List of Federal Court Decisions

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Case number: Date: Dec. 23, 1987 Language: de
Art. 4 BV; Kantonales Zivilprozessrecht. a) Es ist nicht willkürlich, wenn im Bündner Zivilprozess die richterliche Fragepflicht gemäss Art. 112 Abs. 1 ZPO auf Beweisofferten nicht unbesehen angewendet wird (E. 1). b) Die Verhandlungsmaxime gemäss Art. 156 Abs. 2 und 3 der Bündner ZPO wird in willkürlicher Weise verletzt, wenn die Klage mangels Beweisen abgewiesen wird, obwohl die nicht bewiesene Tatsache aufgrund der Vorbringen und des Verhaltens der Parteien eindeutig zugestanden ist (E. 4).
Case number: Date: Dec. 16, 1987 Language: de
Art. 22ter BV; Zonenplanänderung (Art. 15 RPG). Beurteilung einer ausserhalb des Hauptsiedlungsgebietes liegenden Parzelle als "weitgehend überbaut" im Sinne von Art. 15 lit. a RPG (E. 4dd-df); Überprüfung des Ergebnisses anhand des planerischen Konzepts der Gemeinde (E. 4dg); Bedeutung der Bauzonierung für das Redimensionierungsziel (E. 4e); Würdigung des Ergebnisses im Lichte einer umfassenden Interessenabwägung (E. 5).
Case number: Date: Dec. 16, 1987 Language: de
Art. 22ter BV; Zonenplanänderung (Art. 15 RPG); Art. 113 Abs. 3 BV. Die Umzonung von Land vom Baugebiet in das Übrige Gemeindegebiet belegt dieses mit einer öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkung (E. 3). Art. 15 RPG bildet für die Umzonung eine hinreichende gesetzliche Grundlage und bestimmt die Interessenabwägung (Art. 113 Abs. 3 BV). Gemäss dieser Norm umfassen Bauzonen Land, das sich für die Überbauung eignet und das zudem weitgehend überbaut ist oder voraussichtlich innert 15 Jahren benötigt und erschlossen wird. Auslegung und Anwendung dieser Kriterien auf den vorliegenden Fall im Rahmen der Interessenabwägung, insbesondere die "weitgehende Überbauung" (E. 4). Vertrauensschutz und Eigentumsgarantie (E. 5). Art. 4 BV, Rechtsgleichheit und Bauzonierung gestützt auf Art. 15 RPG. Aus der Rechtsgleichheit lässt sich grundsätzlich kein Anspruch auf bundesrechtswidrige Planung ableiten (E. 6).
Case number: Date: Dec. 16, 1987 Language: it
Art. 22ter BV; Zuweisung von Grundstücken in die Zone für öffentliche Bauten. 1. Das öffentliche Interesse, das eine solche Raumplanungsmassnahme voraussetzt, kann auch in einem lediglich voraussehbaren künftigen Bedürfnis liegen; doch muss dieses genau angegeben sein und als wahrscheinlich erscheinen (E. 3a); Besonderheit im konkreten Fall (E. 3b). 2. Diese Voraussetzung muss, bei Fehlen entsprechender kantonaler Bestimmungen, auch erfüllt sein, wenn der betroffene Grundeigentümer eine öffentlichrechtliche Körperschaft ist (E. 3c).
Case number: Date: Dec. 10, 1987 Language: de
Güterzusammenlegung; Gewinnbeteiligung des früheren Eigentümers. Kann das Gewinnbeteiligungsrecht bei Güterzusammenlegungen zu einem besonders schweren Eingriff führen, so bedarf es einer klaren und eindeutigen gesetzlichen Grundlage (E. 2a). Sieht das Gesetz das Gewinnbeteiligungsrecht für den Fall der Veräusserung vor, so kann dieses nicht auf andere Fälle nichtlandwirtschaftlicher gewinnbringender Nutzungen des Bodens ausgedehnt werden (E. 2b). Ein Gewinnbeteiligungsrecht, das derart ausgestaltet ist, dass bei der Berechnung des Gewinnes nicht vom wahren Verkehrswert des Bodens ausgegangen und der Wert des dem Gewinnbeteiligten seinerseits zugeteilten Landes nicht mitberücksichtigt wird, steht mit der Eigentumsgarantie in Widerspruch (E. 3).
Case number: Date: Nov. 20, 1987 Language: de
Art. 46 Abs. 2 BV; Doppelbesteuerungsverbot. Der ledige Steuerpflichtige, der in der Nähe des Familienortes eine eigene Wohnung nimmt, obwohl sich dies aus Gründen des Arbeitsverhältnisses nicht aufdrängt, begründet einen eigenen - vom Familienort unabhängigen - Wohnsitz, wie eng die familiären Beziehungen auch sein mögen.
