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Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung konkretisiert das Konkursverfahren nach den Artikeln 137–138c KAG über Bewilligungsträger gemäss Artikel 2.
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Art. 2 Geltungsbereich
1Diese Verordnung gilt für folgende Institutionen und Personen (Bewilligungsträger): - a.1
- ...
- b.
- Investmentgesellschaften mit variablem Kapital (SICAV) gemäss Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b KAG;
- c.
- Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen gemäss Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c KAG;
- d.
- Investmentgesellschaften mit festem Kapital gemäss Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d KAG;
- e.2
- ...
- f.
- alle natürlichen und juristischen Personen, die im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben a–d und f KAG ohne erforderliche Bewilligung tätig sind.
2Sie gilt auch für alle natürlichen und juristischen Personen, die im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b–d KAG ohne erforderliche Bewilligung tätig sind.3
1 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327). 2 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327). 3 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327).
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Art. 3 Universalität
1Wird ein Konkursverfahren eröffnet, so erstreckt es sich auf sämtliche verwertbaren Vermögenswerte, die dem Bewilligungsträger zu diesem Zeitpunkt gehören, unabhängig davon, ob sie sich im In- oder im Ausland befinden. 2Alle in- und ausländischen Gläubiger und Gläubigerinnen des Bewilligungsträgers und seiner ausländischen Zweigniederlassungen sind in gleicher Weise und mit gleichen Privilegien berechtigt, am in der Schweiz eröffneten Konkursverfahren teilzunehmen. 3Als Vermögenswerte einer in der Schweiz tätigen Zweigniederlassung eines ausländischen Bewilligungsträgers gelten alle Aktiven im In- und Ausland, die durch Personen begründet wurden, welche für diese Zweigniederlassung gehandelt haben.
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Art. 4 Öffentliche Bekanntmachungen und Mitteilungen
1Öffentliche Bekanntmachungen werden im Schweizerischen Handelsamtsblatt, auf der Internetseite der FINMA und in den Publikationsorganen gemäss Artikel 39 der Kollektivanlagenverordnung vom 22. November 20061 publiziert. 2Denjenigen Gläubigern und Gläubigerinnen, deren Name und Adresse bekannt sind, werden Mitteilungen direkt zugestellt. Die FINMA kann, wenn dies der Vereinfachung des Verfahrens dient, Gläubiger und Gläubigerinnen mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland zur Bestellung eines oder einer Zustellungsbevollmächtigten in der Schweiz verpflichten. Bei Dringlichkeit oder zur Vereinfachung des Verfahrens kann auf die direkte Mitteilung verzichtet werden. 3Für den Fristenlauf und die mit der öffentlichen Bekanntmachung verbundenen Rechtsfolgen ist die Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt massgebend.
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Art. 5 Akteneinsicht
1Wer glaubhaft macht, dass er oder sie durch den Konkurs unmittelbar in seinen oder ihren Vermögensinteressen betroffen ist, kann die Konkursakten einsehen; dabei ist das Berufsgeheimnis so weit als möglich zu wahren.1 2Die Akteneinsicht kann auf bestimmte Verfahrensstadien beschränkt oder aufgrund entgegenstehender überwiegender Interessen eingeschränkt oder verweigert werden. 3Wer Akteneinsicht erhält, darf die Informationen lediglich zur Wahrung der eigenen unmittelbaren Vermögensinteressen verwenden. 4Die Akteneinsicht kann von einer Erklärung abhängig gemacht werden, aus der hervorgeht, dass die eingesehenen Informationen ausschliesslich zur Wahrung der eigenen unmittelbaren Vermögensinteressen verwendet werden. Für den Fall der Zuwiderhandlung kann vorgängig auf die Strafdrohung nach Artikel 48 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 20072 und Artikel 292 des Strafgesetzbuches3 hingewiesen werden. 5Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin und, nach Abschluss des Konkursverfahrens, die FINMA entscheiden über die Akteneinsicht.
