 V 72


19. Auszug aus dem Urteil vom 21. Juni 1971 i.S. Leeser gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und Versicherungsgericht des Kantons Luzern

Regeste

Art. 67 Abs. 3 KUVG : Begriff des Wagnisses.
Die Besteigung des Piz Badile über die Nordkante (Schwierigkeitsgrad IV, Höhendifferenz 800 m) durch einen qualifizierten Alpinisten mit einwandfreier Ausrüstung in einer Dreierseilschaft und bei guten Wetterbedingungen ist an sich kein Wagnis. - Zusammenfassung und Präzisierung der Rechtsprechung.

Sachverhalt ab Seite 72

BGE 97 V 72 S. 72

A.- Siegfried Leeser, geboren 1931, unternahm am 20. August 1968 zusammen mit Peter Schaufelberger und Vital Frey die Besteigung des Piz Badile im Bergell. Die Dreierseilschaft stieg unter Führung Siegfried Leesers über die übliche Kletterroute der Nordkante entlang auf. Im oberen Teil des Grates übernahm Peter Schaufelberger die Führung und verstieg sich oberhalb des sogenannten "Bruches", indem er leicht von der Normalroute und der Kante gegen die Westflanke abwich. Um ihm das mühsamere Zurücksteigen zu ersparen, kletterte Siegfried Leeser weiter nach oben in der Absicht, seinen Kameraden von einem höher gelegenen Standplatz aus zu sichern und nachsteigen zu lassen. Doch bevor er den angestrebten Standplatz erreicht hatte, stürzte er unversehens und aus nicht abklärbarem Grund ungefähr 30 m weit ab und blieb im Seil hängen. Bei dem Sturz zog er sich Verletzungen zu, an welchen er starb.
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Der Verunfallte war als Mechaniker der Trogener Bahn in Speicher bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfall versichert. Die Anstalt eröffnete der Witwe des Verunfallten mit Verfügung vom 5. Dezember 1968, es stünden ihr keine Versicherungsleistungen zu, weil die Kletterei am Piz Badile, bei der sich das Unglück ereignet habe, als ein von der Nichtbetriebsunfallversicherung ausgeschlossenes Wagnis zu betrachten sei.

B.- Im Namen der Witwe Lilly Leeser und deren Tochter Liliane erhob Fürsprecher E. gegen die ablehnende Verfügung der Anstalt Klage mit dem Begehren, es seien die gesetzlichen Hinterlassenenrenten und die Bestattungsentschädigung zuzusprechen.
Die SUVA schloss mit Rechtsantwort vom 28. Juli 1969 auf Abweisung der Klage unter Kostenfolge.
Das Versicherungsgericht des Kantons Luzern liess die Seilgefährten des Verunfallten, Dr. med. Vital Frey und Peter Schaufelberger, als Zeugen einvernehmen, ebenso Polizeikorporal D., und verfügte die Edition der amtlichen Akten über den Unfall durch das Polizeikommando Graubünden (Beweisentscheid vom 26. September 1969).
Mit Entscheid vom 23. Januar 1970 wies das kantonale Gericht hernach die Klage ab und auferlegte den Klägerinnen die Verfahrenskosten. Es gelangte zum Schluss, die Besteigung der Badile-Kante stelle als Gesamtunternehmen kein Wagnis dar, jedoch sei der Wagnistatbestand für jenen Kletterabschnitt als erfüllt zu betrachten, in welchem Siegfried Leeser oberhalb des "Bruches" 15 m über den Sicherungshaken hinaus geklettert sei, ohne sich weiter zu sichern, da er damit das Risiko auf sich genommen habe, 30 m in freiem Fall abzustürzen.

