Art. 220 Abs. 1-3, Art. 169 Abs. 2 BStP. 1. Wegen Verletzung materiellen Rechts ist die Nichtigkeitsbeschwerde gegen Urteile des Bundesstrafgerichts nicht zulässig (Erw. 1).
2. Anwendung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit (Erw. 2 und 3).
3. Eine Verletzung von Parteirechten liegt nicht darin, dass rechtliche Schlüsse des Bundesstrafgerichts erst aus der Urteilsbegründung ersichtlich sind und dass im Urteil nicht zu sämtlichen rechtlichen Vorbringen der Verteidigung Stellung genommen wird (Erw. 3 und 4).