Urteilskopf
98 V 274
70. Auszug aus dem Urteil vom 11. Dezember 1972 i.S. Fuchs gegen Ausgleichskasse des Kantons Thurgau und Rekurskommission des Kantons Thurgau für die AHV
Regeste
Überprüfungsbefugnis des Eidg. Versicherungsgerichts, wenn die Streitigkeit den Anspruch auf Versicherungsleistungen (
Art. 132 OG
) und zugleich noch andere Punkte betrifft (
Art. 104 OG
).
Aus den Erwägungen:
I.1.
Gemäss
Art. 132 OG
finden auf das Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor dem Eidg. Versicherungsgericht die Art. 103 bis 114 OG Anwendung, die Art. 104, 105 und 114 jedoch, soweit die angefochtene Verfügung die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, mit folgenden Abweichungen: auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung kann gerügt werden (Buchstabe a); die Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz bindet das Eidg. Versicherungsgericht in keinem Falle
BGE 98 V 274 S. 275
(Buchstabe b); das Gericht kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Buchstabe c). Wird nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen gestritten, so gilt anstelle dieser umfassenden Kognition der allgemeine, weniger weitgehende Rahmen der Überprüfung gemäss
Art. 104 OG
. Nach dieser Bestimmung kann mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gerügt werden: die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Buchstabe a); unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, vorbehältlich Art. 105 Abs. 2 (Buchstabe b); Unangemessenheit in drei vom Gesetz abschliessend umschriebenen Fällen (Buchstabe c).
Art. 105 Abs. 2 OG
, welcher in Art. 104 lit. b vorbehalten wird, bestimmt, dass die Feststellung des Sachverhaltes das Bundesgericht bindet, wenn Rekurskommissionen oder kantonale Gerichte als Vorinstanzen entscheiden (was auf dem Gebiete der Sozialversicherung die Regel ist) und diese den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt haben.
Nach dem Gesagten hat das Eidg. Versicherungsgericht jede Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die in seine Zuständigkeit fällt, der einen oder andern Kognition zu unterstellen. Abgrenzungskriterium ist die Rechtsfrage, ob die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen im Streite liege. Bisher hat das Gericht über seine Kognitionsbefugnis in Beschwerdeverfahren, in denen der Erlass der Rückforderung zu Unrecht bezogener Versicherungsleistungen streitig ist, nicht ausdrücklich entschieden.
I.2.
In der Sozialversicherung (wie im öffentlichen Recht überhaupt, vgl. IMBODEN, Verwaltungsrechtsprechung, Nr. 8 I, S. 38) gilt allgemein der Grundsatz, dass Leistungen, auf die materiell-rechtlich kein Anspruch besteht und die mithin zu Unrecht ausgerichtet worden sind, vom Empfänger zurückerstattet werden müssen (vgl.
Art. 47 Abs. 1 AHVG
,
Art. 49 IVG
,
Art. 3 Abs. 6 ELG
und
Art. 27 ELV
, Art. 35 AIVG,
Art. 20 Abs. 1 EOG
,
Art. 11 FLG
,
Art. 99 Abs. 1 KUVG
; EVGE 1968 S. 144 lit. f; betreffend die Krankenversicherung: EVGE 1967 S. 5). Diese öffentlich-rechtliche Parallele zum Entstehungsgrund einer Obligation aus ungerechtfertigter Bereicherung im Zivilrecht (vgl.
Art. 62 ff. OR
) erfährt im Sozialversicherungsrecht
BGE 98 V 274 S. 276
eine bedeutsame Ergänzung: besteht eine solche Rückforderung zu Recht, so hat der Rückerstattungspflichtige die Möglichkeit, in einem gesonderten Verfahren um Erlass der Rückerstattung zu ersuchen. Der Erlass ist in der Regel zu gewähren, wenn der Leistungsbezug guten Glaubens erfolgte und sofern die Rückerstattung für den Pflichtigen gleichzeitig eine grosse Härte bedeuten würde.