C.- Gegen den am 15. April 1970 zugestellten Entscheid lassen Lilly und Liliane Leeser Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die vor erster Instanz gestellten Rechtsbegehren erneuern. Zur Begründung wird vorerst vorgebracht, der angefochtene Entscheid stelle den rechtserheblichen Sachverhalt in drei Punkten unrichtig und unvollständig fest: Es treffe nicht zu, dass der Verunfallte oberhalb des "Bruches" einen Haken eingeschlagen habe; er habe sich vielmehr an einem schon bestehenden Felshaken gesichert. Es sei ferner nicht erwiesen, dass sich ein als Griff dienender Stein gelöst habe; der Stein könne auch weiter oben abgebrochen sein und Siegfried Leeser aus dem
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Stand gerissen haben oder erst nach dem Sturz vom Verunfallten mitgerissen worden sein. Endlich treffe es nicht zu, dass sich der Unfall an der schwierigsten Stelle, an der Schlüsselstelle des Aufstieges, ereignet habe; nach den "Führern" weise jene Stelle keine nennenswerten Schwierigkeiten mehr auf; diese lägen weiter unten und seien von der Seilschaft somit bereits überwunden gewesen. Sodann machen die Beschwerdeführerinnen geltend, der angefochtene Entscheid verletze Bundesrecht, und zwar insofern, als er eine einzelne Kletterstelle des ganzen Unternehmens, bzw. die Art und Weise, wie der Verunfallte sie zu überwinden versucht habe, als Wagnis bezeichne; das Unternehmen sei in seiner Gesamtheit unter dem Gesichtspunkt des Wagnisses zu beurteilen. Der Entscheid verletze Bundesrecht auch insofern, als nicht untersucht worden sei, ob die SUVA auch hafte, obschon allenfalls ein Wagnis vorliege, indem der Verunfallte oberhalb des "Bruches" eine Rettungshandlung vorgenommen habe, die auch versichert wäre, wenn sie an sich als Wagnis zu betrachten wäre. Schliesslich sei Bundesrecht dadurch verletzt worden, dass der angefochtene Entscheid die Revision des Verwaltungsratsbeschlusses zu Art. 67 Abs. 3 KUVG nicht berücksichtige, gemäss welcher das Segelfliegen und andere motorlose Luftfahrten nicht mehr als ausserordentliche Gefahren von der Nichtbetriebsunfallversicherung ausgeschlossen seien. Diese neue Lage zwinge zu einem Neuüberdenken der Behandlung des Bergsteigens in der sozialen Unfallversicherung. In der Folge wird unter Auflage umfangreicher alpinistischer Literatur auf die technische Entwicklung hinsichtlich Ausbildung und Ausrüstung sowie die zunehmende Verbreitung des Klettersportes hingewiesen und unter anderem ausgeführt:
"Wenn bei besten Verhältnissen eine extrem schwierige Wand von Spitzenkönnern mit allen heute zu Gebote stehenden Mitteln angegangen wird, dann setzen sie sich nicht wissentlich einer besonders hohen Gefahr aus. Wohl wissen sie um die Gefahren, aber sie meistern sie durch ihre Technik und überlegtes Handeln."
Vorsorglich wird ferner geltend gemacht, die SUVA könne ihre Leistungspflicht auch nicht unter Berufung auf Art. 98 KUVG wegen grober Fahrlässigkeit des Verunfallten ablehnen, da ihm kein entsprechender Schuldvorwurf aus seinem Verhalten gemacht werden könne.
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Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie ist in der Begründung ihrer Beschwerdeantwort ebenfalls der Meinung, dass die Einzelaktion, welche zum Unfall geführt habe, nicht aus der Klettertour als Ganzes herauszulösen und für sich allein zu würdigen sei, sondern dass das Unternehmen in seiner Gesamtheit unter dem Gesichtspunkt des Wagnisses beurteilt werden müsse. Die Auffassung der Vorinstanz, die Besteigung der Badile-Kante stelle an sich kein Wagnis dar, sei ungenügend begründet und überdies unhaltbar. Sodann werde bestritten, dass die Überwindung des Steilhanges im "Bruch" zur Übernahme der Führung und zur Sicherung des Schaufelberger durch Leeser "keine nennenswerten Schwierigkeiten" mehr aufgewiesen habe; es handle sich um eine der schwierigsten, wenn auch nicht um die schwierigste Stelle der ganzen Gratbesteigung. Von einer Rettungshandlung könne sodann nicht die Rede sein, da Schaufelberger keine Hilfe benötigt habe; es habe sich bloss um einen Führungswechsel gehandelt. Die Revision des Verwaltungsratsbeschlusses vom 31. Oktober 1967 sei zu Recht unerwähnt geblieben, weil sie nur hinsichtlich der ausserordentlichen Gefahren eine Änderung gebracht habe, nicht aber hinsichtlich des Ausschlusses und der Definition von Wagnissen; das Bergsteigen könne aber nur unter dem Gesichtspunkt des Wagnisses von der Nichtbetriebsunfallversicherung ausgenommen werden. Schliesslich wird einlässlich bestritten, dass das Klettern dank der Entwicklung von Technik und Ausrüstung weniger gefährlich sei als früher, und sodann ausgeführt:
"Sonderrisiken wie gerade 'schärfere' Kletterpartien vom Schwierigkeitsgrad IV und aufwärts sollen der privaten Fürsorge vorbehalten bleiben. Eine Einschränkung dessen, was als Wagnis zu gelten hat, müsste gerechterweise auch Tatbestände ausserhalb des Bergsteigens erfassen, die bisher als Wagnis qualifiziert wurden. Das liesse sich mit dem Sinn der sozialen Unfallversicherung nicht vereinbaren. Dies umsoweniger, als auch die private Unfallversicherung die Zulassung des Wagnisbegriffes als Ausschlusstatbestand für wünschbar hält ..."

