1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen |
Art. 1 Gegenstand und Zweck
1Diese Verordnung regelt im Bereich des Privatrechts die technischen Anforderungen und das Verfahren für:
2Sie soll sicherstellen, dass elektronische öffentliche Urkunden mindestens gleich sicher sind wie öffentliche Urkunden auf Papier und zwischen unterschiedlichen Informatiksystemen ausgetauscht werden können. |
Art. 2 Öffentliche Urkunde
Eine öffentliche Urkunde ist die Aufzeichnung rechtsgeschäftlicher oder prozessrechtlicher Erklärungen oder rechtserheblicher Tatsachen in einem Dokument durch eine dazu örtlich und sachlich zuständige Urkundsperson in einer vorgeschriebenen Form und in einem vorgeschriebenen Verfahren. |
Art. 3 Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden
1Zur Erstellung einer elektronischen öffentlichen Urkunde oder Beglaubigung geht die Urkundsperson wie folgt vor:
2Der Nachweis der Berechtigung zur Beurkundung wird erbracht durch eine separate, für die jeweilige Beurkundung aus dem Register der Urkundspersonen abgerufene Zulassungsbestätigung, die folgende Angaben enthält:
3Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) bezeichnet die anerkannten elektronischen Formate in einer Verordnung und regelt die technischen und organisatorischen Vorgaben.3 1 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 11 der V vom 23. Nov. 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4667). |
Art. 4 Sorgfaltspflicht der Urkundspersonen
1Die Urkundsperson trifft alle nötigen und geeigneten Vorkehrungen, damit ihr zur Beurkundung bestimmtes Zertifikat von keiner anderen Person benutzt werden kann, namentlich nicht von ihren Hilfspersonen. 2Die Urkundsperson verwendet zur elektronischen Signierung stets einen Kartenleser, der gewährleistet, dass die Eingabe ihrer persönlichen Identifikationsnummer (PIN) nicht mitgelesen werden kann. |
Art. 5 Gleichwertigkeit der Formen
1Nach dieser Verordnung erstellte elektronische Ausfertigungen und Beglaubigungen sind den Ausfertigungen und Beglaubigungen auf Papier gleichgestellt. 2Sie können im Verkehr mit allen Behörden verwendet werden, die den elektronischen Geschäftsverkehr eingeführt haben. |
Art. 6 Anwendbarkeit ausländischen Rechts
Ist eine elektronische Ausfertigung oder Beglaubigung für die Verwendung im Ausland bestimmt, so kann sie in Abweichung von den Vorschriften dieser Verordnung nach den dort gültigen Anforderungen erstellt werden, sofern diese eine vergleichbare Integrität, Authentizität und Sicherheit bieten. |
2. Abschnitt: Schweizerisches Register der Urkundspersonen |
Art. 7 Bereitstellung des Registers
1Das Bundesamt für Justiz überträgt einer Organisation ausserhalb der zentralen Bundesverwaltung die Bereitstellung und den Betrieb eines Systems zur Führung eines schweizerischen Registers der Urkundspersonen (Register). 2Die Registerbetreiberin finanziert sich durch kostendeckende Gebühren selber. |
Art. 9 Inhalt des Registers
1Die Urkundspersonen werden im Register mit den folgenden Daten eingetragen:
2Die Urkundsperson meldet dem Register die Zertifikate nach Absatz 1 Buchstabe g. 3Für jede erneute Zulassung einer schon einmal zugelassenen Urkundsperson wird im Register ein neuer Eintrag erstellt. Frühere Einträge werden nicht gelöscht. 4Die Kantone können weitere Daten der Urkundspersonen im Register führen, sofern dafür eine gesetzliche Grundlage besteht. 5Die Daten des Registers, ausgenommen diejenigen nach Absatz 4, sind öffentlich. |
3. Abschnitt: Verfahren für Ausfertigungen und Beglaubigungen |
Art. 10 Elektronische Ausfertigung einer Urschrift
1Die Urschrift wird auf Papier erstellt. 2Sie wird zusammen mit allfälligen Beilagen ganz oder teilweise eingelesen. 3Die Urkundsperson fügt dem elektronischen Dokument das Verbal bei, dass das Dokument mit der Urschrift oder deren entsprechenden Teilen übereinstimmt. 4Sie kann dem Verbal weitere Angaben wie die Adressatin oder den Adressaten oder die Laufnummer der Ausfertigung beifügen. 5Sie erstellt aus dem Dokument eine elektronische öffentliche Ausfertigung nach Artikel 3 Absatz 1. |
Art. 11 Beglaubigte elektronische Kopie eines Papierdokuments
1Beim Erstellen einer beglaubigten elektronischen Kopie eines Papierdokuments wird dieses ganz oder teilweise eingelesen. 2Die Urkundsperson fügt der elektronischen Kopie das Verbal bei, dass die Kopie mit dem Papierdokument oder dessen entsprechenden Teilen übereinstimmt. 3Sie erstellt aus dem Dokument eine beglaubigte elektronische Kopie nach Artikel 3 Absatz 1. |
Art. 12 Beglaubigter Papierausdruck eines elektronischen Dokuments
1Das in einem anerkannten elektronischen Format vorliegende Dokument wird ganz oder teilweise auf Papier ausgedruckt. 2Die Urkundsperson fügt dem Papierausdruck das Verbal bei, dass der Ausdruck den Inhalt des vorgelegten elektronischen Dokuments oder des entsprechenden Teils richtig wiedergibt. 3Ist das zu beglaubigende Dokument digital signiert, so überprüft die Urkundsperson die Signatur und dokumentiert auf dem Papierausdruck das Prüfungsergebnis hinsichtlich:
4Sie datiert und unterschreibt den mit dem Verbal versehenen Papierausdruck nach kantonalem Recht. 5Sie kann auch Papierausdrucke von elektronischen Dokumenten in nicht anerkannten Formaten beglaubigen. In diesem Fall bestätigt sie ausschliesslich das, was sie zuverlässig wahrnehmen kann. 1 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 11 der V vom 23. Nov. 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4667). |
Art. 13 Elektronische Beglaubigung einer eigenhändigen Unterschrift auf einem Papierdokument
1Bei der elektronischen Beglaubigung einer eigenhändigen Unterschrift auf einem Papierdokument wird dieses ganz oder teilweise, einschliesslich der Unterschrift, eingelesen. 2Die Urkundsperson fügt dem elektronischen Dokument das Verbal bei, dass die Unterschrift auf dem Papierdokument vom Unterzeichner oder von der Unterzeichnerin:
3Sie signiert das mit dem Verbal versehene Dokument nach Artikel 3 Absatz 1. |
Art. 14 Elektronische Beglaubigung einer elektronischen Unterschrift
1Bei der elektronischen Beglaubigung einer elektronischen Unterschrift fügt die Urkundsperson dem elektronischen Dokument das Verbal bei, dass die elektronische Signatur vom Unterzeichner oder von der Unterzeichnerin:
2Sie datiert und signiert das mit dem Verbal versehene Dokument nach Artikel 3 Absatz 1. |
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen |
Art. 14a Übergangsbestimmung zur Änderung vom
21.September 2012 Das EJPD kann bis zur Bereitstellung des Registers nach Artikel 7 Bestimmungen erlassen, wie der Nachweis der Berechtigung zur Beurkundung ohne Abruf der Zulassungsbestätigung nach Artikel 3 Absatz 2 erbracht werden kann. Diese Bestimmungen gelten längstens bis 31. Dezember 2013. 1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5433). |
Art. 15 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. 1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5433). |