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Art. 6 Allgemeine Voraussetzungen
Ein institutioneller Begünstigter kann in den Genuss von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen kommen, wenn: - a.
- er seinen Hauptsitz oder einen Zweigsitz in der Schweiz hat oder in der Schweiz tätig ist;
- b.
- er einen nicht auf Gewinn ausgerichteten Zweck von internationalem Nutzen verfolgt;
- c.
- er im Bereich der internationalen Beziehungen tätig ist; und
- d.
- seine Präsenz auf schweizerischem Gebiet für die Schweiz von besonderem Interesse ist.
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Art. 7 Internationale Institutionen
Eine internationale Institution kann in den Genuss von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen kommen, wenn sie: - a.
- über ähnliche Strukturen wie eine zwischenstaatliche Organisation verfügt;
- b.
- staatliche Aufgaben wahrnimmt oder Aufgaben, die gewöhnlich einer zwischenstaatlichen Organisation übertragen werden; und
- c.
- innerhalb der internationalen Rechtsordnung internationale Anerkennung geniesst, namentlich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrags, einer Resolution einer zwischenstaatlichen Organisation oder eines von einer Staatengruppe verabschiedeten politischen Dokuments.
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Art. 8 Quasizwischenstaatliche Organisationen
Eine quasizwischenstaatliche Organisation kann in den Genuss von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen kommen, wenn: - a.
- ihre Mitglieder mehrheitlich Staaten sind, öffentlichrechtliche Organisationen oder Einrichtungen, die staatliche Aufgaben erfüllen;
- b.
- sie über ähnliche Strukturen wie eine zwischenstaatliche Organisation verfügt; und
- c.
- sie in zwei oder mehr Staaten tätig ist.
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Art. 9 Internationale Konferenzen
Eine internationale Konferenz kann in den Genuss von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen kommen, wenn: - a.
- sie einberufen wird unter dem Patronat einer zwischenstaatlichen Organisation, einer internationalen Institution, einer quasizwischenstaatlichen Organisation, eines Sekretariats oder eines anderen durch einen völkerrechtlichen Vertrag eingesetzten Organs, unter dem Patronat der Schweiz oder auf Initiative einer Staatengruppe; und
- b.
- die Teilnehmerinnen und Teilnehmer mehrheitlich Staaten, zwischenstaatliche Organisationen, internationale Institutionen, quasizwischenstaatliche Organisationen, Sekretariate oder andere durch einen völkerrechtlichen Vertrag eingesetzte Organe vertreten.
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Art. 10 Sekretariate oder andere durch einen völkerrechtlichen Vertrag eingesetzte Organe
Ein Sekretariat oder ein anderes durch einen völkerrechtlichen Vertrag eingesetztes Organ kann in den Genuss von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen kommen, wenn seine Errichtung sich aus einem völkerrechtlichen Vertrag ableitet, der ihm im Hinblick auf die Umsetzung des Vertrags bestimmte Aufgaben zuweist.
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Art. 11 Unabhängige Kommissionen
Eine unabhängige Kommission kann in den Genuss von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen kommen, wenn: - a.
- ihre Legitimität auf einer Resolution einer zwischenstaatlichen Organisation oder einer internationalen Institution beruht oder wenn sie von einer Staatengruppe oder von der Schweiz beauftragt wurde;
- b.
- sie innerhalb der internationalen Gemeinschaft breite politische und finanzielle Unterstützung geniesst;
- c.
- sie den Auftrag hat, eine für die internationale Gemeinschaft wichtige Frage zu prüfen;
- d.
- ihr Mandat befristet ist; und
- e.
- die Gewährung von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen wesentlich zur Erfüllung ihres Mandats beiträgt.
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Art. 12 Internationale Gerichtshöfe
Ein internationaler Gerichtshof kann in den Genuss von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen kommen, wenn er auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrags oder einer Resolution einer zwischenstaatlichen Organisation oder einer internationalen Institution errichtet wurde.
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Art. 13 Schiedsgerichte
Ein Schiedsgericht kann in den Genuss von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen kommen, wenn: - a.
- es in Anwendung einer Schiedsgerichtsklausel eines völkerrechtlichen Vertrags oder auf Grund einer Vereinbarung zwischen den Völkerrechtssubjekten errichtet wurde, die Parteien des Schiedsverfahrens sind; und
- b.
- die Parteien des Schiedsverfahrens nach Buchstabe a nachweisen, dass der Schweizer Sitz des Schiedsgerichts einem besonderen Bedürfnis entspricht.
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Art. 14 Andere internationale Organe
Ein anderes internationales Organ kann ausnahmsweise in den Genuss von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen kommen, wenn: - a.
- es eng mit einer oder mehreren zwischenstaatlichen Organisationen oder internationalen Institutionen mit Sitz in der Schweiz oder mit Staaten zur Erfüllung von Aufgaben zusammenarbeitet, die grundsätzlich diesen zwischenstaatlichen Organisationen, internationalen Institutionen oder Staaten obliegen;
- b.
- es in einem wichtigen Bereich der internationalen Beziehungen eine entscheidende Funktion erfüllt;
- c.
- es international über einen hohen Bekanntheitsgrad verfügt; und
- d.
- die Gewährung von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen wesentlich zur Erfüllung seines Mandats beiträgt.
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Art. 15 Persönlichkeiten, die ein internationales Mandat ausüben
Eine Persönlichkeit, die ein internationales Mandat ausübt, kann ausnahmsweise in den Genuss von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen kommen, wenn: - a.
- sie ein befristetes Mandat ausübt, das ihr von einer zwischenstaatlichen Organisation, einer internationalen Institution oder einer Staatengruppe übertragen wurde;
- b.
- sie eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt;
- c.
- sie während der Dauer ihres Mandats in der Schweiz wohnhaft ist und zuvor nicht in der Schweiz niedergelassen war;
- d.
- sie keine Erwerbstätigkeit ausübt; und
- e.
- ihr Aufenthalt in der Schweiz für die Erfüllung ihres internationalen Mandats erforderlich ist.
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