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. a) Gemäss Art. 67 Abs. 3 KUVG ist die SUVA befugt, aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse von der Versicherung gegen Nichtbetriebsunfälle auszuschliessen. Die Anstalt hat von dieser Befugnis durch Verwaltungsratsbeschluss vom 31. Oktober
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1967, welcher am 1. Januar 1968 in Kraft getreten ist und einen entsprechenden Beschluss von 1942 ersetzt, Gebrauch gemacht. Die Tatbestände, die als ausserordentliche Gefahren gelten, werden in Ziffer I des Beschlusses abschliessend aufgeführt, so z.B. die Beteiligung an Raufereien und Schlägereien, die Teilnahme an Unruhen, Vergehenshandlungen. Von der Versicherung der Nichtbetriebsunfälle sind gemäss Ziffer II ebenfalls die Wagnisse (französisch "entreprises téméraires", italienisch "atti temerari") ausgenommen. Die Umschreibung des Wagnisbegriffes ist im wesentlichen unverändert aus dem früheren in den neuen Verwaltungsratsbeschluss übernommen worden. Danach gelten als Wagnisse Handlungen, durch die sich ein Versicherter wissentlich einer besonders grossen Gefahr aussetzt, welche durch die Handlung selbst, die Art ihrer Ausführung oder die Umstände, unter denen sie ausgeführt wird, gegeben sein oder in der Persönlichkeit des Versicherten liegen kann. Eine Ausnahme vom Versicherungsausschluss statuiert der Beschluss für Handlungen der Hingebung und Rettungshandlungen zu Gunsten von Personen, wenn diese Handlungen auch an sich als Wagnisse zu betrachten sind.
b) Die wiedergegebene Umschreibung des Wagnisbegriffes ist in der Praxis des Eidg. Versicherungsgerichtes mehrfach überprüft worden. Das Gericht stellte fest, es könne ihr zugestimmt werden, wenn unter "besonders grosser Gefahr" eine unmittelbar drohende - das heisst eine akute - Gefahr verstanden und wenn zugleich ein ins Kühne bis Verwegene gehender Charakter des Unternehmens oder der Handlung verlangt werde. Ob eine Gefahr als akut und ihr wissentliches Aufsuchen als verwegen zu gelten hat, hängt - je nach den konkreten Umständen - bald mehr von äussern Faktoren, bald mehr von den Fähigkeiten und Eigenschaften der handelnden Person ab. Die Schwierigkeit der Rechtsanwendung in dieser Frage liegt demnach nicht darin, den Begriff des Wagnisses abstrakt zu umschreiben, sondern darin, bei der Entscheidung des Einzelfalles den konkreten Sachverhalt im Lichte der Merkmale des Wagnisbegriffes zutreffend zu würdigen, dabei die Versicherten rechtsgleich zu behandeln und gleichzeitig der Rechtssicherheit hinreichend Rechnung zu tragen. Die Rechtsprechung hat daher versucht, objektive Kriterien zu finden, welche es erlauben sollen, das Verhältnis der beiden Elemente des Wagnisbegriffes losgelöst von der jeweiligen Lage zu beurteilen. Deshalb wurde
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erkannt, es hänge nicht von den zufälligen subjektiven Fähigkeiten und Eigenschaften der handelnden Personen ab, ob im Einzelfall die beiden Kriterien des Wagnisses gegeben seien, sondern es müsste grundsätzlich von einem Durchschnittsmassstab ausgegangen werden (vgl. das nicht veröffentlichte Urteil vom 22. Mai 1948 i.S. Schafflützel, bestätigt in EVGE 1961 S. 272). Das Gericht war sich jedoch bewusst, dass der Begriff des Wagnisses ein Verhältnisbegriff und als solcher einer absoluten Objektivierung unzugänglich ist. Die erforderliche Relativierung wurde gefunden, indem die Gefährlichkeit einer Betätigung nicht schlechthin aus der Sicht des Durchschnittsmenschen beurteilt, sondern der Durchschnitt jener Personen als Massstab genommen wurde, die der fraglichen Betätigung regelmässig obliegen; eine Kletterpartie beispielsweise ist mithin danach gewürdigt worden, ob sie für den Durchschnittskletterer - nicht für den Durchschnittsmenschen - als Wagnis habe gelten müssen (EVGE 1961 S. 272/273, bestätigt in EVGE 1966 S. 142 und im nicht veröffentlichten Urteil vom 31. Mai 1967 i.S. Buisson). Diese relative Objektivierung des Wagnisbegriffes in der Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichtes hat auch in der Literatur Zustimmung gefunden (vgl. Maurer, Recht und Praxis, 2. Auflage, S. 149; Oswald, Das Wagnis als nicht versicherte Unfallgefahr, SZS 1958 S. 205 ff., insbesondere S. 210/211).
c) Indessen ist nicht zu übersehen, dass diese relativ objektivierte Betrachtungsweise keine echte Garantie rechtsgleicher Behandlung zu bieten vermag: Denn die gleiche Handlung oder das gleiche Unternehmen, ausgeführt von verschiedenen Personen ganz verschiedener Eigenschaften zu verschiedenen Zeiten und unter ganz anders gearteten Verumständungen, ist rechtlich kaum je gleich zu qualifizieren. Das Bedürfnis nach verfeinerter Rechtsanwendung ruft daher einer differenzierteren Berücksichtigung der besonderen Umstände des konkreten Einzelfalles, womit der Wagnisbegriff keineswegs subjektiviert werden soll. Vielmehr wird damit eine vermehrte Konkretisierung in der Anwendung des Wagnisbegriffes erzielt, welche der rechtsgleichen Behandlung dient, ohne der Rechtssicherheit abträglich zu sein. In diesem Bestreben hat das Gericht in einem Urteil vom 22. September 1970 ( BGE 96 V 100 ff.) erkannt, es sei zu fragen, ob das Risiko einer konkreten Gefahrssituation durch besondere Fähigkeiten, Eigenschaften und Vorkehren auf ein
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vertretbares Mass herabsetzbar sei und, wenn ja, ob die handelnden Personen diese Voraussetzungen im massgeblichen Zeitpunkt erfüllten. Hierbei mögen die durchschnittlichen Anforderungen an eine Person, die sich regelmässig in eine vergleichbare konkrete Gefahrssituation begibt, als Massstab gelten.
d) Der Sinn der in Art. 67 Abs. 3 KUVG enthaltenen Ermächtigung, ausserordentliche Gefahren und Wagnisse von der Versicherung auszuschliessen, liegt darin, die Gesamtheit der Versicherten vor einer unzumutbaren Belastung der mit ihren Prämien gedeckten Versicherung durch ungewöhnliche und besonders grosse Risiken ausserbetrieblicher Betätigungen zu schützen. Die Ausscheidung zwischen den im Rahmen der Nichtbetriebsunfallversicherung gedeckten und den von der Versicherung ausgeschlossenen Risiken muss demnach letzten Endes auf einer vernünftigen Abwägung zwischen dem schützenswerten Mass einer Betätigung und dem Gesamtinteresse der Versicherten beruhen (EVGE 1961 S. 271 und 274, 1966 S. 142, BGE 96 V 106 ). Die allgemeine Umschreibung des Wagnisbegriffes belässt bei dieser Abwägung einen Spielraum des Ermessens, innerhalb welchem vom sozialversicherungsrechtlichen Standpunkt aus schützenswerte ausserbetriebliche Tätigkeiten nicht als ausgeschlossen zu gelten brauchen. Es gibt somit durchaus an sich gefährliche Betätigungen, die aber infolge ihres Wertes nicht generell von der Versicherung ausgeschlossen sind. Dabei hat sich die Grenzziehung an der einheitlichen ratio legis des Art. 67 Abs. 3 KUVG zu orientieren: Eine Gefahr erscheint demnach unter dem Gesichtspunkt des Wagnisses dann als "besonders gross" oder "akut", wenn ihr ein Risiko innewohnt, dessen Übernahme der Gesamtheit der Versicherten nach dem Grundgedanken der letztgenannten Bestimmung nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. EVGE 1961 S. 273/274, BGE 96 V 106 ).
Die dargelegte Konkretisierung des Wagnisbegriffes führt nun im Rahmen dieser Interessenabwägung nicht zur Konsequenz, dass es ausgeschlossen wäre, gewisse Handlungen oder Unternehmungen a priori auf Grund der ihnen objektiv innewohnenden Gefahren oder ihres Handlungsunwertes als Wagnis zu betrachten. Vielmehr greift diese Konkretisierung erst Platz, wenn die zu beurteilende Betätigung an sich schützenswert und das ihr innewohnende Risiko nicht an sich schon derart gross und ungewöhnlich ist, dass seine Übernahme der Gesamtheit
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der Versicherten nicht mehr zugemutet werden kann. Letzteres gilt zweifellos für Unternehmungen, welche an sich mit so erheblichen objektiven Gefahren für Leib und Leben verbunden sind, dass diese Gefahren durch die handelnden Personen nicht auf ein vernünftiges Mass reduziert werden können, unabhängig davon, wer auch immer unter noch so günstigen Umständen zu Werke gehen mag.

