Stellvertretung. Ungerechtfertigte Bereicherung. Streitverkündung. Die Wirkungen der Streitverkündung zwischen Verkünder und Streitberufenem werden vom materiellen Recht geregelt (Erw. 1). Tragweite des gegen den Streitverkünder ergangenen Urteils gegenüber dem Streitberufenen, der sich am Prozess nicht beteiligt hat (Erw. 2-4).
Stellvertretung: Haftung des vollmachtlosen Stellvertreters gegenüber dem Dritten nach Bereicherungsgrundsätzen. OR Art. 39, 62 ff. (Erw. 5, 6).