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Dossiernummer: Datum: 23. Oktober 1964 Sprache: de
Vaterschaftsklage 1. Bei unzüchtigem Lebenswandel der Mutter im Sinne von Art. 315 ZGB sind die Klagparteien zum Nachweis zuzulassen, das Kind stamme vom Beklagten ab (Bestätigung der Rechtsprechung). 2. Dieser positive Beweis der Vaterschaft kann durch ein anthropologisch-erbbiologisches Gutachten erbracht werden, auf dessen Durchführung die Parteien einen bundesrechtlichen Anspruch haben (Bestätigung der Rechtsprechung).

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