3. Was das Bergsteigen und den Klettersport im besonderen betrifft, so steht fest, dass Bergsteigen und Klettern - wie die Rechtsprechung seit langer Zeit anerkennt - als an sich schützenswerte ausserbetriebliche Betätigungen in der Nichtbetriebsunfallversicherung grundsätzlich eingeschlossen sind; das ausserhalb der Leistungspflicht liegende Wagnis beginnt bei alpinistischen Unternehmungen, die um des Abenteuers willen unternommen werden und deren objektive Gefahren für Leib und Leben unabhängig von der Ausbildung, Vorbereitung, Ausrüstung und Befähigung der Beteiligten so erheblich sind, dass sie praktisch nicht auf ein vertretbares Mass herabsetzbar sind; alsdann liegt das Risiko ausserhalb dessen, was der Gesamtheit der Versicherten noch zuzumuten ist. Im Bereiche der nicht in dieser Weise im voraus - nach objektiven Gesichtspunkten - schon ausgeschlossenen Handlungen und Unternehmungen ist nun zu konkretisieren: Es ist also nicht hypothetisch zu fragen, ob eine bestimmte Kletterpartie für einen Durchschnittskletterer ein Wagnis darstelle, sondern ob die handelnden Personen im massgeblichen Zeitpunkt alle jene Anforderungen hinsichtlich persönlicher Fähigkeiten, Eigenschaften und Vorkehren erfüllten, um das zu beurteilende Unternehmen lege artis bewältigen und das ihm innewohnende Risiko auf Grund ihrer Fähigkeiten auf ein vertretbares Mass herabsetzen zu können.
Dieser Lösung hat das Gesamtgericht zugestimmt, dem die Frage ihrer grundsätzlichen Bedeutung wegen vorgelegt wurde. In Weiterverfolgung der in BGE 96 V 100 ff. erstmals zum Ausdruck gebrachten Konkretisierung stellt der Gesamtgerichtsbeschluss fest, der Wagnischarakter einer Handlung sei stets nach den konkreten Verumständungen des Einzelfalles zu würdigen, sofern nicht a priori ein Wagnis an sich (im Sinne der Erwägung 2, Buchstabe d in fine, vorstehend) vorliege. Demzufolge hat es das Gericht ausdrücklich abgelehnt, im Bereich des Klettersportes alle Kletterpartien vom vierten Schwierigkeitsgrad
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an aufwärts unbesehen der Fähigkeiten des Kletterers und der übrigen erheblichen äussern Umstände als Wagnisse zu bezeichnen.
Massgebend ist also, ob der Verunfallte am Unglückstag unter den damals herrschenden äussern Umständen alle jene Anforderungen erfüllt habe, die an eine Person gestellt werden müssen, welche die in concreto zu beurteilende Kletterpartie nach den Regeln der alpinistischen Kunst zu bewältigen imstande ist. Damit soll nicht das Klettern der "scharfen Richtung" unbesehen in die Nichtbetriebsunfallversicherung eingeschlossen werden. Vielmehr ist eine verfeinerte Differenzierung in der Anwendung des Wagnisbegriffes durch die Rechtsgleichheit geboten. Durch eine allzuweit gehende Objektivierung wird der verantwortungsbewusste und fähige Alpinist bestraft, der Tollkühne, Leichtsinnige, klettertechnisch unzulänglich Ausgebildete aber belohnt.

