Liste der BGE

Filter
Dossiernummer: Datum: 5. Dezember 1985 Sprache: de
Art. 9 Abs. 2 AHVG, Art. 23 und 27 AHVV: Aufgaben von Steuerbehörde und Ausgleichskasse. Die Steuerbehörde hat das Einkommen und das im Betrieb arbeitende Eigenkapital nach steuerrechtlichen Grundsätzen zu bewerten und das Ergebnis der Ausgleichskasse zu melden; Sache der Ausgleichskasse ist es, diese Angaben weiterzuverarbeiten und insbesondere die Beitragsaufrechnung und den Eigenkapitalzinsabzug vorzunehmen (Erw. 3). Art. 9 Abs. 2 lit. d AHVG: Beitragsaufrechnung. Die Aufrechnung hat zum Zweck, den steuerlich erlaubten, AHV-rechtlich aber unzulässigen Abzug der persönlichen Beiträge der Selbständigerwerbenden rückgängig zu machen. Die Ausgleichskasse hat die in den Berechnungsjahren betraglich festgesetzten, d.h. verfügten bzw. in Rechnung gestellten Beiträge aufzurechnen, wobei es ihr freisteht, auch bloss die in diesen Jahren effektiv schon bezahlten Beiträge aufzurechnen (Richtigstellung der Rechtsprechung; Erw. 4).
Dossiernummer: Datum: 28. Oktober 1985 Sprache: fr
Art. 12 Abs. 2 KUVG, Art. 21 Abs. 1 Vo III. - Der ratio legis gemäss hat die Versicherte nach einer Brustamputation, welche die Krankenkasse als gesetzliche Pflichtleistung übernommen hat, unter Vorbehalt ärztlicher Kontraindikationen grundsätzlich Anspruch auf die für die Wiederherstellung ihres körperlichen Zustandes notwendigen Massnahmen (Änderung der Rechtsprechung; Erw. 3b). - Die im vorliegenden Fall angewandte Methode der Brustrekonstruktion ist eine therapeutische Massnahme, die geeignet ist, die körperliche Integrität der Versicherten bestmöglich wiederherzustellen. Der Kasse, welche die Amputationskosten getragen hat, obliegt es in casu, die Brustprothesenimplantation zu übernehmen (Erw. 4). Art. 23 KUVG. Die Brustprothesenimplantation und die Verwendung einer abnehmbaren Prothese können nicht miteinander unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit der Behandlung verglichen werden (Änderung der Rechtsprechung; Erw. 3a).
Dossiernummer: Datum: 23. Oktober 1985 Sprache: fr
Art. 7 IVG; Art. 32 Ziff. 1 lit. e des Übereinkommens Nr. 128 der Internationalen Arbeitsorganisation über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene; Art. 68 lit. f der Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit: Kürzung der Geldleistungen wegen Grobfahrlässigkeit. Die vorgenannten Normen des internationalen Rechts sind nicht "self-executing". Sie stehen der Kürzung einer Invalidenrente wegen Grobfahrlässigkeit (ohne Vorsatz) nicht entgegen.
Dossiernummer: Datum: 18. Oktober 1985 Sprache: de
Art. 12bis KUVG: Krankengeld während Umschulung durch die Invalidenversicherung. - Begriff der Arbeitsunfähigkeit in der sozialen Krankenversicherung (Erw. 1). Der Grad der Arbeitsunfähigkeit ist für die ganze Dauer der beruflichen Umschulung durch die Invalidenversicherung nach Massgabe der Behinderung im angestammten Beruf zu bestimmen (Erw. 2c). - Schadenminderungspflicht im Bereiche der Krankengeldversicherung durch Berufswechsel (Erw. 2a). Der Anspruch auf Umschulung durch die Invalidenversicherung schliesst einen gleichzeitigen Anspruch auf Krankengeld einer Krankenkasse nicht aus; kollidiert der Anspruch auf Umschulung mit einer Schadenminderungspflicht gegenüber der Krankenkasse, so geht der Anspruch auf Eingliederung vor (Erw. 2c). Verzögert ein Versicherter den Beginn oder die Durchführung der beruflichen Umschulung, hat die Krankenkasse für die Dauer der dadurch verlängerten Arbeitsunfähigkeitsperiode kein Krankengeld zu leisten (Erw. 3b). - Der Unterbruch in der Anspruchsberechtigung auf Krankengeld durch Auslandaufenthalt darf nicht zu einem vorzeitigen Neubeginn der Bezugs- und Entschädigungsperiode gemäss Art. 12bis Abs. 3 KUVG oder sonstwie zu einer Mehrbelastung der Krankenkasse führen (Erw. 4).
