Liste der BGE

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Dossiernummer: Datum: 20. September 1984 Sprache: de
Befristung der Rentenverpflichtung gemäss Art. 151 Abs. 1 ZGB. Die Ehefrau erleidet durch die Scheidung einen materiellen Schaden, da sie den Anspruch auf Unterhalt durch den gut verdienenden Gatten wie auch die Ansprüche, die ihr als verheiratete Frau gegenüber der Sozialversicherung zugestanden wären, verliert. Anderseits hat sich die wenig über vierzig Jahre alte Klägerin, Mutter eines 17- und eines 19jährigen Kindes, im Berufsleben bereits wieder zurechtgefunden. Sie kann die Zeit und die Kraft, die sie durch den Wegfall der Haushaltführungs- und weiteren Beistandspflichten gewonnen hat, für berufliche Tätigkeit einsetzen und gelangt so zu einem ausreichenden Erwerbseinkommen. Es rechtfertigt sich deshalb eine zeitliche Befristung ihrer Unterhaltsberechtigung gemäss Art. 151 Abs. 1 ZGB auf zehn Jahre.
Dossiernummer: Datum: 7. Juni 1984 Sprache: de
Art. 590 ZGB; Art. 527/8 und 537 ZGB. Nicht die Nichtanmeldung, sondern die Nichtaufnahme in das Inventar löst die Präklusionsfolgen nach Art. 590 ZGB aus. Sind die Ansprüche im Inventar verzeichnet, so gehen sie auf die Erben unabhängig davon über, wer sie angemeldet hat oder auf wessen Veranlassung sie aufgenommen worden sind (E. 2). Nachlass, Pflichtteile und verfügbare Quote berechnen sich nach dem Wert am Tag der Eröffnung des Erbganges (E. 7b). Der mit der Herabsetzung verbundene Rückerstattungsanspruch ist obligatorischer Natur (E. 7c). Ist der Gegenstand der Zuwendung nicht mehr vorhanden, so ist der gutgläubige Empfänger, soweit noch bereichert, höchstens bis zum Betrag des Erlöses erstattungspflichtig. Mit Bezug auf den bösgläubigen Empfänger gilt diese Einschränkung nicht: Er hat für den objektiven Schätzungswert zur Zeit des Erbganges einzustehen (E. 7d, e).
Dossiernummer: Datum: 17. April 1984 Sprache: de
Art. 44 ff. und Art. 60 Abs. 1 lit. a und c OG. Beurteilt die Vorinstanz eine öffentlichrechtliche Streitigkeit zu Unrecht nach Bundeszivilrecht (hier: nach Kartellrecht), so ist auf die Berufung nicht einzutreten. Eine Aufhebung des Urteils und Rückweisung zur neuen Entscheidung ist nicht möglich.

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