4. Im vorliegenden Fall ist vorerst zu entscheiden, ob die Besteigung des Nordgrates des Piz Badile, wie sie Siegfried Leeser am 20. August 1968 unternommen hat, ein Wagnis an sich sei.
Die Photographien und die Skizze zum Polizeibericht sowie die weiteren bei den Akten liegenden Abbildungen der Badile-Kante und deren Beschreibung in der alpinistischen Literatur vermitteln einen hinreichenden Eindruck vom Charakter der Kletterpartie wie auch über den Unfallort. Es ist sodann unbestritten, dass die Nordkante des Piz Badile nach der international gültigen, insgesamt sechs Schwierigkeitsgrade umfassenden Klassierungsskala, der sogenannten "Alpenskala" (die 1947 in Chamonix auf Grund einer ähnlichen älteren Skala vereinbart worden ist), den Schwierigkeitsgrad IV, stellenweise IV+, also "sehr schwierig" aufweist; vergleichsweise bedeuten: Grad III "schwierig", V "überaus schwierig", VI "äusserst schwierig". Im vierten Grad ist gute Klettertechnik und einwandfreie Seilbedienung erforderlich; Haken und Karabiner werden zur Sicherung, nicht aber zur Fortbewegung (im Unterschied zum V. und VI. Grad) benötigt (vgl. an Stelle vieler: Eidenschink, Richtiges Bergsteigen, Die Technik im Fels, 4. Auflage, München 1963, S. 49). Die Bezeichnung IV+ (sogenannter "oberer Vierer") bedeutet, dass die obere Grenze des Schwierigkeitsgrades erreicht wird, vor dem Übergang in den unteren Bereich des fünften Grades (V-). Wie den Akten entnommen
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werden kann, ist der Granitfels an der Badile-Kante sehr kompakt und rauh und bietet viele natürliche Halte- und Sicherungsmöglichkeiten; Steinschlag gibt es kaum. Die Kante ist auch im Durchschnitt nicht überaus steil; sie weist zwar eine Höhendifferenz von 800 m auf, ist aber 1250 m lang. Sie erfreut sich deshalb bei den Bergsteigern offenbar grosser Beliebtheit und wird in der alpinistischen Literatur etwa als "ideale Granitkletterei", "Genusskletterei" und "schönste Kante in Bergellgranit" bezeichnet. Die Bergeller Kletterschule hat die Badile-Kante in ihr Kursprogramm aufgenommen. Die Partie ist auch schon von verschiedenen Sektionen des Schweizer Alpenclubs als Klubtour durchgeführt worden. Da die Kletterpartie oftmals auch von Bergführern mit einzelnen Klienten begangen wird, weist sie zahlreiche permanente Sicherungshaken auf. Der Präsident der SAC-Sektion Bregaglia schätzt, dass jährlich mindestens 450 Personen über diese Nordkante den Piz Badile erklettern, wobei an einzelnen Tagen über 30 Besteigungen gezählt werden. Auch am Unfalltag waren mehrere Seilschaften unterwegs. Abstürze und nennenswerte Unfälle haben sich, soweit bekannt, noch nie ereignet; lediglich ein auch von der Anstalt angeführter kleinerer Unfall mit einer Quetschung als Folge hat sich zugetragen. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Besteigung des Piz Badile über die Nordkante nicht zu jenen verwegenen Waghalsigkeiten gehört, die im voraus und ohne Rücksicht auf die konkreten Umstände als Wagnisse zu bezeichnen sind.

