Liste der BGE

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Dossiernummer: Datum: 16. Dezember 1971 Sprache: fr
Art. 676 ZGB 1. Eine auf fremdem Grundstück befindliche Vorrichtung zum Abtransport und zur Lagerung von Quartz gilt als "Leitung" im Sinne von Art. 676 ZGB, sofern ihre Funktion der Beförderung des Materials wichtiger ist als diejenige der Lagerung (Erw. 2). 2. Die Dienstbarkeit entsteht, wenn die Leitung äusserlich wahrnehmbar ist, mit deren Erstellung, vorausgesetzt, dass die Parteien einen schriftlichen Dienstbarkeitsvertrag abgeschlossen haben (Erw. 4). 3. Wenn die Vorrichtung Zugehörcharakter hat, so hat derjenige, der sie erstellte, Anspruch auf ein gesetzliches Pfandrecht an den Grundstücken, die praktisch das in Art. 676 ZGB genannte Werk darstellen, nämlich am Steinbruch, in dem Quartz gewonnen wird (Erw. 5).
Dossiernummer: Datum: 14. Dezember 1971 Sprache: de
Art. 8 ZGB. Die im kantonalen Prozessrecht vorgesehene Behauptungslast trifft von Bundesrechts wegen nur die beweispflichtige Partei, nicht ihren Prozessgegner (Erw. 1b). Unechte Solidarität (Art. 51 OR). Voraussetzungen, unter denen die Haftung des belangten Solidarschuldners durch das Verhalten eines Mitverantwortlichen ausgeschlossen oder beschränkt wird. Die Beschränkung des Ersatzanspruches auf einen Teil des Schadens ändert an der Anspruchskonkurrenz nichts (Erw. 3). Art. 43, 44 und 55 OR. Umfang der Ersatzpflicht des Geschäftsherrn, wenn er neben der Kausalhaftung ein Verschulden und wenn der Geschädigte ein Selbstverschulden zu vertreten hat. Berücksichtigung des unterschiedlichen Selbstverschuldens des Geschädigten im Verhältnis zu den verschiedenen Verantwortlichen (Erw. 4-6). Art. 47 OR. Bemessung der Genugtuung bei Hirnschädigung (Erw. 7). Art. 59 OG. Auf das Anschlussberufungsbegehren einer Partei, ihr den Rückgriff gegen einen Mitverpflichteten einzuräumen, ist nicht einzutreten, wenn dieser die Berufung nicht erklärt hat (Erw. 9).
Dossiernummer: Datum: 14. Dezember 1971 Sprache: de
Art. 413 Abs. 1 OR. 1. Wird auf das Erfordernis des Kausalzusammenhanges nicht vertraglich verzichtet, so ist der Mäklerlohn nur verdient, wenn der erstrebte Vertragsabschluss infolge der Tätigkeit des Mäklers zustande kommt (Erw. 3). 2. Das gilt auch für den Fall, dass der Auftraggeber den Mäklervertrag mit Zustimmung des Mäklers vorübergehend ausser Kraft setzt und der Vertrag mit dem Dritten während dieser Zeit abgeschlossen wird (Erw. 4).
Dossiernummer: Datum: 9. Dezember 1971 Sprache: de
Scheidungsprozess. Zeugeneinvernahme eines Arztes. Nur der Patient ist befugt, den Arzt vom Berufsgeheimnis zu entbinden. Die Befreiung ist schon in der Anrufung des Arztes als Zeuge enthalten. Vernehmung über medizinische Befunde und über andere Beobachtungen.
