BGE 98 IV 156 vom 23. Juni 1972

Datum: 23. Juni 1972

Artikelreferenzen:  Art. 11 StGB, Art. 13 StGB, Art. 63 StGB , Art. 13 Abs. 1 StGB, § 51 StGB

BGE referenzen:  117 IV 292, 132 IV 29, 133 IV 145 , 88 IV 51

Quelle: bger.ch

Urteilskopf

98 IV 156


30. Urteil des Kassationshofes vom 23. Juni 1972 i.S. A. gegen Generalprokurator des Kantons Bern.

Regeste

Art. 13 StGB .
Für die Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung genügt es, dass ernsthafter Anlass zu Zweifeln an der Zurechnungsfähigkeit des Angeschuldigten besteht (Praxisänderung).

Sachverhalt ab Seite 156

BGE 98 IV 156 S. 156

A.- Hanna A. entwendete am 13. September 1969 im einem Sportgeschäft einen Damenmantel.

B.- Der Gerichtspräsident VIII von Bern verurteilte sie am 12. Oktober 1971 wegen Diebstahls zu 14 Tagen Gefängnis als Zustatzstrafe zum Urteil des Gerichtspräsidenten VI von Bern vom 23. April 1971. Er nahm an, ihre Zurechnungsfähigkeit sei bei Begehung der Tat in leichtem bis mittlerem Grad vermindert gewesen ( Art. 11 StGB ).
Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte am 29. Februar 1972 Schuldspruch und Strafe. Es lehnte die Anwendung von Art. 11 StGB ab und trug der "besonderen Situation" der Angeklagten lediglich im Rahmen von Art. 63 StGB Rechnung.
BGE 98 IV 156 S. 157

C.- Hanna A. führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens, eventuell zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs.
Der Generalprokurator beantragt Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 13 Abs. 1 StGB ordnet die urteilende Behörde eine Untersuchung des Beschuldigten an, wenn sie Zweifel an dessen Zurechnungsfähigkeit hat. Der Richter soll also seine Zweifel nicht selber beseitigen, etwa durch Zuhilfenahme psychiatrischer Fachliteratur, sondern wie sich aus Abs. 2 des Art. 13 ergibt, durch Beizug von Sachverständigen (vgl. WAIBLINGER, ZBJV 1960 S. 82). Art. 13 gilt nicht nur, wenn der Richter tatsächlich Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit hegt, sondern auch, wenn er nach den Umständen des Falles Zweifel haben sollte. Der Kassationshof hat das zunächst so umschrieben, dass der Richter die Zweifel nicht unterdrücken dürfe, wenn Umstände vorliegen, die sie normalerweise aufdrängen ( BGE 69 IV 53 E 3, BGE 71 IV 193 E 7, BGE 72 IV 62 E 3). In BGE 78 IV 55 , 211 und BGE 88 IV 51 hat er dann ohne nähere Begründung das Erfordernis aufgestellt, dass sich dem Richter Zweifel über die Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten so gebieterisch aufdrängen müssen, dass er sie schlechterdings nicht unterdrücken darf. Diese stark einschränkende Auslegung findet keine Stütze im Wortlaut des Art. 13 StGB . Es spricht auch nichts dafür, dass dies dessen Sinn ist. Es muss deshalb für die Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung genügen, dass ernsthafter Anlass zu Zweifeln an der Zurechnungsfähigkeit des Angeschuldigten besteht. Entsprechend ist nach der deutschen Rechtsprechung die Zurechnungsfähigkeit "bei genügendem Anlass", beim Vorliegen "begründeter Zweifel" von Amtes wegen zu prüfen (Leipziger Kommentar zu § 51 StGB , Anm. 3 und 14). Eine ähnliche Auffassung wird in Frankreich vertreten (Répertoire DALLOZ, Responsabilité pénale, Nr. 16 Expertise mentale: "Le juge, s'il dispose d'un libre pouvoir d'appréciation, n'en a pas moins le devoir de faire un large appel aux médecins experts").

2. Wie die Vorinstanz feststellt, leidet die Tochter der Beschwerdeführerin, mit der diese zusammenlebt, an schubweise
BGE 98 IV 156 S. 158
auftretender Schizophrenie. Das legt die Möglichkeit nahe, dass die Krankheit in der einen oder andern Form auch bei der Beschwerdeführerin besteht. Das Obergericht verweist weiter auf ein Schreiben vom 20. April 1972 des Psychiaters Dr. O., der die Tochter der Beschwerdeführerin behandelt. Darin teilt der Spezialarzt dem Anwalt der Beschwerdeführerin im Sinne "vorläufiger summarischer Angaben" mit, er kenne die Beschwerdeführerin seit vier Jahren und habe feststellen können, dass sie unter den psychischen Störungen und den abnormen Reaktionen ihrer einzigen Tochter sehr leide. Unter dem Drucke dieser unerfreulichen Situation habe auch sie eindeutig mit echten und tiefgehenden depressiven Verstimmungen reagiert. Sollte Frau A. die ihr zur Last gelegten Ladendiebstähle begangen haben, so stehe für ihn ausser Frage, dass dazu in erheblichem Masse der Umstand beigetragen habe, dass die seit Jahren dauernde übergrosse seelische Belastung wegen der Krankheit ihrer Tochter bei ihr einen seelischen Ausnahmezustand erzeugt habe. Diese Umstände, zu denen noch das hartnäckige Bestreiten der Tat trotz erdrückender Indizien kommt, hätten bei der Vorinstanz Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit wecken sollen, über die sie sich umso weniger hinwegsetzen durfte, als sie keinen persönlichen Eindruck von der Angeklagten hatte. Die Sache ist deshalb an das Obergericht zurückzuweisen. Dieses hat den Geisteszustand der Beschwerdeführerin durch einen oder mehrere Sachverständige untersuchen zu lassen. In Würdigung der Begutachtung wird es sodann die Sache hinsichtlich Schuld, Strafe und Gewährung des bedingten Strafvollzugs neu prüfen müssen.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

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