Die Beurteilung der Voraussetzungen des Erlasses, also des guten Glaubens und der grossen Härte, hängt nicht direkt mit der Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zusammen. Die Erlassfrage ist nicht auf Grund der materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen zu beurteilen - im Gegensatz zur Frage der Rückerstattungspflicht und zur Bestimmung des Umfanges der Rückforderung. Vielmehr hängt die Gewährung des Erlasses von der Feststellung der objektiven Umstände des Einzelfalles und der Würdigung des subjektiven Verhaltens des Gesuchstellers sowie von der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffes der grossen Härte, bezogen auf die persönlichen Verhältnisse des Pflichtigen, ab. Beschwerdeverfahren um den Erlass der Rückerstattung unrechtmässig ausgerichteter Versicherungsleistungen unterliegen daher - wie das Gesamtgericht entschieden hat - der engeren Kognition gemäss
Art. 104 OG
. Damit ist gleichzeitig gesagt, dass diese Verfahren - weil hiefür das gleiche Kriterium massgebend ist - grundsätzlich kostenpflichtig sind; das ergibt sich aus
Art. 134 OG
durch Umkehrschluss.
I.3.
Häufig ist - aus prozessökonomischen Gründen - im gleichen Beschwerdeverfahren über die Frage der Rückerstattung und über das Erlassgesuch, welches vom Bestand der Rückforderung abhängt, zu befinden. Da die Rückforderung der Überprüfung gemäss
Art. 132 OG
unterliegt - weil an die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf Leistungen bzw. an deren Fehlen geknüpft -, stellt sich in diesen Fällen die Frage der einheitlichen Kognition, also der Beurteilung auch des Erlassgesuches im Rahmen des
Art. 132 OG
(Grundsatz der Attraktion). Gemäss
BGE 97 V 190
unterliegt ein Beschwerdeverfahren hinsichtlich aller Streitpunkte der erweiterten Kognitionsbefugnis, wenn mehrere Streitgegenstände - für sich allein betrachtet - verschiedenen Kognitionen unterstehen und wenn zwischen ihnen ein enger Sachzusammenhang
BGE 98 V 274 S. 277
besteht. Nun ist aber der Zusammenhang zwischen Rückforderung und Erlass eher rechtlicher als sachlicher Art, indem das Erlassgesuch rechtlich vom Bestand der Rückforderung abhängt. Auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit gegenüber allen Erlassgesuchstellern erscheint die unterschiedliche Behandlung jener, deren Gesuch mit der Rückforderungsstreitigkeit zusammen zu beurteilen ist, gegenüber denen, die gesondert um Erlass prozessieren (weil sie die Rückerstattungsverfügung vielleicht gar nicht angefochten haben), nicht als unproblematisch. Daher stellt der erwähnte Gesamtgerichtsbeschluss fest, der Grundsatz, dass Erlassgesuche gemäss
Art. 104 OG
zu überprüfen sind, gelte als Regel auch im Falle der gleichzeitigen Beurteilung eines solchen Gesuches mit der Rückerstattungsfrage.
BGE 97 V 190
ist in diesem Sinne zu verdeutlichen. Dabei ist allerdings nicht zu übersehen, dass diese Trennung der Kognition nicht in allen Fällen strikte durchführbar ist: muss nämlich, um die Rückerstattungsfrageletztinstanzlichzu beurteilen, gestütztauf
Art. 132 lit. b OG
von der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung abgewichen werden, dann gilt die Abweichung, soweit sie zugleich tatbeständliche Elemente des Erlassstreites berührt, auch für die Belange dieses letzten. In diesem Rahmen spielt also das erwähnte Attraktionsprinzip; das ist gerechtfertigt, weil in diesem begrenzten Umfange auch ein sehr enger Sachzusammenhang besteht, zumal es sich - wie gesagt - um identische Sachverhaltselemente handeln muss. Es wäre somit unzutreffend, aus
BGE 97 V 190
den Schluss zu ziehen, es gelte generell die umfassende Kognition nach
Art. 132 OG
für das gesamte Verfahren, in welchem - neben andern - ein Streitgegenstand dieser erweiterten Überprüfung unterliegt.