Art. 25bis, Art. 30 Abs. 1 und 2 aMVG: res iudicata. Der Umstand, dass ein Begehren um Anpassung einer anteiligen Hinterlassenenrente an die Lohn- und Preisentwicklung vom Eidg. Versicherungsgericht abgewiesen wurde, steht der Beurteilung eines neuen, im wesentlichen gleichlautenden, aber auf anderer rechtlicher Grundlage beruhenden Gesuchs nicht entgegen.