Liste der BGE

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Dossiernummer: Datum: 7. Dezember 1966 Sprache: de
Gemeindeautonomie. Art. 40 Abs. 2 bünd. KV. Legitimation der Gemeinde (als Trägerin öffentlicher Gewalt) zur staatsrechtlichen Beschwerde (Erw. 1). Gegenstand und Umfang der bundesgerichtlichen Prüfung (Erw. 3). Eine Bestimmung, die dem Gemeinderat verbietet, ausserhalb des eigentlichen Bauzonengebietes Wasser- und Stromanschlüsse zu bewilligen, verletzt weder die Eigentumsgarantie noch Art. 4 des bünd. Bau- und Planungsgesetzes (Erw. 4 und 5a).
Dossiernummer: Datum: 7. Dezember 1966 Sprache: de
Volksinitiativrecht. Die zuständige Gemeindebehörde darf Gemeindeinitiativen auch ohne ausdrückliche kantonalrechtliche Grundlage auf ihre Übereinstimmung mit dem kantonalen Recht prüfen.
Dossiernummer: Datum: 7. Dezember 1966 Sprache: de
Gemeindeversammlung, Verfahren. Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung der Rechte des Stimmbürgers in einer Gemeindeversammlung (Erw. 2); Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts bei Stimmrechtsbeschwerden (Erw. 3). Unterlässt es der Vorsitzende einer Gemeindeversammlung nach Schluss der Diskussion, angekündete, jedoch nicht formulierte Anträge entgegenzunehmen oder gar einzelne Stimmberechtigte zum Stellen von Anträgen noch ausdrücklich aufzufordern, dann widerspricht dies weder dem zürch. Gemeindegesetz noch allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen (Erw. 4).
Dossiernummer: Datum: 23. November 1966 Sprache: de
Staatsrechtliche Beschwerde wegen Doppelbesteuerung; Beginn der Beschwerdefrist (Erw. 2). Doppelbesteuerung. Rechtsnatur der "Abgabe" von 2% der Besoldung, welche die Stadt Zürich von den ausserhalb des Kantons Zürich wohnenden städtischen Beamten erhebt. Anwendbarkeit des Art. 46 Abs. 2 BV auf diese "Abgabe (Erw. 3).
Dossiernummer: Datum: 18. November 1966 Sprache: it
Wehrsteuer: Beweismittel im Veranlagungs- und kantonalen Rekursverfahren.
Dossiernummer: Datum: 18. Oktober 1966 Sprache: de
Nationale Bezeichnung im Namen einer Genossenschaft, Art. 45 HRegV. Voraussetzungen für die Bewilligung (Erw. 1). Unzulässig die Bezeichnung "schweizerische" für eine erst in Gründung begriffene Wohnbaugenossenschaft ohne offiziellen oder offiziösen Charakter (Erw. 2-4).
Dossiernummer: Datum: 18. Oktober 1966 Sprache: de
Patentrecht. Auslegung von Art. 53 PatG. Bedeutung der Gesetzesmaterialien.
Dossiernummer: Datum: 7. Oktober 1966 Sprache: de
Einforderung von Beweismitteln beim Pflichtigen (Art. 89 Abs. 2 WStB). 1. Weigerung einer Finanzgesellschaft, die dem Bankengesetz nicht unterstellt ist, schriftliche Unterlagen einzureichen (Erw. 1): a) Ein solches Institut kann sich nicht auf das Bankgeheimnis (Art. 47 BankG) berufen (Erw. 1 a). b) Weder die Einsicht in die Buchhaltung (Erw. 1 b) noch die Bestätigung der Kontrollstelle (Erw. 1c) ersetzt die Vorlage des Schuldenverzeichnisses mit Angabe der Gläubiger. 2. Folgen der Säumnis (Erw. 2): a) Verlust des Rechtes, den Abzug der Schulden und der Schuldzinsen zu verlangen (Erw. 2 a). b) Ermessenseinschätzung gemäss Art. 92 WStB? (Erw. 2 b). 3. Verhältnis zur Auskunftspflicht Dritter im Sinne von Art. 90 Abs. 6 WStB (Erw. 3).
