Art. 103 Abs. 3 und 6 AVIG: Frist für die Beschwerde an eine kantonale Rechtsmittelbehörde erster Instanz. Art. 103 Abs. 3 AVIG betrifft nur die Frist für die Beschwerde an eine kantonal letztinstanzliche Rechtsmittelbehörde.
Es ist deshalb Sache des kantonalen Rechts, im Rahmen von Art. 103 Abs. 6 Satz 1 AVIG die Frist für die Beschwerde an eine allfällige untere Rechtsmittelinstanz zu bestimmen.