Dossiernummer: Datum: 7. Dezember 1971 Sprache: de
Auflösung eines unter der Herrschaft des alten kantonalen Rechts begründeten Dauerschuldverhältnisses. Abgeurteilte Sache. Zusammengesetzter Vertrag. Analoge Anwendung der für gegenseitige Verträge geltenden Grundsätze. Art. 2 SchlT/ZGB. Um der Sittlichkeit willen aufgestellte Vorschriften sind auch auf Verträge anwendbar, welche unter der Herrschaft des alten kantonalen Rechts abgeschlossen worden sind (Erw. 3). Abgeurteilte Sache. Identität gleichlautender individualisierter Rechtsbegehren? Frage offen gelassen. Keine res iudicata liegt vor, wenn die zu vergleichenden Rechtsbegehren inhaltlich verschieden oder seit dem Vorprozess neue erhebliche Tatsachen eingetreten sind (Erw. 4). Art. 19 und 20 OR. Ein Energielieferungsvertrag, kraft welchem das Gemeinwesen einem Grossabnehmer Strom zu Vorzugspreisen überlässt, verstösst nicht gegen die öffentliche Ordnung (Erw. 5). Art. 2 Abs. 2 ZGB. Clausula rebus sic stantibus. Voraussetzungen und Rechtsfolgen des richterlichen Eingriffes (Erw. 6). Art. 2 und 27 ZGB. Das Gemeinwesen kann einen auf unbestimmte Dauer abgeschlossenen Energielieferungsvertrag nicht nach Art. 27 ZGB, sondern nach Art. 2 ZGB durch Kündigung vorzeitig auflösen (Erw. 7). Kündbarkeit der Stromlieferungspflicht auf den Zeitpunkt, da die als Gegenleistung abgetretene Wasserrechtsverleihung abläuft (Erw. 9). Art. 74 Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zum WRG. Die Dauer einer vor dem 25. Oktober 1908 erteilten Wasserrechtskonzession bestimmt sich nach dem damals massgebenden kantonalen Recht (Erw. 10).
Dossiernummer: Datum: 2. Dezember 1971 Sprache: de
Vormundschaft/Beiratschaft (Art. 369/395 ZGB). Bedarf eine geistesschwache Person dauernd der Überwachung und der persönlichen Fürsorge, so genügt eine Beiratschaft im Sinne von Art. 395 ZGB nicht; in einem solchen Falle kommt nur die Vormundschaft in Frage.
Dossiernummer: Datum: 30. November 1971 Sprache: de
Schadenersatz zwischen Motorfahrzeughaltern. 1. Art. 25 Abs. 1, 26 Abs. 1 und 2 MFG, Art. 34 SVG. Pflicht des Führers, rechts zu fahren und beim Kreuzen einen angemessenen Abstand einzuhalten (Erw. 2). 2. Verletzung dieser Pflicht durch zwei Lastwagenführer, die einen Unfall verursachen; Kausalzusammenhang (Erw. 3 und 4). 3. Art. 60 Abs. 2, 61 Abs. 1 SVG. Aufteilung des Schadens; Bedeutung von Betriebsgefahr und Verschulden (Erw. 5).
Dossiernummer: Datum: 25. November 1971 Sprache: de
Nachträglich eingetretene Beschränkung der Verfügungsfreiheit (Art. 516 ZGB). Ein Erbvertrag zwischen dem Erblasser und seiner ersten Ehefrau, der den Pflichtteil der zweiten Ehefrau verletzt, unterliegt der Herabsetzungsklage. Die Herabsetzung erfolgt für alle eingesetzten Erben im gleichen Verhältnis (Art. 525 Abs. 1 ZGB).
Dossiernummer: Datum: 18. November 1971 Sprache: de
Feststellungsklage (Art. 25 BZP). Interesse an sofortiger Feststellung. Voraussetzungen, unter denen auf Feststellung geklagt werden kann, obwohl eine Leistungsklage möglich wäre (Erw. 2). Leitungsdienstbarkeit; Verlegung der Leitung; Kostenpflicht. 1. Begründung einer Dienstbarkeit zulasten eines Grundstücks, das im Eigentum des Staates (eines Kantons) steht und entweder zum Finanzvermögen oder zum Verwaltungsvermögen oder zu den Sachen im Gemeingebrauch gehört (Art. 6, 664 Abs. 1, 944 Abs. 1 ZGB; Erw. 3). 2. Nichtigkeit eines Dienstbarkeitsvertrages wegen Fehlens der bundesrätlichen Bewilligung im Sinne von Art. 23 des BG betr. die eidg. Oberaufsicht über die Forstpolizei vom 11. Oktober 1902 (Erw. 4 Abs. 1). Kann eine Dienstbarkeit für eine unterirdische Starkstromleitung ohne Grundbucheintrag entstehen? (Art. 676 Abs. 2 und 3, 691 Abs. 2 und 3 ZGB; Art. 46 ElG; Erw. 4 Abs. 2). Einigung der Parteien darüber, dass die Frage, wer die Kosten der Verlegung zu tragen hat, auf Grund der Annahme zu beurteilen ist, das Durchleitungsrecht sei gültig begründet worden (Erw. 4 Abs. 3). 3. Die Verlegung von Leitungen, die Gegenstand einer frei vereinbarten Dienstbarkeit sind, wird trotz der missverständlichen deutschen Fassung von Art. 742 Abs. 3 ZGB in allen Punkten, namentlich auch hinsichtlich der Kosten, durch Art. 693 ZGB geregelt (Erw. 5). 4. Tragweite von Art. 693 Abs. 2 und 3 ZGB. Gesetzeslücke? Einschränkende Auslegung von Art. 693 Abs. 2 ZGB? (Erw. 6-8). Wann liegen besondere Umstände im Sinne von Art. 693 Abs. 3 ZGB vor? (Erw. 9-11).