Dossiernummer: Datum: 28. September 1966 Sprache: de
Schweiz.-deutsches Auslieferungsabkommen. Internationales Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge. 1. Aus dem Flüchtlingsabkommen kann nicht abgeleitet werden, dass Flüchtlinge auslieferungsrechtlich den Schweizerbürgern gleichstehen und daher nicht ausgeliefert werden dürfen. Verweigerung der Auslieferung auf Grund von Art. 33 Abs. 1 des Flüchtlingsabkommens, wegen Verstosses gegen den schweiz. ordre public oder mangels Gegenseitigkeit? (Erw. 1). 2. Auslieferung zur Strafverfolgung wegen a) Erpressung; zum Begriff der unrechtmässigen Bereicherung und des konnex-politischen Delikts (Erw. 2a). b) Hehlerei; diese fällt unter den Begriff der Teilnahme im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des schweiz.-deutschen Auslieferungsabkommens und ist daher Auslieferungsdelikt, sofern sie sich auf eines der in Ziff. 1-23 aufgeführten Delikte bezieht (Erw. 2b).
Dossiernummer: Datum: 22. September 1966 Sprache: de
Sperrfrist für die Weiterveräusserung landwirtschaftlicher Grundstücke; Ausnahmen (Art. 218, 218 bis OR). 1. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Erw. 1). 2. Besetzung der kantonalen Rekurskommission: Die Auffassung, dass die Beschwerdeführer rechtsgültig auf die Mitwirkung eines von fünf Kommissionsmitgliedern verzichten konnten, ist nicht willkürlich (Erw. 2). 3. Unter die Sperrfrist fällt auch die Ausübung eines Kaufsrechts (Erw. 3). 4. Begriff des Baulandes (Art. 218 Abs. 2 OR): Massgebend ist, ob das Grundstück nach den objektiven Verhältnissen sofort überbaut werden kann. Auf Verlangen der Beteiligten hat die für die Erteilung von Baubewilligungen zuständige kantonale Behörde einen förmlichen, weiterziehbaren Vorentscheid über diese Frage zu treffen (Erw. 4, 5). 5. Wichtige Gründe für eine Ausnahme von der Sperre (Art. 218 bis OR) können sich auch aus den persönlichen Verhältnissen der Vertragspartner ergeben, insbesondere aus finanziellen Schwierigkeiten des Veräusserers (Erw. 6).
Dossiernummer: Datum: 22. September 1966 Sprache: de
Ausschluss des Einspruchs gegen Liegenschaftskäufe, wenn Rechtsgeschäfte, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben abgeschlossen werden, in Frage stehen (Art. 21 Abs. 1 lit. b EGG). 1. Berücksichtigung neuer Tatsachen (Erw. 2). 2. Kauf zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe? (Erw. 3). a) Die Errichtung von Klassenlagern ist im Kanton Zürich eine öffentliche Aufgabe (Erw. 4). b) Nicht nur das Gemeinwesen am Ort der gelegenen Sache kann sich auf die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe berufen (Erw. 5a). c) Wann dient ein Landkauf unmittelbar einem öffentlichen Zweck, wann der Schaffung einer Landreserve? (Erw. 5c).
Dossiernummer: Datum: 21. September 1966 Sprache: fr
Besteuerung eines Gebäudes, das auf Grund einer befristeten Baurechtsdienstbarkeit errichtet wurde und nach Ablauf der Dienstbarkeitsdauer unentgeltlich in das Eigentum des Bodeneigentümers übergehen soll. Es ist nicht willkürlich, auf diesen Fall die Grundsätze anzuwenden, die - im Genfer Recht - für die Besteuerung eines mit einer Nutzniessung belasteten Vermögens aufgestellt sind.
Dossiernummer: Datum: 15. Juli 1966 Sprache: de
Einspruch gegen Liegenschaftsverkauf: Fall eines Unternehmens der chemischen Industrie mit ausgedehntem Landbesitz, welches eine landwirtschaftliche Liegenschaft hinzukauft, weil es sie für die Durchführung von Versuchen mit von ihm hergestellten landwirtschaftlichen Hilfsstoffen benötigt. Der Kauf ist kein Güteraufkauf im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a EGG (Erw. 3), noch bestehen Einspruchsgründe nach lit. b und c ebenda (Erw. 4, 5). Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht: Verteilung der Kosten eines vom Gericht eingeholten Gutachtens (Erw. 6).
Dossiernummer: Datum: 17. Juni 1966 Sprache: de
Einspruch gegen Liegenschaftsverkauf: Begriff des landwirtschaftlichen Heimwesens (Art. 19 EGG). Kleine Güter fallen darunter nur, wenn sich aus der Bewirtschaftung des Landes ein ins Gewicht fallender Beitrag zum Einkommen des Bewirtschafters erzielen lässt.
Dossiernummer: Datum: 3. Juni 1966 Sprache: de
Einspruch gegen Liegenschaftskauf. Der Tatbestand des Art. 19 Abs. 1 lit. c EGG ist gegeben (Erw. 1). Wichtige Gründe in der Person des Verkäufers rechtfertigen es jedoch, das landwirtschaftliche Gewerbe aufzuheben (Erw. 2).

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