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327). 2 SR 956.1 3 SR 311.0
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Art. 6 Anzeige an die FINMA
1Wer durch einen Entscheid, eine Handlung oder eine Unterlassung einer Person, die von der FINMA mit Aufgaben nach dieser Verordnung betraut wurde, in seinen Interessen verletzt wird, kann diesen Sachverhalt der FINMA anzeigen. 2Die Entscheide dieser Personen sind keine Verfügungen und die anzeigenden Personen sind keine Parteien im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19681 über das Verwaltungsverfahren. 3Die FINMA beurteilt den angezeigten Sachverhalt, trifft die notwendigen Massnahmen und erlässt, falls erforderlich, eine Verfügung.
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Art. 7 Einsetzung eines Konkursliquidators oder einer Konkursliquidatorin
1Die FINMA setzt mittels Verfügung einen Konkursliquidator oder eine Konkursliquidatorin ein, sofern sie dessen oder deren Aufgaben nicht selber wahrnimmt. 2Setzt die FINMA einen Konkursliquidator oder eine Konkursliquidatorin ein, so hat sie bei der Auswahl darauf zu achten, dass dieser oder diese zeitlich und fachlich in der Lage ist, den Auftrag sorgfältig, effizient und effektiv auszuüben, und keinen Interessenkonflikten unterliegt, welche der Auftragserteilung entgegenstehen. 3Sie präzisiert die Einzelheiten des Auftrags, insbesondere betreffend Kosten, Berichterstattung und Kontrolle des Konkursliquidators oder der Konkursliquidatorin.
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Art. 8 Aufgaben und Kompetenzen des Konkursliquidators oder der Konkursliquidatorin
Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin treibt das Verfahren voran. Er oder sie hat insbesondere: - a.
- die technischen und administrativen Voraussetzungen für die Durchführung des Konkurses zu schaffen;
- b.
- die Konkursaktiven zu sichern und zu verwerten;
- c.
- die im Rahmen des Konkursverfahrens notwendige Geschäftsführung zu besorgen;
- d.
- die Konkursmasse vor Gericht und anderen Behörden zu vertreten.
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Art. 9 Aufgaben des Konkursliquidators oder der Konkursliquidatorin im Konkurs einer SICAV
Im Konkurs einer SICAV hat der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin neben den Aufgaben nach Artikel 8 folgende Aufgaben: - a.
- die Forderungen gegen die jeweils haftenden Teilvermögen unter Berücksichtigung von Artikel 94 Absatz 2 KAG zu erwahren;
- b.
- die zwischen den Teilvermögen bestehenden Forderungen zu erheben und im Rahmen der Verteilung der Erlöse der Teilvermögen zu berücksichtigen.
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Art. 10 Konkursort
1Der Konkursort befindet sich am Sitz des Bewilligungsträgers oder der Zweigniederlassung eines ausländischen Bewilligungsträgers in der Schweiz. 2Hat ein ausländischer Bewilligungsträger mehrere Zweigniederlassungen in der Schweiz, so gibt es nur einen Konkursort. Diesen bestimmt die FINMA. 3Bei natürlichen Personen befindet sich der Konkursort am Ort des Geschäftsdomizils im Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens.
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Art. 11 Koordination
Die FINMA und der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin koordinieren ihr Handeln soweit möglich mit in- und ausländischen Behörden und Organen.
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Art. 12 Anerkennung ausländischer Konkursdekrete und Massnahmen
1Anerkennt die FINMA ein ausländisches Konkursdekret nach Artikel 138c KAG in Verbindung mit Artikel 37g des Bankengesetzes vom 8. November 19341 (BankG), so sind für das in der Schweiz befindliche Vermögen die Bestimmungen dieser Verordnung anwendbar. 2Die FINMA kann einem Anerkennungsersuchen auch ohne Vorliegen des Gegenrechts entsprechen, sofern dies im Interesse der betroffenen Gläubiger und Gläubigerinnen liegt. 3Sie bestimmt den einheitlichen Konkursort in der Schweiz und den Kreis der Gläubiger und Gläubigerinnen nach Artikel 138c KAG in Verbindung mit Artikel 37g Absatz 4 BankG. 4Sie macht die Anerkennung sowie den Kreis der Gläubiger und Gläubigerinnen öffentlich bekannt. 5Anerkennt sie eine andere ausländische Insolvenzmassnahme, so regelt sie das anwendbare Verfahren.
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