Case number: Date: Nov. 18, 1987 Language: de
Verkehrsberuhigungsmassnahmen. Art. 88 OG; Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde. - Grundsatz (E. 1); - Beschwerdeberechtigung eines Quartiervereins (E. 2); - Legitimation zur Rüge wegen formeller Rechtsverweigerung (E. 3). Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St. Gallen vom 16. Mai 1965 (VRP); Legitimation Dritter zur Ergreifung von Rechtsmitteln im kantonalen Beschwerdeverfahren. Als "schutzwürdiges Interesse" im Sinne von Art. 45 Abs. 1 VRP darf ohne Willkür nur eine deutlich wahrnehmbare Beeinträchtigung in speziellen, klar fassbaren Interessen verstanden werden (E. 3b). Im Ergebnis deckt sich diese Rechtsprechung mit derjenigen des Bundesgerichts zur Legitimation gemäss Art. 103 lit. a OG.
Case number: Date: Nov. 17, 1987 Language: de
Ablehnung eines Schiedsrichters. 1. Staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 58 Abs. 1 BV: Neue tatsächliche Vorbringen, letztinstanzlicher Entscheid (E. 1)? 2. Anspruch des Einzelnen auf Beurteilung seiner Streitsache durch ein unparteiisches Gericht: Zum Begriff der Unparteilichkeit; Anforderungen an den Nachweis der Befangenheit, insbesondere nach Aufhebung eines Entscheides wegen Verfahrensfehlern (E. 2a und b). Sinngemässe Anwendung von Konkordatsrecht (E. 2c)?
Case number: Date: Nov. 3, 1987 Language: fr
Art. 88 OG; Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen die einem Dritten erteilte Baubewilligung. Bejahung der Beschwerdebefugnis eines Nachbarn und einer Anliegergemeinschaft, die die Verletzung von Bestimmungen über die mögliche Ausnützung des Bodens rügen.
Case number: Date: March 18, 1987 Language: de
Schaffung eines Wirtschaftsstrafgerichts gemäss Abänderungsgesetz des Kantons Bern vom 10. September 1985. Durch die Errichtung dieses auf verfassungsmässiger Grundlage beruhenden Wirtschaftsstrafgerichts wird weder der Grundsatz der Öffentlichkeit (E. 2) noch derjenige der Unmittelbarkeit (E. 3) verletzt; ebensowenig liegt eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK vor (E. 3c). Ferner verstösst seine Schaffung auch nicht gegen Art. 58 Abs. 1 BV oder gegen das Rechtsgleichheitsgebot (E. 5). Schliesslich ist ebenfalls die in den Übergangsbestimmungen gemäss Abänderungsgesetz enthaltene Rückwirkungsregelung nicht verfassungswidrig (E. 6).
Case number: Date: Feb. 18, 1987 Language: de
Art. 85 lit. a OG: Stimm- und Initiativrecht. 1. Formelle Anforderungen an eine Stimmrechtsbeschwerde: Legitimation, Letztinstanzlichkeit, Anfechtung einer Vorbereitungshandlung zu einer Volksabstimmung (E. 1). 2. Grundsatz und Tragweite des Prinzips der Einheit der Materie namentlich auf dem Gebiet von Initiative und Gegenvorschlag; im vorliegenden Fall verletzt der Gegenvorschlag als solcher das Prinzip der Einheit der Materie nicht (E. 4 und 5). 3. Die gleichzeitige und gekoppelte Abstimmung über zwei Initiativen und einen Gegenvorschlag verunmöglicht im vorliegenden Fall eine unverfälschte und freie Willensäusserung der Stimmbürger und verletzt den Grundsatz der Einheit der Materie und das Initiativrecht (E. 6). 4. Grundsätze zur Aufhebung von Volksabstimmungen wegen Verfahrensmängeln; Kassation der Volksabstimmung im vorliegenden Fall; provisorische Aufrechterhaltung des in der Volksabstimmung angenommenen Steuergesetzes (E. 7).
Case number: Date: Feb. 11, 1987 Language: de
Art. 85 lit. a OG; Art. 88 des bernischen Gesetzes über die politischen Rechte; Bezirksratswahlen, neuer Wahlgang. Ein Stimmberechtigter kann sein Stimm- bzw. Wahlrecht als verletzt rügen, wenn ein Bürger zur Wahl in eine Behörde vorgeschlagen wird, der nicht vorschriftsgemäss aufgestellt worden ist (E. 2).

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