Liste der BGE

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Dossiernummer: Datum: 6. Juni 1974 Sprache: de
Art. 157 ZGB: Einem Begehren um Abänderung der im Scheidungsurteil getroffenen Gestaltung der Elternrechte darf nur stattgegeben werden, falls sich die Verhältnisse seit der Scheidung derart geändert haben, dass sich eine andere Entscheidung zwingend aufdrängt. Diese Voraussetzung kann erfüllt sein, wenn sich zeigt, dass die Verhältnisse, die bei der Gestaltung der Elternrechte massgebend waren, sich wesentlich anders entwickeln als vom Scheidungsrichter erwartet (Erw. 1-3). Art. 156 ZGB: Die Anordnung, wonach die Kinder ab dem 14. Altersjahr nach ihrem Willen entscheiden können, ob sie den Elternteil, dem die elterliche Gewalt bei der Scheidung entzogen wurde, besuchen wollen, lässt sich mit Art. 156 ZGB nicht vereinbaren (Erw. 4b).
Dossiernummer: Datum: 25. März 1974 Sprache: de
Güterrechtliche Auseinandersetzung bei Scheidung (Art. 154 Abs. 2 und 214 Abs. 1 ZGB). Der Anteil der Frau am ehelichen Vorschlag besteht nur in einer Geldforderung gegen den Mann. Da dieser Anspruch nicht den Charakter einer Entschädigung aufweist, kann die Frau nicht eine Sachleistung wie etwa die Zuweisung von bestimmten Vermögensstücken der Errungenschaft an sie verlangen.

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