Dossiernummer: Datum: 16. November 1971 Sprache: fr
Art. 56 OG, Gegenbemerkungen der kantonalen Behörde. Die kantonale Behörde darf in ihren Gegenbemerkungen keine neuen Tatsachen feststellen, die zur Begründung ihres Urteils gehörten (Erw. 1). Art. 97 Abs. 1, 472ff. OR. Der Aufbewahrer, der die Sache nicht zurückgeben kann, hat den daraus entstehenden Schaden gemäss Art. 97 Abs. 1 OR zu ersetzen (Erw. 3).
Dossiernummer: Datum: 4. November 1971 Sprache: de
Gewinnanteilsrecht der Miterben (Art. 619 ZGB). 1. Die seit dem 1. Juli 1965 in Kraft stehende Fassung von Art. 619 ZGB will die bisher geltende Ordnung lediglich verdeutlichen und vervollkommnen. Sowohl nach der alten wie nach der neuen Fassung von Art. 619 ZGB ist ein Gewinnanteilsrecht der Miterben gegeben, wenn die Zweckentfremdung eines landwirtschaftlichen Grundstücks veräusserungsähnlichen Charakter aufweist. Dies ist der Fall, wenn die Zweckentfremdung dauernd ist und der nun zu erzielende Gewinn in einem krassen Missverhältnis zum landwirtschaftlichen Ertrag des Grundstücks steht. Die Ausbeutung von Kiesvorkommen auf einem landwirtschaftlichen Grundstück während längerer Zeit lässt ein Gewinnanteilsrecht entstehen. 2. Eine rechtskräftige Schätzung des Verkehrs- und Ertragswerts landwirtschaftlicher Grundstücke durch die gemäss Art. 7 LEG bezeichnete kantonale Schätzungsbehörde darf abgeändert werden, wenn seit dem Schätzungsbefund für diesen erhebliche Tatsachen bekannt geworden sind.
Dossiernummer: Datum: 26. Oktober 1971 Sprache: de
Art. 160 Abs. 2, Art. 372 OR. 1. Die für Nichteinhaltung der Erfüllungszeit vereinbarte Konventionalstrafe geht unter, wenn der Besteller sie nicht spätestens bei der Ablieferung des Werkes geltend macht. 2. Anders verhält es sich nur, wenn das abgelieferte Werk mit versteckten Mängeln behaftet ist. Diesfalls gilt die vertraglich vorgesehene Garantiefrist oder, wo eine solche nicht vereinbart worden ist, die Verjährungsfrist des Art. 371 Abs. 2 OR.
Dossiernummer: Datum: 21. Oktober 1971 Sprache: it
Miteigentum an Grundstücken. 1. Begriff der Verwaltungshandlungen im Sinne von Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB (Erw. 4 und 5). 2. Verfahren, in welchem Gesuche zu behandeln sind, die dem Richter auf Grund von Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB vorgelegt werden. Bundesrecht und kantonales Recht; Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts (Erw. 2, 3 und 6).
Dossiernummer: Datum: 21. Oktober 1971 Sprache: fr
Art. 704 Abs. 1 ZGB. Die Quellen, die auf einem privaten Grundstück entspringen und von Anfang an einen Wasserlauf bilden (Bachquellen), sind nicht Quellen im Sinne von Art. 704 Abs. 1 ZGB.
Dossiernummer: Datum: 7. Mai 1971 Sprache: it
Art. 676 ZGB. Vermutung, dass die Leitungen für Wasser, Gas, elektrische Kraft und dergleichen Zugehör des Werkes sind, von dem sie ausgehen. Diese Zugehöreigenschaft ist nicht im Sinne der Definition von Art. 644 und 645 ZGB zu verstehen. Das Leitungsrecht nach Art. 676 ZGB wird als persönliche Dienstbarkeit errichtet, und der Eigentümer der Leitung selbst kann von jenem des Werks und des Grundstücks verschieden sein. Ist die Leitung äusserlich wahrnehmbar, so besteht das Leitungsrecht ohne Pflicht zur Eintragung im Grundbuch.

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