Dossiernummer: Datum: 17. Oktober 1985 Sprache: de
Art. 36 AVIG: Voranmeldung von Kurzarbeit. - Die für bestimmte Ausnahmefälle vorgesehene Regelung der verkürzten Anmeldefristen für Kurzarbeit gemäss Art. 58 Abs. 1 und 2 AVIV ist gesetzmässig (Erw. 1). - Mit der Voranmeldung von Kurzarbeit werden die Rechte auch in bezug auf einen allfälligen Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung gewahrt, sofern sich aus der Begründung der Kurzarbeit hinreichende Anhaltspunkte für wetterbedingte Arbeitsausfälle ergeben (Erw. 3).
Dossiernummer: Datum: 15. Oktober 1985 Sprache: de
Art. 24 AVIG, Art. 41a AVIV: Anrechnung von Zwischenverdienst. Art. 41a AVIV (in Kraft seit 1. Juli 1985) ist insofern gesetzwidrig, als das Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit von insgesamt über drei Monaten nicht als Zwischenverdienst, sondern als Einkommen aus Teilzeitbeschäftigung behandelt wird.
Dossiernummer: Datum: 1. Oktober 1985 Sprache: fr
Art. 32 Abs. 1 lit. b AVIG, Art. 46 Abs. 1 AVIV: Kurzarbeitsentschädigung. Anrechenbarer Arbeitsausfall. - Unter Arbeitsstunden, die im Sinne des Art. 32 Abs. 1 lit. b AVIG "von den Arbeitnehmern des Betriebes normalerweise insgesamt geleistet werden", ist die geleistete vertragliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer zu verstehen, d.h. ihre im Rahmen ihrer vertraglichen Obliegenheiten tatsächlich erbrachte Arbeit, entsprechend dem Begriff der "normalen Arbeitszeit", wie er in der französischen und der italienischen Fassung des Art. 46 Abs. 1 AVIV umschrieben ist. - Um zu bestimmen, ob der anrechenbare Arbeitsausfall mindestens 10% der Arbeitsstunden ausmacht, die von den Arbeitnehmern des Betriebes normalerweise insgesamt geleistet werden, sind von der Gesamtheit der Stunden, welche die normale Arbeitszeit darstellt, die bezahlten oder nicht bezahlten Absenzen abzuziehen und ist die so erhaltene Zahl mit den Ausfallstunden infolge Kurzarbeit zu vergleichen.
Dossiernummer: Datum: 30. September 1985 Sprache: de
Art. 52 Abs. 1 AVIG: Insolvenzentschädigung. Anspruch des Arbeitnehmers, der vor dem Konkurs des Arbeitgebers noch in einem Arbeitsverhältnis stand und nur wegen Annahmeverzugs des Arbeitgebers keine Arbeit mehr leisten konnte.
Dossiernummer: Datum: 11. September 1985 Sprache: de
Art. 26 Abs. 3 lit. b AlVG, Art. 26 Abs. 2 AlVV, Art. 59 f. AVIG. Abgrenzung der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Umschulung und Weiterbildung von der Grund- und allgemeinen beruflichen Weiterausbildung.