5. Demnach ist zu prüfen, ob die konkreten Verumständungen - im besonderen die persönlichen Fähigkeiten der Beteiligten und die Art der Durchführung des Unternehmens - den objektiv vorhandenen Risiken und Gefahren angemessen waren, damit diese auf ein vertretbares Mass herabgesetzt wurden.
Am 20. August 1968 war das Wetter im Bergell für eine derartige Hochtour gut. Ebenso gaben Ausrüstung und Material der drei Seilgefährten zu keinerlei Kritik Anlass; das ist unbestritten. Die drei Kletterer waren auch auf Grund ihrer klettertechnischen Ausbildung und ihrer alpinistischen Erfahrung für die Besteigung der Badile-Kante qualifiziert. Ohne Zweifel gilt das für Siegfried Leeser selber, der von den anderen Teilnehmern als der stärkste Kletterer und erfahrenste Alpinist der Dreierseilschaft bezeichnet wird. Diese Überzeugung ist auch
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aus den Akten zu gewinnen, hatte doch der Verunfallte wiederholt Hochtouren geleitet; es werden glaubhaft zahlreiche Hochtouren und Kletterpartien genannt, die er bewältigt hat und die zum Teil den technischen Schwierigkeitsgrad der Badile-Kante übertreffen (z.B. Salbitschyn-Südgrat); es wird auch immer wieder auf seine gute körperliche Verfassung hingewiesen. Das gleiche gilt in wenig geringerem Masse von den beiden andern Seilgefährten. Dr. Vital Frey wird in der massgeblichen Hinsicht als schwächstes Mitglied der Seilschaft bezeichnet. Von ihm wird aber von den Beschwerdeführerinnen unwidersprochen geltend gemacht, er habe - nachdem er früher schon viel geklettert sei - im gleichen Sommer in Pontresina einen Kletterkurs absolviert, bei dessen Abschluss ihm der Kursleiter versichert habe, er wäre ohne weiteres in der Lage, die Badile-Kante zu bewältigen. Als Zeuge sagte Dr. Frey aus, er habe schon andere Kletterpartien vom Schwierigkeitsgrad IV und sogar eine mit Grad V gemacht. Die Beschwerdegegnerin hat überdies nie vorgebracht, die konkreten Anforderungen hätten die Grenze des Könnens der Teilnehmer überschritten. Auch der verhältnismässig grosse Zeitbedarf lässt nicht den Schluss zu, die Seilschaft sei der Tour nicht gewachsen und überfordert gewesen. Die Anstalt räumt ein, die Kletterer seien zeitweise durch andere Seilschaften behindert und zum Warten verurteilt gewesen und sie hätten zudem längere Rasthalte eingeschaltet. Ferner ist unbestritten, dass eine Dreierseilschaft im Fels langsamer aufsteigt als eine Zweierpartie, dass dagegen die Sicherheit der Dreiergruppe grösser ist. Somit gingen im vorliegenden Fall Leute ans Werk, welche den Anforderungen, die an einen Erkletterer der Badile-Kante zu stellen sind, hinsichtlich Fähigkeiten, Vorbereitung und Ausrüstung genügten. Sie sind auch nach den Regeln der alpinistischen Technik und Kunst sowie mit der notwendigen Vorsicht vorgegangen. Siegfried Leeser und seinen Seilgefährten fallen mithin weder mangelhafte Fähigkeiten im Hinblick auf die in Angriff genommene Kletterpartie noch Unzulänglichkeiten in der Durchführung des Unternehmens zur Last. Aus diesen Gründen stellt die Besteigung des Piz Badile über die Nordkante durch den Verunfallten und seine Begleiter auch in concreto kein Wagnis im Sinne des Gesetzes und der Rechtsprechung dar.

6. Auch die Vorinstanz ist zum Schluss gelangt, das Unternehmen als Ganzes sei im vorliegenden Fall kein Wagnis
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gewesen. Sie ist jedoch der Auffassung, Siegfried Leeser sei oberhalb des "Bruches" unmittelbar vor dem Unfall ein Wagnis eingegangen, indem er 15 m frei über die eigene Sicherung hinausgeklettert sei und damit das Risiko eines Absturzes von doppelter Seillänge wissentlich auf sich genommen habe.
Beide Parteien beanstanden diese vorinstanzliche Betrachtungsweise, welche den Wagnistatbestand auf den Kletterabschnitt oberhalb des "Bruches" beschränkt. Sie argumentieren, die unternommene Kletterpartie sei in ihrer Gesamtheit einheitlich zu würdigen und es gehe nicht an, bestimmte Einzelhandlungen im Rahmen des gesamten rechtserheblichen Handlungsablaufes unter dem Gesichtspunkt des Wagnisses zu prüfen.
a) Weder die Auffassung der Vorinstanz noch die der Parteien ist generell richtig. Denn es lässt sich nicht für ein und allemal entscheiden, ob ein geschlossener, längerer Handlungsablauf oder bloss einzelne Handlungsabschnitte im Rahmen des gesamten rechtserheblichen Tatsachenablaufes unter dem Gesichtspunkt des Wagnisses zu betrachten seien. Die Frage ist nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles, also kasuistisch, zu entscheiden. Wenn - wie hier - eine ganze Kletterpartie von längerer Dauer grundsätzlich auch kein Wagnis darstellt, so ist es dennoch möglich, dass in einzelnen Handlungsabschnitten Wagnisse eingegangen werden, dass bestimmte Einzelhandlungen sich als Wagnisse erweisen, so wenn sich beispielsweise die handelnden Personen entschliessen, an einer bestimmten Stelle entgegen den Regeln der Kunst auf übliche Sicherungen zu verzichten oder eine riskante Abkürzung an Stelle der Normalroute einzuschlagen. Massgebend ist, wann innerhalb des gesamten Handlungsablaufes die den Wagnisbegriff kennzeichnenden Gefahren sich manifestiert haben und die handelnden Personen noch die Freiheit hatten, sich zu entscheiden, diese Gefahren und Risiken auf sich zu nehmen oder nicht. Denn innerhalb eines komplexen Handlungsablaufes sind - wenn auch die Entscheidungsfreiheit im gesamten eingeschränkt sein mag - noch immer zahlreiche Entscheidungen zu treffen und Einzelhandlungen auszuführen, die sich in der rechtlichen Würdigung gegebenenfalls als Wagnisse qualifizieren. Solange die Rechtsprechung den Wagnischarakter einer Kletterpartie aus dem Gesichtswinkel des Durchschnittskletterers beurteilt hat, mochte die einheitliche Betrachtungsweise eines
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Unternehmens als Wagnis generell richtig sein. Im Lichte der neueren Konkretisierung des Wagnisbegriffes kann nach den Gegebenheiten des Einzelfalles auch die besondere Würdigung einzelner Handlungen oder Handlungsabschnitte zutreffen.
b) Im vorliegenden Fall ist der vorinstanzlichen Auffassung, wonach für die Seilschaft beim "Bruch" das Wagnis begonnen habe, nicht beizupflichten. Vorab sei festgehalten, dass der kritische Kletterabschnitt oberhalb des "Bruches" - gemäss den Routenbeschreibungen - durchaus nicht etwa die klettertechnisch schwierigste Stelle des ganzen Aufstieges darstellt, wie die Vorinstanz offenbar annimmt. Die diesbezügliche Rüge der unrichtigen Feststellung des Sachverhaltes, welche die Beschwerdeführerinnen erheben, ist berechtigt. Jedoch kommt dieser Rüge keine materielle Bedeutung zu, können doch die handelnden Personen nach dem Gesagten auch an klettertechnisch weniger schwierigen Stellen Wagnisse eingehen. Der hauptsächliche Grund dafür, das der Kletterabschnitt oberhalb des "Bruches" nicht gesondert zu betrachten ist, liegt anderswo: die Ereignisse im fraglichen Kletterabschnitt unmittelbar vor dem Unfall sind im Rahmen des ganzen Kletterunternehmens nicht etwas Aussergewöhnliches gewesen; denn es gehört zu den voraussehbaren Risiken einer derartigen Kletterpartie, dass sich ein Seilgefährte versteigt. Die Reaktion Siegfried Leesers auf das Versteigen seines führenden Kameraden - nämlich das überholende Aufsteigen, um Peter Schaufelberger das gefährlichere und zeitraubendere Zurücksteigen zu ersparen - war durchaus üblich und angemessen und ausserdem kameradschaftlich. Jedenfalls könnte keineswegs nachgewiesen oder gestützt auf die Aktenlage angenommen werden, Siegfried Leeser sei in dieser Phase des Unternehmens nicht lege artis vorgegangen oder besonders waghalsig gewesen. Es bleibt somit auch mit Bezug auf den Abschnitt seit der letztmaligen Übernahme der Seilschaftsführung durch Siegfried Leeser dabei, dass ein den Versicherungsschutz ausschliessendes Wagnis nicht vorliegt.

7. Nachdem das Verhalten Siegfried Leesers unter den konkreten Verumständungen nicht als Wagnis zu qualifizieren und schon aus diesem Grunde die Leistungspflicht der Anstalt gegeben ist, kann offenbleiben, ob eine Rettungshandlung des Verunfallten zu Gunsten seines Kameraden vorliege und ob die Anstalt aus diesem Grunde haften würde.
Dagegen bleibt zu prüfen, ob Siegfried Leeser grobfahrlässig
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gehandelt habe, als er beim "Bruch" rund 15 m über den Sicherungshaken hinaus geklettert ist, um seinen Kameraden neu zu sichern und nachsteigen zu lassen. In diesem Zusammenhang ist zunächst die unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, welche in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zutreffend beanstandet wird, auf Grund der Zeugenaussagen zu berichtigen: "Oberhalb des 'Bruches' schlug er (sc. Leeser) einen Haken ein und stieg 15 m höher, ohne sich weiter zu sichern." Siegfried Leeser schlug selber keinen Haken ein, sondern sicherte am bestehenden Felshaken und kletterte dann weiter den Grat empor, wie es dem Führer der Seilschaft an jener Stelle oblag. Denn der erste Mann der Seilschaft muss nach erfolgter Sicherung immer bis zur nächsten Sicherungsmöglichkeit frei klettern und kann nicht das Seil vorausschicken. Nach den gesamten Umständen ist anzunehmen, an jener Stelle werde - wie übrigens im ganzen Aufstieg - mit Hilfe der permanenten Haken und ohne zusätzliche Sicherungshaken geklettert. Das erhellt aus einem überzeugenden Vorbringen des Anwaltes der Beschwerdeführerinnen:
"... wenn nämlich auch nur einer der unzähligen Bergsteiger, die diese Stelle vor Leeser überwunden haben, das Bedürfnis nach einer Zwischensicherung empfunden hätte, so hätte er hier einen Felshaken eingeschlagen und stecken gelassen. Das hätten insbesondere auch die Führer getan, die die Kante in ihr Kursprogramm aufnehmen und regelmässig besteigen. Diese Führer haben nämlich das grösste Interesse, ihre Klienten sicher und rasch über den Berg zu führen ..."
Es besteht deshalb kein Anlass zur Annahme, Siegfried Leeser habe in jener Phase des Unternehmens, unmittelbar vor seinem Unfall, eine für diesen kausale, pflichtwidrige Unvorsichtigkeit begangen; er hat mithin nicht grobfahrlässig gehandelt, weshalb kein Grund zur Kürzung der Versicherungsleistungen gemäss Art. 98 Abs. 3 KUVG besteht...

Dispositiv

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene kantonale Entscheid sowie die Verfügung der SUVA werden aufgehoben.
II. Die Akten werden der SUVA zugestellt, damit sie die gesetzlichen Versicherungsleistungen in einer neuen anfechtbaren Verfügung festsetze.

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