Dossiernummer: Datum: 3. September 1985 Sprache: fr
Art. 42 Abs. 1, Art. 43 Abs. 1 AVIG: Schlechtwetterentschädigung. - Unter "Arbeitnehmer" sind nicht nur die durch einen Arbeitsvertrag an einen Arbeitgeber gebundenen Personen im Sinne des Art. 319 ff. OR zu verstehen, sondern auch das Personal der öffentlichen Dienste (Erw. 2). - In casu Unterbruch der Arbeit des Personals der Dienststelle für öffentliche Arbeiten einer Berggemeinde infolge schlechten Wetters. Wenn abzuklären ist, ob der Arbeitsausfall berücksichtigt werden kann, so ist die Lage der Arbeitnehmer im Dienste einer öffentlichen Gemeinschaft nicht ganz und gar mit jener des Personals eines Privatunternehmens zu vergleichen (Erw. 3).
Dossiernummer: Datum: 26. August 1985 Sprache: fr
Art. 22 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 1 AVIG, Art. 37 und 40a AVIV. - Ermessensspielraum der Verwaltung, wenn sie Art. 37 Abs. 3 AVIV anwendet (Erw. 2). - Die Ferienentschädigung ist Teil des massgebenden Lohnes (Erw. 3b). - Bemessung des Taggeldes in einem konkreten Fall (Erw. 3-5).
Dossiernummer: Datum: 26. August 1985 Sprache: de
Art. 42 Abs. 2 IVG. Neben der (retrospektiv zu beurteilenden) Wartezeit von 360 Tagen genügt es, dass die Hilflosigkeit analog zur Variante 2 von Art. 29 Abs. 1 IVG bloss voraussichtlich "weiterhin" andauert (Präzisierung der Rechtsprechung).
Dossiernummer: Datum: 20. August 1985 Sprache: de
Art. 21 Abs. 1 IVG, Ziff. 13.05* und 13.06* HVI Anhang. - Es ist nicht gesetzwidrig, dass die Hilfsmittelliste (in der ab 1. Januar 1983 geltenden Fassung) die Gewährung von Beiträgen an Hebebühnen, Treppenlifts, Rampen und das Verbreitern der Eingangstüre vom Erfordernis einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit abhängig macht, darauf jedoch bei Treppenfahrstühlen verzichtet (Erw. 1). - Hat der Versicherte Anrecht auf Beiträge an einen Treppenlift auf der Grundlage einer Beitragsgewährung an einen Treppenfahrstuhl, wenn er die Anspruchsvoraussetzungen nur für das letztere Hilfsmittel erfüllt? Voraussetzungen einer solchen Leistungszusprechung (Präzisierung der Rechtsprechung). In casu Voraussetzungen für Beiträge auf der Grundlage der Kosten für einen Treppenfahrstuhl bejaht (Erw. 2).
Dossiernummer: Datum: 20. August 1985 Sprache: de
Art. 21 Abs. 1 IVG, Ziff. 13.05* und Ziff. 13.06* HVI Anhang. - Zeitliche Anwendbarkeit der ab 1. Januar 1983 in Kraft stehenden Ziff. 13.05* und 13.06* HVI Anhang (Erw. 1b). - Hat der Versicherte Anrecht auf Beiträge an eine Rampe auf der Grundlage einer Beitragsgewährung an einen Treppenfahrstuhl, wenn er die Anspruchsvoraussetzungen nur für das letztgenannte Hilfsmittel erfüllt? Voraussetzungen einer solchen Leistungszusprechung (Präzisierung der Rechtsprechung); in casu Voraussetzungen verneint (Erw. 2d).
Dossiernummer: Datum: 19. August 1985 Sprache: de
Art. 68 Abs. 1 AVIG, Art. 129 Abs. 1 lit. c OG. Art. 68 Abs. 1 AVIG räumt einen Anspruch auf Beiträge ein, weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ausgeschlossen ist (Erw. 2). Art. 71 Abs. 2 AVIG, Art. 94 AVIV: Finanzielle Einbusse bei Aufnahme einer Arbeit ausserhalb der Wohnortsregion. - Die Regelung in Art. 71 Abs. 2 AVIG ist nicht lückenhaft (Erw. 4). - Art. 94 AVIV ist gesetzmässig; ob dem Versicherten durch Aufnahme einer auswärtigen Arbeit im Vergleich zu seiner bisherigen Tätigkeit eine finanzielle Einbusse entsteht, bemisst sich aufgrund einer Gegenüberstellung der tatsächlich erzielten Verdienste (Erw. 5).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden